W230 2102336-1•BVwG W230 2102336-1
W230 2102336-1Federal Administrative CourtDec 7, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben, Zahlungsansprüche
W230 2102336-1/4E
W230 2102963-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 und 2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Am 08.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der XXXX , BNr. XXXX . Aus der Beilage Flächennutzung 2010 ergibt sich für diese Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 75,75 ha.
1.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden:
belangte Behörde) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.282,95 gewährt. Dabei wurde von der beantragten, auf den Beschwerdeführer anteilig entfallenden Almfutterfläche im Ausmaß von 22,65 ha ausgegangen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
1.3. Mit Abänderungsbescheid vom 28.09.2011 wurde der Bescheid vom 30.12.2010 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (nur mehr) EUR 1.270,12 gewährt und er wurde zur Rückzahlung der Differenz zum bisher gewährten Betrag in Höhe von EUR 12,83 verpflichtet. Der Bescheid geht ebenfalls von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 22,65 ha aus. Allerdings ergibt sich aus der Begründung des Abänderungsbescheides, dass es gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 aufgrund von nicht als geringfügig anzusehenden "Cross Compliance"-Verstößen zu einer Kürzung des Beihilfebetrages kam. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
1.4. Mit Abänderungsbescheid vom 28.02.2012 wurde der Abänderungsbescheid vom 28.09.2011seinerseits abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (nunmehr wiederum) EUR 1.282,95 gewährt (dh. in gleicher Höhe wie im Bescheid vom 30.12.2010. Die Flächentabelle dieses Bescheides entspricht der vorigen. Aus der Begründung des Abänderungsbescheides ergibt sich, dass es aufgrund des "Cross Compliance"-Verstoßes doch zu keiner Kürzung der Beihilfezahlung komme, da der Kürzungsbetrag EUR 100,-- nicht übersteige. Die festgestellten Verstöße würden jedoch bestehen und im Falle einer Wiederholung berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid wurde abermals kein Rechtsmittel erhoben.
2.1. Für das Antragsjahr 2011 stellte der Beschwerdeführer am 07.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen. Aus der Beilage Flächennutzung 2011 ergab sich für die XXXX , BNr. XXXX , eine Almfutterfläche im Ausmaß von 75,75 ha.
2.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden:
belangte Behörde) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.360,67 gewährt. Dabei wurde von der beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 25,68 ha ausgegangen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3.1. Am 24.10.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX , BNr. XXXX , bei der zuständigen Landwirtschaftskammer sowohl für das Antragsjahr 2010 als auch das Antragsjahr 2011 eine Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 75,75 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 63,14 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen ist.
3.2. Am 29.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX , BNr. XXXX , bei der zuständigen Landwirtschaftskammer (sowohl für das Antragsjahr 2010 als auch das Antragsjahr 2011) erneut eine Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass die Almfutterfläche auf 60,21 ha reduziert wird.
4.1. Mit dem nunmehr (erst)angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, Zl. XXXX (betreffend das Antragsjahr 2010), wurde der Bescheid vom 28.02.2012 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (nur mehr) EUR 1.129,83 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 153,12 verfügt. Hierbei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 18,00 ha ausgegangen.
4.2. Mit dem nunmehr (zweit)angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. XXXX (betreffend das Antragsjahr 2011), wurde der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (nur mehr) EUR 1.203,59 gewährt und er wurde zugleich zur Rückzahlung in Höhe von EUR 157,08 verpflichtet. Hierbei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 20,41 ha ausgegangen.
4.3. Eine nähere Begründung für die Änderung des Ausmaßes der anteiligen Almfutterfläche enthielten die angefochtene Abänderungsbescheide nicht. Diese Änderung ist offensichtlich die Folge der nachträglichen Antragsänderung durch den Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX , BNr. XXXX . Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schloss die belangte Behörde aus.
5. In seinen Beschwerden beantragt der Beschwerdeführer:
? die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides, andernfalls
? die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe und
a) keine Verfügungen von Kürzungen und Ausschlüsse, andernfalls
b) die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe
? die Abänderung des Ausspruches über die aufschiebende Wirkung und dem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
? die Feststellung der Alm-Referenzfläche.
In der Beschwerde wird ua. Folgendes vorgebracht:
Die Bewirtschaftung der XXXX erfolge schon seit Generationen durch die Familie des Beschwerdeführers, die auf der Alm vorhandene Almfutterfläche sei dem Beschwerdeführer durch persönliche Begehung und Kontrolle bekannt, weshalb er seiner Sorgfaltspflicht jedenfalls nachgekommen sei. Für ihn habe sich kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben.
Die belangte Behörde habe bereits im Jahr 2008 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der eine Futterfläche im Ausmaß von 77,50 ha festgestellt wurde. Seine weiteren Antragstellungen hätten sich an diesem Ergebnis orientiert. Im Zuge der Digitalisierung 2010 sei die Almfutterfläche zunächst auf 75,75 ha verringert worden und im Zuge einer weiteren Digitalisierung schlussendlich auf 72,32 ha.
Unter dem Eindruck der medialen Berichterstattung und der sich dadurch unter den Almbewirtschaftern verbreitenden Unsicherheiten hinsichtlich des Ausmaßes der Almfutterflächen habe er trotz der vollsten Überzeugung von der Richtigkeit seiner beantragten Almfutterflächen bzw. des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle aus 2008 als reine Vorsichtsmaßnahme und auch aus Verunsicherung die Almfutterfläche der Jahre 2009 bis 2012 reduziert, obwohl sich in der Natur der Almfutterflächen aufgrund von laufenden Verbesserungsmaßnahmen die Futterfläche eher verbessert habe.
Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliege und eine Rückzahlungsverpflichtung dann nicht bestehe, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Beziehe sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlungen relevant seien, so gelte der Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden sei. Die Zahlung der Beihilfe liege mehr als 12 Monate zurück und der Irrtum sei für den Beschwerdeführer billigerweise nicht erkennbar gewesen. Zudem sei das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft.
Abschließend führt der Beschwerdeführer aus, dass er auf das Ergebnis (früherer) amtlicher Feststellungen vertrauen durfte und auch vertraut habe, weshalb ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden treffe. Kürzungen und Ausschlüsse seien gem. Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 daher nicht anzuwenden.
6. Mit Schriftsatz vom 05.03.2015 wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer schriftlich vor, dass es den Fall aufgrund der Aktenlage für entscheidungsreif halte, dass er bislang keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt habe und dass davon ausgegangen werde, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte, wenn er eine solche nicht beantrage. Der Beschwerdeführer ließ diesen Vorhalt unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2010. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der XXXX , BNr. XXXX , für die sich aus der Beilage Flächennutzung 2010 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 75,75 ha ergibt.
Für das Antragsjahr 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2011. Für dieses Antragsjahr ergab sich auf der XXXX , BNr. XXXX , eine Almfutterfläche im Ausmaß von 75,75 ha.
Infolge einer vom Beschwerdeführer eingebrachten rückwirkenden Antragskorrektur, mit der das Ausmaß der beantragten Almfutterfläche reduziert wurde, ist dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 anstelle der (ursprünglich beantragten) anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 22,65 ha nur eine beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 18,00 ha und im Antragsjahr 2011 anstelle der (ursprünglich beantragten) anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 25,68 ha nur noch eine beantragte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 20,41 ha zuzurechnen.
Insgesamt bewirtschaftete der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 38,96 ha und im Antragsjahr 2011 (nach Abzug von Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,1 ha unterschreiten) 36,55 ha (davon 20,41 ha anteilige Almfutterfläche) an landwirtschaftlich genutzter Fläche. Für das Antragsjahr 2010 standen dem Beschwerdeführer Zahlungsansprüche im Wert von € 32,93 in einer Anzahl von 41,32 zur Verfügung (ergibt bei einer Nutzung im Ausmaß von 38,96 ha den Beihilfenbetrag von € 1.282,95, somit unter Berücksichtigung eines bereits ausbezahlten Betrags von € 1.270,12 einen Rückforderungsbetrag von € 12,83. Für das Antragsjahr 2011 standen dem Beschwerdeführer Zahlungsansprüche im Wert von € 32,93 in einer Anzahl von 41,32 zur Verfügung (ergibt bei einer Nutzung im Ausmaß von 36,55 ha den Beihilfenbetrag von € 1.203,59, somit unter Berücksichtigung eines bereits ausbezahlten Betrags von € 1.360,67 einen Rückforderungsbetrag von € 157,08
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerden
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).
Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG, § 17 VwGVG).
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben.
[...]
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
[...]
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
[...]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
[...]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
[...]."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachten Beschwerden
3.3. 1 Dem Beschwerdeführer ist vorweg entgegenzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid keine Sanktion verhängt wurde. Aus diesem Grund geht das darauf Bezug nehmende Vorbringen - insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, ihn treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden - ins Leere. Die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten Beihilfe durch die belangte Behörde ergibt sich ausschließlich infolge der vom Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX , BNr. XXXX , selbst beantragten (rückwirkenden) Korrektur der Almfutterfläche und der daraus resultierenden Richtigstellung der bisherigen Bescheidlage.
3.3.2. Weiters beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass im Jahr 2008 bereits eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX , BNr. XXXX , stattgefunden habe. In den Folgejahren habe er bei der Antragstellung auf das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle vertraut. Er scheint allerdings zu verkennen, dass der Berechnung kein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle zugrunde gelegt wurde, sondern die in den Bescheid festgestellten Flächen vielmehr auf die bereits erwähnten Almfutterflächen-Korrekturen zurückzuführen sind. Das für die Beihilfenberechnung angewandte und den angefochtenen Abänderungsbescheiden zugrunde gelegte Futterflächenausmaß entspricht sohin den Anträgen des Beschwerdeführers als Bewirtschafter der XXXX , BNr. XXXX .
3.3.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliege, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nämlich gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die zunächst erhöhte Beihilfenzahlung erfolgte allerdings aufgrund eines durch den Beschwerdeführer gestellten (von ihm selbst eingeschränkten) Antrags, weshalb bereits aus diesem Grund ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, auszuschließen ist.
3.3.4. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie in einem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, muss - abgesehen davon, dass die Relevanz dieses Vorbringens bei ausschließlich auf die Antragsrücknahme zurückzuführenden Richtigstellungen fraglich ist - entgegengehalten werden, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgt jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der EuGH ausgesprochen hat, sind die nationalen Behörden weder in der Lage noch verpflichtet, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Selbst Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Folglich ist die Behörde umso weniger dazu verpflichtet, die tatsächlich beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall nach Antragstellung umfassend selbst zu ermitteln (vgl. zur Verpflichtung der Berücksichtigung nachträglich festgestellter Abweichungen EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00 Strawson, insbesondere Rn 43).
3.3.5. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge die Alm-Referenzfläche feststellen, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).
3.3.6. Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide hindeuten würde. Die Beschwerden sind daher abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Entscheidung über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenständlich abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist). Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht auch von einem (konkludenten) Verzicht der Parteien aus: Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was unter Umständen dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt und keine Beweisanträge gestellt hat, die der Annahme eines solchen Verzichts entgegenstehen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Ein schlüssiger Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt und ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass kein Antrag gestellt wird, eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht mehr reagiert. Auch die belangte Behörde hat anlässlich der Beschwerdevorlage keine mündliche Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund von einem konkludenten Verzicht aus.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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