BVwG W230 2131056-1

W230 2131056-1Federal Administrative CourtDec 7, 2016

Regest

Antragslegimitation, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,<br/>Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Parteistellung, Schulden,<br/>Schuldentilgung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung<br/>der Beschwerde

Full text

BVwG W230 2131056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W230.2131056.1.00

Spruch

W230 2131056-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer sowie die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des Landes Burgenland, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH, gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde) vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015, nach Anhörung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:

1.1. Das Land Burgenland erhob Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015, mit dem gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG), BGBl. I 98/2014 idF BGBl I 159/2015, in Spruchpunkt I. ausgesprochen wurde, dass hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Heta Asset Resolution AG (mit Ausnahme bestimmter in Spruchpunkten I.1. bis I.7. aufgezählter Verbindlichkeiten) die "Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, [...] sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt wurden, gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert [werden], dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben werden". Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde präzisierend angeordnet, dass diese Änderung der Fälligkeiten und Zinszahlungszeitpunkte die in diesem Spruchpunkt einzeln angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten betrifft.

1.2. Seine Parteistellung und Beschwerdelegitimation begründete das Land Burgenland wie folgt:

"Wenngleich der Beschwerdeführer weder Anteilsinhaber noch Gläubiger des im vorliegenden Fall abzuwickelnden Rechtsträgers, also der HETA ist, stand ihm die Erhebung einer Vorstellung angesichts seiner Betroffenheit in seinen Rechten durch die im Mandatsbescheid vom 1.3.2015 angeordnete Abwicklungsmaßnahme offen. Dies insbesondere aus den folgenden Gründen:

1. Ausgangslage

Gemäß dem Spruchpunkt II.2. des angefochtenen Bescheids sind sämtliche Forderungen der Pfandbriefbank (Österreich) AG, der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken, der Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken und deren Gewährträger gegenüber der HETA aus oder im Zusammenhang mit den im Mandatsbescheid näher bezeichneten von der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken emittierten Schuldtiteln vom Moratorium betroffen.

a) Zur Pfandbriefstelle

Die Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken (im Folgenden ‚Pfandbriefstelle') ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe es ist, aufgrund geeigneter Deckungsmittel der Mitgliedsinstitute gemeinschaftliche Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldvorschreibungen aufzugeben sowie durch die Aufnahme oder Vermittlung von Darlehen oder durch die Begebung von Schuldvorschreibungen Mittel durch die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsinstitute zu beschaffen.

Aufgrund des in Spruchpunkt II.2. des angefochtenen Bescheids vorgesehenen Fälligkeitsaufschubs unterblieb bei den bisher fälligen Forderungen der Pfandbriefstelle gegenüber der HETA aus dem von der Pfandbriefstelle gezeichneten Anleihen bisher die Rückzahlung durch die HETA und ist auch hinsichtlich der noch in Zukunft fällig werdenden Schuldmittel nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen. Aus diesem Grund muss die Pfandbriefstelle nunmehr - bei sonstiger Insolvenz - die einzelnen Mitgliedsinstitute in Anspruch nehmen, um die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle gegenüber ihren Gläubigern auf den Kapitalmarkt begleichen zu können.

Die Inanspruchnahme der Mitgliedsinstitute richtet sich dabei nach § 2 des Bundesgesetzes über die Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken (‚Pfandbriefstelle-Gesetz' - ‚PfBrStG'):

‚Haftung

§ 2. (1) Die Mitgliedsinstitute haften zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle. Für jene Verbindlichkeiten, für die nach Abs. 2 keine Haftung eines Gewährträgers mehr besteht, können im Einzelfall abweichende Haftungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedsinstituten getroffen werden. Diese gelten jedoch nur, wenn sie in den Emissionsbedingungen veröffentlicht sind.

(2) Die Gewährträger der Mitgliedsinstitute haften zur ungeteilten Hand für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle. Für alle nach dem 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten haften die Gewährträger zur ungeteilten Hand nur dann, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gewährträger mehr. Der Umfang der von der Haftung der Gewährträger erfassten Verbindlichkeiten ist von der Pfandbriefstelle jährlich zum Bilanzstichtag zu ermitteln und in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Der Vorstand der Pfandbriefstelle hat den haftungsrechtlichen Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Gewährträgern und der FMA vorzulegen.'

