W123 2127647-1•BVwG W123 2127647-1
W123 2127647-1Federal Administrative CourtDec 6, 2016
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage, soziale Gruppe, unterstellte<br/>politische Gesinnung, Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit
W123 2127647-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, ZI: 1027180208 - 14845434/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
XXXX gem. §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gem. 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Usbeken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 02.08.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Faryab stamme.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan Grundstücke besessen hätte und es ihm finanziell gut gegangen sei. Er sei von den Taliban bedroht und erpresst worden. Sie hätten Geld und seien Besitz gefordert. Da der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban gehabt habe, sei er aus Afghanistan geflüchtet.
3. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Faryab und der Ortschaft XXXX stamme, er seit Ende 2008 traditionell verheiratet sei, er einen Tochter habe und auch Kontakt zu seinen Familienangehörigen bestehe. Im Haus in Afghanistan würden die Mutter, der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers leben.
Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass im Jahr 2002 Parlamentswahlen gewesen seien und der Cousin des Beschwerdeführers namens XXXX in der Heimatprovinz Faryab als Gouverneur eingesetzt worden sei, wobei es während seiner Amtszeit im Jahre 2003 Demonstrationen und Aufstände von verschiedenen Gruppierungen wie den Taliban gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei der Leibwächter des Gouverneurs und damit Staatsangestellter gewesen. Die Demonstranten hätten das Haus des Gouverneurs beschossen und hätten diesen umbringen wollen, jedoch sei dies nicht passiert. Der Beschwerdeführer sei anschließend daran nach Turkmenistan geflüchtet, jedoch sei der Beschwerdeführer nach 24 Stunden wieder zurück nach Herat geschickt worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer anschließend daran in den Iran geflohen. Nach Beendigung der Aufstände sei behauptet worden, dass der Gouverneur und die Leibwächter für die Aufstände verantwortlich seien. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan von den Taliban zum Tode ausgeschrieben. Die afghanische Polizei habe dem Beschwerdeführer geholfen, jedoch sei dies unzureichend gewesen.
Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Jahre 2003 verlassen und habe sich bis ins Jahre 2008 im Iran und Griechenland aufgehalten. Von 2008 bis 2011 sei der Beschwerdeführer wieder in Afghanistan aufhältig gewesen, wobei der Beschwerdeführer in diesen Jahren keinen einzigen Tag in Freiheit, sondern ständig in Gefahr gewesen sei. In Afghanistan werde man durch die Taliban und die Geheimpolizei überwacht und es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, dort zu leben.
In Afghanistan sei man als Usbeke nichts wert. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit "nie unbedroht gefühlt".
4. Am 14.09.2015 langte bei der belangten Behörde eine Kopie eines Zeitungsartikels betreffend den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein.
5. Mit E-Mail vom 12.10.2015 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation.
6. Mit Schreiben vom 19.02.2016 erfolgte die Beantwortung der Anfrage. Die Anfragebeantwortung lautet auszugsweise folgendermaßen:
"[...]
Dem Bericht der Vertrauensperson mit Expertise zum Herkunftsland ist folgendes zu entnehmen:
1. Wird der Antragsteller von den afghanischen Behörden (Polizei/Gericht/Militär) gesucht, liegt ein Haftbefehl oder ein sonstiges Fahndungsersuchen gegen ihn vor?
Die Proteste gegen den Gouverneur XXXX in Faryab haben Im Jahr 2003 stattgefunden. Sowohl die Behörden als auch lokale Quellen haben bestätigt, dass der Gouverneur während und nach den Protesten von der Regierung geschützt wurde. Auch bei seiner Flucht hat er Hilfe vom Innenminister XXXX bekommen. Nach dem Widerstand der Bevölkerung hat er seine Position aufgegeben. Weder der Gouverneur noch seine Leibwächter oder sonst welche. Mitarbeiter wurden angeklagt öder verhaftet. Anmerkung 1: Damals wurden alle Gouverneure vom Innenministerium zugeteilt und bewacht. Seit ein paar Jahren ist die Präsidialverwaltung für die Zuteilung und Überwachung der Gouverneurs zuständig. Anmerkung 2: Es war ein Konflikt zwischen zwei Parteien. XXXX war Mitglied der islamischen Partei und sein Gegner XXXX war Mitglied der Nationalen Bewegung Afghanistans. Die wöchentliche Zeitschrift war unter starkem Einfluss von der Nationalen Bewegung Afghanistans und hat zur Verurteilung des Gouverneurs und seinen Leuten aufgerufen.
2. Wenn ja: Was konkret, welche Taten/Straftaten werden dem Antragsteller vorgeworfen?
In solchen Situationen, wenn es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Gouverneur und der Bevölkerung kommt, wird ein Sondergericht von der Zentralregierung ernannt um den Vorfall zu untersuchen und eventuell Kriminaltaten festzustellen. Eine Delegation von mehreren Beauftragten wird für die Ermittlungen in die betroffene Gegend geschickt. In dem Fall gab es aber keine spezielle Untersuchung durch die Zentralregierung und der Gouverneur wurde bis zum Schluss beschützt. Seitens der Regierung wurde ihm Recht zu Selbstverteidigung zugesprochen. Die Nationale Bewegung von Afghanistan hat danach versucht den Gouverneur und seine Leibwächter vor Gericht zu bringen, dies aber ohne Erfolg.
[...]
5. Was kann über den erwähnten Vorfall eruiert werden (wie/wann/wo hat er sich zugetragen, wurden Personen verletzt, die Täter zur Verantwortung gezogen) etc.?
