W226 2118405-1•BVwG W226 2118405-1
W226 2118405-1Federal Administrative CourtDec 6, 2016
Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit,<br/>Homosexualität, Integration, Interessenabwägung, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Rückkehrsituation, soziale Gruppe
W226 2118405-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015, Zl. 14-1002633903-14441520 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. und II. wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und Kekuta SANNEH gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, der Volksgruppe Mandingo zugehörig und Moslem, reiste am 07.03.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 08.03.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Dabei gab er an, den Entschluss zur Ausreise am 18.02.2014 gefasst zu haben und Gambia am 21.02.2014 verlassen zu haben. Er sei legal aus Gambia in den XXXX gereist. Von dort sei er mittels gefälschtem Reisepass nach XXXX geflogen und mit dem PKW weiter nach Österreich gereist. Die schlepperunterstützte Reise sei mit Hilfe eines Freundes im XXXX erfolgt.
Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, schilderte er, homosexuell zu sein. Gambia feiere seinen Unabhängigkeitstag am 18.02.2014. Die Ansprache seines Präsidenten zur Nation an diesem Tag sei gewesen, dass Homosexuelle eliminiert werden sollten. Homosexualität sei in Gambia per Gesetz verboten und aus Angst habe er überstürzt seine Heimat verlassen müssen.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
Mit E-Mail vom 05.03.2015 wurde die baldige Durchführung einer Einvernahme und Entscheidung urgiert, zumal im Zeitraum eines knappen Jahres noch keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei.
In einer Beschwerde der Volksanwaltschaft an das BMI vom 18.08.2015, wurde auf die Nichtdurchführung jeglicher Ermittlungsschritte im Fall des Beschwerdeführers hingewiesen.
In der Folge fand am 11.11.2015 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, RD Tirol, mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer vorerst, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund und nehme auch keine Medikamente.
Er habe bislang im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, die richtig protokolliert und rückübersetzt worden seien. Er habe auch keine anderen als die in der Erstbefragung angeführten Gründe.
Er habe keine Dokumente bei sich und habe bislang vergeblich versucht, sich seine Schulzeugnisse oder andere Dokumente nach Österreich senden zu lassen.
Er habe in Österreich keine Dokumente und habe auch nie einen Führerschein besessen.
Im Herkunftsstaat würden sich seine Eltern und seine Schwester aufhalten.
Er habe sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre Hauptschule und drei Jahre die High School besucht. Darüber hinaus habe er eineinhalb Jahre eine höhere Schule besucht.
Er sei vom Jahr XXXX bis XXXX als Bankangestellter tätig gewesen.
Der Beschwerdeführer habe seine Familie im Herkunftsstaat mit seinem Gehalt versorgt, das gerade für das tägliche Leben gereicht habe.
Seine Familie habe im Herkunftsstaat unverändert das Grundstück, auf dem das Haus stehe.
Er sei ledig und habe keine Kinder.
Er gab die Telefonnummer seiner Schwester an, die er jederzeit erreichen könne. Er rufe seine Schwester ca. einmal im Monat an. Zu dieser habe er auch über Facebook Kontakt.
Im Moment sorge seine Schwester für die Familie, sie sei momentan aber auch arbeitslos. Sein Vater arbeite nunmehr als Tagelöhner. Vom diesem Einkommen bestreite seine Familie in Gambia derzeit den Lebensunterhalt. Grundsätzlich könnte er für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder an seiner Wohnadresse leben, wolle er dies aber nicht mehr aus persönlichen Gründen.
Er habe im Herkunftsstaat auch noch Freunde und Bekannte, wisse aber nicht, wo sich diese aufhalten würden. Er stehe mit diesen nicht mehr in Kontakt.
Er habe stets in seinem Heimatdorf gelebt.
Die bereits in der Erstbefragung geschilderte Ausreise bzw. Schleppung sei von seinem Freund organisiert und bezahlt worden. Den Namen könne er nicht nennen, da er dies dem Freund versprochen habe, wobei er auf neuerliche Nachfrage den Namen anführte.
Er habe vom Schlepper einen gefälschten Pass erhalten.
Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab er an, dass der Präsident am 18.02.2014 - am Unabhängigkeitstag - in seiner Ansprache angekündigt habe, dass er in Zukunft alle homosexuellen Personen verfolgen lassen wolle. Kurz darauf habe ihn sein Freund angerufen und ihn gefragt, ob er die Rede gehört habe. Der Beschwerdeführer habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht gehört gehabt. Sein Freund habe ihm gesagt, dass schon einige Personen verschwunden seien und er besser Gambia verlassen solle. Der Beschwerdeführer habe dies aber nicht gewollt, da er seine Arbeit und seinen Lebensmittelpunkt in Gambia gehabt habe. Sein Freund habe ihm dann gesagt, dass auch er und einige andere Freunde Gambia verlassen hätten. So sei er dann schließlich doch geflüchtet. Er sei mit einem Sammeltaxi in den XXXX gefahren.
Auf Nachfrage erklärte er, dass dies alle seine Gründe für die Ausreise gewesen seien.
Befragt, wann er genau auf seine Homosexualität aufmerksam geworden sei, erklärte er, dass es im Jänner 2014 - ein Monat bevor er Gambia verlassen habe - gewesen sei.
