BVwG W203 2109880-1

W203 2109880-1Federal Administrative CourtDec 6, 2016

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Full text

BVwG W203 2109880-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2109880.1.00

Spruch

W203 2109880-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG beschlossen:

A)

Der erste Satz des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2016, GZ. W203 2109880-1/4E, wird dahingehend berichtigt, dass der Vorname des Beschwerdeführers "XXXX" zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2016, GZ. W203 2109880-1/4E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Innsbruck, vom 30.04.2015 ersatzlos behoben.

Aufgrund eines Versehens wurde im Spruch des Erkenntnisses als Vorname des Beschwerdeführers "XXXX" anstatt korrekter Weise "XXXX" angeführt.

2. Mit Schreiben vom 11.11.2016 machte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung das Bundesverwaltungsgericht auf dieses Versehen aufmerksam und beantragte die Berichtigung seines Vornamens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, dass die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, die Unrichtigkeit hätten erkennen können, und dass sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen für den Adressaten des Bescheides klar erkennbar ist; es ist offenkundig, dass sich das zu berichtigende Erkenntnis auf eine Person namens "XXXX" und nicht etwa auf jemanden mit dem Namen "XXXX" bezieht, da auch der aufgehobene Bescheid an "XXXX" gerichtet ist und von diesem die Beschwerde erhoben wurde.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2016, GZ. W203 2109880-1/4E, war daher entsprechend zu berichtigen.

2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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