Der Vorfall hat sich wie folgt abgespielt: Die Streitigkeiten zwischen den politischen Parteien und der Opposition rund um die Wahlen eines neuen Gouverneurs haben in vielen afghanischen Provinzen eine lange Vergangenheit. Die Situation in der Provinz Faryab hat sich verschlechtert nachdem der Gouverneur XXXX und der Kommandant der 200. Division, XXXX verkündet haben den General XXXX nicht mehr unterstützen zu wollen und eine Zustimmung der Zentralregierung von Afghanistan bekommen haben. Die Anhänger vom General XXXX haben Maßnahmen gegen die lokale Regierung von Faryab ergriffen und haben Schlüsselpositionen in der Provinz Faryab übernommen. Der Gouverneur und der Kommandant mussten sich verstecken. Dieser Vorfall ist im Oktober 2003 passiert. XXXX , der ehemalige Innenminister von Afghanistan hat als Antwort auf die Ereignisse die vorübergehende Regierungsbehörde unter v die Führung von XXXX gesetzt. Es ist zu starken Spannungen gekommen, die dann zu Eskalation geführt haben sodass letztendlich Hunderte Soldaten der afghanischen Armee die Ruhe in der Gegend wiederherstellen mussten. Die Proteste haben um 8 Uhr der lokalen Zeit angefangen und haben den ganzen Tag gedauert. Mehr als 500 Anhänger der Partei Islamische Bewegung sind zum Protest gekommen. Die Demonstration ist nach ein paar Stunden außer Kontrolle geraten. Es ist zur Gewalt gekommen. Die Demonstranten haben das Haus des Gouverneurs attackiert und zerstört. Die Leibwächter des Gouverneurs haben angefangen auf die Demonstranten zu schießen und in dieser Zeit konnte der Gouverneur aus dem Haus fliehen. Danach ist er nach Turkmenistan gereist. Bei den Protesten wurden 15 Menschen verletzt und eine Person getötet. Afghanische Regierung hat den Gouverneur und sein Team beschützt und keiner von denen wurde angeklagt oder verurteilt. [...]
Information über XXXX :
Seine Mutter war eine Paschtunin und sein Vater ein Usbeke. Es gibt Meldungen, dass er Mitglied von XXXX Partei war und während des kommunistischen Regimes im Jahr 1989 im Gefängnis war. Nach seiner Freilassung ist er nach Pakistan gegangen und von dort aus nach Australien ausgewandert. Er wurde dann im Jahr 2002 offiziell vom Präsidenten XXXX zu XXXX eingeladen und ist nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach Faryab wurde er im Jahr 2003 geschickt. Nach den Protesten und nach seiner Flucht nach Turkmenistan hat er seine Steile als Gouverneur quittiert. Laut Quellen wurden die Ereignisse in Faryab durch den usbekischen Kommandanten XXXX injizierte XXXX war bei den Präsidentschaftswahlen in Afghanistan in 1393, / hatte die Funktion des ersten stellvertretenden Vorsitzenden und war unter Schutz von XXXX .
6. Ist eruierbar, ob der Antragsteller tatsächlich ein Leibwächter des erwähnten Politikers war oder er in einem - auch familiären/verwandtschaftlichen Naheverhältnis zu diesem stand?
Ja, es stimmt. Die Person namens XXXX war eine der engsten Personen, die für den Gouverneur XXXX gearbeitet haben. Sein Job als Leibwächter des Gouverneurs wurde von verschiedenen Quellen bestätigt. Im Zuge der Recherche konnten wir nicht nachweisen, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Antragsteller zum Gouverneur steht. Sie kommen beide aus dem gleichen Ort namens XXXX , der sich im Gebiet von XXXX befindet und auch aus der gleichen Familie, allerdings ist es nicht bekannt, wie nah bzw, entfernt sie verwandt sind. Anmerkung: Das Dorf XXXX bei XXXX liegt in der Nähe der Stadt Maymana aber nach Bestimmung der Bodenverwaltungsbehörde gehört es zum Bezirk XXXX .
[...]"
7. Mit Schreiben vom 22.02.2016 übermittelte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer ua das Ermittlungsergebnis vom 19.02.2016 zur Anfrage an das Staatendokumentationsbüro mit der Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.
8. In der bei der belangten Behörde am 14.03.2016 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ausgehend von diesen Ausführungen in der Stellungnahme der Staatendokumentation die Befürchtung des Beschwerdeführers naheliegend sei, dass er Repressalien von Seiten der Familie jener Personen zu befürchten habe, die beim gegenständlichen Vorfall zu Schaden gekommen seien. Vor diesen Repressalien stehe dem Beschwerdeführer kein wie immer gearteter staatlicher Schutz zur Verfügung. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und ihm befürchteten Übergriffe seitens der Taliban. Außerhalb der Heimatprovinz habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Angehörigen und könne daher außerhalb der Heimatprovinz in Afghanistan nicht überleben.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.
10. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.05.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen gehöre, die für die afghanische Regierung bzw. den Gouverneur XXXX arbeiten würden, und auch aus religiösen Gründen verfolgt werde. Der Beschwerdeführer stehe auf der Todesliste der Taliban und könne in Afghanistan nirgendwo sicher sein. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme zudem angegeben, dass er auch aus religiösen Gründen einem Übergriff ausgesetzt gewesen sei. Es seien ihm gegen seinen Willen die Haare abgeschnitten worden.
11. Am 24.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
R: Was ist Ihnen bei diesem Vorfall zugestoßen?
BF: Als das Haus angegriffen wurde und Schüsse abgefeuert wurden, bin ich geflüchtet. Mir ist bei dem Vorfall nichts passiert. Wenn ich nicht geflüchtet wäre, wäre ich wahrscheinlich getötet worden.
R: Wissen Sie was aus XXXX wurde?
