BVwG I403 1420592-2

I403 1420592-2Federal Administrative CourtDec 6, 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG I403 1420592-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1420592.2.01

Spruch

I403 1420592-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. 810236904/1339227 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Zum vorangegangenen asylrechtlichen Verfahren:

1. Herr XXXX, geboren am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein der arabischen Volksgruppe angehörender tunesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, reiste am 11.03.2011 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 26.07.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.), sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf die belangte Behörde Feststellungen zur allgemeinen Lage in Tunesien, zu der nach der Flucht des Präsidenten Ben Ali gebildeten Übergangsregierung, zur politischen Opposition, zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Justiz, zu den Sicherheitskräften, zu den Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechten, zur Religion, zu den Minderheiten, zur Bewegungsfreiheit und Grundversorgung sowie zur wirtschaftlichen Lage. Die Grundversorgung der Bevölkerung gelte als gut. Es existiere ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten würden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwinde. Die tunesische Gesellschaft sei geprägt von einer breiten Mittelschicht. In der Region gebe es, auch wegen des Besitzes von Wohnungseigentum von 80 % der Bevölkerung, eine bislang unerreichte wirtschaftliche und soziale Stabilität. Die Schulausbildung sei gut und der Alphabetisierungsgrad hoch. Die Senkung der wachsenden Jugend- und Jungakademikerarbeitslosigkeit sei vordringlich.

Im Bereich der medizinischen Versorgung seien derzeit rund 80 % der Bevölkerung von der Kranken- und Sozialversicherung erfasst. In der Stadt Tunis herrsche kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreiche fast immer europäischen Standard. In den größeren Städten gebe es Kliniken mit allen Fachrichtungen. Die medizinische Versorgung (inklusive eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) habe das für ein Schwellenland übliche Niveau. Versorgungsprobleme könne es in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, geben. Auch psychische Behandlung sei in Tunesien möglich.

Bei einer Rückkehr eines zurückgeführten tunesischen Staatsangehörigen, der sein Land illegal verlassen habe, sei mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten und einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (= ca. € 15,-- und € 60,--) oder mit einer der beiden Strafen zu rechnen.

Weiters wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 11.03.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist, seine Identität stehe nicht fest, er sei Staatsangehöriger von Tunesien und gehöre der Volksgruppe der Araber und der islamischen Religion an. Er sei gesund, leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und er sei strafrechtlich unbescholten. Er habe aus wirtschaftlichen Gründen Tunesien verlassen. In seinem Heimatstaat sei er weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen. Er habe keine Probleme, auch nicht wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, mit den Behörden, der Polizei, der Regierung, internationalen Truppen oder dergleichen gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf Grund einer politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

3. Mit dem am 08.08.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen brachte der Beschwerdeführer eine nicht begründete Beschwerde ein und beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters.

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. In der Beschwerdeergänzung vom 30.09.2011 legte der Beschwerdeführer dar, er habe bei seinen Einvernahmen nicht seine wahre Gefährdungslage und seinen wahren Verfolgungsgrund vorgebracht, weil die Fragestellungen bei den Einvernahmen ihn an die Verhöre der Sicherheitskräfte in Tunesien, denen er, insbesondere als Student, mehrmals ausgesetzt gewesen sei, erinnert hätten. Auch die Angst, umgehend abgeschoben zu werden, hätte ihn quasi traumatisiert.

Seine Gefährdungs- und Verfolgungslage beruhe auf dem Zusammenbruch des bisherigen Regimes. Seit dem Zusammenbruch seien die fundamentalistisch islamischen Gruppierungen, insbesondere die Al Salafia, immer stärker geworden und gewännen an Einfluss. Sie würden versuchen, ihre fundamentalistisch religiösen Vorstellungen - weitgehend ungehindert - mit Gewalt und Drohungen durchzusetzen. Er sei ein studierter, liberaler und weltoffener Mensch mit Einstellungen und einer Wertordnung, die ihn nun in Gefahr brächten. Er kenne die Mitglieder der Al Salafia, weil er gemeinsam mit ihnen an der Universität gewesen sei. Auch sie würden ihn und seine liberalen Grundsätze und Einstellungen kennen und wissen, dass er Soziologie-Philosophie studiert habe. Viele ihrer Mitglieder seien während der Zeit des alten Regimes inhaftiert gewesen. Er werde von Al Salafia beschuldigt, sie an das Regime verraten zu haben. Nunmehr würden sie sich trauen, gegen ihn Gewalt auszuüben. Bei einer Rückkehr sei sein Leben von diesen Leuten bedroht. Nach seiner Flucht aus Tunesien seien, glaublich Anfang Juni (2011), zwei seiner Brüder von Mitgliedern der Al Salafia aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Im Zuge dessen seien die Brüder derart geschlagen und misshandelt worden, dass sie zwei Monate im Krankenahaus verbleiben haben müssen. Er wisse auch von vielen anderen Folterungen von zurückgebliebenen Familienmitgliedern und davon, dass sich viele seiner damaligen Freunde und Bekannte "um 180°" gewendet hätten. Sie trügen nunmehr lange Bärte und würden mit der Al Salafia sympathisieren. Da auch sie über seine liberale Einstellung und Gedanken Bescheid wüssten, drohe ihm auch von ihnen eine Gefahr bei seiner Rückkehr.

