BVwG L504 2140852-1

L504 2140852-1Federal Administrative CourtDec 6, 2016

Regest

Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG L504 2140852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2140852.1.00

Spruch

L504 2140852-1/2E

L504 2140845-1/3E

L504 2140850-1/3E

L504 2140854-1/3E

L504 2140848-1/3E

L504 2140855-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. XXXX ,

2. XXXX , XXXX , geb., StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. XXXX ,

3. XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. XXXX ,

4. XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. XXXX ,

5. XXXX , XXXX , geb., StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. XXXX ,

6. XXXX , XXXX , geb., StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 34 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführenden Parteien [bP1-bP6] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um ein Ehepaar [bP1 Ehegatte, bP2 Ehegattin] sowie deren minderjährige Kinder [bP3-bP6] welcher ihren Angaben nach Staatsangehörige des Irak mit schiitischem Glaubensbekenntnis sind, der Volksgruppe der Araber angehören und aus Bagdad stammen.

Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP1 am 23.10.2015 zum Fluchtgrund an:

"Ich wurde im Irak/Bagdad von schiitischen Kämpfern mit dem Umbringen bedroht. Sie forderten mich auf mit ihnen zusammen zu arbeiten. Sonst werden meine Familie und ich getötet. Außerdem herrscht im Irak Krieg und die Lage ist sehr unsicher."

In der beim BFA am 20.09.2016 folgenden Einvernahme brachte die bP1 zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen Folgendes vor (Zitat aus Bescheid):

"F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten Fluchtgründe dafür?

A: Mein Bruder XXXX bekam Problem, die Familie seiner Ehefrau (meine Schwägerin heißt XXXX ) wollte sie XXXX zwangsweise wegnehmen und sie töten. Der Grund dafür war, dass XXXX eine verbale Auseinandersetzung mit ihrer Schwester XXXX hatte. Mein Bruder war zu Hause, ihre Brüder und ihre Cousins kamen zu meinem Bruder nach Hause, sie haben meinen Bruder angegriffen, mein Bruder hat einen von diesen geschlagen und dieser wurde dabei schwer verletzt. Mein Bruder ist dabei sofort geflüchtet. Weil ich sein einziger Bruder bin, wollen sie sich bei mir flüchten, sie kamen zu mir ins Geschäft und verwüsteten dieses Ca. 15 Meter vor meinem Geschäft merkte ich, dass sie Messer dabei hatten und versteckte mich in meinem Lagerraum. Später kam die Polizei und sie nahmen mich mit und sie schlugen vor, dass ich eine Anzeige erstatte, das habe ich nicht gemacht, weil ich wusste dass die Verwandten meiner Schwägerin zu einer schiitischen Miliz angehören, Asaib ahl hak.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A:. Die Geschichte ist noch nicht fertig. Am selben Tag bin ich nach XXXX geflüchtet, meine Schwester wohnt dort, ich bin zu ihr geflüchtet. An den folgenden Tagen sind sie täglich zu meinem Haus in Bagdad gekommen, die Männer, die gekommen sind, hatten eine Militäruniform an. Sie setzten meine Familie unter Druck, mein Sohn XXXX hat deswegen psychische Probleme bekommen und er hat immer gestottert. Meine Frau wurde ständig nach meinem Aufenthaltsort befragt, sie haben unser Haus haben sie immer verwüstet und durchsucht mit dem Vorwand Waffen zu suchen.

Ich besuchte meine Familie immer nachts, in den frühen Morgenstunden habe ich das Haus wiederverlassen, danach habe ich die Reise organisiert und ich bin geflüchtet. Das ist meine Geschichte.

F: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?

A: In meinem Land kann ich nicht in Sicherheit leben.

Vorhalt: In ihrer Erstbefragung nannten Sie als Fluchtgrund folgendes: "Ich wurde im Irak/Bagdad von schiitischen Kämpfern mit dem Umbringen bedroht. Sie forderten mich auf mit ihnen zusammen zu arbeiten. Sonst werden meine Familie und ich getötet. Außerdem herrscht im Irak Krieg und die Lage ist sehr unsicher."