Auf nähere Nachfrage meinte er, dass sie schon lange gute Freunde gewesen seien, aber erst ein Monat vor seiner Flucht intim geworden miteinander geworden seien. Er habe bereits davor von der Homosexualität seines Freundes gewusst.
Auf Aufforderung, näher zu beschreiben, wie es zu den ersten intimen Handlungen gekommen sei, erklärte er, dass sie intim geworden seien. Sie hätten miteinander über eine Beziehung mit einem Mädchen gesprochen, die gerade in die Brüche gegangen sei. Er sei sehr enttäuscht gewesen und während er über die gescheiterte Beziehung gesprochen habe, habe ihn sein Freund zu streicheln begonnen und sie seien später auch intim geworden. Bei seiner Flucht sei ihm dann bewusst geworden, was geschehen sei. Eigentlich habe er eine Familie gründen wollen. Er habe vorher auch nie daran gedacht, dass er homosexuell sein könnte.
Er erklärte auf weitere Aufforderung, mit seinem Freund geschlafen zu haben, wobei er den männlichen Part übernommen habe. Nach der ganzen Diskussion über seine Ex-Freundin und dem Beischlaf sei er erleichtert gewesen.
Konkret befragt, ob er in Gambia einen Partner oder Freund gehabt habe, mit dem er verkehrt habe, bejahte er dies und meinte, mit diesem sechs oder sieben Mal Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sein Freund habe auch andere Partner gehabt, die er nur vom Sehen her gekannt habe.
Seine Beziehung zu diesem Mann habe ca. ein Monat gedauert. Als er Gambia verlassen habe, habe er alles bereut. Es sei schrecklich gewesen. Wenn seine Familie davon erfahren würde, würde sie ihn verstoßen.
Er erklärte auf Nachfrage, keine homosexuelle Beziehung mehr führen zu wollen. Er erklärte auch, dass er in Zukunft eine Ehefrau und Kinder haben wolle.
Er sei unbescholten, habe aber homosexuelle Handlungen in seiner Heimat gesetzt. Dies sei in Gambia strafrechtlich verfolgbar.
Auf Nachfrage, ob die Behörden in Gambia Kenntnis von diesen homosexuellen Handlungen hätten, meinte er, dass er das nicht glaube und auch nicht von der Polizei befragt worden sei. Er werde auch weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei im Herkunftsstaat auch noch nie festgenommen oder verhaftet worden.
Er sei einmal im Zusammenhang mit dem Diebstahl einer leeren Glasflasche einvernommen worden, die er aber nicht gestohlen habe, weshalb er auch nicht verurteilt oder bestraft worden sei.
Er sei in seiner Jugend Mitglied des Jugendflügels der Partei des Präsidenten gewesen.
Er sei niemals im Herkunftsstaat wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden, auch nicht wegen seiner Rasse oder Religion und auch nicht wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Es habe auch nie Übergriffe auf ihn gegeben.
Nach Befürchtungen im Fall der Rückkehr befragt, erklärte er, dass wenn bekannt werden würde, dass er homosexuelle Handlungen vorgenommen habe, er vermutlich Probleme bekommen würde.
Ob er Probleme mit der Polizei oder anderen Personen im Fall einer Rückkehr hätte, wisse er nicht.
Er hätte sich auch nicht in einen anderen Landesteil von Gambia begeben können, da Gambia ein kleines Land sei.
Er wisse über die aktuelle politische Lage und die Sicherheitslage in Gambia Bescheid. Ihm wurden Länderinformationen zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt, wobei er erklärte, keine schriftliche Stellungnahme abgeben zu wollen.
Zu seinem Privat- und Familienleben erklärte er, dass er in Österreich bislang Gartenarbeit gemacht habe und bei einer Hochwasserkatastrophe bei den Aufräumarbeiten mitgearbeitet habe. Er habe auch privat Leuten in XXXX geholfen und besuche einen Deutschkurs.
Er dürfe nicht legal arbeiten und habe in der Gemeinde XXXX bei verschiedenen Sachen geholfen. Er wolle in Österreich arbeiten, lebe im Moment von der Grundversorgung in einem Flüchtlingsheim. Er habe bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Den Deutschkurs A2 habe er bereits besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt.
In Gambia habe er einen internationalen Management-Kurs an einem College abgeschlossen. In Österreich habe er sich noch nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein.
In XXXX und in seiner Unterkunft habe er Freunde mit Herkunft aus Gambia.
In Österreich habe er keine Verwandten oder andere Familienangehörige. Er lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft.
Vorgelegt wurden eine Deutschkursbesuchsbestätigung im Zeitraum November 2014 bis Jänner 2015 und eine Arbeitsbestätigung des XXXX vom 10.03.2015, wonach der Beschwerdeführer vom 09.08.2014 bis 26.02.2015 in einem Projekt zu weiträumigen Hochwasserschutzmaßnahmen eingesetzt war. Dort wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Umsicht und Fähigkeiten in sämtlichen Arbeitsbereichen eingesetzt gewesen sei. Auch die Kopie eines Zeitungsberichts Kaiserwinkl aktuell zum Hochwasserschutz XXXX aus Dezember 2014 wurde vorgelegt und ein weitere Kopie eines Zeitungsberichts über Weihnachten im Flüchtlingsheim XXXX.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 12.11.2015 wurden unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Gambia abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.