BF: Während der Flucht, hat er sich am Fuß verletzt, es war keine Schussverletzung, sondern sein Fuß war verstaucht.
R: War er seit diesem Vorfall wieder in dem Distrikt?
BF: Dazu habe ich keine Informationen, weil ich geflüchtet bin. Ich glaube aber nicht, dass er wieder in die Stadt zurückgekehrt ist.
[...]
R: Schildern Sie detailliert, wo Sie sich jeweils in den Jahren 2008 bis 2011 in Afghanistan aufgehalten haben.
BF: Als ich 2008 nach Afghanistan zurückgekehrt bin, habe ich ein Jahr in der Provinz Faryab, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , gelebt. Danach bin ich in dieselbe Provinz in den Distrikt XXXX , in ein Dorf namens XXXX , gezogen.
R: Wie lange waren Sie in dem letztgenannten Dorf?
BF: Ich habe bis zu meiner Flucht aus Afghanistan in diesem Dorf gelebt.
R: Wo lebten bzw. Ihre Familie?
BF: Meine Familie lebt in der Provinz Faryab, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX .
R: Sie haben vor dem BFA ausgesagt, dass Sie sich in der Stadt Mazar-e Sharif aufgehalten haben, stimmt das?
BF: Nachdem ich das Dorf XXXX verlassen habe, bin ich nach Mazar-e Sharif geflüchtet, wo ich ca. fünf Monate vor meiner Flucht verbracht habe.
R: Wo haben Sie in Mazar-e Sharif gelebt, haben Sie dort auch gearbeitet?
BF: Ich habe am Stadtrand, an einem Ort namens XXXX gewohnt. Ich habe dort nicht gearbeitet.
R: Wovon haben Sie dann gelebt?
BF: Zuvor hatte ich einige Zeit in Griechenland verbracht, ich hatte dort gearbeitet und etwas Geld gespart. Ich habe von meinen Ersparnissen gelebt.
R: Haben Sie in den anderen Distrikten, die Sie angegeben haben, gearbeitet?
BF: Ich konnte dort keiner Arbeit nachgehen. Ich habe mich nicht sicher gefühlt, ich habe nicht oft das Haus verlassen.
R: D. h. Sie haben über drei Jahre in Afghanistan nur von Ihren Ersparnissen gelebt?
BF: Ja.
R: Haben Sie Ihre Eltern finanziell unterstützt?
BF: Ja.
[...]
R: Wieso sind Sie Ende 2008 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Damals hatte mein Vater gesundheitliche Beschwerden. Ich bin nach Afghanistan zurückgekehrt, um mich um meinen Vater zu kümmern, damit er medizinisch versorgt werden kann. Ich bin davon ausgegangen, dass sich die Probleme, die ich zuvor hatte, bereits gelöst hatten. Ich wollte wieder in meinem Heimatland zurückkehren und dort mit meiner Familie zusammenleben.
R: Warum mussten ausgerechnet Sie sich um Ihren kümmern? Nach Ihren Aussagen lebten in Ihrem Haus noch Ihre Mutter und Ihr Bruder, die hätten sich auch um Ihren Vater kümmern können?
BF: Die medizinische Versorgung in der Provinz Faryab ist nicht besonders gut. Erkrankte Personen müssen in entfernte Städte, wie z. B. Mazar-e Sharif reisen und sich dort behandeln zu lassen. Mein Bruder war damals jung, er war nicht in der Lage, sich alleine um den Vater zu kümmern. Wenn er mit meinem Vater in eine andere Stadt gereist wäre, wäre meine Mutter alleine zurückgeblieben. Abgesehen davon, hatte meine Familie damals finanzielle Probleme. Ich habe deshalb den Entschluss gefasst zurückzukehren, weil ich die Familie finanziell unterstützen wollte und mich um meinen Vater kümmern wollte.
R: Sind Sie in dieser Zeit gemeinsam mit Ihrem Vater nach Mazar-e Sharif gegangen, um ihn dort zu behandeln.
BF: Nein, mein Bruder ist mit meinen Vater nach Mazar-e Sharif gefahren.
R: Wie haben Sie sich jetzt konkret um Ihren Vater gekümmert?
BF: Als ich zurückgekehrt bin, habe ich meine Familie nur finanziell unterstützt. Ich konnte sonst nicht viel für sie tun.
R: Sind Sie in dieser Zeit Einkaufen gegangen?
BF: Nein, ich konnte mich nicht frei bewegen.
R: Wieso sind Sie dann in einen anderen Distrikt ( XXXX ) gezogen?
BF: Die Leute, die damals diesen Angriff auf das Haus des Gouverneurs verübt haben, hatten von meiner Rückkehr erfahren. Sie haben im Dorf verbreitet, dass der damalige Gouverneur wiederkommen wird und er vorher schon seine Leute in die Provinz geschickt hat. Es wurde bei mir ein Schreiben hinterlassen, in dem man mir gedroht hat, mich zu töten. Abgesehen davon, wurde auch ein Schreiben bei der Moschee hinterlassen, in dem stand, dass jeder Dorfbewohner, der mich findet, mich den Feinden übergeben soll, damit sie mich töten können.
R: Haben Sie das Schreiben mit?
BF: Das Schreiben habe ich nicht mitgenommen.
R: Von wem haben die Leute erfahren, dass Sie sich wieder in diesem Dorf aufhalten?
BF: Das kann ich mir nicht genau erklären, ich nehme an, dass entweder die Nachbarn oder die Leute aus der Moschee diese Information weitergegeben haben.
R: Warum sollten das die Nachbarn oder die Leute aus der Moschee getan haben?