A: Das was da geschrieben wurde, stimmt nicht. Der Dolmetscher hat zu mir gesagt, fasse dich sehr kurz, deine Fluchtgeschichte kannst du dann später beim BFA erzählen.

F: Wann wurden Sie erstmalig bedroht?

A: Vorher wurde ich von diesen Person nicht bedroht, man kann im Irak nicht in Sicherheit leben, wenn man sich keiner Miliz anschließt. Befragt gebe ich an, dass es sich hierbei um Anfang 2014 gehandelt hat.

F: Wer waren konkret diese Personen?

A: Vier ihrer Brüder und sechs Cousins.

F: Was wollten diese Personen von Ihnen?

A: Als mein Bruder geflüchtet ist, wollten sie sich an mir rächen, da ich sein einziger leiblicher Bruder bin. Und da sie gute Kontakte zu den Milizen, konnten sie mehrmals zu mir nach Hause kommen und das Haus mehrmals unter dem Vorwand Waffen zu suchen, durchsuchen.

Wiederholung der Frage! Was wollten diese Personen konkret von ihnen?

A: Mein Bruder ist geflüchtet, ich war sein einziger leiblicher Bruder. Sie wollten mich töten. Sie hatten Waffen in der Hand und sie wollten mich töten. Einer heißt XXXX , er ist der Chef von Asaib ahl hak in meinem Gebiet, er hat ein Büro in XXXX , er hat zu uns immer gesagt: "Du bist ein Schiit, wieso schließt du dich nicht uns an. Wir werden vom Staat unterstützt und arbeiten mit dem Iran zusammen. Schließ dich uns an." Da ich weiß, dass diese Personen, Menschen aus diesem Gebiet vertreiben, sie entführen und Kinder töten, habe ich versucht immer nach einer Ausrede zu finden, wieso ich mich nicht ihnen anschließen kann.

F: Sie sprechen ständig von Milizen! Von welcher konkreten Miliz wurden Sie bedroht?

A: Asaib ahl hak, die Verwandten von meiner Schwägerin sind auch Mitglieder bei der Miliz Asaib ahl hak. Bagdad ist groß und für jedes Viertel gibt es einen Verantwortlichen und man kennt sich unter einander. Immer wenn man Sohn XXXX bewaffnete Männer gesehen hat, hatte er immer sehr große Angst, er ist immer noch nicht der alte. Ich kann ihn dort nicht schützen.

F: Wie oft wurden Sie von der genannten Miliz bedroht?

A: Am Anfang wollten sie, dass ich mich ihnen anschließen, da ich mich nicht ihnen angeschlossen habe, wurde ich unter Druck gesetzt, Menschen, die nicht einer Partei beitreten, werden unter Druck gesetzt. Danach hat eben diese Clanfehde begonnen.

F: Haben Sie das bei der Polizei zur Anzeige gebracht?

A: Sie gehören dem Staat bei, ich hatte Angst, dass der Staat mich den Milizen übergibt.

F: Wann wurden Sie letztmalig von dieser Miliz bedroht?

A: Anfang 2014

[ ]

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gem. § 8 Abs 4 AsylG bis zum 18.10.2017 erteilt.

Das Bundesamt gelangte hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP1 eine aktuelle und asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten werde auf Grund der allgemeinen schlechten Lage im Irak zuerkannt.

2. Die bP2 brachte bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund vor, dass die bP1 von schiitischen Kämpfern mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sie hätten den Ehegatten aufgefordert mit ihnen zusammen zu arbeiten. Danach seien sie sofort aus dem Land geflüchtet. Außerdem herrsche im Irak Krieg und die Lage sei sehr schlecht.

Bei der folgenden Einvernahme beim BFA brachte sie zum Fluchtgrund vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie sei mit dem Ehegatten weg, sie hätten die gleichen Fluchtgründe.

Gefragt was der Fluchtgrund des Ehegatten wäre, gab sie an, dass die Milizen ihren Ehegatten bedroht hätten.

