BVwG W173 2125274-1

W173 2125274-1Federal Administrative CourtDec 5, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W173 2125274-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2125274.1.00

Spruch

W173 2125274-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 2.3.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 16.12.2015 stellte XXXX (in weiterer Folge: BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab der BF pulmonale Hypertension, cardiale Dekompensation, Nephrolithiasis, Osteopenie, Verdacht auf Autoimmunhepatitis und die Entfernung der Gallenblase und der Gebärmutter an. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.

2. Am 17.02.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX F XXXX , Ärztin Allgemeinmedizin. Im Gutachten vom 17.2. wurde auszugsweise

folgendes ausgeführt: "......................

Anamnese: IgG Kappa M-GUS (Observanz), Autoimmunhepatitis, Zustand nach Lungensarkoidose 1996, Diabetes mellitus, Hashimoto-Thyredoiditis, pulmonale Hypertension, art.Hypertonie, diastolische Dysfunktion, Gonarthrose, HE, CHE, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

Derzeitige Beschwerden: Ich hatte eine Sarkoide, welche jetzt im Remission ist, aber ich habe Kontrollen 2 mal im Jahr. Seit 2011 habe ich einen Lungenhockdruck Grad II und eine diastolische Dysfunktion Grad II, da bin ich auch 2 mal im Jahr zur Kontrolle. Ich habe auch einen M-Gradient. Dadurch habe ich zu wenig Sauerstoff. Ich habe auch Bandscheibenvorwölbungen in der gesamt WS und Gonarthrosen beidseits. 1985 wurde meine Gebärmutter entfernt und die Gallenblase wurde 1996 entfernt. Ich bin hier, weil ich nicht mehr die Medikamente bewilligt bekomme und auch nicht meinen Kuraufenthalt.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Furostad, Cal-C-Vita, Allopurinol, Euthyrox, Uralyt-U, Oleovit, Co-Diovan, Pantoloc, Diovan

Sozialanamnese: geschieden, 1 Sohn (verstorben, Bergunglück), in Pension

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Mitgebrachte Ambulanzkarte vom 17.2.2015: IgG Kappa M-GUS, Observanz, Autoimmunhepatitis, Zustand nach Lungensarkoidose 1996, Diabetes mellitus, Hashimoto-Thyredoiditis, bezüglich der Paraproteinämie weiterhin Observanz, derzeit keine Indikation zur invasiven Diagnostik oder jeglicher Therapie,

AKH XXXX vom 18.10.2011 (Abl 6.): Abklärung einer pulmonalen Hypertension: leichte pulmonale Hypertension derzeit nicht therapiebedürftig.

Echokardiografie vom 26.6.2015 (Abl. 10): diastolische Dysfunktion Grad II, pulmonale Hypertension Grad II, MRT des linken Kniegelenkes vom 24.7.2015 (Abl. 30): Vargusgonarthrose Grad II, MRT der HWS, BWS vom 19.5.2014: Bandscheibenprotrusion C5/C6, C6/C7, deutlicher Hyperthro Lig.flava,

Röngtenbefund der Wirbelsäule vom 10.4.2014: mäßiggradiges Spondylopathie deformans Höhe TH3 bis TH 10, Osteochondrose L1/L2,L5/S1, XXXX Krankenhaus vom 1.10.2015 (Abl. 17): Zustand nach Urosepsis bei Nephrolithiasis bds., perkutanen Nephrolitholapaxie geplant

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend,

Ernährungszustand: adipöse, Größe: 155cm, Gewicht: 79kg, Bluchdruck:

140/80

Klinischer Status-Fachstatus:

76 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,

Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Zähne: saniert, Rachen bland,

Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine Lippenzyanose, Sensorium:

altersentsprechend, HNA frei, Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphkmoten: nicht palpabel, Thorax.

Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein normfrequent, Pulm:

Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnose, Abdomen:

Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: frei, Pulse: allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert,

Beweglichkeit in Hüft- und Kniegelenken: frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds, keine trophische Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. möglich

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt

Gesamtmobilität-Gangbild: normales Gangbild

Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist

02.01. 01

20

2

Arterielle Hypertonie, diastolische Dysfunktion Grad II

gz 05.01.02

20

3

substitutierte Hypothyreose Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann.

09.01. 01

10

4

Diabetes mellitus Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da diätische Maßnahmen erforderlich sind

09.02. 01

10

5

Verlust der Gebärmutter

08.03. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung 20v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.2-5 nicht erhöht.

