BVwG W173 2112401-1

W173 2112401-1Federal Administrative CourtDec 7, 2016

Regest

Befristung, Behebbarkeit, Behindertenpass, Grad der Behinderung,<br/>Neufestsetzung, Parkausweis, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W173 2112401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2112401.1.00

Spruch

W173 2112401-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch KueßBeetz RAe Partnerschaft, Seilerstätte 13, 1010 Wien, gegen die Eintragung der Befristung in den Behindertenpass, Passnummer XXXX , und in den Parkausweis für Behinderte, Ausweisnummer XXXX , mit 30.6.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Befristung mit 30.6.2017 im Behindertenpass, Passnummer XXXX , und im Parkausweis für Behinderte, Ausweisnummer XXXX , des BF wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX (in der Folge BF) im Jahr 2009 wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen "Metallprothese" und "Behinderung im BEinstG" mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.

2. Nach Beantragung einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In diesem wurde unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 20.1.2012 Nachfolgendes ausgeführt:

"

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

01

Zustand nach Implantation eines künstlichen Schultergelenks rechts 2009 nach posttraumatischer Arthrose (Gebrauchsarm)

I/c/29

50

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Gefühlsstörungen und Missempfindungen der unteren Extremitäten

I/F/191

40

03

Depression; posttraumatische Belastungsstörung

V/e/585

40

04

Zustand nach Schnittverletzung am linken Handgelenk mit Sehnendurchtrennung (Gegenarm)

I/c/58

10

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

1. : Oberer Rahmensatz, da hochgradige Bewegungseinschränkung und Funktionsminderung des Gebrauchsarmes.

2. : Unterer Rahmensatz dieser Position unter Berücksichtigung der maßgeblichen Beschwerdesymptomatik.

3. : 4 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da bisher ambulant noch keine Stabilisierung erreicht werden konnte, eine stationäre Behandlung aber nicht möglich ist.

4. : Unterer Rahmensatz, da eine geringgradige Funktionseinschränkung vorliegt.

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 erhöht um eine Stufe.

Begründung: ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung; Nr. 4 ehöht den GdB aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

......................

X Dauerzustand

..................................."

3. In der Folge wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt. Als Zusatzeintragungen schienen "Metallimplantat" und "Behinderung im BEinStG" auf.

4. Am 3.7.2014 beantragte der BF neuerlich die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung unter Vorlage eines Konvolutes von medizinischen Befunden. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.9.2014 wurde durch den Sachverständigen Dr. M XXXX K XXXX

XXXX FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung" Nachfolgendes ausgeführt:

"....................................

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

01

Hochgradige Funktionsbehinderung an der rechten Schulter nach Totalendoprothese Fixer Rahmensatz

02.06. 05

40

02

Zustand nach Well-leg Kompartmentsyndrom an den Unterschenkeln Unterer Rahmensatz dieser Position, da befundmäßig nur geringe Ausprägung

04.07. 01

10

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionsbehinderung ohne neurologisches Defizit

02.01. 02

30

04

Depressio Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil und sozial integriert.

03.06. 01

20

Gesamtgrad der

Behinderung 50v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1

wird durch Leiden 3 um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter

Zusatzbehinderung. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender wegen

wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer

funktioneller Relevanz nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in der zugrunde gelegten Unterlagen

diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der

Behinderung: .............

Stellungnahme zu Vorgutachten: Geänderte Einstufung von Leiden 1 auf

Grund erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung. Leiden 2

wird zusätzlich berücksichtigt. Leiden 3 wird entsprechend der

Einschätzungsverordnung mit 30 % berücksichtigt. Leiden 4 wird wie

im fachärztlichen Gutachten vom 04.10.2011 eingestuft. Insgesamt

Herabsetzung des GdB auf 50 %.

X Dauerzustand.

..........................................."

5. Nach Erhebung von Einwendungen gegen das Gutachten vom 22.9.2014

im Rahmen des Parteiengehörs und Vorlage weiterer medizinischer

Befunde wurde von der belangten Behörde ein weiteres

Sachverständigengutachten der FÄ für Neurologie, Dr. XXXX S XXXX

XXXX , auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF eingeholt.