Das BFA kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Er sei auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Im Verlauf des Verfahrens hat er erklärt, nicht homosexuell zu sein. Er sei persönlich nie bedroht oder verfolgt worden. Auch habe es nie Übergriffe auf ihn gegeben und sei er nie misshandelt worden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA selbst widerlegt habe, homosexuell zu sein.
In den rechtlichen Ausführungen wurde festgehalten, dass aus seinen Ausführungen hervorgehe, dass seine einmalige kurze homosexuelle Beziehung auf eine Enttäuschung bezüglich der gescheiterten Beziehung zu seiner Ex-Freundin zurückzuführen sei.
Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können.
Zu Spruchteil II. wurde zusammenfassend festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd. § 8 AsylG 2005 ergeben.
Zu Spruchteil III. wurde im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers festgehalten, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Dem Beschwerdeführer sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen und sei mangels Anhaltspunkte auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in Frage gekommen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer in Gambia keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 02.12.2015 Beschwerde erhoben und gleichzeitig bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH ARGE Rechtsberatung zur Vertretung in seinem Verfahren bevollmächtigt hat.
Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, geltend gemacht.
In der Beschwerde wurde moniert, dass der Beschwerdeführer zwar nunmehr zu seiner sexuellen Orientierung angebe, nicht homosexuell zu sein, die Behörde dabei aber verkenne, dass es nicht ausschließlich auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ankomme, sondern darauf, ob die Strafverfolgungsbehörden von den homosexuellen Handlungen des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten. Dass der Beschwerdeführer durch seine Aussagen in der Einvernahme vom 11.11.2015, keine homosexuelle Beziehung mehr führen zu wollen, seine mögliche Verfolgung widerlegt habe, sei daher nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer habe sich öfters in einem näher bezeichneten Nachtclub mit seinem Freund und weiteren homosexuellen Bekannten aufgehalten. Für den Zeitraum seiner "Beziehung" zu seinem Freund sei er daher ein Teil der "homosexuellen Gemeinschaft" gewesen. Einige Männer seien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits gefasst, einige wenige hätten vermutlich ins Ausland flüchten können. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Sicherheitsbehörden nun eventuell über jene Personen erfahren hätten, dass auch er homosexuelle Handlungen getätigt habe.
In der Besprechung einer näher bezeichneten Entscheidung des EUGH werde nahegelegt, nicht darauf abzustellen, ob ein Antragsteller tatsächlich homosexuell sei, sondern wie er im Herkunftsstaat wahrgenommen werden würde und ob unter den gegebenen Umständen eine entscheidungsrelevante Verfolgungsgefahr anzunehmen sei.
Der Beschwerdeführer sei demnach aufgrund seiner homosexuellen Handlungen und der damit unterstellten Homosexualität in Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass in Gambia homosexuelle Handlungen strafbar seien.
Im Fall des Beschwerdeführers bestehe für den Fall seiner Rückkehr auch die konkrete Gefahr einer Verletzung der gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Zum im Bundesgebiet entfalteten Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner österreichischen Freundin lebe, mit der er seit ca. Juni dieses Jahres eine Beziehung führe. Außerdem versuche der Beschwerdeführer, sein Deutsch zu verbessern und eine Arbeitszusage für den Fall einer positiven Erledigung seines Asylverfahrens zu erhalten.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Im Beschwerdeverfahren wurde die Heiratsurkunde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes XXXX vom 30.05.2016 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am XXXX standesamtlich geheiratet habe.
Nach Ladung der Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung teilte das BFA mit Schreiben vom 29.06.2016 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.
An der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.09.2016 nahmen der Beschwerdeführer und sein Vertreter der ARGE Diakonie, XXXX, teil. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt (OZ 8Z).
Der Beschwerdeführer legte einen Bescheid des AMS vom 08.07.2015 vor, in der ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter abgelehnt wurde. Außerdem wurde ein Schreiben der verschwägerten Familie des Beschwerdeführers vom 19.09.2016 übermittelt, die die monatelange Hilfeleistung des Beschwerdeführers bei den Aufräumarbeiten in XXXX nach einem Hochwasser sowie weitere Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers an der lokalen Bevölkerung bestätigen. Weiters wurden ein Unterstützungsschreiben der Nachbarn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 29.09.2016 sowie ein Mietvertrag zwischen seiner Ehefrau und deren Schwester mit dem Beschwerdeführer vorgelegt. Schließlich legte er die beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde vor.
Verlesen wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.08.2016.
Infolge der Verhandlung wurden das polizeiliche Führungszeugnis aus Gambia vom 04.04.2016 betreffend den Beschwerdeführer und eine Gehaltsabrechnung seiner Ehefrau aus August 2016 übermittelt. Demnach verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund € 1.400 aufgrund ihrer Beschäftigung beim Unternehmen XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor den Asylbehörden, die Beschwerde vom 02.12.2015 sowie durch die Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2016, durch Durchsicht der vorgelegten Unterlagen zu seinem im Bundesgebiet entfaltenen Privat- und Familienleben und schließlich durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia.
Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, der Volksgruppe Mandingo zugehörig und bekennt sich zum moslemischem Glauben.
