W199 2119119-1•BVwG W199 2119119-1
W199 2119119-1Federal Administrative CourtDec 5, 2016
ersatzlose Behebung, Gerichtsbarkeit, Justizverwaltung,<br/>Ratenzahlung, Strafverfahren, Unzuständigkeit,<br/>Verfahrenskostenersatz
W 199 2119119-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 30.11.2015, Zl. Jv 9130/15b-33, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 5 GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (in der Folge: Landesgericht) vom 21.07.2015 näher genannter strafbarer Handlungen für schuldig erkannt und ua. gemäß § 389 Abs. 1 StPO zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Beschluss vom 22.07.2015 bestimmte das Landesgericht die Pauschalkosten des Strafverfahrens mit 280 Euro. Begründend wies es auf das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin und auf ihre Sorgepflichten hin.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.09.2015, 83 Hv 52/15x-VNR 2, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens des Präsidenten des Landesgerichtes - der belangten Behörde - die Beschwerdeführerin auf, den Pauschalkostenbeitrag von 280 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen.
1.2. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin den "Antrag auf Teilzahlung" des Betrages von 280 Euro und ersuchte um drei Raten ab 01.10.2015 und keine weiteren Exekutionen. Die zweite und die dritte Rate ersuchte sie, für November und Dezember 2015 vorzusehen. Sie ersuchte "um [Z]ustellung eines bejahenden Bescheides" direkt an ihre näher angegebene Anschrift. (Der Beschluss vom 24.07.2015 und der Zahlungsauftrag waren ihr zu Handen ihres Anwaltes zugestellt worden.)
Das Landesgericht legte dieses Ratengesuch am 14.9.2015 der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vor. Am 28.09.2015 übermittelte das Oberlandesgericht Wien den Akt "unter Hinweis auf die ab 1. Juli 2015 anwendbare Neufassung des § 9 Abs 5 GEG" wieder dem Landesgericht. Die Absätze 1 und 4 dieser Bestimmung seien auf Kosten des Strafverfahrens iSd § 1 Z 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) nicht anzuwenden, es bestehe somit keine Zuständigkeit der Einbringungsstelle. Daraufhin legte das Landesgericht den Akt der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Teilzahlung vor und merkte an, nach Ansicht der Richterin liege keine Zuständigkeit des Richters des Grundverfahrens vor, zumal da die Anträge erst gestellt worden seien, nachdem die Kostenbeamtin den Mandatsbescheid erlassen hatte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Entrichtung der Pauschalkosten von 280 Euro und der Einhebungsgebühr von 8 Euro (zusammen 288 Euro) in Teilbeträgen zu bewilligen, gemäß § 9 Abs. 5 GEG zurück. Begründend wird der Verfahrensgang geschildert und sodann ausgeführt, gemäß § 9 Abs. 5 GEG gelte § 9 Abs. 1 bis 4 GEG betreffend die Verlängerung der vorgeschriebenen Zahlungsfrist (Stundung) bzw. die Entrichtung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 GEG angeführten Beträge. Das betreffe insbesondere die Kosten des Strafverfahrens, hier also die Pauschalkosten samt der Einhebungsgebühr. Da keine gesetzliche Möglichkeit bestehe, die Zahlungsfrist zu verlängern oder die "Gebühren und Kosten des Bundes" in Teilbeträgen zu entrichten, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde habe sich "insbesondere" daraus ergeben, dass der Antrag auf Ratenzahlung erst eingebracht worden sei, nachdem der Zahlungsauftrag an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, und daraus, dass sie ausdrücklich einen Bescheid beantragt habe. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass ihr Schreiben als unmittelbare Reaktion auf den Zahlungsauftrag zu verstehen gewesen sei und auf eine Angelegenheit der Justizverwaltung abgestellt habe.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 3.12.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 28.12.2015, in der ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe seinerzeit die offenen Kosten anerkannt und um Ratenzahlung angesucht. Der Grund dafür sei nur ihre finanzielle Situation. Sie sei geringfügig angestellt, habe in der Zwischenzeit einen Unfall erlitten, der einen doppelten Oberarmbruch und einen Krankenstand von fünf Wochen nach sich gezogen habe, und sei für einen minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig. Ihr werde am 14.01.2016 "die Fußfessel angelegt" werden, danach könne sie einer normalen Beschäftigung nachgehen. Sie habe um Erleichterung durch Ratenzahlung ersucht, an die sie sich auch halten werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Stundungs- und Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus § 9 Abs. 4 GEG ergibt. Nimmt eine Justizverwaltungsbehörde die Zuständigkeit in Anspruch, - wie hier - einen Antrag auf Stundung wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen, dann handelt es sich gleichfalls um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. § 1 GEG steht unter der Überschrift "Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg" und lautet auszugsweise:
"Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
[...]