Die bP2 brachte zugleich für die 4 gemeinsamen Kinder [bP3-bP6] Anträge auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG ein. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Die Anträge der Familienangehörigen bP2-bP6 wurden im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG im Ergebnis gleich lautend wie bei der bP1 entschieden.

2. Gegen die Bescheid der bP1-bP6 wurde innerhalb offener Frist durch ihre Vertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.

Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien bP1-bP6 vom Bundesverwaltungsgericht gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien (bP1-bP6):

Ihre Identität steht nicht fest.

Die bP sind Staatsangehörige des Irak, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind schiitischen Glaubens. Sie kommen aus dem Raum Bagdad.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Zusammengefasst ergibt sich aus den vom BFA herangezogenen Feststellungen zum Irak im Wesentlichen Folgendes:

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da’wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich ab Mitte 2014 vor allem durch den Vormarsch der terroristischen Organisation "Islamischer Staat in Irak und Syrien" (IS) verschlechtert und hat sich nicht wesentlich verbessert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese Aktivitäten gehen überwiegend von der Terrormiliz IS aus; als Reaktion auf den Vorstoß dieser extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen auch von schiitischen Milizen aus.

Weiterhin gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan-Irak, die einen semi-autonomen Status innehat. Grundlegende Fragen zwischen Bagdad und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbesondere die Verteilung der Öl-Einnahmen. Nach Zerbrechen der Allparteienkoalition in der Region Kurdistan-Irak im August 2015 ist auch dort das innenpolitische Klima angespannt.

Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten, darunter Jesiden und Christen, liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von IS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Angehörige der Minderheiten, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden und werden in den von IS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind kaum in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen.

Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Parteien

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – abgesehen von ihrer Identität - aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen.

Zur Nichtfeststellung der Identität:

Die bP1 und bP2 gaben in der Erstbefragung an, dass sie ihren irakischen Reisepass verloren hätten. Im Zuge des weiteren Verfahrens legten sie diesen jedoch vor. Aus dem Inhalt der Reisepässe ergibt sich, dass die bP1 und bP2 bei der Erstbefragung – trotz ausdrücklicher Wahrheitserinnerung und Belehrung über mögliche Folgen - einen anderen Familiennamen angaben als sich aus dem Reisepass ergibt.

Es ist gerichtsnotorisch, dass irakische Bescheinigungsmittel einer besonderen Aufmerksamkeit hinsichtlich der Beurteilung ihrer Authentizität bedürfen und somit per se nicht als unbedenklich gelten können. So führt zB das Deutsche Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 17.01.2013 dazu Folgendes aus:

"Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten

Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen sind durch die Botschaft nur sehr eingeschränkt möglich; die irakischen Behörden leisten kaum Amtshilfe. [ ]."

Die Unbedenklichkeit noch einschränkender und eine Überprüfungsmöglichkeit im Irak nunmehr generell verneinend der aktuellste vorliegende Bericht vom 18.02.2016:

"1. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium

per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann

nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine

Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind

derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der

Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme

irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013

eingestellt."

Auch Österreich bzw. das BVwG verfügt über keine verlässliche Überprüfungsmöglichkeit von im Asylverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel vor Ort im Irak. Auf Grund der offenkundig wahrheitswidrigen Angaben der bP1 und bP2 zur Identität ergeben sich daher berechtigte Zweifel ob die Namen in den vorgelegten Bescheinigungsmitteln hinsichtlich der bP1 bis bP6 den Tatsachen entsprechen.

Soweit sie in diesem Verfahren namentlich erwähnt werden, handelt es sich um eine reine Verfahrensidentität. Daraus etwa resultierende nachteilige Folgen sind durch mangelnde Mitwirkung im Asylverfahren von den beschwerdeführenden Parteien zu vertreten.

Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es den bP nicht gelungen sei, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war.

Die bP1 habe bei der Einvernahme beim BFA ein in wesentlichen Punkten anderes Vorbringen erstattet als in der Erstbefragung.

Es ist dem BFA zuzustimmen wenn die Behörde davon ausgeht, dass die bP1 im Zuge zweier Einvernahmen voneinander abweichendes Vorbringen erstattete und dies gegen die Glaubhaftmachung der behaupteten Bedrohung spricht.