Im Gutachten vom 1.3.2015 wurde von der beigezogenen

Sachverständigen Nachfolgendes ausgeführt:

"........................................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

01

Hochgradige Funktionsbehinderung an der rechten Schulter nach Totalendoprothese fixer Rahmensatz

02.06. 05

40

02

Well-Leg Kompartementsyndrom an beiden Unterschenkeln drei Stufen über dem untersten Rahmensatz, basierend auf der Chronizität und Therapieresistenz der Symptomatik

04.06. 01

40

03

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz - übereinstimmende Klinik ohne neurologischem Defizit mit der Bildgebung - fehlende Komprimierung neuraler Strukturen

02.01. 02

30

04

Reaktive Depression Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem untersten Rahmensatz, da sozial gut integriert ohne Medikation

03.06. 01

20

Gesamtgrad der

Behinderung 60v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: das führende Leiden 1

wird durch Leiden 2 und 3 wechselseitig negativ beeinflusst und

daher um 2 Stufen erhöht.

............................................

X Dauerzustand

..........................................."

6. Das eingeholte Gutachten vom 1.3.2015 wurde dem Parteiengehör unterzogen. In der Stellungnahme vom 30.3.2015 gab der BF bekannt, eine unbefristete Invaliditätspension zuerkannt bekommen zu haben. Zum Gutachten führte der BF aus, dass seine Einschränkung das linke Handgelenk betreffend nicht berücksichtigt worden sei. In der Folge wurde ein Antrag zur Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer Behinderung" gestellt.

7. Die belangte Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Im auf Basis der Akten erstellten Gutachten vom 1.7.2015 führte die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX O XXXX Nachfolgendes aus:

".......................................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

01

Hochgradige Funktionsbehinderung an der rechten Schulter nach Totalendoprothese Fixer Rahmensatz

02.06. 05

40

02

Well-Leg Kompartementsyndrom an den Unterschenkeln Drei Stufen über dem untersten Rahmensatz, basierend auf der Chronizität und Therapieresistenz der Symptomatik

04.06. 01

40

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz - übereinstimmende Klinik ohne neurologischem Defizit mit der Bildgebung - fehlende Komprimierung neutraler Strukturen

02.01. 02

30

04

Reaktive Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sozial gut integriert ohne Medikation

03.06. 01

20

05

Zustand nach Schnittverletzung am linken Handgelenk mit Sehnendurchtrennung Fixer Rahmensatz

02.06. 20

10

Gesamtgrad der

Behinderung 60v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 und 3 wechselseitig

negativ beeinflusst und daher um 2 Stufen erhöht. Die übrigen Leiden

erhöhen auf Grund zu geringer Relevanz nicht weiter.

...................................

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum

Vorgutachten: Erneut mitaufgenommen Leiden 5, die übrigen Leiden

idem zum Vorgutachten.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine

Änderung

X Dauerzustand

.........................................

X ist Träger von Osteosynthesematerial

X ist Prothesenträger

Begründung: Zustand nach Schultertotalendoprothese

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Auf Grund der Myopathie der unteren Extremitäten (Abl 31) der Hypertrophie der Wadenmuskulatur, der Faszikulationen bds, den Missempfindungen an den Fußsohlen und Unterschenkeln, der Chronizität und Therapieresistenz der Symptomatik ergibt sich eine Gangunsicherheit. Laut Gutachten (Abl 81) ist die Gehstrecke dadurch auf max. 200 Meter begrenzt. Weiters besteht eine hochgradige Funktionsbehinderung nach Schultertotalendoprothesen rechts und eine Einschränkung der linken Hand durch die stattgehabte Schnittverletzung wie oben erwähnt, wodurch die Kraft und Beweglichkeit im Bereich der oberen Extremitäten eingeschränkt ist. Somit ein sicheres Anhalten im Bedarfsfall nur eingeschränkt möglich.

Daraus resultiert das ein sicherer Transport nicht durchgeführt werden kann.

Da durch eine entsprechende Therapie eine Verbesserung wahrscheinlich scheint, ist eine Nachuntersuchung im Juni 2017 vorgesehen mit der neuerlichen Prüfung der Unzumutbarkeit.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nicht vorliegend.

................................."

8. Mit Bescheid vom 8.7.2015 wurde der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung des BF betrage weiterhin 60 %. Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung auf das eingeholte Gutachten.

9. Mit Schreiben vom 9.7.2015 wurde dem BF der berichtigte Behindertenpass, Passnummer XXXX , übermittelt. Der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" enthielt eine Befristung mit 30.6.2017. Es wurde im Schreiben darauf hingewiesen, dass sich der BF ca. zwei Monate vor Ablauf der Frist unter Vorlage aktueller Befunde mit der belangten Behörde in Verbindung setzen sollte. Angeschlossen war darüber hinaus ein Antragsformular für einen Parkausweis.

10. Aufgrund des Antrages des BF vom 15.7.2015 auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) wurde dem BF mit Schreiben vom 16.7.2015 ein mit 30.6.2017 befristeter Parkausweis für Behinderte mit der Ausweisnummer XXXX ausgestellt.