2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;
[...]
6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
a) die Entlohnung des Zwangsverwalters (§ 113 EO) und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
c) die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
d) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
[...]"
Diese Fassung erhielten diese Teile des § 1 GEG durch Art. 2 Z 1 der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015); dadurch wurde in § 1 Z 3 die Wortfolge ", konfiszierte Ersatzwerte" eingefügt. Diese Änderung trat, da § 19a Abs. 15 GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 keine Vorschriften darüber enthält, gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG am 29.12.2015 in Kraft. Sie ist aber für den vorliegenden Fall ohnedies ohne Bedeutung.
Zuvor war § 1 GEG durch Art. 2 Z 2 der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) neu gefasst worden; er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft.
1.2.1. § 9 GEG steht (seit 1.7.2015) unter der Überschrift "Stundung und Nachlass" und lautet:
"(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."
Diese Fassung erhielt § 9 GEG durch Art. 2 Z 18 (betreffend die Überschrift), 19 und 20 GGN 2014, sie trat - wie oben erwähnt - gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Durch Art. 3 Z 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 BGBl. I 100 (in der Folge: EO-Nov. 2016) wurde § 9 Abs. 3 GEG geändert; die Änderung tritt gemäß § 19a Abs. 16 GEG idF Art. 3 Z 3 EO-Nov. 2016 am 1.1.2017 in Kraft und ist daher im vorliegenden Fall unbeachtlich.
1.2.2. Vor dem 1.7.2015 hatte § 9 Abs. 5 GEG gelautet:
"Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6)."
Diese Gestalt hatte dieser Absatz des § 9 GEG durch Art. II Z 12 lit. c Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) erhalten; sie war gemäß Art. VI Z 1 GGG am 1.1.1984 in Kraft getreten.
"(1) Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.
(2) Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, daß die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teile hereingebracht werden können, so hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären; andernfalls entfällt eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten. Der Beschluß, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn später Umstände der bezeichneten Art hervorkommen, nachträglich gefaßt werden.
(3) Gegen Entscheidungen der Gerichte, womit ein Antrag abgelehnt wird, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, ist kein Rechtsmittel zulässig."
Diese Gestalt hat § 391 StPO seit der Wiederverlautbarung der StPO durch die K BGBl. 631/1975.
"(1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren.
(2) Der Aufschub darf jedoch
1. bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder bei Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,
2. bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre und
2a. bei Entrichtung einer 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als drei Jahre sowie
3. bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.
(3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20 StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."
Diese Gestalt erhielt § 409a StPO durch Art. 3 Z 29 des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 BGBl. I 112 (in der Folge: StRÄG 2015); dadurch wurde in Abs. 2 die Z 2a neu eingefügt und in Z 2 die Zahl "180" durch die Wendung "180, nicht aber 360" ersetzt. Er trat gemäß § 514 Abs. 31 StPO idF des Art. 3 Z 33 StRÄG 2015 am 1.1.2016 in Kraft. In der Fassung davor hatte § 409a StPO seit 1.1.2008 gegolten (Art. I Z 159 BG BGBl. I 93/2007; § 514 Abs. 1 StPO idF Art. I Z 233 BG BGBl. I 93/2007).
