BVwG I413 2141402-1

I413 2141402-1Federal Administrative CourtDec 9, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall

Full text

BVwG I413 2141402-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I413.2141402.1.00

Spruch

I413 2141402-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA Marokko, gegen den Bescheid des BFA RD Wien Außenstelle Wien vom 11.10.2016, Zl. 1100783201-160010863, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Marokko und stellte am 29.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG). Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, die Mafia habe ihn bedroht und es sei ihm seht schlecht gegangen.

2. Mit Bescheid vom 11.10.2016 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dieser Antrag im vollem Umfang abgewiesen (I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Anstragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (III.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (VI.).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und diesem keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe.

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2016, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides vom 10. Oktober 2016 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz ab.

2.2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom 25. Oktober 2016 gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schließlich ist der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Dezember 2015 mehrfach unter unterschiedlichsten Alias-Identitäten in Erscheinung getreten, sodass an der Rechtsmissbräuchlichkeit seines prozessualen Verhaltens kein Zweifel besteht; überdies wurde er schon einmal von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt.

Vor diesem Hintergrund ist - jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens - kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal es sich bei Tunesien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt (vgl. § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016).

3. Daher war der Beschwerde vom 25. Oktober 2016 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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