11. Mit Schriftsatz vom 10.8.2015 erhob der BF Beschwerde gegen die in seinem Behindertenausweis, Passnummer XXXX , und seinem Parkausweis, enthaltene Befristung bis 30.6.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde vorgebracht, dass im medizinischen Gutachten ein Grad der Behinderung des BF in der Höhe von 60 % dauerhaft festgestellt worden sei. Unter dem Begriff "dauerhaft" sei ein für alle Zeit, für immer, gleichbleibender, immerwährend, immerzu, lebenslang ohne Ende/Pause bestehender Zustand zu verstehen. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde trotz des dauerhaften Gesamtbehinderungsgrades in der Höhe von 60 % nur einen bis 30.6.2017 befristeten Behindertenpass ausgestellt. Es liege nicht im Ermessen der Behörde, bei einem dauerhaften Gesamtbehinderungsgrad in der Höhe von 60 % einen befristeten oder unbefristeten Behindertenpass auszustellen. Vielmehr habe der BF in der gegenständlichen Fallkonstellation ein subjektives Recht auf Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses bzw. Parkausweises.

Im Behindertenpass und dem Parkausweis sei die eingetragene Befristung zur Gänze aufzuheben und dem BF ein unbefristeter Behindertenpass bzw. unbefristeter Parkausweis auszustellen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde und die Befristung sowohl im Behindertenpass als auch im Parkausweis zur Gänze aufzuheben. In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weitere Befunde und medizinische Unterlagen wurden vorgelegt.

12. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.8.2015 übermittelt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzender medizinischer Sachverständigenbeweis eingeholt. Im Gutachten von Dr. C XXXX K XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 1.9.2016 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt:

" .........................................

Vorqutachten:

VGA 20 01 2012 Abl. 10-15: Z.n. SchulterOp GdB 50%, deg. Veränderungen der WS mit Gefühlsstörungen.... GdB 40%, Depressio, PTBS GdB 40%, Z.n. Schnittverletzung linkes Handgelenk GdB 10%:

Gesamt GdB 60vH

VGA 12 09 2014 Abl. 35-39: Schulter Funktionsbehinderung GdB 40%, Z.n. Well leg Kompartement Syndrom US GdB 10%. deg. Veränderungen WS GdB 30%, Depressio GdB 20%:

Gesamt GdB 50vH

VGA 28 02 2015 Abl. 81-88: Schulter GdB 40%, Well Leg Kompartement GdB 40%, deg. Veränderungen der WS GdB 30%, reaktive Depressio GdB 20%:

Gesamt GdB 60vH keine "Unzumutbarkeit"

Aktengutachten 01 07 2015 Abl. 101-104: Gewährung "Unzumutbarkeit"- NU 6/2017

Anamnese:

1992 Operation der rechten Schulter - wegen Sportverletzung, danach keine wesentlichen Beschwerden.

12/ 2007 Arbeitsunfall - es fiel ein Bühnenteil auf die Schulter rechts, danach anhaltende Schmerzen.

Von Seiten der AUVA sei die Schulterverletzung als AU anerkannt worden, aber er habe keine Rente erhalten, weil die AUVA gesagt habe, dass die Schulter nur geprellt gewesen sei.

2/2008 Schulterprothese rechts eingesetzt.

Beim Aufwachen aus der Narkose lagen starke Schmerzen an den Beinen bis knapp übers Knie vor, die Unterschenkeln wären angeschwollen gewesen, die Stützstrümpfe mussten herunter geschnitten werden.

Im Rahmen einer Verhandlung bei Gericht (lt. Angabe gegen die operierende Abteilung)

habe er 5 Jahre später erfahren, dass er nach der Narkose reanimiert wurde und er sei auch 1 Woche auf der Intensivstation gewesen.

Danach habe er nur mehr Schmerzen in den Beinen gehabt, die Koordination der Beine war schlecht. Es folgte eine Rehabilitation im RZ " XXXX .

Er habe dann physikalische Behandlung gehabt, viele Medikamente wurden probiert.

Er sei bei vielen Ärzten gewesen, viele Röntgen seien gemacht worden, NLG, EMG, etc. und es seien viele verschiedene Diagnosen gestellt worden.

Die Muskel/ Nervenbiposie 2014 habe eine gering ausgeprägter unklassifizierte Myopathie ergeben.

