W221 1421150-3•BVwG W221 1421150-3
W221 1421150-3Federal Administrative CourtDec 7, 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W221 1421150-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zl. 1001669106-14092053, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2016 und am 28.09.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Tochter der Beschwerdeführer zu W221 1409059-3 und W221 1403718-5 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am XXXX vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität wurde ihre österreichische Geburtsurkunde vorgelegt.
In den niederschriftlichen Einvernahmen am 07.04.2011 und am 09.08.2011 vor dem Bundesasylamt brachte die gesetzliche Vertreterin hinsichtlich der Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin vor, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe.
Mit Bescheid vom 16.08.2011, Zahl: 11 01.856-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2012, Zl. D13 421150-1/2011, gemäß §§ 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 die Beschwerde für sich und die minderjährige Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgezogen habe, wodurch dieser Teil des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sei. Nur ergänzend sei angemerkt, dass auch aus dem Fluchtvorbringen des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Zuerkennung eines Status einer Asylberechtigten abgeleitet werden hätte können, zumal dessen Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet hätte werden müssen. Im Übrigen wurde auf die die Eltern betreffenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes verwiesen.
Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung am 09.08.2012 in Rechtskraft.
Am XXXX stellte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wozu ihre Mutter schriftlich im Rahmen der Befragung am selben Tag angab, sie habe Österreich nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung im Rahmen ihres vorherigen Asylverfahrens nicht wieder verlassen.
Befragt, warum sie einen neuen Antrag stellen würde, gab die Mutter an, dass sie die Angaben zu den Fluchtgründen nicht aufrecht halten würde. Sie wäre damals alleine gekommen und hätte ihren Ehemann in Österreich kennen gelernt. Sie sei verheiratet und hätte mit ihrem Mann eine gemeinsame Tochter. Sie würde keine eigenen Fluchtgründe haben. Ihr Ehemann hätte in der Heimat Probleme mit der Regierung, sie würden aber nichts Genaueres darüber wissen.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 24.07.2013 vor dem Bundesasylamtes gab die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst an, ihre Angaben würden auch für die minderjährige Beschwerdeführerin gelten, diese sei seit ihrer Geburt bei ihr gewesen und habe keine eigenen Asylgründe. Befragt, worauf sie ihren gegenständlichen Antrag beziehe, gab die Mutter an, ihr Ehemann habe zu Hause Probleme. Sie seien eine Familie und sie würde mit ihrem Mann hier leben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zl. 13 09.885-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
In der Begründung wurde ausgeführt, dass sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung leide, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Vom Bundesasylamt hatte insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es wären unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstanden, welche einer Ausweisung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Ferner wurden nach Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben auch eine solche über die unveränderte Lage im Herkunftsstaat seit der vorhergehenden Entscheidung getroffen.
Bereits im Vorverfahren sei den Angaben ihrer Eltern keine Glaubhaftigkeit bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland zuerkannt worden. Ihre Eltern hätten im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich keine glaubhaften Änderungen vorgebracht. Ihre Mutter beziehe sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters und komme den nunmehrigen Ausführungen ihres Vaters keine Glaubhaftigkeit zu.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.8.2013, D4 403718-4/2013, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass hinsichtlich des nunmehrigen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin darauf zu verweisen sei, dass die Mutter ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung des Vorverfahrens am 17.04.2012 für sich und die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgezogen habe, wodurch dieser Teil des erstinstanzlichen Bescheides, datiert mit 16.08.2011, bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten sei. Im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin sei nichts entscheidungsrelevantes Neues vor dem Bundesasylamt vorgebracht worden, weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Beschwerdeführerin sei gesund und die Eltern verfügten nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter statt, wobei diese zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung angab, nach dem letzten negativen Bescheid im XXXX nach Deutschland ausgereist und im XXXX weiter in die Ukraine gereist zu sein. Dort habe ihr Lebensgefährte zwei bis drei Drohanrufe aus Tschetschenien erhalten. Wer ihren Lebensgefährten bedroht habe, wisse sie nicht. Zudem seien die Ausreisegründe des letzten Asylverfahrens weiterhin aufrecht. Für die minderjährige Beschwerdeführerin würden dieselben Fluchtgründe gelten.
In zwei weiteren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.02.2014 und am 24.03.2015 erklärte die Mutter der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen, dass ihr Lebensgefährte bzw. der Vater der Beschwerdeführerin Widerstandskämpfer gewesen sei, womit die Probleme begonnen hätten. In der Ukraine sei er zwei Mal telefonisch bedroht worden, wobei sie nicht wisse, wer dieser Anrufer gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei gesund und besuche seit XXXX den Kindergarten.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, zugestellt am 21.04.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Tschetschenien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin keine Glaubhaftigkeit zukomme. Im Übrigen wurde auf die Bescheide der Eltern der Beschwerdeführerin verwiesen.
Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 20.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 05.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe die im Verfahren des Vaters vorgelegten Unterlagen, insbesondere Fotos und Dokumente, einer Überprüfung zu unterzeihen. Sie habe auch keinerlei Ermittlungen zum Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin, dass er Widerstandskämpfer gewesen sei, getätigt. Dass der Vater Drohanrufe erhalten habe, sei sehr wohl nachvollziehbar und stehe das Vorbringen im Einklang mit den Länderberichten. Da der Vater der Beschwerdeführerin in Tschetschenien bereits in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Familie der Beschwerdeführerin weiteren Verfolgungen ausgesetzt wäre. Zudem wurde auf die Lage der Frauen und Mädchen in Tschetschenien hingewiesen, wonach diese in vielen Bereichen diskriminiert würden und häufig Gewalt ausgesetzt seien. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich geboren und vollständig integriert sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 05.02.2016 wurden die Eltern der Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2016 geladen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte sowohl am 16.03.2016 als auch am 28.09.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreterin der Eltern der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Eltern der Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des (dritten) Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2016 und am 28.09.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die minderjährige Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX als Tochter der Beschwerdeführer zu W221 1409059-3 und W221 1403718-5 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am XXXX vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden durch die gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W221 1409059-3, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem asylberechtigten Vater in einem anderen Staat möglich wäre.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie auf die vorgelegte österreichische Geburtsurkunde.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem).
Dass bei der Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorliegen, ergibt sich aus dem Vorbringen ihrer Eltern.
Die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter des Beschwerdeführers zu W221 1409059-3 handelt, gründet sich auf die im Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde.
Dass dem Vater der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W221 1409059-3.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, wurden für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, weshalb keine individuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat festgestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Vaters vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W221 1409059-3, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 10.02.2014, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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