Auf Grundlage des § 2 Abs 1 PfBrStG kann somit jedenfalls jedes der Mitgliedsinstitute nach § 1 Abs 5 PfBrStG, somit auch die Hypo-Bank Burgenland AG, im Außenverhältnis von Gläubigern der Pfandbriefstelle zur Begleichung der gesamten bestehenden Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle herangezogen werden. Das jeweils in Anspruch genommene Mitgliedsinstitut kann dann bei den einzelnen anderen Mitgliedsinstituten Regress nehmen.

b) Haftung des Vorstellungswerbers für Verbindlichkeiten der HYPO-BANK BURGENLAND AG

Mitglied der Pfandbriefstelle ist gemäß § 1 Abs 5 Z 1 PfBrStG unter anderem auch die Hypo-Bank Burgenland AG (‚Bank Burgenland').

Die ursprüngliche Landes-Hypothekenbank Burgenland wurde mit Gesetz vom 29.2.1928 (LGBl 25/1928) zum Zweck der Förderung des Geld- und Kreditverkehrs und insbesondere des Real- und Kommunalkredits im Land Burgenland errichtet. Für alle in Erfüllung dieses Zwecks von der Hypothekenanstalt eingegangenen Verbindlichkeiten trug damals gemäß § 2 des Gesetzes vom 29. Februar 1928 der Vorstellungswerber die volle Haftung.

Zum 31.12.1990 brachte die Landes-Hypothekenbank Burgenland ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache in eine Aktiengesellschaft ein. Diese wurde von der Landes-Hypothekenbank Burgenland als deren alleiniger Aktionär errichtet (§ 2 Gesetz vom 18.4.1991 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Landes-Hypothekenbank Burgenland in eine Aktiengesellschaft [Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz], LGBl 58/1991). Gemäß § 8a Abs 5 KWG in der damals geltenden Fassung bewirkte die Einbringung den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die Gesamtrechtsnachfolge trat mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch ein (§ 3 Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz).

Ursprünglich haftete die einbringende Landes-Hypothekenbank Burgenland, welche unbenannt wurde in ‚Landes-Hypothekenbank Burgenland - Holding', gemäß § 8a Abs 10 KWG mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle deren Zahlungsunfähigkeit. Mit LGBl 63/1998 wurde die Landes-Hypothekenbank Burgenland-Holding jedoch aufgelöst und als deren Gesamtrechtsnachfolger der Beschwerdeführer vorgesehen.

Die Haftung des Beschwerdeführers zu Gunsten der Bank Burgenland ist nunmehr in § 4 Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz in der aktuell geltenden Fassung geregelt:

‚§4

Haftung des Landes zu Gunsten der Aktiengesellschaft

(1) Die Haftung des Landes Burgenland als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Landes-Hypothekenbank Burgenland und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufrecht.

(2) Das Land Burgenland hält nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch für bis zum 2. April 2003 entstandene Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft bis zum Ende ihrer Laufzeit eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 aufrecht. Für nach dem 2. April 2003 und bis zum 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft übernimmt das Land Burgenland eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 nur dann, wenn ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten übernimmt das Land Burgenland keine Ausfallsbürgschaft mehr.

(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht, wenn

1. dem Land Burgenland das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Aktiengesellschaft eingeräumt wird;

2. die Aktiengesellschaft dem Land Burgenland für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft durch das Land den jährlichen Lagebericht samt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und einem Bestätigungsvermerk eines befugten Bankprüfers vorzulegen hat;

3. dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu verlangen;

4. das einseitige Recht des Landes zur Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft nicht eingeschränkt wird.

(4) Im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft ist diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Funkte der Ausfallsbürgschaft im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(6) Mit einem gänzlichen oder mehrheitlichen Eigentumsübergang der Aktiengesellschaft an einen nicht im direkten oder indirekten mehrheitlichen Eigentum des Landes stehenden Rechtsträger entfällt die in Abs. 2 normierte Ausfallsbürgschaft zu Lasten des Landes Burgenland für alle ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges entstehende Verbindlichkeiten.

Der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind unverzüglich im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

Mit dem gänzlichen Verkauf der vom Beschwerdeführer gehaltenen Anteile an der Bank Burgenland im Mai 2006 an die Grazer Wechselseitige AG endete die Ausfallsbürgschaft des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs 6 Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz.

2. Bedeutung für die Betroffenheit des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch den Mandatsbescheid

Derzeit herrschen in Österreich verschiedene Rechtsansichten zur Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Form bei geltender Rechtslage neben den Mitgliedsinstituten auch die Bundesländer als Gewährträger im Sinne des § 2 PfBrStG von der Pfandbriefstelle oder deren Gläubigern direkt in Anspruch genommen werden könnten. Ebenso ist umstritten, ob die Bundesländer im Innenverhältnis gegenüber den Mitgliedsinstituten für nur einen Teil oder den gesamten auf die Mitgliedsinstitute entfallenden Betrag haften.