2014 sei dann die Diagnose eines "Well leg Kompartement" gestellt worden.

weitere Diagnosen:

Bänderriss Sprunggelenk bds.- konservative Behandlung, AE, TE, Kieferoperationen, Sehnenverletzung linke Hand vor 20 Jahren,

Nikotin und Alkohol: keiner

Jetzige Beschwerden:

Von der Psyche wolle er gar nicht reden, seine Psychiater hätten gesagt, er solle gar nicht reden, weil sonst "eine Tür aufgehe".

Die rechte Schulter rechts könne er kaum bewegen, die linke Schulter beginne auch schon. Das Handgelenk links spinne manchmal, weil es nach bestimmten Bewegungen (Drehungen) manchmal nach oben und unten zu springen beginne. Das Dreieck links am Handgelenk/ Handrücken sei noch tot.

Er habe Schmerzen in der LWS, die sehr stark seien, manchmal könne er sich gar nicht bewegen.

Ab knapp oberhalb der Knie abwärts krampfe es immer am gesamten Unterschenkel, die Muskeln zucken auch. Jede einzelne Zuckung des Muskels spüre er, manchmal auch schmerzhaft. Einen Dauerschmerz habe er am den Unterschenkeln beidseits.

Das Gehen sei wegen der Schmerzen komisch, wie wenn die Muskel überlastet wären und wie wenn die Muskel gleich zerplatzen würden.

Die Gehstrecke sei so 200 Meter, dann müsse er sich hinlegen und hinsetzen.

Medikamente:

Novalgin B. Bed.: ca. 4-5x/ Woche

Trittico b. Bed.: ca. 3-4x 2 (oder 3) pro Woche

Pantoloc, Magnesium

Z.n. Botox in die Fußsohle -habe nichts gebracht

Neurologische und psychiatrische Kontrollen in größeren Abständen.

Sozialanamnese:

VS, HS, Elektriker mit LAP, arbeitete in diesem Beruf, auch 5 Jahre in Deutschland. Arbeitete

als Videotechniker/ Elektriker im XXXX bis 2008. Dann 1a Krankenstand. Krankheitsbedingte Pension wurde von PV primär abgelehnt. Seit 11/2 Jahren habe er diese unbefristet.

LG, 1 Sohn (ist 2009 gestorben)- lt. Angabe wegen "falscher Behandlung" - BF möchte nicht darüber reden.

Befunde:

Befund Neurologie Ambulanz XXXX 02 02 2015 Abl. 77, 78: Dg.:

Verschwommen Sehen in Abklärung

Neuromuskulärer Befund Uni Klinik XXXX 04 08 2014 Abl 64: Dg.:

Folgezustand nach Well Leg Kompartement Syndrom beide US Neuromuskulärer Befund Neurologie Ambulanz Unikllnlk XXXX 26 06 2014

Abl. 30-32: Dg.: Folgezustand nach Well leg Kompartement Syndrom beider Unterschenkel....MRT Gehirn

und gesamten WS und Unterschenkel 1/14 unauffällig NLG 4/14 sensibel grenzwertig,

motorisch unauffällig, EMG US unauffällig Muskelbiopsie: 5/14 gering ausgeprägte unklassifizierbare Myopathie, Nervenbiopsoie 15 05 2014 unauffällig

Arztbrief XXXX spital Interdisziplinäre Schmerzstation 20 05 2014 Abl.28,29, Abl. 62,61: Dg.: Muskelfaszikulationen und Krämpfe beide Unterschenkel nach möglichem Kompressionstrauma, Anthelisthese L5/ S1, Retrolisthese L4/5, Panikattacken,

somatoforme Schmerzstörung .V.a. dissoziative Bewegungsstörung

PTBS...

deutlich pathologisches Gangbild ohne fassbares orthopädisches Korrelat...

MRT LWS 1/13: V.a. Spaltbildung LWK L5, sonst unauffällig MRT Waden 13 07 2014,30 01 2014: unauffällig

Befund Psychiater Dr. K XXXX 08 04 2014 Abl. 63: Depressio, PTSD, somatoforme Störung

NLG und EMG KFJ Neurologie 16 09 2013 Abl. 53: Faszikulationen an den Muskeln, sonst keine Auffälligkeiten, ...kein Hinweis für PNP... Dg:. V.a. benignes Cramp-Faszikulations Syndrom

MRT LWS 01 07 2013 Abl. 58: V.a. schmale Spaltbildung im Wirbelisthmus Bereich L5 ohne wesentliche Spondylolisthese

LWS Röntgen 17 06 2013 Abl. 57; Anterolisthese L5 Grad I....Retrolisthese L4 Grad I... geringe Spondylose def....geringe Chondrose...inkompletter Bogenschluss L5... freie Beweglichkeit der LWS Befund Neurologe Dr. S XXXX 12 01 2011 Abl. 49,50:.... nach der OP 2008 Schmerzen, Schwäche in den Beinen, wobei dzt. noch Faszikulationen und Krämpfe, Bamstigkeit beschrieben werden....DD:

Irrtation der Nervenwurzel....oder RM....MRT ergab allerdings keinen Befund der diese Beschwerden erklären könnte.

