W188 2108389-1•BVwG W188 2108389-1
W188 2108389-1Federal Administrative CourtDec 10, 2016
Fortsetzungsantrag, ne bis in idem, Rechtskraft, Zurückweisung
W188 2108389-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER über das Ersuchen des ADir XXXX, vom 16.11.2016 betreffend Verfahrensfortsetzung den Beschluss:
Das Ersuchen vom 16.11.2016 betreffend "Fortsetzung des Verfahrens" wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 23.04.2015, GZ: P811044/22-PersB/2015, wurde der Antrag des ADir
XXXX auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten bzw. Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung bzw. allfällige Nachzahlung von Bezügen gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Mit hg. Erkenntnis vom 24.10.2016, GZ: W188 2108389-1/3E, wurde der vom nunmehrigen Antragsteller gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.
3. Mit dem am 16.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schreiben selben Datums ersuchte der Antragsteller "aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes um Fortsetzung des Verfahrens".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 des VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (VwGH 21.02.1991, 90/09/0196). Die Rechtskraft eines Bescheides steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache entgegen, sie bewirkt das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (VwGH 20.10.1987, 87/04/0054). Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit, indem sie infolge eines Anbringens (Ansuchens) oder von Amts wegen ein Verfahren in einer entschiedenen Sache unzulässig einleitet (VwGH 02.10.2008, 2008/18/0538), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (VwGH 31.07.2006, 2005/05/0020). Ein hervorgekommenes Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 03.08.2004, 2004/13/0099).
Nachdem das hg. Erkenntnis vom 24.10.2016, GZ: W188 2108389-1/3E, mit der Zustellung an den Antragsteller am 15.11.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, ist es dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der oben dargelegten, in casu sinngemäß anzuwendenden Rechtslage verwehrt, über das in Rede stehende Ersuchen vom 16.11.2016, welches auf die Erwirkung einer neuerlichen Entscheidung über den dem oa. Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 23.04.2015 zugrunde liegenden Antrag zielt, zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen auf Seite 6 des oa. hg. Erkenntnisses verwiesen, wonach die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Antrag zu entscheiden und zu berücksichtigen habe, dass ein dem Unionsrecht genügender diskriminierungsfreier Rechtszustand hergestellt werde.
Das Ersuchen vom 16.11.2016 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
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