Die Identität des Beschwerdeführers steht infolge der Vorlage entsprechender Dokumente fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Das Vorbringen zu den Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausginge, wonach der Beschwerdeführer, der nicht homosexuell ist, für eine kurze Zeit eine homosexuelle Beziehung in Gambia geführt hätte, die jedoch sowohl von seiner Familie und seinem Umfeld im Herkunftsstaat als auch von den staatlichen Behörden in Gambia unbemerkt geblieben ist, wäre daraus zum aktuellen Zeitpunkt keine Verfolgung bzw. Gefährdungssituation im Herkunftsstaat begründbar, zumal sowohl den staatlichen Behörden als auch seiner Familie im Herkunftsstaat diese kurze homosexuelle Beziehung im Herkunftsstaat Anfang 2014 nicht bekannt wäre, jedoch sehr wohl der Umstand der standesamtlichen Ehe mit einer Frau.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - der in Österreich erfolgreich hinsichtlich einer Tuberkulosebehandlung behandelt wurde - an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr nach Gambia iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit März 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf und hat am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin standesamtlich geheiratet. Er lebt mit seiner Ehefrau seit 17.11.2015 in der Wohnung seiner Ehefrau bzw. der Familie seiner Ehefrau. Seine Ehefrau verfügt über ein monatliches Einkommen von ca. € 1.400,00 netto. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 darlegen können, verfügt jedoch über grundlegende Deutschkenntnisse, zeigt sich an einer Integration im Bundesgebiet bemüht, hat bei dem Aufräumarbeiten nach einem Hochwasser bzw. monatelang im Bereich Hochwasserschutz geholfen, und sich auch sonst an seinem Aufenthaltsort hilfsbereit gezeigt, hat versucht, über das AMS eine Arbeitserlaubnis zu erhalten und er ist in der Familie und den Freundeskreis seiner Ehefrau integriert.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über seinen Vater und seine Schwester, zu deren Versorgung er bis zu seiner Ausreise zu einem wesentlichen Teil beigetragen hat. Er war von XXXX bis XXXX in Gambia als Bankangestellter beschäftigt.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.08.2016
Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016).
Der gambische Präsident Yahya Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen (CIA 29.7.2016). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was seine Wiederwahl anbelangt (ÖB 9.2015).
Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).
Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).
Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für [Dezember] 2016 geplant, die Parlamentswahlen für [April] 2017 (ÖB 9.2015; vgl. CIA 29.1.2016).
Quellen:
Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016).
Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015).
Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).
Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015).
Quellen:
Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).
Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).
Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015).
Quellen:
Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig. Diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 13.4.2016).
Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015).
Die meisten Menschenrechtsorganisationen berichten nicht öffentlich über Menschenrechtsverletzungen im Land aus Angst vor Repressalien. Die Regierung schikaniert, verhaftet und nimmt Menschenrechtsaktivisten fest (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).
Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016).
Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar (ÖB 9.2015).
Quellen:
Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Das Mile 2 [Anm.:
Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).
Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. (ÖB 9.2015).
Quellen:
Die Todesstrafe ist in Gambia formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt (ÖB 9.2015). Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von neun Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 9.2015).
Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 17.8.2016).
Quellen:
Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016).
Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vgl. FH 21.1.2016).
Quellen:
Der Volkszählung aus dem Jahr 2015 zufolge hat Gambia 1.967.709 Einwohner. 33,8 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,1 Prozent den Fula/Fulbe, 12,2 Prozent den Wolof, 10,9 Prozent den Jola/Diola, 7 Prozent den Serahuli, 3,2 Prozent den Serer, 2,1 Prozent der Manjago, 1 Prozent der Bambara u.a. (CIA 29.7.2016). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 9.2015).
Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 13.4.2016).
Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vgl. FH 27.1.2016).
Quellen:
Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 12.8.2016; vgl. BMEIA 18.8.2016), die bis zu 14 Jahren Haft führen kann (ÖB 9.2015). Hohe Repräsentanten des gambischen Staates haben die Bevölkerung in öffentlichen Reden zur Anzeige Homosexueller aufgerufen. Das Vorgehen der gambischen Behörden scheint sich eher zu verschärfen (AA 12.8.2016). Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 9.2015).
In Gambia trat am 9.10.2014 ein Gesetz in Kraft, das bei "schwerer Homosexualität" eine Strafe von bis zu lebenslanger Haft vorsieht (AI 20.11.2014; vgl. HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Die Gesetzesnovellierung Criminal Code (Amendment) Act 2014 führte die Straftat der verstärkten Homosexualität ein (AI 20.11.2014), unter dieser versteht das Gesetz u.a. homosexuelle "Wiederholungstäter", homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen (unter 18 Jahren), Schutzbefohlenen, Behinderten, drogenabhängigen bzw. HIV-infizierten Personen (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016). Obwohl Homosexualität in Gambia illegal ist und es Berichte über Verhaftungen bzw. Misshandlungen gegeben hat, kam es nicht zu strafrechtliche Verurteilungen. Allerdings dokumentiert eine von UKHO nicht näher bezeichnete Quelle, dass die Anzahl der Fälle von Verhaftungen und Belästigungen nach der Verabschiedung des neuen Gesetzes angestiegen sind (UKHO 1.2016).
Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert und werden nicht vom Anti-Diskriminierungsgesetz geschützt (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016).
Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015).
Quellen:
16. Grundversorgung/Wirtschaft
Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an 175. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).
Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015).
Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).
Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).
Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)
Quellen:
Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015).
Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015).
Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 29.7.2016).
Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014).
Quellen:
Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015).
Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw... In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015).
Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015).
Quellen:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers und dem damit gewonnen Eindruck von diesen zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und eine Rückkehr nach Gambia in keiner Weise eine Verfolgung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers im asylrelevanten Ausmaß nach sich zieht, wobei der erkennende Richter zu diesem Ergebnis auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der Beschwerdeführer, der nicht homosexuell ist, will für ca. für ein Monat eine homosexuelle Beziehung zu einem Mann gehabt haben, die von Familie und staatlichen Stellen vollkommen unbemerkt geblieben sein soll.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Im vorliegenden Fall fehlt es an jeglicher Substanz der Verfolgungsbehauptung. Das Vorbringen ist vollkommen oberflächlich und vage gehalten und konnte vom erkennenden Richter nicht nachvollzogen werden.
Hier war eingangs festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in der Erstbefragung noch als homosexuell bezeichnet hat, dies in der folgenden Einvernahme vorerst relativiert hat und dann überhaupt die ein Monat währende Beziehung als "schrecklich" abgetan hat. Er meinte nunmehr auch, keine homosexuelle Beziehung mehr führen zu wollen und gerne eine eigene Familie und Kinder haben zu wollen. In der Beschwerdeverhandlung bezeichnete er das Szenario, dass sich im Monat vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat abgespielt hat, überhaupt als "größten Fehler seines Lebens" (S. 7 Verhandlungsprotokoll).
Für den erkennenden Richter drängt sich hier der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer bloß eine homosexuelle Orientierung behauptet hat, wie dies bei sehr vielen Asylsuchenden aus bestimmten afrikanischen Ländern - darunter auch Gambia - der Fall ist, obwohl dies gar nicht der Wirklichkeit entspricht.
Sein Vorbringen in diesem Zusammenhang war auch vollkommen oberflächlich und vage.
Vor dem BFA konnte der Beschwerdeführer lediglich ein stereotypes Vorbringen zur Beziehung mit seinem Freund vorbringen. Mit diesem Freund, den er schon lange gekannt haben und von dessen Homosexualität er gewusst haben will, habe er sechs oder sieben Mal Geschlechtsverkehr gehabt und erklärte er, dass dieser noch andere Partner gehabt habe, die er aber nur vom Sehen her gekannt habe. In der Beschwerde steigerte er sein Vorbringen dann und meinte, sich öfters in einem Nachtclub aufgehalten zu haben, wo sich sein Freund und weiter Bekannte aufgehalten hätten. In der Beschwerde wurde dann noch ausgeführt, dass er für die Zeit seiner "Beziehung" Teil der "homosexuellen Gemeinschaft" gewesen sei. Dieses Vorbringen hat er in der Einvernahme vor dem BFA nicht vorgetragen und in der Beschwerdeverhandlung meinte er lapidar, in der genannten Disco gewesen zu sein, die Leute dort aber nur vom Sehen, aber nicht persönlich gekannt zu haben (S. 5 Verhandlungsprotokoll).
Dem Beschwerdeführer wurden auch die Ausführungen in der Beschwerde vorgehalten, wo er gemeint habe, dass einige aus seiner Gruppe verhaftet worden seien. Befragt, wie er das in Erfahrung gebracht habe, meinte er, dass er die Leute aus dieser Gruppe nur vom Sehen gekannt habe und dort nur seinen Freund getroffen habe (S. 5 Verhandlungsprotokoll). Sein dahingehendes Vorbringen in der Beschwerde war demnach offenbar konstruiert. Vor dem BFA meinte er im Übrigen noch kryptisch und vollkommen unbestimmt, dass sein Freund ihm gesagt habe, dass schon einige Personen verschwunden seien (AS 101 im Verwaltungsakt).
Auch sein weiteres Vorbringen rund um seinen Freund, der ein langjähriger guter Freund gewesen sein soll, mutet vollkommen unlogisch an. Dieser soll dem Beschwerdeführer nach der homosexuellenfeindlichen Rede des Präsidenten zur Ausreise geraten haben und dem Beschwerdeführer die Ausreise finanziert haben, jedoch will der Beschwerdeführer nicht wissen, wo sich dieser Freund - sein damaliger Partner - aufgehalten haben soll. Dies will er im Übrigen auch jetzt nicht wissen. Zumal sie damals eine Beziehung geführt haben wollen, wäre doch davon auszugehen, dass sie gemeinsam ausgereist bzw. sich im XXXX, von wo der Beschwerdeführer nach Europa gereist sein will, getroffen hätten. Er will sogar im XXXX mit seinem Freund mehrmals - drei bis vier Mal - telefoniert haben, jedoch nicht gewusst haben, wo sich dieser aufhält. Sein Freund soll ihm das auch nicht gesagt haben (S. 5 und 6 Verhandlungsprotokoll).