EMG Neurologie Ambulanz XXXX 22 12 2010 Abl. 47: reichlich Faszikulationen, keine path. Spontanaktivität, keine myopathischen Potentiale.

NLG Dr. T XXXX 02 04 2009 Abl. 46: gemischte PNP....

Zur gegenständlichen Untersuchung werden neue Befunde vorgelegt diese werden

nachfolgend aufgelistet aber nicht berücksichtigt und werden in Kopie im Akt beigelegt:

teilweise sind die Befunde bereits im Akt vorliegend:

Befund Neuromuskuläre Ambulanz Uni Klinik XXXX 27 06 2016

Protokoll Telekonsil Uni Klinik XXXX 03 03 2016:.... durchgeführt wurde eine US gesteuerte Muskel- Nadelbiopsie am 12 02 2016...histologischer Befund ergibt keinen entzündlichen Prozess, die jetzt beschriebenen histologischen Veränderungen können nicht

einer spezifischen Genese zugeordnet werden.................

Befundergänzung Uni Klinik XXXX 01 10 2014

Videokinematographie des Schluckaktes 24 01 2013

Status:

Größe: 1.84 Gewicht:110

Schreibhand rechts, sonst auch viel links;

Stuhl/ Miktion: wechselnd/ häufiger Harndrang

Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches

Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage leicht dysphor, stabil, in beiden Bereichen affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive

Symptomatik Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft (abgesehen von der Schulter rechts) unauffällig, Trophik: keine eindeutige Atrophie, Tonus:

soweit beurteilbar unauffällig, Motilität- links incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Motilität rechts: im Schultergelenk wird nur gering bewegt, ca. 40 Grad Abduktion durchgeführt, die anderen Schultergelenksbewegungen (z. B. Außenrotation ) werden nicht durchgeführt,

Sensibilität: links streckseitig am Handrücken im Spatium reduziert angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren (rechter Arm nicht ganz in Horizontale gehalten), Finger- Nase- Versuch zielsicher bds.- rechts durch Beweglichkeitseinschränkung der Schulter langsam und mit Vorbeugen der Kopfes erreicht, Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft: unauffällig, einzelne Faszikulationen in den Waden sichtbar.

Trophik: Hypertrophie der Waden bds., keine Hypo- oder Atrophie der UE, Tonus, Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird bei Berührung intakt angegeben, schmerzhafte Missempfindungen der US, Positionsmanöver wird wegen LWS Schmerzen nicht durchgeführt, die Beine werden von der Unterlage nur alternierend angehoben und gehalten, MER ( PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine

Pyramidenzeichen Stand und Gang: hinkend, gutes Abrollverhalten der Füße, Romberg Versuch: unauffällig, Unterberger Tretversuch: wird nicht durchgeführt wegen subjektiver Unsicherheit

Gesamteindruck- Gangbild:

Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, wurde von LG mit PKW hergebracht Führerschein ja, fährt auch

Beurteilung und Stellungnahme:

ad1)

Beim BF wurde nach einer Operation der Schulter rechts 2008, nach Jahren (2014) die Diagnose eines Folgezustandes nach Well Leg Kompartment Syndrom der Unterschenkel gestellt. Seit 2008 würden Schmerzen, Krämpfe etc. an den Beinen bestehen (siehe jetzige Beschwerden)

Das Kompartmentsyndrom (auch Logensyndrom) entsteht durch eine Druckerhöhung in einer Muskelloge (Kompartment) mit nachfolgenden Schäden an Muskeln und Nerven mit weitreichenden funktionellen Einbußen und Schädigung der Muskel und Nerven bis zu einem irreversiblen Schaden an diesen Strukturen.

Am häufigsten tritt das akute Kompartmentsyndrom als Folge von Frakturen des Unterschenkels, Kompression von außen (Gips, enge Bandagen), lagerungsbedingt (Intoxikation) etc. auf.

Das Well Leg Kompartment Syndrom wird als seltene Komplikation einer langen Operation in Steinschnittlage, die bei gynäkologischen, urologischen und abdominellen Operationen angewendet wird, beschrieben. Dabet liegt der Patient auf dem Racken, die Beine im Hüftgelenk um 90 Grad gebeugt Die Knie sind angewinkelt und die Unterschenkel werden auf Stützen gelagert, so dass die Beine etwa 50 bis 60 Grad voneinander abgespreizt sind. Aber bei Schulteroperationen kommt die Steinschrittlage nicht zur Anwendung.

