G309 2133549-1•BVwG G309 2133549-1
G309 2133549-1Federal Administrative CourtDec 7, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten, Teilstattgebung, Zusatzeintragung
G309 2133549-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 03.11.2016 mündlich
VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, jeweils vom 14.07.2016, Passnummer: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird im Hinblick auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung stattgegeben, und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 90 (neunzig) v.H. (von Hundert) beträgt.
II. Der Beschwerde wird im Hinblick auf die die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" nicht mehr vorliegen, stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" weiterhin vorliegen.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 03.05.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Verlängerung des ausgestellten Behindertenpasses mit den Zusatzeintragungen "Bedarf einer Begleitperson", "Überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "Prothesenträger" und "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", sowie auf Verlängerung des befristet ausgestellten Parkausweises, ein.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Gutachten vom 22.06.2016 wird nach persönlicher Untersuchung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Unterschenkelamputation rechts fixe Position
50
2
Koronare Herzkrankheit bei Bluthochdruck Oberer Rahmensatzwert entspricht der stabilen Herzkrankheit nach Herzinfarkt und Stentoperation
40
3
Gelenksschädigung Oberer Rahmensatzwert entspricht der eingeschränkten Beweglichkeit in den Schultern, der rechten Hüfte, im linken Knie und linken Sprunggelenk
40
4
Durchblutungsstörung im linken Bein 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht dem Zustand nach Operation
30
5
Chronische obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatzwert unverändert zum Vorgutachten
30
Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass Position 1 mit 50 % führend sei. Durch die Positionen 2 bis 4 erfolge eine Anhebung um 3 weitere Stufen, weil sie in ihrem Zusammenwirken eine zusätzliche wesentliche Belastung im Alltag darstellen würden. Position 5 hebe den GdB bei Beschwerdefreiheit nicht weiter an.
Die beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigung "Nierenzyste links. Sigmadivertikulose" erreiche keinen Grad der Behinderung.
Hinsichtlich gesundheitsschädlicher Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgestellt, beim BF sei bereits eine Steh- und Gehunfähigkeit bei Unterschenkelamputation rechts bei Gefäßverschlusserkrankung mit 60 %, eine Durchblutungsstörung des linken Beines mit 30 %, eine Herzmuskeldurchblutungsstörung mit Bluthochdruck mit 30 % und eine COPD mit 30 % und somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 % eingeschätzt worden.
Die Position 1 werde gegenüber dem Vorgutachten um 1 Stufe herabgesetzt, da keine Geh- und Stehunfähigkeit mehr bestehe. Die koronare Herzkrankheit sei um eine Stufe erhöht worden, da ein Zustand nach Myokardinfarkt vorliege. Die Durchblutungsstörung im linken Bein bleibe unverändert zum Vorgutachten. Die COPD sei unverändert zum Vorgutachten, da keine Verbesserung objektivierbar sei. Subjektive Beschwerden würden nicht bestehen und eine Therapie sei nicht durchgeführt worden. Die Bewegungseinschränkung in mehreren großen Gelenken sei neu eingeschätzt worden. Insgesamt liege eine Verbesserung des Gesamtgrades der Behinderung um 1 Stufe gegenüber dem Vorgutachten vor.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen seien die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen "Ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und "Bedarf einer Begleitperson" nicht mehr gegeben.
3. Mit zwei Bescheiden vom 14.07.2016 wurde seitens der belangten Behörde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Begleitperson erforderlich" und "auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" nicht mehr vorliegen würden und der Grad der Behinderung mit 80 % neu festgesetzt werde. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten.
4. Mit Eingabe vom 16.08.2016, bei der belangten Behörde eingegangen am 18.08.2016, erhob der BF rechtzeitig Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide. Begründend führte der BF aus, er benötige eine Begleitperson da er aufgrund seiner Unsicherheit beim Gehen und großer Schmerzen in den Hüftgelenken und im linken Bein nach Zurücklegung einer Strecke von 30 m nicht mehr geh- oder stehfähig sei. Er gehe auch nie alleine über eine Stiege und brauche den Rollstuhl vor allem zu Hause, z.B. wenn er in der Nacht aufstehen würde.