BF: Als vor mehreren Jahren der Gouverneur für die Provinz Faryab seitens der Regierung bestimmt wurde, waren die Mitglieder der Parteien XXXX und XXXX gegen seine Anstellung. Sie haben den Gouverneur abgelehnt, Personen aus der Bevölkerung haben sein Haus angegriffen, sie wollten ihn und seine Mitarbeiter töten. Die Mitglieder der beiden zuvor genannten Parteien sind in der ganzen Provinz verteilt. Selbst in unserem Dorf gab es genug Anhänger dieser Parteien, die der bewaffneten Miliz dieser Parteien Bericht erstattet haben.
R: Gab es in der Zeit zwischen 2008 bis 2011 persönliche Bedrohungen oder Angriffe auf Sie?
BF: Ich bin nicht persönlich bedroht oder angegriffen worden, ich war nicht in Bazar oder in den Gassen, um von diesen Leuten gesichtet und angesprochen zu werden. Ich habe einen Drohbrief bekommen und ein Brief wurde bei der Moschee hinterlassen.
R: Wieso sind Sie dann ausgerechnet 2011 aus Afghanistan wieder geflohen, was war da der konkrete Anlass?
BF: Nachdem ich mein Haus verlassen habe und mich in XXXX aufgehalten habe, hatte ich regelmäßigen Kontakt zu meiner Familie. Mein Vater hat mir gesagt, dass diese Leute meinen Vater aufgesucht haben und ihn nach mir gefragt haben. Sie wollten konkret von ihm wissen, wo er seinen Sohn versteckt hält, auch in der Moschee gab es immer wieder Aufforderungen an die Dorfbewohner, mich zu finden und ihnen zu "übergeben". Diese Leute haben meinem Vater gedroht, es kam soweit, dass mein Vater mir gesagt hat, ich soll Afghanistan wieder verlassen, weil diese Leute nach wie vor auf der Suche nach mir sind und sie mich finden könnten.
R: Hat Ihr Vater den Leuten Ihre konkrete Adresse verraten?
BF: Nein, wenn mein Vater ihnen die genaue Adresse genannt hätte, wären diese Leute dorthin gekommen und hätten mich getötet.
R: Wieso glauben Sie, dass Sie damals im Jahr 2011 bzw. heute noch immer ein Angriffsziel dieser Leute wären, obwohl sich der Vorfall bereits im Jahr 2003 abgespielt hat und XXXX , der das Hauptangriffsziel war, politisch dort gar nicht mehr aktiv ist?
BF: Ich bin nach dem Vorfall im Jahr 2003 aus Afghanistan geflüchtet. Ich habe mehrere Jahre im Ausland verbracht. Als ich wieder nach Afghanistan zurückgekehrt bin, wurde ich wieder bedroht. Die verfeindeten Parteien des damaligen Gouverneurs herrschen nach wie vor in Faryab. Ich gehe davon aus, wenn ich wieder in meinen Heimatort zurückkehren müsste, sie mich nach wie vor verfolgen und bedrohen würden.
[...]
BFV an BF: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Seit ca. zwei Monaten habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. In Faryab gibt es sehr viele Kämpfe zwischen den Taliban und den dortigen Sicherheitskräften. Es gibt dort keinen Strom, vor diesen zwei Monaten hatte ich telefonischen Kontakt mittels Skype mit meiner Familie.
BFV an BF: Wissen Sie, ob seit Ihrer letzten Ausreise aus Afghanistan bis zum heutigen Tag, irgendetwas in Zusammenhang mit Ihrer Fluchtgeschichte vorgefallen ist?
BF: Seit meiner Flucht im Jahr 2011 ist meiner Familie nichts zugestoßen. Im Zuge des Kontaktes mit meiner Familie habe ich immer wieder gehört, dass Mitglieder der zuvor genannten Parteien, meinen Vater oder meinen Bruder nach mir gefragt haben.
12. Am 05.12.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Sicherheitslage in Afghanistan. Die in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 übergebenen Länderfeststellungen hielten zwar fest, dass sich die Sicherheitslage in einigen Gebieten, wie etwa in der Provinz-Hauptstadt Mazar-e-Sharif, gebessert habe, allerdings habe sie sich auch in einigen Gebieten verschlechtert und die Anzahl der Anschläge sei wieder steigend. In unzähligen anderen Medien und Informationsquellen werde von einer aktuell sehr prekären Lage auch in Kabul ausgegangen. Zu einer hypothetischen innerstaatlichen Fluchtalternative werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht Fuß fassen könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Faryab. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in der Provinz Faryab. Der Beschwerdeführer stand bis vor ca. zwei Monaten in Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 2003 als Leibwächter für den Gouverneur der Provinz Faryab namens XXXX . Im Oktober 2003 fanden Aufstände und Demonstrationen gegen diesen Gouverneur statt. Die Demonstranten versuchten das Haus des Gouverneurs zu stürmen und beschossen dieses. Aus Angst verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und hielt sich 24 Stunden in Turkmenistan auf. Anschließend daran kehrte der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurück, um in weiterer Folge in den Iran auszureisen.
Im Jahre 2008 kehrte der Beschwerdeführer wieder nach Afghanistan zurück, um seinen kranken Vater zu pflegen und hielt sich dort bis ins Jahr 2011 auf. Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer nie persönlich bedroht.
Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht, jedoch keinen Abschluss vorzuweisen. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über sonstige Abschlüsse. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Staatendokumentation (Stand 21.01.2016):
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
[...]
Balkh
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh, 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei Zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.325.659 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noo bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz, ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015, haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen (RFE/RL 9.2015). Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 18.9.2015; Pajhwok 31.5.2015; Tolonews 30.4.2015; Tolonews 16.1.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)
Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFA/RL 8.7.2015).