2.1.1.1. Zur Rechtslage vor der GGN 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (VwGH 18.3.2002, 2001/17/0176), dass, wenn die einzubringenden Kosten solche eines gerichtlichen Strafverfahrens sind, § 9 Abs. 2 GEG durch § 391 Abs. 2 StPO überlagert ist. Der in dieser Bestimmung umschriebene Fall, wonach die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden könnten, nehme offenbar auf den ersten Absatz des § 391 StPO Bezug, wonach die Kosten des Strafverfahrens vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben seien, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen habe, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet werde. Eine "Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen" im Verständnis des § 391 Abs. 2 StPO liege somit immer dann vor, wenn die Einbringung der Kosten aus dem Grunde des § 391 Abs. 1 StPO unzulässig erscheine. § 391 Abs. 2 StPO sei eine auf die Kosten des Strafverfahrens abgestellte Spezialvorschrift, deren Anwendung der generellen Norm des § 9 Abs. 2 GEG vorgehe. Daraus folge wiederum, dass "der Ersatzpflichtige von Kosten eines Strafverfahrens" die in § 391 Abs. 1 StPO umschriebenen Umstände nicht mit Erfolg ins Treffen führen könne, um einen auf § 9 Abs. 2 GEG gestützten Antrag zu begründen. Dies bedeute jedoch nicht, dass § 9 Abs. 2 GEG "in Ansehung von Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens" jeder Anwendungsbereich entzogen wäre. Vielmehr seien durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen die Einbringung solcher Kosten eine besondere Härte darstellen könne, ohne dass deshalb die Voraussetzungen des § 391 Abs. 1 StPO vorliegen müssten (Hinweis auf VwGH 18.9.2000, 2000/17/0042). Den Justizverwaltungsbehörden komme daher auch "in Ansehung der Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens" eine abstrakte Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge zu, die auf § 9 Abs. 2 GEG gestützt würden. Mache ein Antragsteller nun Umstände gemäß § 391 StPO geltend, so sei fraglich, ob ein solcher Antrag "als ein (materiell unberechtigter) Antrag auf Nachlass der Gerichtskosten gemäß § 9 Abs. 2 GEG oder aber als ein in die gerichtliche Kompetenz fallender Antrag auf Erklärung dieser Kosten als uneinbringlich zu werten" sei.
Diese Rechtsansicht war bereits im Erkenntnis 18.9.2000, 2000/17/0042, angelegt; der Verwaltungsgerichtshof blieb auch in der Folge dabei (VwGH 29.3.2004, 2003/17/0332; 25.6.2013, 2009/17/0164). In all diesen Fällen kam der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen zum Ergebnis, der jeweilige Antragsteller habe eine Entscheidung der Justizverwaltungsbehörde und nicht eine des Gerichtes gewünscht (VwGH 18.3.2002, 2001/17/0176: "Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Antrag an die Justizverwaltungsbehörden richtete und ihn als Antrag auf ‚Erlass' der Gerichtskosten bezeichnete, [...]. Jedenfalls wird der diesbezügliche Antragswille aber in der Beschwerde ausdrücklich klargestellt, in welcher der Beschwerdeführer sich darauf beruft, mit seinem Antrag eine Entscheidung der Justizverwaltungsbehörden in Richtung des § 9 Abs. 2 GEG angestrebt zu haben."; 29.3.2004, 2003/17/0332: "Unstrittig ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers [...] auf die Erlassung der [...] Gerichtskosten in Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG gerichtet war. Ein auf § 391 Abs. 1 und 2 StPO gestützter Antrag war im Übrigen zu diesem Zeitpunkt bereits vom Gericht abgewiesen worden."; 25.6.2013, 2009/17/0164: "Der Beschwerdeführer weist zur Frage des Verhältnisses zwischen § 391 StPO und § 9 Abs. 2 GEG zutreffend darauf hin, dass dem § 9 Abs. 2 GEG in Ansehung von Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens nicht jeder Anwendungsbereich entzogen ist").