5. Die belangte Behörde brachte einlangend mit 26.08.2016, den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt in Vorlage.
6. Am 03.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Amtssachverständige Dr. XXXX, persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 20.09.2016 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und ersuchte um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls. Der BF beantragte auf sein bisheriges Vorbringen verweisend die Stattgabe der Beschwerde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF auf Befragen an, seine Beschwerde richte sich sowohl gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung als auch gegen die Streichung der Zusatzeinträge "Überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und "Bedarf einer Begleitperson".
Auf Befragen, was sich seiner Meinung nach an seinem Gesundheitszustand zwischen der der ersten Untersuchung im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Behindertenpasses am 19.06.2015 durch Dr. XXXX und dem Tag der Verhandlung verändert habe, brachte der BF vor, dass sich seiner Meinung nach im Groben nichts verändert habe, er habe inzwischen eine neue Prothese bekommen, die jedoch nicht besser sitzen würde, als die Prothese im Jahr 2015, somit könne er gleich gut oder schlecht gehen, wie im Jahr 2015. Nach der Rehabilitation habe sich der Muskelaufbau bei beiden Beinen etwas zum Besseren verändert und seither habe es keine Operation mehr gegeben. Hinsichtlich der Verwendung des Rollstuhles gab der BF an, er verwende den Rollstuhl an sich nur im Haus, da er ohne Prothese schlafen gehen und sich dann nur mit dem Rollstuhl fortbewegen würde. Außerhalb des Hauses verwende er den Rollstuhl meist nicht, es komme jedoch vor, dass er diesen auch dann benutzen würde und zwar dann, wenn die Prothese drücke und er sie deswegen nicht trage.
Auf Befragen, ob der BF seine Wohnung alleine verlassen würde oder jemand dabei sei, gab dieser an, sich im Haus alleine bewegen zu können, da er sich bei Bedarf überall festhalten und sich an der Wand abstützen könne, nur wenn er auf die Terrasse gehe, sei seine Frau dabei, weil er sonst in Gefahr laufe, zu stürzen. Wenn er sich außerhalb des Hauses bewege, sei immer seine Frau oder jemand anderes dabei. Er gehe nicht alleine auf die Straße, da er jemanden brauche, der ihn bei Bedarf stützen oder bei der Überwindung von Stufen behilflich sein könne. Oftmals bedürfe es nur kleiner Unterstützungen, da er beim Gehen mit zwei Krücken unsicher sei. Eine Straße ohne Gehsteig traue er sich nicht zu betreten, da er befürchte, vor ein fahrendes Auto zu stürzen.
Der SV führte unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Beweismittel, sowie der Angaben des BF, hinsichtlich des Grades der Behinderung aus, dass dieser bei 90 % liege.
Auf Befragten ob der Nachvollziehbarkeit des Bedarfes einer Begleitperson verwies der SV auf den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik vom 25.06.2015. Diese enthalte folgende Anmerkung: "Der Patient ist zuletzt mit angelegter Unterschenkelbeinprothese sowie 2 UASK im Dreipunktgang sicher mobil. Auch Stiegensteigen wird selbstständig bewältigt. Im Liner- und Prothesenhandling ist der Patient selbstständig. Auch in den ADL kommt der Patient ohne Hilfestellung weitgehend zurecht." Erklärend führte der BF dazu aus, es sei in der Rehabilitationsklinik immer Pflegepersonal dabei gewesen, er habe sich über keine Treppe alleine bewegt. Auf Frage des SV an den BF, ob dieser tatsächlich Stiegen bewältigen könne oder diesbezügliche Unsicherheiten habe, antwortete dieser, er könne sich vielleicht alleine fortbewegen, er habe jedoch ein starkes Unsicherheitsgefühl und Angst, zu stürzen, wenn er alleine sei. Wenn seine Frau nicht zuhause sei, würde er sich deswegen nicht alleine über Stufen bewegen.
