BVwG G308 2127831-1

G308 2127831-1Federal Administrative CourtDec 12, 2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Full text

BVwG G308 2127831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2127831.1.00

Spruch

G308 2127831-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am

XXXX, StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2016, Zahl: XXXX, betreffend

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtigerweise zu lauten hat:

"Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (M.B.) folgender Schuldspruch:

"M.B. ist schuldig,

er hat am 05.08.2014 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannt gebliebenen weiteren Täter mit Spitznamen "Shock" als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) HE.W. fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in einer Wohnstätte mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem sie die Terrassentüre gewaltsam aufbrachen und ins Innere der Wohnstätte vordrangen, wobei es beim Versuch blieb, weil das Opfer am Tatort eintraf und M.B. weglief.

Strafbare Handlungen:

das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§ 43a Abs. 3 StGB

Strafe:

nach § 129 StGB

1 (ein) Jahr Freiheitsstrafe davon:

9 (neun) Monate Freiheitsstrafe bedingt

3 (drei) Monate Freiheitsstrafe unbedingt

Probezeit: 3 (drei) Jahre

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs. 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: der bisher ordentliche Lebenswandel,

dass es beim Versuch geblieben ist,

das reumütige Geständnis;

erschwerend: kein Umstand."

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (M.B.) folgender Schuldspruch:

"M.B. ist schuldig, er hat am 08.05.2015 in W.

I./ mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigten der NS. GmbH fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-- übersteigenden Wert, und zwar einen Bargeldbetrag von € 6.273,51,--, einen Laptop Panasonic CF 19 im Wert von ca. € 3.500,--, sowie einen Firmenstempel im Wert von € 92,20,-- durch Einbruch, indem er ein gekipptes Fenster des Firmengebäudes und einen in diesem befindlichen Tresor aufbrach, weggenommen,

II./ anlässlich der zu Punkt I. beschriebenen Tathandlung, Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen verwendet werden, und zwar:

1. / 155 Stück KFZ-Begutachtungsplaketten;

2. / 25 Stück LKW-Abgasplaketten;

3. / zwei nicht näher bekannte, bereits entwertete ungarische Reisepässe

Strafbare Handlungen:

zu I./ das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB sowie

zu II./ die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§ 53 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 494a Abs. 1 Z 4 StGB

Strafe: nach § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB

18 Monate Freiheitsstrafe unbedingt

Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs. 1 StPO wird der/die Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: umfassendes und reumütiges Geständnis

erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe

Zusammentreffen eines Verbrechens und Vergehens

rascher Rückfall

[...]

Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 494a Abs. 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

3. Im Stande der Strafhaft wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Wien, die mit 09.11.2015 datierte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, mit welcher der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt ist, aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten des Beschwerdeführers gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Es erging das Ersuchen an den Beschwerdeführer, zu den mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an ihn gerichteten Fragen schriftlich binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2015 persönlich zugestellt.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte beim BFA nicht ein.

4. Aktenkundig ist eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2016 vom BFA niederschriftlich zu seinem Aufenthalt, seinen familiären und privaten Beziehungen sowie Lebensumstände im Bundesgebiet sowie in seinem Herkunftsstaat einvernommen.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach "Albanien" zulässig ist (Spruchpunkt II.); unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit längerem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, einer illegalen Beschäftigung nachgehe, über keinerlei familiäre oder private Bindungen im Bundesgebiet verfüge und der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits zweimal rechtskräftig wegen Einbruchsdiebstahles zu unbedingten Haftstrafen verurteilt wurde, worauf auch das Einreiseverbot gestützt werde.

Der Bescheid wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer am 25.05.2016 persönlich übergeben.

7. Mit dem am 02.06.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz vom 01.06.2016 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens anordnen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 2011 in Österreich. Seit 2014 habe er eine österreichische Freundin. Vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers habe er bei einem (namentlich genannten) österreichischen Staatsbürger im Bundesgebiet gewohnt. Es handle sich dabei um einen pflegebedürftigen Mann und sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung des Mannes kostenlos wohnen könne und ein Entgelt dafür bekomme, dass der Beschwerdeführer im Gegenzug den Mann pflege. Es wären darüber hinaus von einem Rechtsanwalt bereits die entsprechenden Anträge für eine Adoption des Beschwerdeführers durch diesen Mann vorbereitet - jedoch aufgrund der Haft des Beschwerdeführers - noch nicht eingebracht worden. Der Beschwerdeführer würde daher im Bundesgebiet über Unterkunft und ein geregeltes Einkommen verfügen, weshalb er die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes begehre.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.06.2016 vorgelegt.

Die belangte Behörde führte im Rahmen der Beschwerdevorlage ergänzend aus, dass es hinsichtlich der mit Spruchpunkt II. für zulässig festgestellten Abschiebung nach "Albanien" um einen Schreibfehler handle und die Abschiebung richtigerweise nach Serbien zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet darüber hinaus nie einen Aufenthaltstitel beantragt und sei während seines Aufenthalts ohne Vorliegen einer arbeitsmarktbehördlichen Genehmigung einer Beschäftigung - der Pflege des älteren Mannes bei dem der Beschwerdeführer gemeldet gewesen sei - nachgegangen.