Obwohl erst nach der Flucht entstanden, sei eine weitere Gefährdungslage anzuführen. Er sei als Bootsflüchtling nach Italien gelangt. Bei der Überfahrt seien einige der Insassen ums Leben gekommen. Er habe erfahren, dass einige der Familien ihn für deren Tod beschuldigen und diese eine Klage gegen ihn eingebracht hätten. Aufgrund der derzeitigen Situation wäre ihm bei einer Rückkehr nach Tunesien kein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren gewährleistet.

6. In der Folge legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen, Bestätigungen und andere Beweismittel vor, und zwar eine Teilnahmebestätigung des AKKU-Kulturzentrums Steyr vom 16.01.2012 über seine Teilnahme von Oktober bis Dezember 2011 am Kurs "Miteinander Deutsch trainieren", eine Bestätigung der Pfarre "Christkindl" vom 22.01.2012 über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses seit Juni 2011, eine Kursbestätigung der Caritas für Menschen in Not Integrationszentrum Paraplü vom 09.02.2012 eines "Deutschkurs[es] - Fortgeschrittene 2" in der Zeit von 06.10.2011 bis 09.02.2012 und vom 28.06.2012 über den Besuch eines Deutschkurses in der Zeit vom 08.03.2012 bis 28.06.2012 für Fortgeschrittene II, eine Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes Oberösterreich vom 03.10.2012 über die Teilnahme an einem 16-stündigen "Erste Hilfe Grundkurs", eine Teilnahmebestätigung des Wirtschaftsförderungsinstitutes - Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 19.02.2013 über den Besuch einer Veranstaltung "Grund- und Basisbildung in Steyr - Deutsch" in der Zeit von 12.11.2012 bis 19.02.2013, eine Teilnahmebestätigung der Wirtschaftskammer Oberösterreich und des Integrationszentrums Paraplü vom 15.05.2013 über die Teilnahme an der Exkursion "Arbeits- und Betriebskultur im Bezirk Steyr-Land", ein "Sprachzertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarats" vom 19.04.2013 und eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 10.04.2013 über die Bewertung eines syrischen akademischen Grades für Philosophie (Universität Damaskus).