Die Beziehung soll auch vollkommen heimlich geführt worden sein. So schilderte er davon, dass er sich in einer der Wohnungen seines Freundes, der Geschäftsmann gewesen sei, und nicht zuhause getroffen habe. Zumal also niemand - auch nicht die Familie des Beschwerdeführers - irgendetwas von der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Freund erfahren sollte und er auch in einer Bank gearbeitet hat, wo seine sexuelle Orientierung für ein berufliches Fortkommen eine Katastrophe gewesen wäre, ist vollkommen verwunderlich, dass er sich mit seinem Freund in Lokalen aufgehalten haben will, die scheinbar primär von Homosexuellen aufgesucht wurden. Er meinte dann auch, dass er immer auf der Hut gewesen sei, wenn er dort gewesen sei (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Zumal er jedoch gar nicht homosexuell war, aus seiner Beziehung in seinem Umfeld ein Geheimnis gemacht hat und letztlich gar nichts über die Bekannten und Freunde seines Freundes, die sie im Club getroffen hätten, wissen will, erscheint das erst in der Beschwerde vorgetragene Vorbringen über den Besuch eines Clubs, in dem primär Homosexuelle verkehren, nicht nachvollziehbar, sondern erscheint vielmehr eine Steigerung eines dem Grunde nach unwahren Vorbringens.
Es hat auch kein logisch nachvollziehbares Motiv für die Ausreise gegeben. Der Freund des Beschwerdeführers soll diesen angerufen haben und von einer homosexuellenfeindlichen Ansprache des Präsidenten berichtet haben, aufgrund derer der Freund und weitere Freunde seines Freundes das Land verlassen hätten. Der Beschwerdeführer meinte lapidar, er habe Gambia nicht verlassen wollen, sei dann aber mit einem Sammeltaxi in den XXXX gefahren.
Der Beschwerdeführer erklärte in der Erstbefragung im Übrigen, legal ausgereist zu sein, was er in der Beschwerdeverhandlung relativierte. Hier meinte er, dass man zwischen XXXX und Gambia keine Dokumente brauche, sondern es einen Platz gebe, wo man zu Fuß die grüne Grenze überqueren könne (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Im Gegensatz zu seinem Vorbringen, wonach er mit einem Sammeltaxi in den XXXX gefahren sei, schilderte er nunmehr abweichend, über die Grenze zu Fuß gegangen zu sein. Er habe sich für sich zuhause bis zur Grenze ein Taxi bezahlt und sei dann nach der Grenze mit öffentlichen Verkehrsmitteln weitergefahren (S. 4 Verhandlungsprotokoll).
Insgesamt betrachtet war dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers demnach die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Aber selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgeht, stellt sich dieses so dar, dass er Anfang 2014 für ein Monat eine homosexuelle Beziehung geführt hat, die weder von seiner Familie noch von den staatlichen Behörden wahrgenommen wurde.
Geht man demnach von dem in der Beschwerde dargelegten Ansatz aus, wo unter Verweis auf eine Entscheidung des EUGH ausgeführt wurde, dass es nicht darauf ankommt, ob jemand tatsächlich homosexuell ist, sondern wie jemand im Herkunftsstaat tatsächlich wahrgenommen wird und ob unter den gegebenen Umständen entscheidungsrelevante Verfolgung anzunehmen ist, ist im Fall des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Zusammenhang mit den Vorkommnissen zu Beginn des Jahres 2014 auszugehen.
Niemand von den staatlichen Behörden oder der Familie des Beschwerdeführers hat damals von der homosexuellen Beziehung des Beschwerdeführers gewusst. Auch die Freunde und Bekannten seines Freundes haben den Beschwerdeführer offensichtlich nicht verraten, wobei er gar nicht darlegen konnte, ob und wer von den Freunden seines Freundes im Zusammenhang mit Homosexualität belangt worden ist. Diese und sein Freund sollen ja Gambia verlassen haben.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer im Zuge der Planung seiner Eheschließung Dokumente aus Gambia benötigt, die ihm vorbehaltlos von den staatlichen Behörden in Gambia ausgestellt wurden. Er legte unter anderem die beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde sowie ein Leumundszeugnis der Polizei in Gambia aus April XXXX vor. Dieses Leumundszeugnis wurde von der Polizei in Gambia ausgestellt, dann durch das Außenministerium überbeglaubigt und an das Konsulat von Gambia in Österreich geschickt. Er musste beim Standesamt in Österreich im Übrigen auch eine Bestätigung über seine Ehefähigkeit vorlegen (S. 3 Verhandlungsprotokoll). All diese Dokumente hat er durch Unterstützung seiner Schwester in Gambia, mit der in Kontakt steht, erhalten. Seine Schwester, damit seine Familie und die staatlichen Behörden wissen demnach über seine standesamtliche Eheschließung mit einer Frau Bescheid.
Der Beschwerdeführer will sogar seine Schwester öfters über den Aufenthalt seines Freundes, der der Schwester als langjähriger Freund des Beschwerdeführers bekannt ist, befragt haben (S. 4 Verhandlungsprotokoll), ohne dass die Schwester irgendeinen Verdacht geschöpft hätte. Zumal der Beschwerdeführer überhaupt keine Anhaltspunkte liefern konnte, inwieweit irgendeine staatliche Behörde oder Einheit Interesse an ihm in Zusammenhang mit homosexuellen Handlungen haben soll (S. 4 Verhandlungsprotokoll), was im Lichte des ausgestellten Leumundszeugnisses auszuschließen ist, war von keiner aktuellen Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einer kurzen homosexuellen Beziehung in Gambia, die unter jeder Wahrnehmungsgrenze für Außenstehende blieb, auszugehen.