Aus der Erstbefragung ergibt sich das Bedrohungsszenario daraus, dass sie umgebracht würden, wenn die bP1 nicht mit der schiitischen Miliz "zusammenarbeiten" würde.

Nach den ersten Angaben zum Fluchtgrund in der Einvernahme beim BFA wollte sich die schiitische Miliz ("Asaib al Haq") an der bP1 "rächen" und sie töten, weil ihr Bruder Probleme mit der Familie der eigenen Ehegattin bekommen habe. Die Familie der Schwägerin würde den "Asaib al Haq" angehören.

Dass ein wesentlicher Unterschied darin liegt ob sich die Miliz quasi aus Gründen der Sippenhaftung wegen Verfehlungen ihres Bruder an der bP1 "rächen und sie töten" will oder ob die Miliz deshalb mit dem Umbringen droht, weil man sich ihr nicht anschließe und mit ihr zusammenarbeite, ist offenkundig.

Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser an.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Die bP wenden ein, dass den Aussagen in der Erstbefragung zu den Fluchtgründen keine relevante Bedeutung zukomme, weil diese nicht dazu gedacht wären die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen.

Dem ist entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189).

Dem BFA war es somit nicht verwehrt diese doch erhebliche Abweichung im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen.

Soweit sie in ihrer Beschwerde Berichte zitieren, so ist anzumerken, dass sich darin die von ihnen als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten, bislang unbescheinigt und auch ohne konkretes Beweisanbot gebliebenen Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA zu erschüttern.

Dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es den bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt.

Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu gegenwärtigen hätten.

Da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht der maßgeblicher Sacherhalt vom BFA hinreichend festgestellt wurde und die bP im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht konkret und substantiiert aufgezeigt hat, dass die amtswegigen Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig seien, waren keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu nämlich folgende Ansicht:

Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie – im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen

(zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung –idR zu Lasten der Partei – berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH).

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die bP1 sich hinsichtlich der Angaben zu den Fluchtgründen nach Vorhalt, dass diese von den späteren Angaben beim BFA erheblich abweichen bzw. anders lauten, widersprach. In ihrer ersten Reaktion auf den Vorhalt gab sie an, dass das was da (in der Erstbefragung) geschrieben wurde "nicht stimme". Später wendete sie ihr Vorbringen aber doch wieder in eine Richtung, die den Angaben der Erstbefragung entsprechen würden: "Am Anfang hätten sie wollen, dass ich mich ihnen anschließe, da ich mich nicht ihnen angeschlossen habe, wurde ich unter Druck gesetzt. Menschen die nicht einer Partei beitreten werden unter Druck gesetzt. Danach hat eben diese Clanfehde begonnen."

Nicht unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die bP1 im Zuge zweier Einvernahmen auch den Kreis jener Personen, die unmittelbar vom Tode bedroht wären, änderte. Der Erstbefragung nach sollten die bP1 bis bP6 getötet werden, lt. Einvernahme beim BFA nur die bP1.

Resümierend gibt es also durchaus noch weitere Argumente die die schlüssige und hinreichend tragfähige Beweiswürdigung des BFA noch weiter zu untermauern geeignet sind.

Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführenden Parteien Präferenzen haben in Österreich zu leben. Ein Indiz dafür ist etwa, dass sie auf ihrer Reise nach Österreich schon mehrere als sicher geltende Länder durchreisten, ohne dort aber trotz Möglichkeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zur Erreichung dieses Zieles scheuen die bP offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren – trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben – über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihren Aussagen dazu tendieren ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.

Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

Ad 1.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (zB unter www.staatendokumentation.at) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände, soweit diesen im konkreten Einzelfall Entscheidungsrelevanz zukommt, unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (zB. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 08.04.2016; Beobachtung aktueller Lageentwicklung zum Irak im Internet via "Google News", letzte Abfrage 05.12.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dies wurde auch von den bP im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Zu Spruchpunkt I.

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r

1. § 3 AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch die allgemeine Lage ist unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofiles der bP im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführenden Parteien eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung glaubhaft ergeben würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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