BVwG W239 2139076-1

W239 2139076-1Federal Administrative CourtDec 9, 2016

Regest

Frist, Fristablauf, Fristversäumung, Verspätung

Full text

BVwG W239 2139076-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W239.2139076.1.00

Spruch

W239 2139076-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation, stellte im Bundesgebiet am 10.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Folge führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Sinne der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) ein Konsultationsverfahren mit den französischen Dublin-Behörden, wobei Frankreich mit Schreiben vom 20.05.2016 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zustimmte.

Am 17.10.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2016 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt.

3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers per E-Mail am 03.11.2016 eingebracht.

4. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2016, zugestellt am selben Tag, wurde bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 19.10.2016 (Mittwoch) die zweiwöchige Rechtsmittelfrist bereits mit Ablauf des 02.11.2016 (Mittwoch) geendet habe und die am 03.11.2016 eingebrachte Beschwerde sohin verspätet sei. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen (Fristende: 05.12.2016) gewährt. Beim Bundesverwaltungsgericht langte bis dato keine Stellungnahme ein.

5. Per E-Mail vom 25.11.2016 gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bekannt, dass im gegenständlichen Fall die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheid des BFA ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und mit dem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Frankreich angeordnet wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.10.2016 rechtmäßig zugestellt.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 02.11.2016. Die am 03.11.2016 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 19.10.2016 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellschein mit der Unterschrift des Beschwerdeführers (Zustellung durch persönliche Übernahme am 19.10.2016).

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht sohin dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle von Verspätung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gegenständlich liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 19.10.2016 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen wurde.

Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 19.10.2016 (Mittwoch) begonnen und mit Ablauf des 02.11.2016 (Mittwoch) geendet.

Da die gegenständliche Beschwerde erst am 03.11.2016 per E-Mail eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.