[...]
Provinz Faryab:
Gewalt gegen Einzelne
94
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
601
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
90
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
87
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
7
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
879
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Faryab, 879 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Faryab ist eine nördliche Provinz, die an Turkmenistan grenzt. Die Provinz wird im Osten und Südosten von der Provinz Sar-e Pul eingeschlossen. Im Süden grenzt sie an die Provinz Ghor und im Westen an die Provinz Badghis. Die Hauptstadt ist Maimana City. Die Provinz hat 14 Distrikte: Pashtun Kot, Almar, Qaysar, Khawaja Sahib Posh, ShirinTagab, Dawlat Abad, Bilchiragh, Gorzaiwan und Kohistan. In der Andikhoi Region die Bezirke Qurghan, Qarmaqol und Khan Charbagh. Der Bezirk Ghormach wurde vor fünf Jahren von der Provinz Badghis an die Provinz Faryab abgetreten. Die offizielle Anerkennung der Bezirke Chalgazi, Bandar und Khawaja Musa durch die Zentralregierung ist noch ausständig (Pajhwok o.D.i). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 998.147 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015)
Im April 2015 hatte ein Parlamentsmitglied der Provinz Faryab gewarnt, dass die Provinz der Regierungskontrolle entgleite (The Long War Journal 1.9.2015; RFE/RL 15.4.2015). Ein Provinzratsmitglied berichtete, dass bis Mitte Juli die gesamte Provinz, inklusive der Hauptstadt, gefährdet war in die Hände der Taliban zu fallen, nachdem sich lokale Milizen zurückzogen (The Long War Journal 1.9.2015). General Dostum, einer der berüchtigsten ehemaligen Warlords, kehrte in seine Heimatprovinz zurück, um mit den afghanischen Sicherheitskräften gegen die Talibanaufständischen zu kämpfen. Ursprünglich hatte er angegeben Landstriche von der Kontrolle der Taliban und regierungsfeindlichen Aufständischen befreit zu haben. Aber Anrainer/innen, die nun unter Kontrolle der Aufständischen sind, beschweren sich über eine Reihe von Misshandlungen durch irreguläre Kräfte. Damit werden Befürchtung genährt, dass die Kommandoübergabe in Kabul an einen Mann, der verdächtigt wird Kriegsverbrechen erlaubt oder in den 1990er und 2000er Jahren persönlich begangen zu haben, die Regierungsbemühungen beeinträchtigt (RFA/RL 5.9.2015). Die Situation war Anfang August so düster sodass Abdula Rashid Dostum, selbst die Uniform anlegte, um seine Anhänger anzuführen und die Taliban in der Provinz zu bekämpfen. Nachdem Dostum die Gruppe in der Provinz als besiegt erklärt hatte, kehrte er nach Kabul zurück. Trotz dieser Offensive von Dostum, schreiten die Taliban in Faryab voran. Die Distrikte Almar, Bala Morghab, Ghormach, Pashtun-Kot und Qaisars sind entweder umkämpft oder werden von diesen kontrolliert. Auch die Festnahme des Schattengouverneurs in Faryab durch den NDS wird höchstwahrscheinlich keine Auswirkungen haben, da die Taliban Erfahrung darin haben ihre Anführer zu ersetzen, nachdem sie von Sichheitskräften gefangen oder getötet worden sind. Nicht zuletzt die afghanische Regierung hat mit Gefangenenaustauschen oftmals dazu beigetragen Taliban-Führungspersonen wieder zu befreien (The Long War Journal 1.9.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 21.12.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben einen koordinierten Angriff der Talibanaufständischen auf die Provinzhauptstadt Maimana abgewehrt (Khaama Press 5.10.2015). Nach diesem Angriff hatte die UNAMA (United Nations Assistance Mission for Afghanistan) in Faryab ihre Büros geschlossen. Erst als Beamte die Sicherheit der UN-Mitarbeiter/innen in Faryab und Kunduz wieder garantieren konnten, wurden die UNAMA-Büros im Dezember wiedereröffnet (Pajhwok 15.12.2015).
Usbeken:
Die usbekische Minderheit macht etwa 10% der afghanischen Bevölkerung aus. Die Usbeken gehören dem sunnitischen Islam an und sprechen eine Sprache, die dem Türkischen ähnlich ist. Die meisten von ihnen sprechen aber auch Dari. Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostam (CRS 12.1.2015). Er ist der Anführer der usbekischen Milizen, der Junbush-Melli auch "National Islamic Movement of Afghanistan" genannt. Er kämpfte Anfang der 90er Jahre zuerst gegen die Regierung und schloss sich später der Nordallianz im Kampf gegen die Taliban an (CRS 15.10.2015). Er ist mittlerweile der erste Vizepräsident Afghanistans (NYT 18.3.2016).
Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
1.2.2. Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.2016:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin sehr instabil und die Taliban machen weitere Geländegewinne und erweitern so ihre Einflussgebiete in Afghanistan. Mehr als die Hälfte aller Distrikte Afghanistans steht unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban führen in verschiedenen Distrikten der Provinzen Faryab, Jawjan, Badakhshan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badghis, Uruzgan, Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Logar, Wardak, Kapisa, Kunduz und Ghor Krieg gegen die Nationalarmee. Bei allen diesen Kriegen gerät die Zivilbevölkerung zwischen die Fronten. In den von den Taliban beherrschten Gebieten herrscht das Taliban-Gesetz, das islamische Rechtssystem; Sharia. Die Menschen werden bei geringster Abweichung von den Vorgaben der Taliban schwer bestraft. Bei den Frauen und jungen Männern reicht es, wenn die Ehemänner, Väter oder Brüder sich bei den Taliban über diese beschweren. Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban die Mädchen aufgrund der Beschwerden ihrer Väter auspeitschen und sogar steinigen, wenn sie verdächtigt werden, Geliebte zu haben.
