BVwG W170 2130033-1

W170 2130033-1Federal Administrative CourtDec 6, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W170 2130033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2130033.1.00

Spruch

W170 2130033-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 6.12.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 27.6.2016, Zl. 1068277107/150497749, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 12.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien am 23.3.2015 des Krieges wegen verlassen. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei, die in Syrien als Rechtsanwalt gearbeitet habe, Probleme mit einem für eine Sicherheitsbehörde arbeiteten Mann gehabt, da sie dessen Frau im Scheidungsverfahren unterstützt habe.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei folgende, auf diese lautende, syrische Ausweise bzw. Dokumente vor:

  • einen Reisepass;

  • einen Personalausweis;

  • eine Heiratsurkunde und

  • einen Auszug aus dem Zivilregister sowie

  • eine Bescheinigung, dass diese Rechtsanwalt gewesen sei.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.6.2016, erlassen am 29.6.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen habe; eine individuell gegen diese gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung sei nicht feststellbar gewesen. Auch habe die beschwerdeführende Partei als einziger Sohn der Familie keinen Wehrdienst leisten müssen und sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen.

4. Mit am 11.7.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei Verfolgung drohe, da diese Rechtsanwalt gewesen sei und diese Berufsgruppe in Syrien verfolgt werde bzw. Rechtsanwälte in Syrien entführt werden würden.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 15.7.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 21.7.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein, in der diese darauf hinwies, ihr drohe in Syrien Zwangsrekrutierung zum Militärdienst, obwohl sie der einzige Sohn ihrer Familie sei, da das Regime das einschlägige Gesetz nicht mehr anwende; der Zwang zum Militärdienst in Syrien sei asylrelevant.

Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 1.8.2016 Kopien ihrer Mitgliedskarte bei der syrischen Rechtsanwaltskammer und ihres Militärdienstbuches sowie eine Bescheinigung der syrischen Rechtsanwaltskammer vor, nach der die beschwerdeführende Partei in Syrien als Anwalt praktiziert habe.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 6.12.2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurde vor allem die Gefahr erörtert, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien im Falle der Rückkehr dem Militärdienst zugeführt werden würde.

Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX ist ein syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. XXXX ist in Österreich unbescholten.

Die Befürchtung des XXXX , im Falle seiner Rückkehr, die nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist, seinen Wehrdienst antreten zu müssen oder für die Weigerung diesen anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, ist objektiv nachvollziehbar.

Syrische Grundwehrdiener werden in der Aufstandsbekämpfung eingesetzt, diese ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden. Im Falle einer Weigerung droht dem sich weigernden Grundwehrdiener entweder die (standrechtliche) Exekution oder zumindest eine Gefängnisstrafe.

Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative, es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründet sich im Wesentlichen auf die vorgelegten, unbedenklichen Ausweise, und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung der Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft.

Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungs-gerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat.

Die Feststellungen, dass die Befürchtung der beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien ihren Wehrdienst antreten zu müssen oder für die Weigerung diesen anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, objektiv nachvollziehbar sei sowie der erzwungenen Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen durch Grundwehrdiener, ergibt sich aus folgenden, auf den in das Verfahren eingeführten Länderdokumenten beruhenden, Überlegungen, denen trotz ausdrücklichen Vorhalt in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut den von ihm vorgelegten Kopien seines Militärdienstbuches - deren Richtigkeit weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wurden bzw. werden - bis zumindest 2005 vom Wehrdienst befreit war, da er der einzige Sohn seiner Familie sei, der in Syrien lebte. Auch aus den - unbestrittenen - Länderberichten geht hervor, dass der jeweils einzige Sohn einer Familie vom Wehrdienst befreit ist, das hat sowohl die in das Verfahren eingeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes vom 24.3.2016 ergeben und wurde dieser Umstand auch im Bescheid des Bundesamtes festgestellt; dieser auf nachvollziehbaren Quellen fußenden Feststellung ist der Beschwerdeführer nicht substantiell entgegengetreten. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer de lege lata nicht zum Militärdienst eingezogen werden würde.

Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer trotzdem droht, im Falle seiner Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden, ist einerseits in Betracht zu ziehen, dass bereits vor dem Aufstand im März 2011 die Justiz korrupt, ineffizient und nicht hinreichend unabhängig war (siehe die - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes) und selbiges wohl auch für die Verwaltung zu gelten hat, die Regierung Schwierigkeiten hat, neue Rekruten auszuheben und sowohl Wehrpflichtige als auch Reservisten insbesondere auch an Checkpoints, das heißt ohne Einberufungsverfahren, einzieht sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.3.2016 auch ausdrücklich anführt, dass die oben dargestellte gesetzliche Regelung hinsichtlich der Wehrdienstbefreiung von einzigen Söhnen einer Familie nicht bedeute, dass es nicht Fälle gebe, wo auch solche Personen zum Militärdienst eingezogen werden würden.

Weiters muss in Betracht kommen, dass sich die beschwerdeführenden Partei gerade bei der Einreise am Flughafen in einer sehr verletzlichen Position befindet - im Falle einer rechtswidrigen Festnahme würde niemand hievon erfahren. Daher droht gerade hier eine besonders hohe Gefahr einer Zwangsrekrutierung.

Dass Grundwehrdienern in der Aufstandsbekämpfung und bei Kampfeinsätzen mittels unmittelbarem Zwang zu damit verbundenen völkerrechtswidrigen Handlungen und zu den Folgen der Weigerung an solchen teilzunehmen gezwungen werden, ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes, die daher und da es seit der Bescheiderlassung diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen gekommen ist, dem Erkenntnis zu unterstellen sind.

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder

-endigungsgründe verwirklicht hat, gründen sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus aktuell ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Da dies nach den Feststellungen der Fall ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise festgenommen und dem Wehrdienst zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstleistender im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung allenfalls mit standrechtlicher Erschießung bestraft werden würde. Daher liegt nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH jedenfalls eine dem Beschwerdeführer objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor.

3. Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der (potentielle) Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht

4. Da darüber hinaus keine von der beschwerdeführenden Partei verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

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