2.1.1.2. Diese Rechtsprechung - die, wie oben erwähnt, zur Rechtslage vor der GGN 2014 ergangen ist - unterscheidet zwischen einem Bereich, in welchem den Strafgerichten eine Zuständigkeit zukommt ("Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen"), und einem Restbereich, in dem auch Raum für Entscheidungen durch die Justizverwaltungsbehörden besteht (besondere Härte, ohne dass die Voraussetzungen des § 391 Abs. 1 StPO vorlägen). Es lässt sich argumentieren, im Zweifel entscheide der Inhalt des Gesuchs - ob nämlich Umstände iSd § 391 StPO oder aber andere Umstände geltend gemacht werden - darüber, welcher der beiden Behördentypen zuständig ist. (In den vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen, oben referierten Fällen bestand kein Zweifel, weil sich aus anderen Umständen erschließen ließ, dass der Antragsteller die Zuständigkeit der Justizverwaltungsbehörden in Anspruch nehmen wollte.) Seit § 9 Abs. 5 GEG neu gefasst worden ist, kommt aber den Justizverwaltungsbehörden keine Zuständigkeit mehr zu. Die parlamentarischen Materialien (ErläutRV, 366 BlgNR 25. GP, 10) führen zu dieser Änderung aus:
"Bisher waren nur ‚Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge' von der Anwendung des § 9 Abs. 1 bis 4 ausgenommen. Aber auch für die für verfallen erklärten Beträge (Geldbeträge nach § 20 Abs. 3 StGB) und die Kosten des Strafverfahrens (§ 1 Z 3) gibt es Sondervorschriften für Stundung und Nachlass (z. B. § 391 StPO über die Kosten des Strafverfahrens, § 409a StPO über die Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB). Auch in diesen Fällen soll die Entscheidung über Stundung und Nachlass nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht erfolgen, sodass die Beträge nach § 1 Z 3 des Entwurfs jedenfalls von der Anwendung des § 9 ausgenommen werden können.
In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich aus dem Fehlen von Bestimmungen über Stundung und Nachlass einer Geldstrafe in manchen Prozessordnungen (so etwa im Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG, bei Geldstrafen nach der EO oder im Geldbußenverfahren nach dem KartG) geschlossen, dass die Stundung und der Nachlass dieser Beträge gemäß § 9 Abs. 5 GEG ausgeschlossen sei (vgl etwa OGH 21.4.2005, 6 Ob 43/05z). Das ist aber nicht der Zweck des § 9 Abs. 5, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des § 409a StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat; im Fall der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) ist das der Anstaltsleiter."
("Kosten des Strafverfahrens" werden in den ErläutRV als unter § 1 Z 3 GEG fallend erwähnt, weil sie in § 1 GEG idF vor der GGN 2014 in Z 3 erwähnt wurden. Sie sind nun - idF der GGN 2014 - in § 1 Z 4 GEG aufgezählt, wie dies auch schon die RV vorsah.)
2.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht versteht den neugefassten § 9 Abs. 5 GEG dahin, dass auch über Anträge auf Stundung, Nachlass und (Erklärung der) Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 4 GEG genannten "Kosten des Strafverfahrens" das Gericht des Grundverfahrens zu entscheiden hat und für eine Entscheidung der Justizverwaltungsbehörde kein Raum mehr bleibt. Die zitierten Materialien bringen das mit ihrem Hinweis auf die Möglichkeit einer analogen Anwendung von Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen zum Ausdruck und erteilen der Ansicht eine Absage, es seien, da es in manchen Verfahrensordnungen an diesbezüglichen Bestimmungen fehle, die Stundung und der Nachlass solcher Beträge ausgeschlossen. Damit ist auch der mögliche Einwand erledigt, § 391 StPO ermögliche nach seinem Wortsinn nur, die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich zu erklären, nicht aber, ein Ratengesuch zu bewilligen. Diese Möglichkeit bietet nun § 9 Abs. 5 GEG, mag dies im Gesetz auch nicht deutlich zum Ausdruck zu kommen, so aber doch in den Materialien.