Begründung: da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Zustand nach Sarkoidiose 1996, da ohne Folgeschäden erreicht keinen Grad der Behinderung. Eine IgG Kappa M-GUS, da ohne Indikation zur invasiven Diagnostik oder jeglicher Therapie erreicht keinen Grad der Behinderung. Eine leichte pulmonale Hypertension, welche nicht therapiebedürftig ist, erreicht keinen Grad der Behinderung.

Eine Autoimmunhepatitis erreicht bei unauffälligen Transaminasen keinen Grad der Behinderung. Abnützungserscheinungen bieder Kniegelenke erreichen bei freier Beweglichkeit keinen Grad der Behinderung. Der Zustand nach Urosepsis, da erfolgreich saniertes Leiden erreicht keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

............................................................

X Dauerzustand

....................................................."

3. Mit Bescheid vom 2.3.2016 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Dieses habe einen Grad der Behinderung von 20% ergeben.

4. Mit Schreiben vom 6.4.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.3.2016. Sie vertrat die Meinung, eine außergewöhnliche Belastung auf Grund ihrer Behinderung beim FA in der Höhe von 40% zu haben. Sie leide an starken Atembeschwerden und habe einen Herz-Katheter. Außerdem habe sie eine monoklonale Gammopathie unbestimmter Signifikanz. Eine weitere Abklärung sei erforderlich. Sie habe auch Schweißausbrüche bei Alltagstätigkeiten. Die Vorlage von Befunden wurde angekündigt.

6. Am 25.4.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX F XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt.

7.1. Die Sachverständige, Dr. XXXX F XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte in ihrem Gutachten vom 4.6.2016 Nachfolgendes aus:

".........................

Die BF gibt an, dass im AKH am 04.04. eine Herzkatheteruntersuchung gemacht wurde, mit Entnahme einer Myokardbiopsie und wegen der monoglonalen Gammopathie unbestimmter Signifikanz sich noch zur weiteren Abklärung im AKH befindet.

Diesbezügliche Befunde sind jedoch im Akt nicht vorliegend, somit kann eine diesbezügliche Berücksichtigung nicht erfolgen.

Bezüglich der MGUS erfolgt lediglich einmal jährlich eine Kontrolle. (Siehe Abl. 21 XXXX -Krankenhaus vom 10.09.2014), in der Ambulanzkartei siehe Abl. 27 vom 17.02.2015, XXXX -Spital IgG Kappa MGus, Observanz, derzeit weiterhin keine Indikation zur invasiven Diagnostik oder jeglicher Therapie.

Somit erfolgt wie im Gutachten Abl. 34 bereits beschrieben keine gesonderte Einstufung.

Der im Akt vorliegende Echokardiographiebefund (Abl. 10 vom 26.06.2015) beschreibt eine gute systolische Funktion, kein Hinweis auf regionäre Wandbewegungsstörungen, diastolische Dysfunktion Grad II (Pseudonormalisierung), gering dilatierte Vorhöfe bei normalen rechten Ventrikel, sowie eine gute Rechtsventrikelfunktion.

Das Leiden wurde unter der Position 2 des Gutachtens berücksichtigt.

Aufgrund der vorliegenden Aktenlage wurden die Beschwerden entsprechend den Richtlinien der EVO eingestuft, ohne neue Befundvorlage.

Es erfolgt keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung.

......................................."

7.2. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 4.6.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF legte mit ihrer Stellungnahme aktuelle Befunde vor. Ein Befund der hämatologischen Ambulanz sei noch ausständig. Eine Nierensteinentfernung sei vorgesehen. Vor allem leide sie unter dem Atemnot bei Belastung, der Müdigkeit, den Kopfschmerzen und der Antriebslosigkeit. Ihre Beschwerden hätten sich seit cirka 6-7 Monaten sehr verschlechtert. Sie habe auch seit drei Wochen starke Schmerzen an den Fingergelenken, am Ellbogen, der rechten Schulter und der Brust- und Halswirbelsäule. Diesbezüglich befinde sie sich in Behandlung.

7.3. Im vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Gutachten vom 26.7.2016 führte die beigezogene Sachverständige, Dr. XXXX F XXXX , zum Vorbringen der BF Nachfolgendes aus:

".........................................