7. Zu den mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2014 übermittelten Feststellungen zur Situation in Tunesien (Stand Februar 2014) legte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2014 unter anderem dar, die Länderfeststellungen enthielten keine Informationen zu der Gefährdungslage, die mit seiner freiheitlichen und weltoffenen Wertevorstellungen im Rahmen einer Gesellschaft, die zunehmend von fundamentalistisch islamischen Strömungen und Gruppierungen geprägt sei, verbunden sei. Aufgrund seiner liberalen, von seinem Philosophiestudium geprägten weltoffenen Wertevorstellungen und seiner durch seinen dreijährigen Aufenthalt in Österreich zwischenzeitlich auch "westlich" geprägten Denk- und Handlungsweise geriete er in Ansehung des Vorherrschens der fundamentalistisch-islamischen Strömungen bei einer Rückkehr in Gefahr. Er lebe seit über drei Jahren in Österreich und er habe sich in dieser Zeit sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert. In den (vorgelegten) Empfehlungsschreiben werde er als "angenehmer, freundlicher, immer hilfsbereiter Mensch" beschrieben, der "zu Österreichern Kontakt suche und finde" und sich "in kurzer Zeit an die österreichischen Gegebenheiten angepasst" habe. Er habe an vielen Deutschkursen teilgenommen und eine Sprachprüfung auf Niveau Stufe A2 erfolgreich absolviert. Er nehme an einem individuellen Vertiefungskurs teil, um seine Sprachkenntnisse weiter zu verbessern. Von seinem hohen Interesse, die Kultur in Österreich kennen zu lernen, zeuge auch seine Teilnahme an der Exkursion der Wirtschaftskammer Oberösterreich "Arbeits- und Betriebskultur im Bezirk Steyr-Land". Seine soziale Integration zeige sich auch in seinen vielfältigen ehrenamtlichen Arrangements, sei es durch seine Begleitung bei Behördengängen, Dolmetschertätigkeiten, seine Ausbildung als "Ersthelfer", seiner Mithilfe bei Integrationsfesten und insbesondere seiner freiwilligen Mitarbeit bei der Rot-Kreuz-Bezirksstelle Steyr-Stadt im Ausmaß von zehn bis zwölf Wochenstunden. Zu seinen in Tunesien lebenden Familienangehörigen, insbesondere zu seinen Geschwistern, habe er praktisch keinen Kontakt mehr; bei seiner Rückkehr könne er mit keiner Unterstützung rechnen, da auch sie sich dem Fundamentalismus zugewandt hätten. Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von (teilweise bereits übermittelten) Unterlagen, Kursbestätigungen und Empfehlungsschreiben bei.

8. Am 12.08.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher getätigten Vorbringen fest.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2014, Zl. I401 1420592-1/27E wurde die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Tunesien in seiner Heimat weder politisch noch religiös tätig und auch nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation war. An der Politik zeigte er kein Interesse. Strafbare Handlungen beging er in Tunesien nicht, er war somit auch keiner Strafverfolgung ausgesetzt. Er wurde weder verfolgt noch bedroht und hatte auch mit den Behörden oder Gerichten keine Probleme. Dass er im Fall seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Zur Frage der Rückkehrentscheidung wurde Folgendes ausgeführt: "In Anwendung auf den konkreten Fall ist bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Tunesien in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird, - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und er zur Antragstellung unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet von Österreich eingereist ist - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da - unabhängig familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Unbestritten ist, dass er einen (nicht begründeten) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit ca. dreieinhalb Jahren nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig in Österreich auf. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von ca. dreieinhalb Jahren ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration und von der Unzulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers ausgehen zu können.

[...] Die familiäre Bindung zum die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Neffen, der als Seitenverwandter kein Mitglied der Kernfamilie ist, ist auf Grund der fehlenden Haushaltsgemeinschaft und des in gelegentlichen (auch in Telefonaten bestehenden) Kontaktes zu relativieren. Angesichts des erst ca. dreieinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes im Inland ist auch von noch vorhandenen familiären Bindungen zu seiner Heimat auszugehen. Seinen erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen, er habe zu seinen Geschwistern keinen Kontakt mehr bzw. sie würden ihn bei einer Rückkehr bei sich nicht aufnehmen, kann daran nichts ändern. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung führt die Beziehung zwischen neun Geschwistern bzw. innerhalb einer Großfamilie in der Regel dazu, dass sie bzw. zumindest einige oder einer/eine von ihnen einander in einer prekären Situation - wie sie durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien entstehen könnte - hilfreich zur Seite stehen, auch wenn die geistigen und religiösen Werthaltungen voneinander abweichen. Die Hilfe, die ihm seine Verwandten angedeihen lassen müssten, wäre zudem nur vorübergehender Natur, da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt.

Im konkreten Fall überwiegt das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich. Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Familienleben zu seinem Neffen berufen können, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (vgl. das Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Fall Omoregie u.a. gg Norwegen).

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er ging und geht derzeit in Österreich zwar keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit, für die er ein Entgelt bekommt, nach, jedoch ist er - zufolge einer Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes Oberösterreich, Bezirksstelle Steyr-Stadt - seit 03.10.2013 zwei bis dreimal in der Woche im Ausmaß von ca. zehn bis zwölf Wochenstunden freiwillig beschäftigt, ohne eine Abgeltung für diese Mitarbeit zu erhalten. Wie dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich vom 11.08.2014 zu entnehmen ist, erhält er ab dem Zeitpunkt seiner Einreise Unterstützung durch die Volkshilfe Oberösterreich - Steyr, die in der Gewährung von Unterbringung, Krankenversicherung und Verpflegung besteht. Zum gegebenen Zeitpunkt ist er damit nicht selbsterhaltungsfähig.