Zusammengefasst war demnach von der Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers auszugehen, wobei selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit von keiner Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist auch nicht homosexuell, weshalb sich weitere Ausführungen zum Umgang mit Homosexuellen im Herkunftsstaat erübrigen.
Die zitierten Länderinformationen zu Gambia beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen auch nicht entgegengetreten.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des unpolitischen Beschwerdeführers als Zivilpersonen kann für Gambia nicht erkannt werden. Auch aus dem Umstand seiner Antragstellung im Ausland sind im Lichte der Länderfeststellungen keine Probleme im Fall einer Rückkehr nach Gambia verbunden.
Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist beim Beschwerdeführer auch sonst nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer gebildet ist, vor der Ausreise über mehrere Jahre als Bankangestellter gearbeitet hat und so einen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt seiner Familie leistete, die im Übrigen unverändert im Herkunftsstaat lebt. Seine Mutter ist mittlerweile verstorben, es existiert jedoch noch der Grund, auf dem sein Elternhaus steht. Über seine Schwester ist er auch in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer war zwischenzeitig an Tuberkulose erkrankt, wurde jedoch medizinisch behandelt, seine Krankheit ist ausgeheilt und wurde zuletzt anhand eines Blutbildes festgestellt, dass alles in Ordnung ist (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr in den Herkunftsstaat demnach nicht entgegen und habe sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß haben sich als nicht glaubwürdig herausgestellt. Selbst bei Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist im Lichte der beweiswürdigenden Überlegungen von keiner Verfolgung des Beschwerdeführers - weder in der Vergangenheit noch aktuell oder in Zukunft - auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist weder homosexuell noch wird er im Herkunftsstaat als homosexuell oder homosexuelle Handlungen ausführende Person wahrgenommen, was ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, weshalb eine Verfolgung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausscheidet.
Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Gambia einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor der Ausreise durch eigene Arbeit wesentlich zum Familieneinkommen beigetragen hat und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über eine fundierte Bildung und jahrelange Berufserfahrung verfügt. Dort hält sich im Übrigen unverändert seine Familie auf, die dort über Besitz in Form eines Grundstückes und des Elternhauses verfügt. Er wird dort demnach seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Gambia sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor knapp drei Jahren gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Unter Verweis auf die zuvor zitierten Länderinformationen kann für Gambia zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen, sondern ist eine vorübergehend bestehende Tuberkuloseerkrankung mittlerweile geheilt.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle einer Abschiebung in nach Gambia in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.
Zum erteilten Aufenthaltstitel:
In § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird festgehalten, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Im Übrigen normiert § 10 Abs. 2 AsylG 2005, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.
Gemäß den soeben zitierten Bestimmungen ist eine Rückkehrentscheidung nur dann zu treffen, wenn kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Anhaltspunkte, welche im Falle des Beschwerdeführers die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Ebenso wenig ergaben sich Anhaltspunkte, wonach im Fall des Beschwerdeführers ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG 2014 Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/22/0142, und vom 17. April 2013, 2012/22/0235, jeweils mwN). (VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247)
Der familiären Bindung an einen österreichischen Ehepartner ist bei der Interessenabwägung großes Gewicht beizumessen (Hinweis E vom 26. Jänner 2010, 2008/22/0287). (VwGH vom 10.11.2010, 2008/22/0177)
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
Zur Gewichtung der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.07.2015, Zl. Ra 2014/22/0055, klargestellt, dass nicht gesagt werden kann, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (Hinweis E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp unter drei Jahren kann daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken.
Auch im Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0191 wird judiziert:
"Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (Hinweis E 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; zu einem knapp vierjährigen Aufenthalt E VfGH 6. Juni 2014, U 145/2014)."
Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung fest, dass die einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Eingriff iSd Art. 8 EMRK zulässig oder unzulässig ist, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht revisibel ist, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (siehe etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, sowie vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0154, jeweils unter Hinweis auf den grundlegenden Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).
Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein intensives Familienleben mit seiner österreichischen Ehefrau. Dieser hat er im Jahr 2015 kennengelernt und ist bei dieser seit 18.11.2015 aufrecht gemeldet, wobei die Wohnung seiner Ehefrau gehört bzw. sich im Besitz der Familie seiner Ehefrau befindet und haben beide im XXXX standesamtlich geheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ein regelmäßiges monatliches Einkommen von ca. € 1.400.
Es wurde bereits das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, zitiert, in dem die große Bedeutung der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK hervorgehoben wird.
Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestalten sich derart, dass seine Ehefrau, die für den Beschwerdeführer unterhaltspflichtig ist, was sich aus den gegenseitigen Sorgepflichten in einer Ehe ergibt, ein ausreichendes Einkommen für die Bestreitung des Lebensunterhaltes beider Ehepartner erzielt. In § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) werden unter Verweis auf § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Richtsätze genannt, die im Fall des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau allein mit dem Einkommen der Ehefrau erreicht werden, wobei die Ehefrau auch über entsprechenden Wohnraum verfügt. Aus dem vorgelegten Gehaltszettel seiner Ehefrau geht die laufende Beschäftigung der Ehefrau mit einem Nettogehalt von ca. € 1.400 hervor. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang auch Auskunft über die Tätigkeit seiner Ehefrau in einer Elektronikfirma (S. 9 Verhandlungsprotokoll).
