BVwG L524 2133492-1

L524 2133492-1Federal Administrative CourtDec 7, 2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG L524 2133492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L524.2133492.1.00

Spruch

L524 2133492-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX, StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. 1083665003/151148858/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 21.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.07.2016, Zl. 1083665003/151148858/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 24.08.2016, eingelangt am 26.08.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt und der Gerichtabteilung L504 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.

5. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.11.2016 ergab, dass der Beschwerdeführer am 08.11.2016 von seinem bisherigen Wohnsitz abgemeldet wurde. Auch durch einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 29.11.2016 konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

6. Eine neuerliche Abfrage im Zentralen Melderegister vom 06.12.2016 ergab weiterhin keinen aufrechten Wohnsitz des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Eine Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache kann ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Der Beschwerdeführer hat weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntgegeben noch ist er durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Da diese Mitwirkung nicht möglich ist, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.