Es gibt zwar Hinweise, welche für die zu beachtende Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden können, insbesondere kann den von ihm (vorgelegten) Empfehlungsschreiben entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein "angenehmer, freundlicher, immer hilfsbereiter Mensch" sei und er "zu Österreichern Kontakt suche und finde" und er sich "in kurzer Zeit an die österreichischen Gegebenheiten angepasst" habe, jedoch stehen sie, auch in Anbetracht des erst dreieinhalbjährigen, auf dem Status als Asylberechtigter beruhenden Aufenthaltes, dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung nicht entgegen.

Seine neun Geschwister, Onkel und Tanten leben in Tunesien, sodass - wie oben ausgeführt - auch von erheblichen familiären Bindungen in seinem Heimatstaat auszugehen ist. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise (mit Ausnahme seines Studiums der Philosophie in Damaskus) in Tunesien verbracht, wo er Schulen besucht und für ein Jahr studiert hat und dessen Landessprache er spricht.

Seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit trägt weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

Der Beschwerdeführer verfügt über (gewisse) Deutschkenntnisse; denn er legte ein Sprachzertifikat für Deutsch des österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarats vom 19.04.2013 vor. Diese Deutschkenntnisse reichen jedoch nicht aus, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären zu können.

In Anbetracht dieser Umstände wiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts schwerer als die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen."

Zum fremdenrechtlichen Verfahren:

10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) befragte den Beschwerdeführer niederschriftlich am 03.11.2014. Er wiederholte, dass ihn seine Geschwister in Tunesien aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation nicht unterstützen würden können. Er habe inzwischen auch eine Freundin, die er gerne heiraten würde, wenn er Dokumente haben würde. Er habe inzwischen auch den Pflichtschulabschluss nachgemacht und würde bei einer Arbeitsgenehmigung eine Stelle bekommen. Sein Neffe, der die österreichische Staatsbürgerschaft habe, helfe ihm gelegentlich finanziell. Der Beschwerdeführer legte insbesondere - neben den bereits im Asylverfahren vorgelegten Dokumenten - ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung und ärztliche Befunde eines Facharztes für XXXX vom 23.10.2015 bzw. vom 18.07.2016, denen eine Prostatahyperplasie zu entnehmen ist, vor.

11. In einer Stellungnahme vom 14.11.2014 wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er sich aufgrund seiner Haltung gegen den radikalen Islam in seiner Heimat bedroht fühle.

12. Am 27.05.2016 wurden- neben den bereits bekannten Dokumenten - weitere Unterlagen in Vorlage gebracht:

  • Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Oberösterreich an einem Kurs Deutsch B1 vom 28.04.2016

  • Anmeldung zur B1-Prüfung am 25.06.2016

13. Am 11.08.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte, gesundheitlich nur mit der Prostata Probleme zu haben. Seine Beziehung sei inzwischen beendet. Besondere Kurse besuche er nicht, er habe auch keine besonderen privaten Interessen in Österreich. Er lebe von der Grundversorgung und habe eine Einstellungszusage. Vorgelegt wurden Empfehlungsschreiben der Volkshilfe sowie verschiedener Privatpersonen.

14. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.08.2016, zugestellt am 22.08.2016, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Z.3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

15. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

16. Dagegen wurde fristgerecht (am 02.09.2016 zur Post gebracht) Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt.

Es wurde beantragt,

Der Beschwerde beigelegt war die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG hätte aberkennen dürfen, da sich diese Bestimmung nur auf den Antrag auf internationalen Schutz beziehe. Der Beschwerdeführer sei seit über 5 Jahren in Österreich und habe seit der Entscheidung des Asylverfahrens im August 2014 zwei Jahre auf eine Einvernahme warten müssen. Er habe viele Kurse besucht und den Pflichtschulabschluss gemacht und spreche gut Deutsch. In Syrien habe er einen akademischen Abschluss gemacht, doch sei es ihm in Tunesien nicht möglich gewesen, eine passende Stelle zu finden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Freunde gefunden und unterstütze im Heim beim Dolmetschen etc. Er wolle auch gerne für sich selbst sorgen, doch sei dies mit dem bisherigen Aufenthaltstitel schwierig. Er benötige außerdem fachärztliche Kontrollen. Er habe auch ein enges Verhältnis zu seinen zwei Neffen. In seinem Elternhaus habe er keinen Platz mehr, er würde inzwischen in Tunesien nicht einmal mehr eine Gelegenheitsarbeit finden und wäre auf Betteln angewiesen. In der Folge wurde auf die Reiseinformation des BMeiA hingewiesen und auf einen Artikel über "Massenproteste gegen Arbeitslosigkeit in ganz Tunesien" vom 28.01.2016 /abrufbar unter https://www.wsws.org/de/articles/2016/01/28/tuni-j28.html). Seine Verwandten in Tunesien würden den Beschwerdeführer nicht unterstützen können. Es würden viele Gründe für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sprechen.

17. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2016, Zl. 1420592-2/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

19. Am 08.11.2016 wurde in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer erklärte, an Prostatahyperplasie zu leiden; entsprechende ärztliche Befunde wurden vorgelegt. Der Beschwerdeführer erklärte, nur gelegentlich Kontakt zu seinen Geschwistern in Tunesien zu haben; er selbst habe dort nie am Arbeitsmarkt Fuß fassen können und habe auch keine Unterstützung durch seine Geschwister zu erwarten. Sein als Zeuge einvernommener Neffe, ein österreichischer Staatsbürger, erklärte, dass der Beschwerdeführer für ihn und seinen ebenfalls in Österreich lebenden Bruder bereits von früher Kindheit an eine Vaterrolle eingenommen habe.

20. Am 18.11.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Einstellungszusage einer Reinigungsfirma vorgelegt. Am 28.11.2016 wurde ein tunesischer Reisepass, ausgestellt von der Botschaft in Wien am 07.10.2016, in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer hatte im März 2011 und damit vor fünfeinhalb Jahren einen - letztlich unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er war seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren, welches mit gegenständlicher Entscheidung abgeschlossen wird, stets nachgekommen. Er war illegal ins Bundesgebiet eingereist, hielt sich aber bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Österreich auf.

In Tunesien leben Geschwister des Beschwerdeführers, zu denen er gelegentlich in telefonischem Kontakt steht. In Österreich leben zwei Neffen des Beschwerdeführers, zu welchen er eine besondere Nahebeziehung unterhält, da er in deren Kindheit die Vaterrolle eingenommen hatte. Beide Neffen sind österreichische Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er schloss in Syrien ein Studium der Philosophie ab. Der Beschwerdeführer legte eine Einstellungszusage eines Reinigungsunternehmens vor. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, ist sozial engagiert und hat sich einen Freundeskreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer hat in den fünf Jahren seines Aufenthaltes in Österreich Schritte zur Integration gesetzt, was sich insbesondere an seinem sozialen Engagement und seinen Deutschkenntnissen zeigt. Er steht zwar noch in Kontakt mit seinen Geschwistern in Tunesien, doch sind seine engsten familiären Bezugspunkte seine zwei in Österreich lebenden Neffen.

Der Beschwerdeführer leidet an Prostatahyperplasie und steht diesbezüglich seit dem Jahr 2012 unter ärztlicher Kontrolle und in medikamentöser Behandlung.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus wurde im Beschwerdeverfahren ein gültiger tunesischer Reisepass in Vorlage gebracht.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen des Österreichischen Roten Kreuzes (Bescheinigung über den Erste Hilfe Grundkurs am 03.10.2012 bzw. am 18.09.2014; Bestätigung über freiwillige Tätigkeit vom 10.03.2014 bzw. vom 05.09.2016). Der Beschwerdeführer ist in einer Betreuungseinrichtung des Roten Kreuzes tätig, in welcher bedürftige Personen kostengünstig mit Essen versorgt werden.

Eine Einstellungszusage der XXXX vom 16.11.2016 wurde ebenfalls vorgelegt. Der Beschwerdeführer legte außerdem eine Teilnahmebestätigung für den "OÖ Finanzführerschein Advanced" vom 03.02.2015 vor.

Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Zeugnissen (Kursbestätigung der Caritas über einen individuellen Vertiefungskurs vom 14.12.2013 bzw. über Fortgeschrittenenkurse vom 09.09.2012 bzw. vom 28.06.2012; Teilnahmebestätigungen der WKÖ über einen Deutschkurs vom 19.02.2013 bzw. eine Exkursion am 15.05.2013; Teilnahmebestätigung der Volkshochschule für einen B2-Kurs vom 28.04.2016; Sprachzertifikat A2 vom 19.04.2013; dem Zeugnis über den Pflichtschulabschluss der NMS Münichholz vom 25.02.2015). Die soziale Integration wird durch die vorgelegten Empfehlungsschreiben deutlich.