Durch die Geländegewinne der Taliban hat sich auch die Wirtschaftslage weiter verschlechtert. Für die Wirtschaftstreibenden erwächst dadurch Erschwernis auf den Transportwegen, welche auf den Wirtschaftsaustausch im Lande Auswirkungen haben und sie bewirken auch somit die hohe Arbeitslosigkeit im Lande. Auf den Hauptstraßen zwischen verschiedenen Provinzen, außerhalb Kabul, Mazar-e Sharif, Bamiyan, Taluqan, Herat, Hauptstadt von Badakhschan, Faizabad usw. herrscht große Unsicherheit, wenn die Menschen ihre Heimatregionen erreichen wollen oder wenn sie in andere Regionen mit Linienbussen oder Taxis reisen wollen. Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban vereinzelt einzelne Menschen aus den Bussen und Linientaxis herauszerren und mitnehmen.
Die Städte Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Bamiyan zählen derzeit zu relativ sicheren Städten Afghanistans. Der Grund liegt darin, dass die Sicherheitsmaßnahmen in diesen Städten seitens der Behörde und der ausländischen Truppen erhöht worden sind. Aber sie bieten fremden Menschen, d.h. Menschen aus anderen Provinzen keine Arbeitsmöglichkeit, aber auch keine Wohnmöglichkeit, wenn die Fremden keine Verwandten dort haben oder wenn sie keinen Arbeitsplatz vorweisen können.
Die Stadt Kabul wurde bis vor zwei Wochen, begonnen von September 2015 bis Mitte April 2016, von größeren Attentaten verschont. Aber am 19.04.2016 haben die Taliban wieder zugeschlagen und einen Lastwagen voll Sprengstoff zur Explosion gebracht, bei der 300 Menschen schwer verletzt und mehr als 60 Menschen getötet worden sind. Dieses Attentat galt zwar dem 10. Präsidium des Staatssicherheitsdienstes, aber dabei starben mehr Zivilisten als die Mitglieder der Behörde.
1.2.3. Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.05.2016:
Betreffend die Sicherheitslage in Großstädten: Kabul, Herat, Bamiyan und Mazar-e Sharif:
Die Sicherheitslage in Kabul hat sich aufgrund der verstärkten Sicherheitsmaßnahmen seitens des afghanischen Verteidigungs- und Innenministeriums sowie seitens des Staatssicherheitsdienstes gegenüber den letzten Monaten relativ gebessert. Die Internationale Sicherheitskräfte sind auch an dieser Aktion zur Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen beteiligt. Das erneute Engagement der ausländischen Truppen kann die Sicherheit in Großstädten wesentlich verbessern. Es gibt wenige Anschläge seitens der Taliban und die Sicherheitsbehörde nimmt oft die Selbstmordattentäter fest, bevor sie ihre Anschläge durchführen. Im letzten Monat hat es in Kabul einen Anschlag gegeben, wobei mehr als 28 Leute getötet und hunderte Personen leichten bis schwere Verletzungen davontrugen, (Siehe dazu:
(http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-04/kabul-afghanistan-bombenexplosion-opfer, http://www.n-tv.de/politik/28-Menschen-bei-Anschlag-in-Kabul-getoetet-article17501806.html)
Dieser Anschlag galt einem Amt des Staatssicherheitsdienstes. Während meiner Forschungsreise nach Kabul vom 21. März bis 02. April 2016 habe ich beobachten können, dass die Sicherheitslage in der Stadt Kabul relativ ruhig war. Aber man kann nicht ausschließen, dass die Taliban wieder vereinzelt Anschläge verüben können. Ich habe bezüglich die Sicherheitslage zusätzlich zu meinen Informationen in der heutigen Verhandlung, 04. 05. 2016, nach Afghanistan angerufen und meine Mitarbeiter über die derzeitige Sicherheitslage in Kabul gefragt. Nach deren Angaben ist die Situation in Kabul ruhig und es sind keine nennenswerte weitere Anschläge in Kabul zu verzeichnen. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Kabul berücksichtige ich auch, was die Bevölkerung von Kabul von der Sicherheit ihrer Stadt halten. Es gibt Zeiten in Kabul, in denen unter der Bevölkerung ständig von der schlechten Sicherheitslage gesprochen wird und es Zeiten, wie seit Anfang Mai 2016, in denen die Leute in Kabul auf die Frage, wie die Sicherheitslage in ihrer Stadt wäre, mit dem Satz "derzeit Gut, reagieren. Ich möchte bei der Gelegenheit darauf hinweisen, dass die Sicherheitslage in den meisten Provinzen Afghanistans prekär bis sehr prekär ist, aber in folgenden Großstädten ist die Sicherheitslage insofern besser, weil die Taliban zwar vereinzelt Anschläge in diesen Städten verüben können, aber nicht in der Lage sind in diesen Städten bestimmte Bezirke einzunehmen und für eine Weile unter ihrer Kontrolle zu halten. Das sind: Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Bamiyan.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegter Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Umstände aus dem Jahr 2002 ergeben sich dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, welches in sich stimmig war und keine Widersprüche aufwies und durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.02.2016 untermauert wird. Die belangte Behörde ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermochte, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, die nicht nur nähere Details betrafen, sondern auch das gesamte Kerngeschehen, änderte der Beschwerdeführer stetig im Laufe des Asylverfahrens, welcher Umstand nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen vermag.
