BVwG I407 1428924-2

I407 1428924-2Federal Administrative CourtDec 9, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall

Full text

BVwG I407 1428924-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I407.1428924.2.00

Spruch

I407 1428924-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX alias XXXX alias XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie, 1170 Wien, geboren am XXXX, StA Marokko gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol vom 4. November 2016, Zl. 560762704/161476739, den Beschluss gefasst:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. Mit Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides vom 4. November 2016 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3, 6 BFA-Verfahrensgesetz ab.

2.2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom 29.11.2016 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer stammt aus Marokko, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II 177/2009 zuletzt geändert mit BGBl II 47/2016.

Der Beschwerdeführer hat die Behörde mehrfach über seine Identität getäuscht, weswegen über ihn mit Bescheid der belangten Behörde zu Zl. 13-17861707/160874647 vom 4.11.2016 eine Mutwillensstrafe verhängt wurde, die in Rechtskraft erwachsen ist.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 31.10.2013 zu Zl. 1317084/FrB/13 von der Landespolizeidirektion Wien eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG

BGBl. I Nr. 100/2005 iVm einem Einreiseverbot befristet auf zehn Jahre für den ganzen Schengenraum gem. § 53 Abs. 1, 3 Z. 1 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 erlassen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesveraltungsgerichts Graz vom 21. Juli 2015 zu LVwG 26.20-1727/2015-3 rechtskräftig abgewiesen.

Vor diesem Hintergrund ist - jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens - kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte.

3. Daher war der Beschwerde vom 18. November 2016 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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