Nachgereichte Befunde:

Stationärer Patientenbrief vom 01.07.2016: Aufnahmegrund: zunehmende belastungsabhängige Atemnot und zusätzlich neu aufgetretener Pleuraerguss rechts bei bekannter Sarkoidose, Durchführung einer forcierten Diurese. Zur weiteren Abklärung der Dyspnose, erfolgt eine Lungenfunktion. Zur weiteren Abklärung bei anamnestisch bekannter Sarkoidose und neu aufgetretenem Schwitzen und allgemeiner Schwäche wurde ein CT Thorax/Abdomen durchgeführt. Dies zeigte lediglich einen minimalen 1,5cm bereiten Pleuraerguss dorsobasal rechts mit geringer Minderbelüftung. Die Pat. kann ihn gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Weiter Belastung erfolgt durch die hämatologische Ambulanz. AKH XXXX vom 05.04.2016:

Aufnahme erfolgte zum elektiven Rechts-Links-Katheter bei Verdacht auf kardiale Amyloidose, in der Koronarangiographie zeigen sich blande Herzkranzgefäße bei normaler globaler und regionaler Funktion, im Rechts-Herz-Katheter findet sich eine postkapilläre pulmonale Hpyertonie, zusätz wurde eine Myokardbiopsie entnommen, bei unauffälligem Verlauf kann die Pat. in ambulante Betreuung entlassen werden.

Fühere Erkrankungen: Zustand nach Sarkoidose, (laut pulmologischen Konsil von 10/2015 derzeit kein Hinweis auf Aktivität)

AKH XXXX vom 03.06.2016: Ventilations-/Perfusionsszintigramm, Bild mit einer CTEPH vereinbar.

AKH XXXX Ganzkörperknochen-Scan vom 02.11.2015: Keine Speicherung des Tracers im Myokard

Lungenfunktion vom 30.06.2016: Kein Hinweis auf Restriktion, Zeichen einer Überblähung, grenzwertig akut völlig reversierbare Obstruktion, es besteht eine grenzwertige arterielle Hypoxämie

Zusammenschau der Befunde besteht eine Linksherzinsuffizienz mit bekannter postapillärer pulmonaler Hypertonie als mögliche Ursache konnte allerdings eine kardiale Amyloidose laut AKH-Befund vom 02.11.2015 ausgeschlossen werden, eine Sarkoidose konnte auch beim CT Thorax/Abdomen ausgeschlossen werden. Auch das Vorliegen einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung ist laut Spirometrie vom 30.6.2016 nicht eindeutig belegt. Im vorgelegten Ventilations-/Perfusionsszintigramm zeigt sich das Vorliegen einer CTEPH (pulmonaler Hypertension aufgrund chronischer Thromboembolien). Eine für eine pulmonale Hypertension typische Therapie wurde nicht eingeleitet. Aufgrund der derzeitigen Medikation laut Letztbefund AKH XXXX vom 01.07.2016 erfolgt die derzeitige Behandlung mit Lasix 40mg, co-Diovan 160/12,5mg, Diovan 80mg, sowie Verodual DA als antiobstruktive Dauertherapie.

Bezüglich der Beschwerden der BF (Abl. 40), sowie der Stellungnahme vom 03.07.2016. In den vorgelegten Befunden wird immer wieder auf eine Befundbesprechung in der HEpEF-Ambulanz empfohlen. Das Ergebnis dieser Befundbesprechung ist jedoch nicht vorliegend, sodass aus allgemeinmedizinischer Sicht zum derzeitigen Zeitpunkt keine Änderung der bereits vorgenommen Beurteilung durchgeführt werden kann.

Auch bezüglich der monoglonalen Gammopathie unbestimmter Signigikanz (MGUS), sind keine weiteren Befunde vorliegend.

Bei den Nierensteinen, welche entfernt werden, ist von einem sanierten Leiden auszugehen und erreicht keinen gesonderten Grad der Behinderung. Bezüglich des Vorleigens eines rheumatischen Geschehens liegen zum derzeitigen Zeitpunkt keine Befunde vor, somit kann diesbezüglich auch keine Berücksichtigung erfolgen.

Bei glaubhafter Beschwerdesymptomatik der Pat. (Atemnot bei Belastung, Müdigkeit, Kopfschmerzen und Antriebslosigkeit), und der noch sehr komplexen Krankengeschichte, ohne ausreichende Befundvorlage wäre, eine Begutachtung eines Facharztes für Innere Medizin vorzuschlagen.

.........................................."

7.4. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde in der Folge noch ein

weiteres ergänzendes Gutachten durch einen Facharzt für Innere

Medizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF eingeholt.

Dr. XXXX S XXXX , FA für Innere Medizin, führte in seinem Gutachten

vom 16.8.2016 Nachfolgendes aus:

"..........................................