Das Fluchtvorbringen weicht in der ersten behördlichen Einvernahme vom 20.08.2015, in seiner Beschwerde vom 24.05.2016 und in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2016 jeweils in wesentlichen Punkten voneinander ab. Zur Illustration wird im Folgenden auf die entscheidungswesentlichsten Angaben eingegangen:
In seiner ersten behördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in den vier Jahren ab seiner Rückkehr nach Afghanistan 2008 keinen einzigen Tag in Freiheit, sondern ständig in Gefahr gewesen sei und Afghanistan habe verlassen müssen. Zudem werde man durch die Geheimpolizei und die Taliban überwacht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, dort zu leben. Er sei häufig umgezogen und habe ua in Mazar-e Sharif gelebt (vgl. AS 117-119). Seine letzte Adresse in Afghanistan sei in der Provinz Faryab, Dorf XXXX , gewesen (vgl. AS 111). Er werde durch die Taliban gesucht (vgl. AS 123).
In der Beschwerde vom 24.05.2016 führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass er in Todesangst versteckt bei seinem Vater gelebt habe und der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers immer wieder nach dem Beschwerdeführer befragt und unter Druck gesetzt worden seien. Zudem seien dem Vater und dem Bruder des Beschwerdeführers gegenüber immer wieder Todesdrohungen ausgesprochen worden, weil der Beschwerdeführer angeblich jemanden getötet haben solle und sich dafür zu verantworten habe. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer öfters die Stadt gewechselt, um nicht gefunden zu werden. Im Jahr 2014 sei die Gefahrensituation so groß gewesen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe (vgl. AS 356). Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit nicht von den Taliban aufgegriffen worden (vgl. AS 357).
In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer wiederum dar, dass er Afghanistan entweder im August oder September 2011 verlassen habe. Als er 2008 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er in der Provinz Faryab, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , anschließend im das Dorf XXXX derselben Provinz und danach weitere fünf Monate bis zu seiner Flucht in Mazar-e Sharif, Ort XXXX , gelebt. Er habe das Haus nicht oft verlassen. Dem Beschwerdeführer sei zudem ein Schreiben hinterlassen worden, in welchem man ihm gedroht habe, ihn zu töten. Abgesehen davon, sei auch ein Schreiben bei der Moschee hinterlassen worden, in welchem gestanden habe, dass jeder Dorfbewohner, der den Beschwerdeführer finde, diesen den Feinden übergeben solle, damit diese den Beschwerdeführer töten könnten. Der Beschwerdeführer sei jedoch in dieser Zeit (2008-2011) nicht persönlich bedroht oder angegriffen worden. "Sie" hätten konkret vom Vater des Beschwerdeführers wissen wollen, wo sich dieser versteckt halte. Zudem hätte es auch in der Moschee immer wieder Aufforderungen gegeben, den Beschwerdeführer zu finden und ihnen zu übergeben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil diese Leute nach wie vor auf der Suche nach dem Beschwerdeführer seien. Der Beschwerdeführer habe von seiner Familie gehört, dass Mitglieder zweier Parteien nach dessen Ausreise 2011 den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers nach ihm befragt hätten.
Derartige Angaben wie in der Beschwerde und in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nie (insbesondere hinsichtlich der beiden Drohbriefe und der beiden "Besuche" beim Vater bzw. Bruder des Beschwerdeführers), obwohl dieser im gesamten Verfahren aufgefordert wurde, sämtliche Fluchtgründe anzugeben. Es sind diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage gewesen wäre, die in der Beschwerde bzw. in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben zu tätigen.
Der Beschwerdeführer muss sich mit seinen Ausführungen in der Beschwerde sowie in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit eine Änderung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt in Zweifel zieht. Es entspricht nämlich der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens (beispielsweise in niederschriftlichen Einvernahmen) unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. dazu ua das Erkenntnis vom 6. März 1996, Zl 95/20/0650).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der stetigen Änderungen des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers durch diesen zum Ergebnis, dass die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind und erfüllt das Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
"§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. September 1993, Zl 93/01/0284; vom 15. März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11. Juni 1997, Zl 95/01/0627).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. Mai 1996, Zl 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. September 2004, Zl 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23. Jänner 1997, Zl 95/20/0303, sowie vom 28. Mai 2009, Zl 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2003, Zl 2001/20/0457).
Die aufgrund der stetigen Änderung des Kerns des Fluchtvorbringens bewirkte Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Widersprüche und Ungereimtheiten führen dazu, dass der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. Mai 1996, Zl 95/20/0380).
Abgesehen davon ergibt sich, selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten und abweichenden Fluchtgeschichten, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösende Ereignisse im Wesentlichen vor, dass er sich als Usbeke nie "unbedroht" gefühlt habe und auch nichts wert sei. Des Weiteren werde er aufgrund seiner Religionsgruppenzugehörigkeit verfolgt, da ihm gegen seinen Willen eine Glatze geschnitten worden sei (vgl. AS 123). Zudem werde er von den Taliban gesucht (vgl. AS 123) und wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen, die für die afghanische Regierung bzw. den Gouverneur XXXX arbeiten, verfolgt (vgl. AS 361).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Es müssen (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen Aufenthalt im Heimatland im Sinn einer ernsthaften Bedrohung der Lebensgrundlagen unerträglich erscheinen lassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15. Mai 1997, Zl 95/20/0455).
Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ist daher das Vorliegen eines Eingriffs, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben. Bei der aus den Ereignissen aus dem Jahre 2003 abgeleitete und vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituation handelt es sich jedoch nicht um eine solche, die aus objektiver Sicht begründet und einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Afghanistan unerträglich zu machen erscheint, da sich der Beschwerdeführer 2008 erneut freiwillig nach Afghanistan begab und dort bis 2011 durchgehend aufhältig war. Die Ereignisse aus dem Jahr 2003 führten daher nicht dazu, dass der Beschwerdeführer so große Angst vor weiteren Drohangriffen und Übergriffen auf sich selbst hatte, die einer begründeten Furcht entsprechen und es ihm unerträglich machten, im Heimatstaat aufhältig zu sein. Zudem verneinte der Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. in der Beschwerde ausdrücklich, während seines Aufenthaltes in Afghanistan zwischen 2008 und 2011 jemals persönlich bedroht oder angegriffen (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls) bzw. von den Taliban aufgegriffen worden zu sein (vgl. AS 357).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach aussprach, reicht es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl 96/01/0871). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 408).
Der Beschwerdeführer behauptete jedoch nie, sich konkret gegen die Gesinnung der Taliban gewendet zu haben. Als Grund, warum die Taliban ihm eine gegen sie gerichtete Gesinnung unterstellen könnten, nannte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Leibwächter für den Gouverneur im Jahre 2003 und die gegen diesen Gouverneur erfolgten Demonstrationen und Aufstände. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall keine Hinweise (und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht), dass der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit als Leibwächter im Jahr 2003 Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen die Interessen der Taliban verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt hätte, weshalb die Proteste und Angriffe auf den Gouverneur im Jahr 2003 bereits deshalb keine dem Beschwerdeführer von den Taliban unterstellte und gegen sie gerichtete politische Gesinnung seinerseits zu begründen vermögen.
Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen aus:
Eine soziale Gruppe "der Menschen [...], die für die afghanische Regierung bzw den Gouverneur XXXX arbeiten", geht schon wegen der Disparität einer solchen Gruppe ohne zusätzliches Merkmals zu weit.
Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die GFK eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. Nach der Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court), auf die auch der Verwaltungsgerichtshof verwies (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl 99/01/0197), umfasst eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise:
Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law [1996] 359 f, wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).
Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs 1 Z 12 AsylG 2005 verweist - Bezug, wenn dieser in seiner lit d eine "bestimmte soziale Gruppe" folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Die Qualifizierung des Beschwerdeführers als Angehöriger der obgenannten sozialen Gruppe scheitert bereits daran, dass diese Eigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 2007, Zl 2007/01/0479). Als gemeinsames Merkmal wäre somit das Tätigwerden für die afghanische Regierung bzw. für den besagten Gouverneur anzusehen, wobei es sich jedoch diesbezüglich weder um ein angeborenes Merkmal noch um einen unveränderbaren Hintergrund handelt. Darüber hinaus hat gerade diese Gruppe keine derart ausgeprägte Identität, die sie innerhalb der afghanischen Gesellschaft deutlich abgegrenzt erscheinen lassen würde. Insofern kann im konkreten Fall nicht von einer (auch nur relativ) homogenen "Gruppe" von Personen, die eine wie bereits dargelegte Verfolgung zu gewärtigen hätten, im Rechtssinn gesprochen werden. Schlussendlich würde eine derartig extensive Interpretation auch die in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen.
Aus diesen Erwägungen heraus scheidet die Annahme einer sozialen Gruppe aus.
Auf das Vorbringen bezüglich einer allfälligen Unterdrückung aufgrund der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers war nicht näher einzugehen, da dieser im gesamten Verfahren [(auch nicht in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht); vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls:
"R: Möchten Sie abschließend noch etwas vorbringen? - Beschwerdeführer: Nein, danke."] keine konkrete Verfolgungsgefahr von asylrelevanter Intensität (vgl. zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 53-57) aufgrund seiner Religionszugehörigkeit vorbrachte bzw. diese für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar war.
Es waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - so wie von diesem vorgebracht - als Angehöriger der Ethnie der Usbeken alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der Usbeken.
Da somit die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht ersichtlich ist und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde abzuweisen.
Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Faryab über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Ferner hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er ca. fünf Monate in (allein) in Mazar-e-Sharif gelebt hat.
Es wird nicht verkannt, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Faryab, aufgrund der Länderberichte als "unsichere" Provinz qualifiziert werden kann. Dem Beschwerdeführer steht jedoch aufgrund seiner eigenen Aussagen eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e-Sharif offen:
Aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Provinz Balkh - im Vergleich zu anderen Provinzen - nicht als derart unsicher qualifiziert werden können, dass es einem Beschwerdeführer von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurück zu gelangen. Das gilt insbesondere für die Hauptstadt von Balkh, Mazar-e-Sharif, die über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist, verfügt. Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan.
Zudem ist nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Afghanistan jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, sodass bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Da der Beschwerdeführer bereits fünf Monate Mazar-e-Sharif gelebt hat, ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen örtlichen Gegebenheiten vertraut ist. Es ist daher anzunehmen, dass er in dieser Provinz in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angegeben, dass ihn in der Zeit zwischen 2008 bis 2011 seine Eltern finanziell unterstützt haben Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan weiterhin von den Eltern finanzielle Unterstützung zukommen wird.
Auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.12.2016 zur aktuellen Sicherheitslage vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass sich die Sicherheitslage in einigen Gebieten, wie etwa in der Provinz-Hauptstadt Mazar-e-Sharif, gebessert hat. Das Vorbringen, wonach für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht möglich wäre, ist für den vorliegenden Sachverhalt ohne Belang, da das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e-Sharif ausgeht.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit August 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:
Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen hervorgekommen, zumal seine Kernfamilie in Afghanistan lebt.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (August 2014), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat zudem bislang noch keinen Abschluss über eine Deutschprüfung vorzuweisen und verfügt auch nicht über sonstige Abschlüsse. Im Übrigen bewirkt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Es ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach
§ 55 AsylG nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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