Diesen Standpunkt hat auch das Oberlandesgericht Linz in einer - auch im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten - Entscheidung (1.12.2015, 8Bs236/15k) eingenommen, welche die belangte Behörde im Übrigen am 28.1.2016 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat. Das Oberlandesgericht Linz hob damit den Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz auf, mit dem ein Antrag des Verurteilten, ihm die Bezahlung der Kosten in monatlichen Raten zu bewilligen, mit der Begründung abgewiesen worden war, dass es hiefür keine gesetzliche Grundlage gebe. Das Oberlandesgericht Linz weist auf die oben zitierten parlamentarischen Materialien hin und schließt daraus, damit solle "gerade eine gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Ratenzahlungsantrag des Verurteilten (auch) in Einbringungsverfahren begründet werden". Aus § 9 Abs. 5 zweiter Satz GEG könne nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass über Anträge hinsichtlich aller nicht in § 1 Z 2 GEG angeführten Beträge nicht durch die Gerichte zu entscheiden sein solle. Das Erstgericht habe daher den Antrag auf Gewährung von Ratenzahlung inhaltlich zu prüfen und darüber zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Linz beschäftigt sich auch damit, nach welchen Kriterien eine solche Entscheidung zu treffen sei, und kommt zum Ergebnis, durch die GGN 2014 werde kein ersatzloser Entfall der Stundungs- und Nachlassregelungen des § 9 GEG angestrebt, vielmehr werde das Weiterbestehen solcher Möglichkeiten geradezu vorausgesetzt. "Unausgesprochen" werde von einer echten Gesetzeslücke und ihrer Schließung durch die Rechtsprechung ausgegangen. Eine solche Lücke liege tatsächlich vor. Denn bei jenen Kosten, bei deren Einbringung nun durch die Rechtsprechung und nicht mehr im Justizverwaltungsverfahren Entscheidungen zu treffen seien, bestehe (weiterhin) genauso ein Bedürfnis für Stundungs- und Nachlassmöglichkeiten wie für jene Kosten, Strafen, Bußen und Gebühren, bei denen weiterhin eine Zuständigkeit der Justizverwaltung gegeben sei und (in § 9 GEG) ausdrückliche Stundungs- und Nachlassbestimmungen bestünden. Bei einem Zahlungsaufschub biete sich dabei eine analoge Anwendung des § 409a Abs 1 StPO an.
Die belangte Behörde hat dem Bundesverwaltungsgericht auch ein Schreiben des Bundesministeriums für Justiz übermittelt (das zu einer anderen Geschäftszahl ergangen ist als zu jener des Verfahrens, in dem der hier angefochtene Bescheid erlassen worden ist). Darin heißt es, aus den parlamentarischen Materialien zur Neufassung des § 9 GEG sei abzuleiten, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (die Einbringungsstelle) keine Zuständigkeit mehr habe, über die Stundung und Ratenzahlung von in Strafverfahren verhängten Geldstrafen, verfallenen Geldbeträgen und Kosten des Strafverfahrens abzusprechen. Dadurch solle aber nicht "die materielle Anwendung der Bestimmungen über Stundung und Nachlass in diesem Verfahren schlechthin ausgeschlossen werden". Aus dem Gesetz könne nicht das Verbot einer analogen Anwendung des § 9 GEG durch die Rechtsprechung abgeleitet werden, soweit die StPO keine ausdrücklichen Regelungen enthalte. Jedenfalls sei die Justizverwaltung zur Entscheidung über solche Anträge nicht zuständig. In diesem Zusammenhang könne es nicht darauf ankommen, auf welche Rechtsnorm das Begehren auf Stundung oder Nachlass gestützt werde; selbst wenn sich ein Anbringen (auch) auf § 9 GEG als Rechtsgrundlage berufe und nicht ausdrücklich die Entscheidung durch ein Justizverwaltungsorgan begehre, spreche nichts dagegen, diesen Antrag dahin zu deuten, dass eine Entscheidung der Strafgerichtsbarkeit begehrt werde. Das Ministerium verweist auf zwei Entscheidungen, in denen das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass die Justizverwaltung solche Anträge an die Organe der Rechtsprechung weiterzuleiten habe (BVwG 3.6.2015, W208 2017028-1; 11.9.2015, W214 2017030-1; beide Entscheidungen betreffen freilich § 9 Abs. 5 GEG idF vor der GGN 2014 und beschäftigen sich mit der Frage, ob ein vom Strafgericht ausgesprochener Verfall nach § 20 StGB unter die in § 9 Abs. 5 GEG in dieser Fassung genannten "Geldstrafen jeder Art" fiel; sie sind hier nicht einschlägig).
