G302 2132574-1•BVwG G302 2132574-1
G302 2132574-1Federal Administrative CourtDec 7, 2016
Ruhen des Anspruchs, Urlaubsersatzleistung
G302 2132574-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices vom 21.07.2016, GZ.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.07.2016 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch von Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), VSNR: XXXX, auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt im Zeitraum von 01.07.2016 bis 25.07.2016 ruhe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass die Praxis, das Arbeitslosengeld ruhend zu stellen, seines Erachtens verfassungswidrig sei, da dies unsachlich sei und dem Gleichheitssatz widersprechen würde, weil beschäftigungslose Menschen sowohl um ihren Urlaub, als auch um das Arbeitslosengeld gebracht werden würden. Zur Untermauerung verwies der BF auf einen Auszug aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ 2003/08/0082.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2016, GZ.: XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass wie den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen sei, das Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bestehe, ruhe, d.h., dass für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld ausbezahlt werde.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der nicht näher begründete fristgerecht eingelangte Vorlageantrag.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 17.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war zuletzt von 01.06.2011 bis 30.06.2016 bei der XXXX AG, XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
Für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 25.07.2016 scheint im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bezüglich des oben angeführten Beschäftigungsverhältnisses auf.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung ist unstrittig.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 16 Abs. 1 lit l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.
Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt gemäß Abs. 4 leg. cit der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
3.3. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen ist es im vorliegenden Fall unstrittig, dass der BF seinen Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbraucht und auf Grund dessen eine Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung erhalten hat. Dadurch wurde aber der Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG verwirklicht.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l iVm § 16 Abs. 4 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung für die dem jeweiligen Betrag entsprechende Zeitdauer. Die genannten Bestimmungen regeln lediglich die zeitliche Lagerung der jeweiligen Ruhenszeiträume, wobei deren Beginn unter anderem vom Bestehen des Anspruchs im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht wird (VwGH vom 23.04.2003,
Zl. 2002/08/0033).
Die vom BF gegen die geltende Gesetzeslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, es liege Ungleichbehandlung vor, weil beschäftigungslose Menschen sowohl um ihren Urlaub, als auch um das Arbeitslosengeld gebracht werden würden, teilt das erkennende Gericht nicht. Ruhenstatbestände verkürzen die Bezugsdauer der Leistung nicht. Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes nach § 16 AlVG ab dem Tag, ab dem die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht wird, bewirkt nur ein Hinausschieben des Beginnes des (an sich gebührenden) Bezuges, nicht aber eine zeitliche Verlagerung des Entstehens des Anspruchs (VwGH vom 16.10. 2002, Zl. 99/03/0451). So handelt es sich z.B. auch im Falle des Fortbezuges von Arbeitslosengeld um eine "Inanspruchnahme", auch wenn es wegen Vorliegens eines Ruhenstatbestandes tatsächlich zu keinem Leistungsbezug gekommen ist (VwGH vom 03.06.1997, Zl. 94/08/0054). Das Ruhen eines Anspruches tritt ex lege ein und fällt ebenso ex lege wieder weg.
Auch der Verweis des BF auf den Rechtssatz des VwGH vom 26.09.2005, Zl. 2003/08/0082, kann nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da dieser Rechtssatz für das gegenständliche Verfahren nicht relevant ist. Dieser bezieht sich auf die Interpretation einer Erwerbstätigkeit im Sinne des GSVG während des Zeitraums eines Urlaubsabfindungsbezuges und nicht um die Frage des Ruhens nach dem AlVG. Somit gehen die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, erhielt der BF für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 25.07.2017 von seinem früheren Dienstgeber eine Urlaubsersatzleistung und das Arbeitslosengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG für diesen Zeitraum.
3.4. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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