Auf Befragen des SV, ob bei einer Betrachtung der vorliegenden Befunde und festgestellten Leiden aus rein medizinischer Sicht von einer erhöhten Sturzneigung bei Fortbewegung im öffentlichen Raum auszugehen sei, gab der SV an, rein körperlich gesehen sei es wahrscheinlich zumutbar, es würde jedoch ein psychovegetatives Hemmnis beim BF vorliegen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob ein solches Hemmnis die Sturzneigung im öffentlichen Raum tatsächlich erhöhe, gab der SV bejahend an, dass aufgrund einer solchen Angst- bzw. Panikreaktion es tatsächlich zu einer erhöhten Sturzneigung bzw. zu tatsächlichen Stürzen kommen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Der BF ist nach einer Unterschenkelamputation rechts, prothesenversorgt. Der BF leidet an einer koronaren Herzkrankheit (Herzinfarkt und Stentoperation) bei Bluthochdruck, einer Gelenksschädigung, einer Durchblutungsstörung im linken Bein, sowie einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
Der Grad der Behinderung beträgt 90 (neunzig) v.H. (von Hundert).
Der BF leidet an einem psychovegetativen Hemmnis bei alleiniger Fortbewegung und bedarf aufgrund großer Unsicherheit beim Gehen, sowie der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit, zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person. Beim BF liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" vor.
Beim BF besteht ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe zwei nach dem Bundespflegegeldgesetz.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die obig angeführten Feststellungen, sind das Ergebnis der abgeführten mündlichen Verhandlung und beruhen auf das glaubwürdige Vorbringen des BF, der Würdigung der vorliegenden medizinischen Beweismittel sowie auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des der Verhandlung hinzugezogenen Amtssachverständigen Dr. XXXX. Es wurde dabei auf die Art und Ausmaß der Leiden des BF eingegangen sowie zu deren Bedeutung für die vom BF beantragten Zusatzeintragungen Stellung genommen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Höhe des Pflegebedarfes des BF gründen sich auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, vom 02.04.2015, wonach dem BF Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2 gebühre, sowie dem entsprechenden Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Nach § 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gem. § 41 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967.
Die Einschätzung des Grades der Behinderung obliegt demnach dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und hat nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu erfolgen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Nach § 45 Abs. 2 BBG ist nur dann ein Bescheid zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs. 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt demnach Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit a Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber des Passes überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, einzutragen. Diese Eintragung ist dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 BPGG (Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993) vorliegen.
Gem. § 1 Abs. 4 Z 2 lit a Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung bei bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen, die Feststellung, dass der Inhaber des Passes einer Begleitperson bedarf, vorzunehmen.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Zu Spruchpunkt I.)
Beim BF wurde ein Grad der Behinderung von 90 (neunzig) v.H. (von Hundert) objektiviert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde im Hinblick auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung als begründet stattzugeben, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.07.2016 im Hinblick auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung von 80 v. H. zu beheben und den Grad der Behinderung mit 90 v.H. festzustellen.
Zu Spruchpunkt II.)
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF aufgrund seiner Bewegungseinschränkungen und der diesbezüglichen Unsicherheiten und der Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig die Hilfe einer zweiten Person benötigt, und daher die Voraussetzungen für die Feststellungen "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" iSd § 1 Abs. 4 Z 2 lit a Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde hinsichtlich der Zusatzeintragung iSd § 1 Abs. 4 Z 2 lit a Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als begründet stattzugeben, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.07.2016 im Hinblick auf die Voraussetzungen für die oben zitierte Zusatzeintragung zu beheben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" weiterhin bestehen.
Zu Spruchpunkt III.)
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist überwiegenden auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" bestehen nicht, da § 1 Abs. 4 Z 1 lit a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 BPGG (Mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3) erfordert. Der BF weist jedoch einen Pflegebedarf entsprechend der Stufe 2 vor. Somit ist die Voraussetzung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 lit a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht erfüllt.
Daher war die Beschwerde im Hinblick auf die begehrte Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist überwiegenden auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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