Einzelfälle des Well Leg Kompartment Syndrom sind auch nach Operationen In anderen Positionen in der Literatur berichtet worden.

In der Akutphase kommt es klinisch bei einem Kompartmentsyndrom zu starken Schmerzen, Muskelschwächen und Lähmungen und Schmerzen bei passivem Dehnen der betroffenen Muskeln sowie Gefühlsmissempfindungen, Spannungsgefühl, Schwellung der betroffenen Extremität

Objektivierbare Zeichen eines Kompartmentsyndrom sind massiv steigende Laborwerte als Ausdruck der Muskelschädigung mit massive erhöhten Muskelverfallsparameter wie LDH, Myoglobin, Kreatinkinase.

Bei einem massiven Zerfall von Muskelzellen kann es auch akut zu einer schweren Schädigung der Nieren bis zum Nierenversagen kommen.

Ob die oben beschriebenen klinischen und labormäßig objektivierbaren Zeichen im gegenständlichen Fall im Rahmen der Operation 12/2008 vorlagen, lässt sich nicht aussagen, da Befunde aus 2007,2008 nicht vorliegen.

Die Folgen eines unbehandelten oder übersehenen Kompartmentsyndroms können schwerwiegend sein, etwa bleibende neurologische Defizite, chronische Schmerzen, Kontrakturen, Muskelnekrosen/ fibrosen.

Als Behandlung in der Akutphase ist die sofortige Entfernung aller komprimierender Verbände etc. durchzuführen, sowie ist die operative Therapie die Therapie der Wahl mit

unverzüglicher, kompletter Entlastung aller betroffener Kompartmente durch Dermatofasziotomie (Spaltung von Haut/Bindegwebe) um die Strukturen wie Muskeln/ Nerven vom Druck zu entlasten.

Eine Entlastungsopertion wurde beim BF nicht durchgeführt

Es gibt wenige Untersuchungen zu Langzeitergebnissen nach einem Kompartmentsyndrom, wohl auch durch die geringen Fallzahlen.

Folgeschäden können auf Grund der Muskel- und Nervenschäden Lähmungen (z. B Fußoder Zeheheberschwächen) sein, Muskefvefschmächtigungen der betroffenen Muskeln oder auch anhaltende bleibende Beugekontrakturen, Sensibilitätsausfälle und Narben. Wenige Patienten klagen über Ruheschmerzen, über Schmerzen nach körperlicher Betätigung.

Ganz allgemein gesagt, sind nach dem Akuterefgnis die stärksten Beschwerden vorliegend (wie z. B. Lähmungen etc.), die sich im Verlauf rückbilden können, jedoch bleibt manchmal ein Residualzustand zurück.

Einen durch ein Kompartementsyndrom entstandenen Muskel- und Nervenschaden kann man mittels NLG (Nervenleitgeschwindigkeit) oder EMG (Elektromyographie- Muskeluntersuchung) nachweisen.

Auch ist es möglich einen Muskelschaden mittels bildgebender Verfahren zu sehen. In der Magnetresonanz-Tomographie (MRT) lassen sich zahlreiche Veränderungen sowohl beim akuten als auch beim chronischen Kompartmentsyndrom erkennen, so etwa Fibrosen, Atrophien.

Im gegenständlichen Falt konnten in den im Akt vorliegenden Befunden keine Nerven- oder Muskelschäden objektiviert werden.

Da ein Nerven- oder Muskelschaden nicht nachweisbar ist (unauffällige NLG Untersuchung Abl.53, unauffällige EMG Untersuchung, abgesehen von nachweisbaren Faszikulationen Abl. 53, unauffällige Nervenbiopsie Abl. 30, im Wesentlichen unauffällige bzw. gering unspezifisch veränderte Muskelbiopsie Abl. 31, unauffällig MRT Untersuchung der Unterschenkel, unauffällige MRT Gehirn und unauffällige MRT der gesamten Wirbelsäule Abl. 32) ist das Ausmaß der Beschwerden nicht mit den objektivierbaren Befunden in Einklang zu bringen und es liegt hier eine deutliche Diskrepanz vor.