Das Oberlandesgericht Linz und das Bundesministerium für Justiz haben möglicherweise unterschiedliche Rechtsgrundlagen im Auge, denen das Strafgericht die Kriterien zu entnehmen hat, anhand derer über ein Stundungs- oder Ratengesuch zu entscheiden ist. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben.
2.1.3. Im Ergebnis kommt den Behörden der Justizverwaltung somit keine Zuständigkeit zu, über Stundungs- oder Ratengesuche zu entscheiden, die sich auf Kosten des Strafverfahrens beziehen. Durch die Neufassung des § 9 Abs. 5 GEG hat der Gesetzgeber erreicht, dass Stundungsgesuche auch in dem Bereich, der nach der oben referierten Rechtsprechung den Justizverwaltungsbehörden verblieb, nunmehr insgesamt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. Ein solches Stundungs- oder Ratengesuch ist nach seinem Inhalt danach zu beurteilen, ob es sich an Organe der Rechtsprechung oder jene der Justizverwaltung richtet; Zweifel daran, dass die Strafgerichte angerufen werden sollen, werden nun in weniger Fällen bestehen können als vor der GGN 2014. Nur wenn ein Verurteilter ausdrücklich die Entscheidung eines Organs der Justizverwaltung begehrt, kommt diesem Organ eine Entscheidungszuständigkeit zu, die sich freilich darin erschöpft, den Antrag wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen (wie dies für unzulässige Anträge allgemein gilt).
2.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich an die Justizverwaltungsbehörde oder an das Gericht gewandt - zwischen denen sie möglicherweise gar nicht unterscheiden konnte -, sondern schlicht ein Ratengesuch eingebracht. Schon deshalb ist nach dem Gesagten anzunehmen, dass zur Entscheidung nicht ein Organ der Justizverwaltung - wie die belangte Behörde -, sondern ein Strafgericht berufen ist. Aber auch davon abgesehen kann die Argumentation der belangten Behörde nicht überzeugen: Sie geht davon aus, dass dieses Gesuch an die Justizverwaltungsbehörde gerichtet war, und zwar einerseits, weil es eine Reaktion auf den Zahlungsauftrag gewesen sei, andererseits, weil die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Bescheid verlangt habe. Dass ein Antrag nur dann als Antrag nach § 391 StPO zu werten wäre, wenn er vor der Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt wird, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Diese Interpretation würde einem Zahlungspflichtigen von vornherein die Möglichkeit nehmen, (auch noch) nach Ergehen des Zahlungsauftrages ein Stundungsgesuch bei Gericht einzubringen. Dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Bescheid verlangt hätte, erscheint als eine Überinterpretation ihres Ersuchens um Zustellung eines (bejahenden) Bescheides direkt an ihre Anschrift; damit wollte sie offenbar erreichen, dass ihr Schriftstücke nicht mehr - wie bis dahin - zu Handen des Rechtsanwalts zugestellt würden, der sie im Strafverfahren vertreten hatte. Dass die offenbar rechtsunkundige Beschwerdeführerin zwischen Bescheiden und Beschlüssen - und damit zwischen Justizverwaltung und Rechtsprechung - unterscheiden wollte, kann ihr nicht unterstellt werden. Auch in der Beschwerde weist sie darauf hin, die "Anfechtung" (gemeint ist die Beschwerde) habe "keinen rechtlichen Inhalt", sondern durch die Ratenzahlungen solle die Zahlung auch bei ihrem geringen Einkommen möglich gemacht werden.
Über das Ratengesuch hatte daher das ordentliche Gericht zu entscheiden.
2.3. Da die belangte Behörde verkannt hat, dass ihr keine Zuständigkeit zukam, über das gestellte Ratengesuch zu entscheiden, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob die Neufassung des § 9 Abs. 5 GEG durch die GGN 2014 dazu führt, dass Ratengesuche, die sich nicht auf Umstände stützen, die in § 391 StPO genannt sind, nicht - wie vor der Neufassung - in die Zuständigkeit der Justizverwaltungsbehörden fallen, zumal da der Text des § 391 StPO selbst nicht geändert worden ist und die analoge Anwendung von Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen nicht durch das Gesetz angeordnet, sondern nur von den parlamentarischen Materialien nahegelegt wird.
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