Verfahrensgegenständlich liegt demnach eine vollkommen andere Situation vor, als im Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, wo die Ehefrau kein ausreichendes Einkommen erzielt hat, sondern für die Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat. Der gegenständliche Fall ist - wie aufgezeigt - anders gelagert.
Hier war auch noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, eine Beschäftigungsbewilligung als Hilfsarbeiter angestrebt zu haben, was jedoch seitens des AMS abgelehnt wurde. Er erklärte, dass er bereits die Möglichkeit gehabt hätte, in einer Metzgerei als Reinigungskraft zu arbeiten. Er hätte auch in einer Putzerei bzw. einem Hotel als Reinigungskraft arbeiten können. (S. 9 Verhandlungsprotokoll) Dies wird auch in einem Unterstützungsschreiben bestätigt, wonach ein Arbeitsverhältnis jeweils an der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS scheiterte. Beachtet man, dass der Beschwerdeführer sich nach einem Hochwasser als Freiwilliger bei den Aufräumarbeiten beteiligt hat bzw. monatelang in einem Hochwasserschutzprojekt gearbeitet hat und er auch sonst in den Unterstützungsschreiben und der Arbeitsbestätigung als hilfsbereite, fleißige und fähige Person beschrieben wird und er im Übrigen auch im Herkunftsstaat die letzten Jahre vor der Ausreise gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in absehbarer Zeit im Fall einer Beschäftigungsbewilligung aus eigener Kraft erwirtschaften können wird, wobei sein derzeitiger Lebensunterhalt in Österreich durch das monatliche Einkommen seiner Ehefrau gesichert ist.
Der Beschwerdeführer hat lediglich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 durch eine Prüfungsbestätigung nachgewiesen, hat jedoch grundlegende Deutschkenntnisse, besucht weiterführende Deutschkurse und ist aufgrund seines familiären Umfeldes davon auszugehen, dass er auch rasch entsprechende Deutschkenntnisse erwerben wird.
Nach den Unterstützungsschreiben und seinen eigenen Ausführungen ist er auch bestens in die Familie und den Bekanntenkreis seiner Ehefrau integriert, wobei er vom Besuch von Dorf- und Bierfesten berichtet hat. Er arbeitet und hilft nach seinen Schilderung auch seiner Schwiegermutter im Haus (S. 10 Verhandlungsprotokoll).
Der unbescholtene Beschwerdeführer führt demnach ein intensives Familienleben im Bundesgebiet, es ist im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen und zeigt er sich sehr an Integration bemüht, an seinem Aufenthaltsort ist er durch die Familie und Bekannten seiner Ehefrau integriert, wobei er auch Freiwilligenarbeit geleistet hat.
Demgegenüber steht die unrechtmäßige Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet sowie das Stellen eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz. Er hat von Anfang an seines Aufenthaltes in Österreich nicht damit rechnen können, er werde hier ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erlangen können. Die Ehe wurde auch zu einer Zeit geschlossen, während sein Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Ehefrau) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen. Auch aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers allein kann nach der zitierten Judikatur auf kein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung geschlossen werden.
Es muss im Zusammenhang mit dem Zeitelement jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer stets an einer Mitwirkung im Verfahren interessiert war und sich auch die Volksanwaltschaft einschaltete, nachdem der Beschwerdeführer nach einem knappen Jahr noch immer nicht niederschriftlich einvernommen worden ist. Die niederschriftliche Einvernahme und erstmalige ausführliche Befragung zu seinem Antrag vor dem BFA fand schließlich erst im November 2015, also ein Jahr und acht Monate (!) nach seiner Antragstellung im März 2014 statt. Zu dieser Zeit lernte er auch seine spätere Ehefrau kennen.
Der Beschwerdeführer hat zwar unvermindert familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat, doch sind jene im Bundesgebiet eingegangenen familiären Bindungen jedenfalls stärker, als jene zu seinem Vater und seiner Schwester, die dort zur Zeit vom Beschwerdeführer unabhängig leben. Es ist im Übrigen seiner österreichischen Ehefrau nicht zuzumuten, die Ehe in Gambia mit ihrem Ehemann fortzuführen, wo doch in Österreich der Lebensmittelpunkt seiner Ehefrau liegt und sie hier - im Gegensatz zu Gambia - finanziell abgesichert leben.
Die Umstände, die gegen seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechen, fallen demnach zwar ins Gewicht, in der vorliegenden Fallkonstellation - auch bei Vergleich wiederum zum dem Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, zugrunde liegenden Sachverhalt - wiegen diese aber nicht so schwer, dass sie das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet entfaltete Privat- und ausgeprägte Familienleben überwiegen würden. Vielmehr treten diese in der dargelegten Fallkonstellation in den Hintergrund.
Im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG war demnach für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu entscheiden, weil die drohende Verletzung des Privat- und vor allem des ausgeprägten Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft sind.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen in der vorliegenden Konstellation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten und besonders hervorzuhebenden familiären Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs. 2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, jedoch weder die Voraussetzung von Z 1 oder Z 2 leg. cit. erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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