W105 2136093-1•BVwG W105 2136093-1
W105 2136093-1Federal Administrative CourtDec 7, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, vulnerable Personengruppe
W105 2136087-1/6E
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BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerden der Beschwerdeführer 1.) XXXX , XXXX geb., 2.) XXXX , XXXX geb., 3.) XXXX , XXXX geb., 4.) XXXX , XXXX geb., 5.) XXXX , XXXX geb, 6.) XXXX , XXXX geb., alle StA. Ägypten, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 2.) 5.) 14.09.2016, 3.) 4.) 6.) 15.09.2016, 1.) Zl. XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) 1112631207-160585106, beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und
die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin ist Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers, beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Ägypten. Die Beschwerdeführer reisten im März 2016 aus ihrem Herkunftsstaat nach Italien, wo sie sich eigenen Angaben zufolge zwei Tage lang aufhielten und sodann über Österreich nach Deutschland weiterreisten, von wo aus sie nach einem zweitägigen Aufenthalt nach Österreich zurückgeschoben wurden. Nach einem eintägigen Aufenthalt in Österreich reisten die Beschwerdeführer wiederum nach Deutschland aus, von wo aus sie erneut in das österreichische Bundesgebiet zurückgeschoben wurden. Am 24.04.2016 stellten die Beschwerdeführer in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am 25.04.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie immer nach Deutschland gewollt hätten, da dort zwei Cousins von ihr wohnten. Von Deutschland seien sie jedoch zwei Mal nach Österreich zurückgeschoben worden. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag, dass er und seine Familie nach Deutschland gewollt hätten, sie jedoch von Deutschland zweimal zurückgeschoben worden seien. Nach Italien wolle er nicht mehr zurück, da die Wirtschaftslage dort sehr schlecht sei.
Die mj. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer wurden nicht einvernommen.
Das BFA richtete am 12.05.2016 bezüglich aller Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 19.07.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr, beginnend mit 13.07.2016, zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die mj. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie selbst Schwierigkeiten beim Atmen habe und am nächsten Tag einen Arzttermin habe. Ihr Sohn XXXX (Anm.: der mj. Viertbeschwerdeführer) habe Tuberkulose. Seit sie in Österreich sei, leide sie selbst weiters an Harnwegsproblemen.
Die Erstbeschwerdeführerin legte weiters ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sie und ihre minderjährigen Kinder betreffend vor.
Der Zweitbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2016 an, dass er selbst keine gesundheitlichen Probleme habe. Sie würden in Italien keine Unterstützung bekommen.
Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 14.09.2016 bzw. 15.09.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5
BFA-G.
In Bezug auf die Unterbringungssituation in Italien wurde auf das in den Verwaltungsakten jeweils einliegende Schreiben der italienischen Dublin-Behörde vom 08.06.2015 ("circular letter") Bezug genommen und dazu folgendes ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 08.06.2015 (siehe beiliegenden circular letter) teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen wurden. Diese Plätze für Familien wurden im Rahmen des S.P.R.A.R Programms geschaffen und beinhalten sogenannte "integrierte Aufnahme" für Familien mit minderjährigen Kindern. Konkret bedeutet diese integrierte Aufnahme, dass sichergestellt wird, dass die Standards des EMRK-Urteils (kindgerechte Unterbringung und keine Trennung der Familie) garantiert sind und noch weitere Betreuungsangebote gemacht werden."
Das BFA führte in dem Zusammenhang aus, dass aufgrund dieses Schreibens die Notwendigkeit zur Erteilung von individuellen Zusicherungen entfalle. Italien habe sich aufgrund der Dublin III-VO zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt. Aus den Angaben der Beschwerdeführer könne nicht entnommen werden, dass diese tatsächlich Gefahr liegen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.
Gegen diese Entscheidungen erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall eine individuelle Zusicherung einer adäquaten Betreuung eingeholt werden hätte müssen, da es sich bei den Beschwerdeführern um eine vulnerable Familie handle. Die Erstbeschwerdeführerin habe kurz nach ihrer Einvernahme von ihrer Schwangerschaft erfahren. Angesichts der angespannten Unterbringungs- und Versorgungslage in Italien könne jedoch nicht gewährleistet werden, dass sie eine adäquate Unterbringung und Versorgung erhalten würden. Die Situation habe sich in Italien im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert. Die zahlreichen Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation fänden in den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide kaum Eingang. Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände würde dies eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darstellen, weshalb die Behörde vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen hätte müssen.