9. Am 28.06.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht einerseits eine mit 08.06.2016 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, mit welcher Geburtsdatum und Wohnadresse des vom Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung gepflegten Unterkunftgebers wegen eines Schreibfehlers korrigiert wurden, sowie andererseits eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.06.2016 über die Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden, wonach gegen den Beschwerdeführer und eine weitere Person noch im aufrechten Stande der Strafhaft wegen des Verdachtes nach §§ 105, 129 StGB bei der Staatsanwaltschaft angezeigt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.

Es konnte nicht festgestellt werden, wann genau der Beschwerdeführer erstmals und zuletzt in das Bundesgebiet einreiste. Eigenen Angaben nach reiste der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2011 in das Bundesgebiet ein. Er weist zwischen 21.11.2001 und 21.03.2012 sowie seit 15.07.2014 bis laufend einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer seit 15.07.2015 bei einem Mann gemeldet ist, den der Beschwerdeführer zu pflegen behauptete.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 26.06.2015 aufgrund des Verdachts eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Seit 26.06.2015 befindet sich der Beschwerdeführer in Haft. Bis 24.03.2016 saß der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX ein. Seit 24.03.2016 bis laufend verbüßt der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX seine Haftstrafe.

Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

3. Den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der gegenständlichen Beschwerde nach leben sämtliche Familienangehörige, insbesondere die Eltern des Beschwerdeführers, seine zwei Kinder und die Lebensgefährtin in Serbien. Ebenfalls seinen eigenen Angaben nach hat der Beschwerdeführer zusätzlich seit dem Jahr 2014 eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat insofern keine familiären Bindungen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet seit 15.07.2014 bei einem österreichischen Staatsangehörigen Unterkunft genommen und diesen gegen die Gewährung von Unterkunft bzw. Entgelt ohne Vorliegen einer arbeitsmarktbehördlichen Genehmigung gepflegt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch andere illegale Gelegenheitsarbeiten im Bundesgebiet aufgenommen und sich dadurch seinen Unterhalt verdient.

Sonstige familiäre oder private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellung zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (Kopie des serbischen Reisepasses, Verwaltungsakt AS 47).

Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann genau der Beschwerdeführer in Österreich zuletzt einreiste und wie lange er sich seitdem in Österreich aufhält, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren zum genauen Datum der Einreise und der Dauer seines weiteren (visumfreien) Aufenthalts keine konkreten Angaben getätigt hat. Er gab dazu lediglich an, sich seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet aufzuhalten. Nähere Angaben dazu tätigte der Beschwerdeführer nicht.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen sowie zur Festnahme und Haft ergaben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig, ebenso ein Auszug aus dem Zentralmelderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher nicht über einen Aufenthaltstitel verfügte und einen solchen auch nicht beantragte, sowie dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits mehrfach ohne Vorliegen arbeitsmarktbehördlicher Genehmigungen illegale Beschäftigungen - darunter auch die entgeltliche Pflege seines Unterkunftgebers - ausgeübt hat und sich aktuell in Strafhaft befindet.

Ein in welcher Art auch immer vorliegendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seiner österreichischen Freundin oder dem Unterkunftgeber wurde weder vorgebracht noch ist ein solches sonst hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung), und nach Art. 5 Schengener Grenzkodex für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben nach erstmals im Jahr 2011 in das Bundesgebiet ein und sei zwischen Österreich und Serbien gependelt. Der Beschwerdeführer reiste letztmalig im Oktober 2013 in das Bundesgebiet ein und befindet sich seitdem durchgehend in Österreich, wobei er lediglich zwischen 21.11.2011 und 21.03.2012 sowie seit 15.07.2014 eine amtliche Meldung im Bundesgebiet aufweist. Der Tag der fristrelevanten (ersten) Einreise in den Schengen-Raum konnte nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und auch dieser Entscheidung war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts jedenfalls abgelaufen. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine Berechtigung zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich. Der Aufenthalt in Österreich ist daher unrechtmäßig.

Der Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde keinerlei Gründe angeführt hat, wonach die Rückkehrentscheidung (etwa aus Gründen eines nach Art. 8 EMRK schützenswerten Privat- und Familienlebens) rechtswidrig wäre.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des

Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend inhaltlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers geprüft und wurde in der Beschwerde kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Nachdem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aber die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Albanien" feststellt, es sich dabei aber auch nach dem Angaben der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage um ein Versehen handelt, war Spruchpunkt II. insofern zu korrigieren, als die Abschiebung statt nach "Albanien" nach "Serbien" zulässig ist.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