Nach der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist bei der Beantwortung der Frage nach der Art der Haftung der Gewährträger stets zwischen dem Außenverhältnis, dh dem Verhältnis zwischen den Bundesländern und den Gläubigern der Pfandbriefstelle, und dem Innenverhältnis, also dem Verhältnis zwischen den Bundesländern und ihren jeweiligen Mitgliedsinstituten zu unterscheiden. Es ist nämlich durchaus möglich, dass Außen- und Innenhaftung nicht derselben Natur sind. Eine allfällige primäre Verpflichtung der Bundesländer zur Zahlung an Gläubiger der Pfandbriefstelle (Außenhaftung) bedeutet nämlich nicht zwingend, dass ein Regress des in Anspruch genommenen Bundeslandes bei ‚seinem' oder den anderen Mitgliedsinstituten ausscheidet (Innenhaftung).

Für den Beschwerdeführer sprechen die überzeugenderen Argumente dafür, dass es sich bei der Haftung der Gewährträger nach § 2 Abs 2 PfBrStG um eine bloß subsidiäre Haftung handelt. Dem Beschwerdeführer sind (im Auftrag der Pfandbriefstelle erstellte) Gutachten von Herrn Univ.-Prof. Mag. Dr. Rüdler, von Herrn Rechtsanwalt Dr. Winkler und von Herrn Univ.-Prof. Dr. Graf bekannt, welche zu einem der Ansicht des Beschwerdeführers entgegengesetzten Ergebnis gelangen. Nach deren Ansicht ist sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis von einer Solidarhaftung der Mitgliedsinstitute und der Bundesländer als Gewährträger zu gleichen Teilen auszugehen. Die Haftung der Bundesländer soll demnach nicht bloß subsidiär, sondern bereits gleichzeitig mit jener der Mitgliedsinstitut greifen. Sollte eines oder mehrere der acht Mitgliedsinstitute oder eines oder mehrere der acht Bundesländer nicht zahlen wollen oder können, würden nach dieser Auffassung die anderen - mangels anderslautend interner Vereinbarungen - für dessen/deren Anteil/e haften. Das von den Gläubigern belangte Bundesland oder Mitgliedsinstitut könnte sich dann zwar bei den 15 anderen Schuldnern regressieren, den ‚eigenen Teil' hätte es aber jedenfalls selbst zu tragen.

Unabhängig davon, welcher der eben dargestellten Rechtsansichten betreffend die Art der Haftung der Bundesländer (und somit auch des Beschwerdeführers) gefolgt wird, ist von einer Betroffenheit des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch den angefochtenen Bescheid auszugehen.

Folgt man der Ansicht des Beschwerdeführers, kann - wenn der jeweilige Gläubiger die Eintreibung seiner Forderung bei der Bank Burgenland erfolglos versucht hat - der Fälligkeitsaufschub durch den angefochtenen Bescheid zu einer Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch die Gläubiger der Bank Burgenland führen. Eine Inanspruchnahme des Beschwerdeführers käme nach der Judikatur überdies bereits auch schon dann in Frage, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass eine Exekutionsführung gegenüber der Bank Burgenland von vornherein aussichtslos ist oder sich die Bank Burgenland in Insolvenz befindet.

Folgt man der gegenteiligen Ansicht kann der Beschwerdeführer - ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen - bereits gleichzeitig mit den Mitgliedsinstituten und den anderen Bundesländern in Anspruch genommen werden.

Der Beschwerdeführer ist somit jedenfalls als durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten betroffen anzusehen, weshalb ihm gemäß § 116 Abs 8 BaSAG die Erhebung der vorliegenden Vorstellung zustand."

2.1. Mit Bekanntmachung vom 06.09.2016 veröffentlichte der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Angebote zum rechtsgeschäftlichen Erwerb bestimmter Schuldtitel der Heta Asset Resolution AG auf Grundlage der Bestimmungen des § 2a Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG), BGBl. I 136/2008 in der geltenden Fassung.

2.2. Mit Beschluss gemäß § 2a Abs. 6 Z 1 FinStaG vom 10.10.2016, 6 Nc 3/16f, stellte das Landesgericht Klagenfurt fest, dass "die jeweiligen Mehrheiten der Angebote nach § 2a Abs. 4 Z 1 FinStaG und dadurch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel nach § 2a Abs. 4 Z 2 FinStaG erreicht wurden".