Seine enge Beziehung zu seinen Neffen wurde durch die Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2016 bestätigt.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden (XXXX, Facharzt für XXXX vom 18.07.2016 bzw. vom 08.09.2014; Urologische Abteilung des Krankenhaus Steyr vom 27.02.2013 bzw. vom 15.03.2013; XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 18.12.2012); der nächste Kontrolltermin am 19.01.207 ergibt sich aus der vorgelegten Terminkarte des Facharztes für XXXX. Bei der diagnostizierten Prostatahyperplasie handelt es sich um eine Prostatavergrößerung, die auf die Harnröhre drückt und verschiedene Beschwerden auslöst. Der Beschwerdeführer ist in medikamentöser Behandlung. Ohne Behandlung kann die Funktionsstörung im Bereich von Blase und Prostata weiter fortschreiten und zu schwerwiegenden Folgeerscheinungen führen. Setzt sich die Stauung des Urins bis in die Nieren fort, drohen dauerhafte Nierenschäden bis hin zum Nierenversagen (vgl. Infos auf http://www.netdoktor.at/krankheit/prostatavergroesserung-8144;

Zugriff am 06.12.2016).

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2014, Zl. I401 1420592-1/27E abgewiesen und das Verfahren im Sinne der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.

3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art8 EMRK zu schützende Beziehungen auch solche zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Es kann allerdings nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8 Absatz 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093; 19.02.2014, 2013/22/0037). Dies ist gegenständlich nicht der Fall: Der Beschwerdeführer hat zwar eine sehr enge emotionale Bindung zu seinen österreichischen Neffen, hat er sie doch in deren Kindheit wie ein Vater betreut. Allerdings besteht weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, so dass nicht von einem Familienleben im Sinne der Kriterien des EGMR ausgegangen werden kann.

Allerdings wirkt sich die enge Bindung zu seinen Neffen auf das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich auf. Neben den sonstigen sozialen Bindungen, welche durch eine Vielzahl an Empfehlungsschreiben belegt sind, ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass die engsten emotionalen Bezugspersonen des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürger sind und ihren Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

Gegenüber dem vorangegangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum Asylverfahren vom 29.08.2014, Zl. I401 1420592-1/27E hat sich generell das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich maßgeblich verstärkt. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers muss darauf hingewiesen werden, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren stets nachgekommen ist; es ist nicht ihm anzulasten, dass das Verfahren erst nach etwas mehr als fünfeinhalb Jahren zu einem Abschluss kommt.

Diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer genützt, um sich in Österreich zu integrieren. Er hat sich in den letzten Jahren sozial engagiert. Der Beschwerdeführer trat weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung. Seine Deutschkenntnisse sind gut. Er hat sich auch einen breiten Freundeskreis aufgebaut und eine Einstellungszusage vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat sich in den fünfeinhalb Jahren seines Aufenthaltes in Österreich nachhaltig hier integriert.

In der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ist zudem auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. diesbezüglich etwa EGMR vom 6.2.2001, 44.599/98, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein würde, die Behandlung seiner Prostatahyperplasie in Tunesien fortzusetzen. Es wird nicht verkannt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Aus der Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich daher kein generelles Abschiebehindernis im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte, doch erwächst ihm ein zusätzliches Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich, welches für sich alleine genommen allerdings keinesfalls ausreichen würde, um für den Fall einer Rückkehrentscheidung die Verletzung von Art 8 EMRK anzunehmen.

In einer Zusammenschau aller Umstände ergibt sich allerdings, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortführung seines Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt. Zudem vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der umfassenden Teilnahme am sozialen Leben manifestiert. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers hat mehr als fünf Jahre gedauert, in denen der Beschwerdeführer stets seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen war und er sich nachhaltig in Österreich integriert hat. Zudem verstärkt seine Erkrankung sein Interesse an der Fortführung des Privatlebens in Österreich.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ist angesichts der vorliegenden familiären und persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien auf Dauer für unzulässig zu erklären.

3.2.4. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 (und damit auch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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