Daher sind zumindest auch andere (mit) verursachende Krankheiten, die die Beschwerden des BF erklären könnten, wie sie auch in den Unterlagen angeführt werden, zu diskutieren: organische Ursachen:

Irritation der Nervenwurzel oder Rückenmark Abl. 49, wobei in der MRT der Lendenwirbelsäule dafür allerdings keine Befunde erbracht wurden, die diese Beschwerden erklären könnte Abl. 49, 32.

benignes Crampi Faszikulation Syndrom, Abl. 53

nicht organische, psychiatrische Ursachen:

somatoforme Schmerzstörung Abi. 29, Panikattacken Abl. 29 Depressio, PTSD, somatoforme Störung Abl. 63 V.a. dissoziative Bewegungsstörung Abl. 29

Klinisch neurologisch bestehen keine Lähmungen der Beine, keine

Muskelverschmächtigungen, sonder eher eine Hypertrophie (Zunahme der Muskulatur) der Waden, die Reflexe sind allseits gut auslösbar, einzelne sichtbare Muskelzuckungen der Waden sind sichtbar.

Angegeben werden Schmerzen in den Beinen wie oben dokumentiert ( siehe jetzige Beschwerden).

An der linken oberen Extremität liegen keine Lähmungen vor.

An der rechten oberen Extremität, liegen ebenso, soweit beurteilbar, keine Lähmungen vor, aber eine ausgeprägte schmerzhafte Bewegungseinschränkung aus nicht neurologischer Ursache, da die Reflexe seitengleich auslösbar sind, der Schulter rechts.

Angegeben wird eine leichte Gefühlsstörung am Handrücken links.

Aus nervenfachärztlicher Sicht ist aber - unabhängig von der Genese der Beschwerden- durch das langjährige Bestehen der Beschwerden und vieler frustraner Behandlungsversuchen von einem Dauerzustand auszugehen.

Erschwerend liegen ausgeprägt traumatisierende Belastungen im privaten Bereich mit psychosozialen Belastungsfaktoren vor. Ebenso schwere Frustrationen, die auch auf dem subjektiven langen Leidensweg, dem primär ablehnende Pensionsverfahren, der ablehnende

Anerkennung einer Berentung aus dem Arbeitsunfall 2007 von Seiten der AUVA und der Persönlichkeitsstruktur fußen. Hier ist anzunehmen, dass innerpsychische Spannungen, mangelnde Verarbeitung der Traumata und hohen Fixierung auf die Beschwerden diese perpetuieren.

Hierfür wäre als Therapieoption eine lange stationäre psychiatrische Behandlung auf einer psychosomatisch orientierten Station möglich, aber aufgrund der langen komplexen Situation ist damit nicht von einer relevanten Besserung auszugehen.

Eine Besserung ist aber aufgrund des chronifizierten Verlaufes unwahrscheinlich.

............................................"

13. Der BF und die belangte Behörde wurden mit Schreiben vom 2.11.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde sah von einer Stellungnahme ab. Der BF bezog sich auf die Ergebnisse des Gutachtens, wonach in der gegenständlichen Konstellation aus nervenärztlicher Sicht von einem Dauerzustand auszugehen sei, da eine Besserung aufgrund des chronifizierten Verlaufes unwahrscheinlich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 60 v.H. Dieser Gesamtgrad der Behinderung wurde als Dauerzustand bewertet.

1.2. Aufgrund des Antrages des BF auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde von der belangten Behörde das medizinische Sachverständigengutachten vom 1.7.2015 eingeholt. Die Sachverständige Dr. XXXX O XXXX führte in ihrem Gutachten aus, dass der BF aufgrund der erheblichen Behinderungen lediglich eine Gehstrecke von max. 200 Meter bewältigen kann. Zudem ist aufgrund der Schultertotalendeoprothese und der Einschränkungen der linken Hand aufgrund der Schnittverletzung eine Einschränkung der Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten gegeben, sodass ein sicheres Anhaltende im Bedarfsfall eingeschränkt möglich ist und kein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel für den BF gewährleistet ist. Durch eine entsprechende Therapie ist eine Verbesserung wahrscheinlich, sodass eine Nachuntersuchung im Juni 2017 für die neuerliche Prüfung der beantragten Zusatzeintragung vorzusehen ist. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten hat die belangte Behörde dem BF einen mit 30.6.2017 befristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit der Passnummer XXXX ausgestellt. Aufgrund des Antrages des BF vom 15.7.2015 wurde dem BF auch ein mit 30.6 2017 befristete Parkausweis für Behinderte mit der Ausweis Nummer XXXX ausgestellt.