2.3. Mit Ergebnisbekanntmachung vom 12.10.2016 gab der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds Folgendes bekannt:

"(a) Die Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 10.671.968.0231 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 98,71% der Gesamtnominale aller ausstehenden Schuldtitel;

(b) Die Klasse A-Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 9.873.267.6531 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 99,55% der Gesamtnominale der ausstehenden Klasse A-Schuldtitel;

(c) Die Klasse B-Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 798.700.3701 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 89,42% der Gesamtnominale der ausstehenden Klasse B-Schuldtitel;

(d) Im Hinblick auf jede Serie der Schuldtitel wurden die Angebote wie folgt angenommen: [Tabelle wird hier nicht wiedergegeben]

(e) Die Nullkupon-Anleihen werden vom Fonds mit einer Gesamtnominale von EUR 10.303.878.812 begeben und der Endfälligkeitstag der Nullkupon-Anleihen ist der 14. Januar 2032.

(f) Die Nullkupon-Schuldscheindarlehen werden von der Republik Österreich mit einer Gesamtnominale von EUR 104.590.165 begeben und der Endfälligkeitstag der Nullkupon-Schuldscheindarlehen ist der 28. September 2068.

Als Folge der oben dargestellten Annahmen sind die Transaktionsbedingungen gem. § 2a (4) FinStaG erfüllt."

3.1. Das Land Burgenland teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 01.12.2016 Folgendes mit:

"Wie öffentlich bekannt ist, wurde am 6.9.2016 das Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (‚KAF') an die Inhaber von nicht nachrangigen Schuldtiteln der HETA Asset Resolution AG (‚HETA') (laut Angebotsunterlage ‚Klasse A-Schuldtitel') gemäß § 2a FinStaG veröffentlicht. Die Angebotsfrist endete am 7.10.2016. Das Angebot wurde für alle Forderungen der Pfandbriefbank (Österreich) AG, der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken, der Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken und deren Gewährträger gegenüber der HETA aus oder im Zusammenhang mit den im Vorstellungsbescheid näher bezeichneten von der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken emittierten Schuldtiteln angenommen. Im Zuge der Ergebnisbekanntmachung gemäß § 2a Abs 4 dritter Satz FinStaG am 12.10.2016 wurde mitgeteilt, dass die gemäß § 2a Abs 4 Z 1 und Z 2 FinStaG erforderlichen qualifizierten Mehrheiten der Inhaber von Schuldtiteln erreicht wurden. Zum Zeitpunkt der Ergebnisbekanntmachung erfolgte der Erwerb der eingereichten Schuldtitel durch den KAF (§ 2a Abs 4 vierter Satz FinStaG).

Das Land Burgenland zieht alle Anträge gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG zurück."

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt diese Umstände dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) vor und forderte diesen auf, dazu Stellung zu nehmen, ob er einen Eintritt in das Beschwerdeverfahren in Anspruch nimmt. Der KAF äußerte sich daraufhin wie folgt:

"Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds [erklärt] durch seine Rechtsvertretung ..., von einer weiteren Verfahrensführung abzusehen. Sollte der Einschreiter die Parteistellung erlangt haben, zieht er hiermit die Beschwerde zurück."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6 und 7 BVwGG.

2. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen dinglichen Bescheid, weil sich seine Wirkungen an jene Person(en) richten, die (jeweils) Inhaber der im Spruch des Bescheides der FMA angesprochenen Schuldtitel ist (sind).

Das Land Burgenland hat in seiner Beschwerde ausführlich dargelegt, warum es der Auffassung ist, durch diesen Bescheid in seiner Rechtssphäre betroffen (gewesen) zu sein. Es leitete dies davon ab, dass der angefochtene Bescheid in "Forderungen der Pfandbriefbank (Österreich) AG, der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken, der Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken und deren Gewährträger gegenüber der HETA" eingreift. Es hat jedoch in weiterer Folge mit Mitteilung vom 01.12.2016 erklärt, dass das Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds "für alle Forderungen der Pfandbriefbank (Österreich) AG, der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken, der Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken und deren Gewährträger gegenüber der HETA aus oder im Zusammenhang mit den im Vorstellungsbescheid näher bezeichneten von der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landes-Hypothekenbanken emittierten Schuldtiteln angenommen" worden sei, dass "der Erwerb der eingereichten Schuldtitel durch den KAF" erfolgt sei und dass es seine Beschwerde zurückziehe. Der KAF hat erklärt, an einer weiteren Beschwerdeführung an Stelle des Landes Burgenland nicht interessiert zu sein.

3. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Erklärungen sind unmissverständlich formuliert. Weder das Land Burgenland hat ein Interesse an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens noch der KAF. Bei diesem Ergebnis muss nicht näher untersucht werden, ob das Land Burgenland tatsächlich prozesslegitimiert war und ob diese Prozesslegitimation auf den KAF übergegangen ist. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der abgegebenen Erklärungen in jedem Fall die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.

4. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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