Beigefügt ist den Beschwerden ein Mutter-Kind-Pass betreffend die vorliegende Gravidität der Erstbeschwerdeführerin.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016 wurde den Beschwerden jeweils gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass bezüglich der Beschwerdeführer keine ausdrückliche Zustimmungserklärung Italiens zu ihrer Übernahme vorliegt.
Eine Einzelfallzusicherung Italiens bezüglich der gemeinsamen und adäquaten Unterbringung der Beschwerdeführer wurde nicht eingeholt.
Die Erstbeschwerdeführerin ist gravid.
Der minderjährige Viertbeschwerdeführer befand sich in Österreich wegen des Verdachtes einer latenten TBC-Infektion in ärztlicher Behandlung.
Die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin war in Österreich wegen einer Tonsillopharyngitis in ärztlicher Behandlung.
Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang festgestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus den bezughabenden Akten des BFA.
Die Feststellung bezüglich der bei der Erstbeschwerdeführerin vorliegenden Schwangerschaft ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Mutter-Kind-Pass in Kopie. Diesbezüglich ist anzumerken, dass dieser lediglich unvollständig übermittelt wurde, sodass der errechnete Geburtstermin nicht feststellbar ist.
Die Feststellungen bezüglich der beim minderjährigen Viertbeschwerdeführer sowie bei der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin in Österreich gestellten Diagnosen und ärztlichen Behandlungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin einliegenden ärztlichen Bestätigungen.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Italiens ergibt.
2. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern, wobei bei der Erstbeschwerdeführerin eine Schwangerschaft vorliegt.
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 4.11.2014, Case of TARAKHEL v SWITZERLAND, festgestellt hat, stellt es eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat vor einer Rücküberstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien keine Einzelfallzusicherung eingeholt hat, die Familie bei Rückkehr nicht zu trennen und für eine dem Alter der Kinder entsprechende Unterbringung zu sorgen.
Dies wird aus Überlegungen betreffend die Behandlung von vulnerablen Personen im allgemeinen auch für eine Familie mit vier minderjährigen Kindern gelten, da auch in diesem Fall die – zudem selbst schwangere - Mutter und die vier Kleinkinder entsprechend untergebracht werden müssen. Hinzu kommt im Falle der Beschwerdeführer, dass ein Kind wegen des Verdachtes einer latenten TBC in Österreich in ärztlicher Betreuung war, sodass auch für etwaig notwendige medizinische (Nach)Betreuung insbesondere im Falle der graviden Erstbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers Vorsorge zu treffen sein wird.
Gegenständlich wurde es von der Behörde unterlassen, eine – den Anforderungen des Urteils TARAKHEL entsprechende – Einzelfallzusicherung Italiens zu erwirken, wonach die Antragsteller bei ihrer Rückkehr nach Italien (auch nicht vorübergehend) entsprechend untergebracht, ärztlich versorgt werden und die Unterbringung auch dem Alter der minderjährigen Kinder entspricht.
Dazu ist festzuhalten, dass das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 08.06.2015 generell zugesichert hat, dass vulnerable Personen, insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, jedenfalls entsprechend untergebracht und versorgt würden. Eine Zusicherung im Einzelfall sei daher nicht mehr notwendig.
Diesbezüglich darf auf ein aktuelles Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.06.2016, E 449-450/2016-13 u.a., verwiesen werden, aus welchem hervorgeht, dass die in diesem Verfahren verwendeten Unterbringungs-Zusicherungen (insb. jene im Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 08.06.2015) in Bezug auf Italien (für Vulnerable) aus Sicht des VfGH nicht ausreichend/zu allgemein gehalten seien.
Die italienischen Behörden wurden seitens des BFA mit Schreiben vom 12.05.2016 um Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer ersucht; es langte jedoch bis zum heutigen Tag keine Antwort ein.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist in diesen Verfahren aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer zu erfolgen hat.
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, von der abzugehen im Beschwerdefall kein Anlass besteht, ist daher bei den Beschwerdeführern, insbesondere bei der schwangeren Erstbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer von einem besonderen Schonungsbedarf auszugehen, der der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs entgegensteht.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren jedenfalls die Frage noch offener Überstellungsfristen, den aktuellen Status der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin, den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beziehungsweise die Frage der gesicherten Übernahme der Beschwerdeführer als Familie prüfen müssen.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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