1.3. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. C XXXX K XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 1.9.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruht, eingeholt. Darin wurde aus medizinischer Sicht im Hinblick auf das langjährige Bestehen der Beschwerden und der vielen frustranten Behandlungsversuchen von einem Dauerzustand der psychischen Beeinträchtigungen des BF ausgegangen. Dazu wurde auf die traumatisierenden Belastungen im privaten Bereich mit psychosozialen Belastungsfaktoren sowie den subjektiven langen Leidensweg und die ablehnenden Pensionsverfahren und die Persönlichkeitsstruktur des BF verwiesen. Die innerpsychischen Spannungen sowie die mangelnde Verarbeitung der Traumata und hohe Fixierung auf die Beschwerden führen zu einer Perpetuierung. Für deren Behandlung wäre zwar eine lange stationäre psychiatrische Behandlung auf einer psychosomatisch orientierten Station möglich, wobei aber auf Grund der langen komplexen Situation nicht von einer relevanten Besserung beim BF auszugehen ist. Es liegt ein chronifizierender Verlauf vor.

1.4. Durch entsprechende Therapie ist beim BF eine Verbesserung der Leiden nicht wahrscheinlich. Die Befristungen im Behindertenpasse des BF, Passnummer XXXX , und im Parkausweis für Behinderte, Parkausweisnummer XXXX , sind zu beheben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Zur Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses und des Parkausweises für Behinderte wurde im schlüssigen, oben widergegebenen Sachverständigengutachten vom 1.9.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständige, Dr. C XXXX K XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, hat in ihrem Gutachten vom 1.9.2016 schlüssig und nachvollziehbar erörtert, dass sich die innerpsychische Spannung und mangelnde Verarbeitung der Traumata mit der hohen Fixierung auf die Beschwerden beim BF perpetuiert haben. Dazu verwies sie nachvollziehbar auf die psychosozialen Belastungsfaktoren in privaten Bereich des BF und den Folgen des Arbeitsunfalles 2007 im Zusammenhang mit der Berentung und der Persönlichkeitsstruktur des BF. Aufgrund der langen komplexen psychischen Situation des BF ist selbst bei einer langen stationären psychiatrischen Behandlung keine relevante Besserung zu erwarten, zumal ein chronifizierter Verlauf der Beeinträchtigungen des BF vorliegt.

Aus diesen schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Gutachterin ergibt sind, dass selbst bei einer entsprechenden Therapie keine Verbesserung auf Grund der psychischen Leiden des BF wahrscheinlich ist, sodass es auch keiner Nachuntersuchung bedarf.

Es ist daher von einem Dauerzustand der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 5 der genannten Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Befristung beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob entsprechende Therapien eine Verbesserung der maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF wahrscheinlich erscheinen lassen und aus diesem Grund eine Nachuntersuchung mit einer neuerlichen Prüfung der Auswirkungen der Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick auf eine allfällige Verbesserung nach einem bestimmten Zeitraum vorzusehen ist. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte. Ist für die genannte Zusatzeintragung durch eine entsprechende Therapie eine Verbesserung wahrscheinlich und daher eine Nachuntersuchung zur neuerlichen Überprüfung der Gewährung der genannten Zusatzeintragung vorgesehen, ist eine entsprechende Befristung im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung innerhalb einer bestimmten Zeit im Behindertenpass mit einer Eintragung vorzusehen. Eine solche Befristung ist auch mit einer entsprechenden Eintragung im Parkausweis für Behinderte vorzusehen, zumal dieser mit der Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verknüpft ist.

Zu prüfen ist in der konkreten Sachverhaltskonstellation daher, ob allfällige therapeutische Maßnahmen zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF innerhalb eines bestimmten Zeitraumes führen und dem BF die Benützung öffentlicher öffentliche Verkehrsmittel wieder zumutbar ist.

Da im gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom 1.9.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, festgestellt wurde, dass aufgrund der langen komplexen psychischen Situation des BF ist selbst bei einer langen stationären psychiatrischen Behandlung keine relevante Besserung zu erwarten, zumal ein chronifizierter Verlauf bei den Beeinträchtigungen des BF vorliegt, ist selbst bei einer entsprechenden Therapie keine Verbesserung auf Grund der psychischen Leiden des BF wahrscheinlich, sodass auch keiner Nachuntersuchung entbehrliche ist. Es ist daher von einem Dauerzustand der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF auszugehen. Dem BF ist auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Dauer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Daher liegt auch für eine Befristung für den Parkausweis für Behinderte beim BF keine Grundlage mehr vor.

Da die Befristung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass entfällt, ist auch die Befristung im Behindertenpass des BF und im Parkausweis des BF zu beheben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Hinsichtlich der Befristung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob adäquate Therapien eine Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF innerhalb einer bestimmten Zeit erwarten lassen, sodass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dem die belangte Behörde nicht mehr entgegentrat. Wie bereits oben ausgeführt wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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