In der Beschwerde ist der Beschwerdeführer den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht entgegengetreten, sondern beschränkte sich darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Bundesgebiet über Unterkunft und Einkommen (durch die illegal ausgeübte Erwerbstätigkeit als Pflegehelfer für den Unterkunftgeber) verfüge und über einen Anwalt bereits Dokumente zur Adoption des Beschwerdeführers durch den Unterkunftgeber vorbereitet habe, diese aber auf Grund der Inhaftierung des Beschwerdeführers noch nicht eingebracht worden wären. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seit 2014 in Österreich eine Freundin. Der Beschwerdeführer brachte zu keiner Zeit vor, dass ihn das Einreiseverbot in der verhängten Dauer und der räumliche Geltungsbereich im gesamten Schengen-Raum in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, dass er zu im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum lebenden Personen eine besonders intensive Beziehung pflegen würde. Die Behauptung der bevorstehenden Adoption wurde weder näher konkretisiert noch mit irgendeinem Beweismittel untermauert. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der längst volljährige und eigenberechtigte Beschwerdeführer sich so einen Aufenthaltstitel in Österreich sichern wollte.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde bereits innerhalb eines Jahres zu zwei Haftstrafen (die erste Freiheitsstrafe teilbedingt mit späterem Widerruf der bedingten Strafnachsicht; die zweite Freiheitsstrafe unbedingt) von insgesamt 30 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der unbedingte Teil der ersten Freiheitsstrafe ist bereits vollstreckt, die zweite unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten noch nicht. Diese Strafe ist daher mangels Vollstreckung auch noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen) gestützt. Beim Beschwerdeführer sind insofern alle drei möglichen Fälle der Z 1 leg. cit. erfüllt.

Der Beschwerdeführer wurde innerhalb eines Jahres wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch sowie wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und der Vergehen der Urkundenunterdrückung rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sogar selbst zum Grund seiner Einreise in das Bundesgebiet die Ausübung illegaler Beschäftigungen und zum Motiv seiner strafbaren Handlungen finanzielle Probleme angegeben. Die Einbruchsdiebstähle hat der Beschwerdeführer ganz offensichtlich mit dem Ziel begangen, sich unrechtmäßig zu bereichern.

Der Umstand, dass das Strafgericht zuletzt gänzlich von einer bedingten Verurteilung abgesehen hat und die bedingte Strafnachsicht hinsichtlich der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers widerrufen hat, zeigt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, da auch der Vollzug der zweiten Freiheitsstrafe noch andauert und der Beschwerdeführer offenbar auch während der Strafhaft seitens der Landespolizeidirektion wegen des Verdachts nach §§ 105, 129 StGB bei der Staatsanwaltschaft erneut zur Anzeige gebracht wurde. Eine diesbezügliche Verurteilung ist aber bisher nicht erfolgt. Des Weiteren sah das Strafgericht im zuletzt gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteil bei der Strafbemessung die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie den raschen Rückfall als erschwerend, als mildernd jedoch nur das umfassende und reumütige Geständnis an.

Auch die Art der Begehung und die Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten, nämlich insbesondere der versuchte Einbruchsdiebstahl in einen Privathaushalt durch Aufbrechen einer Terrassentüre gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter, was nur deshalb beim Versuch geblieben war, weil das Opfer zur Wohnstätte zurückkehrte und weiters die Wertqualifikation zum schweren Diebstahl durch Einbruch in ein Firmengebäude und Aufbrechen eines sich dort befindlichen Tresors sowie die Unterdrückung von Urkunden, nämlich 155 Stück KFZ-Begutachtungsplaketten, 25 Stück LKW-Abgasplaketten und zwei entwertete ungarische Reisepässe sowie schlussendlich der Umstand, dass die begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Grund der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet in der Ausübung von illegalen Erwerbstätigkeiten bestand, bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat und er derzeit auch über kein geregeltes Einkommen - aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit - verfügt, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bisher zu keiner Zeit (ernsthaft) versuchte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Ablauf der visumsfreien Zeit in irgendeiner Art und Weise zu legalisieren. Die behauptete Adoption des Beschwerdeführers durch einen österreichischen Staatsbürger kann jedenfalls nicht als ernsthaftes Bestreben gedeutet werden.

Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (v.a. Verhinderung der gewerbsmäßigen Einbruchskriminalität zum Schutz von fremdem Eigentum sowie dem Schutz der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen) und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

3.2.3. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren steht im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafen, die (rückwirkend durch Widerruf der bedingten Strafnachsicht) ausschließlich unbedingt verhängt wurden, zum schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie zum bisherigen persönlichen Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum in angemessener Relation. So bestand das persönliche Fehlverhalten des bereits einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, sondern der Beschwerdeführer beging teils schwere und vorab geplante strafbare Handlungen, die jedenfalls keine spontanen Taten darstellten. Weiters war der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier illegalen Beschäftigungen nachzugehen und sich über mehrere Jahre ohne Bemühen um eine entsprechende Berechtigung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten.

Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich aber keinerlei Bedenken geäußert, zumal seine Familienangehörigen, insbesondere seine Eltern, seine Kinder und die Kindesmutter in Serbien leben.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).

Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren als angemessen erwiesen haben, war gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde der Ansicht der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war, nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerade vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Verbleibens von Fremden im Bundesgebiet über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts hinaus, aber auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit durch Verhinderung strafbarer Handlungen, große Bedeutung zu.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorliegen, war die Beschwerde auch dahingehend gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - entgegen des Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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