Die Antragswerberin wurde laut Abl. 31 am 17.02.2016 im Amt untersucht (Frau Dr. F XXXX ), dabei wurde festgestellt:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20 %

Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist.

2. Arterielle Hypertonie, diastolische Dysfunktion Grad II g.z. 05.01.02 20 %

3. Substituierte Hypothyreose 09.01.01 10%

Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann.

4. Diabetes mellitus 09.02.01 10%

Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da diätetische Maßnahmen erforderlich sind.

5. Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10% In der Beschwerde vom 06.04.2016 wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie starke Atembeschwerden habe, im April 2016 sei auch ein Links- und Rechtsherzkatheter gemacht worden, außerdem ist eine monoklonale Gammopathie unbestimmter Signifikanz (MGUS) festgestellt worden. Verwiesen wird auf eine Befundbesprechung, welche für 27.04.2016 vorgesehen sei.

Im Akt bereits ein Gutachten von Frau Dr. F XXXX vom 26.07.2016, welches sich mit den angegebenen Beschwerden befasst, aufgrund der Beschwerdesymptomatik wird eine Begutachtung durch einen Facharzt für Innere Medizin vorgeschlagen.

Ergänzende Anamnese mit der Berufungswerberin:

Sie gibt an, weiterhin durch die Atemnot bei Belastung beeinträchtigt zu sein, dies schon beim Bergaufgehen in der Umgebung ihrer Wohnung am Hang des XXXX berges am Rand von XXXX , Atemnot, auch wenn sie in den 1. Stock hinaufgehen muss. Beim Sprechen tritt diese Atemnot weniger auf.

Sie ist derzeit an der Universitätsklinik für Innere Medizin I in Behandlung, eine Knochenmarkpunktion ist am 11.08.2016 auf 18 K gemacht worden, die Befundbesprechung soll am 19.8.2016 stattfinden.

Sonstige mitgebrachte Befunde:

Sie war in der Zwischenzeit auch bei Universitätsprofessor Dr. B XXXX in der Ordination, dort sind weitere Untersuchungen vorgesehen, insbesondere ein Belastungs-EKG, Befunde von dort liegen noch nicht vor.

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:

28.07. 2016, XXXX Gebietskrankenkasse, Rheumatologische Ambulanz:

fortgeschrittene Fingerpolyarthrosen - Pfropfarthritis, Rhizarthrosen mit Subluxationen, RO 52 und Rheumafaktor positiv sowie die schon oben genannten Diagnosen.

Medikationsvorschlag Euthyrox, Diovan, Co-Diovan, Kalzium, Vitamin D, Oleovit

Diese Medikamente nimmt sie auch, laut Liste zusätzlich noch Berodual, Pantoprazol und Forostat 40 mg 2x täglich.

26.07. 2016, XXXX krankenhaus, I. Medizinische Abteilung, Notfallambulanz, die Patientin wird von der Lungenambulanz überwiesen zur Durchführung eines CT zum Ausschluss einer Pulmonalembolie: Es wurde ein kleiner Winkelerguss rechts unbekannter Genese festgestellt, der D- Dimertest war auf 2,6 erhöht.

Aus weiteren Unterlagen geht hervor, dass die Ventilation/Perfussionsszintigrafie aus dem AKH vom 02.06.2016 ein Bild gezeigt hat, welches mit einer CTEPH (chronisch thromboembolisch pulmonale Hypertension) vereinbar wäre.

In der Lungen-CT vom 26.07.2016 jedenfalls kein Hinweis auf zentrale Pulmonalembolie.

30.06. 2016, Universitätsklinik für Innere Medizin III, Lungenfunktionsuntersuchung: kein Hinweis auf eine Restriktion, Zeichen der Überblähung. Grenzwertige, akut völlig reversible Obstruktion. Es besteht eine grenzwertige arterielle Ruhehypoxämie

02.06. 2016 Universitätsklinik für Radiologie und Nuklearmedizin, Herz-MRT, Fragestellung HFPEF: normal großer linker Ventrikel mit normaler Wanddicke und normaler systolischer Funktion. Keine regionalen Wandbewegungsstörungen, etwas vermehrte Trabikulierung links ventrikulär, grenzwertig großer rechter Ventrikel mit normaler Rechtsventrikelfunktion.

Geringe Ml und TI, ausgeprägter Pleuraerguss rechts

02.06. 2016 Universitätsklinik für Radiologie und Nuklearmedizin, Ventilations- /Perfussionsszintigramm der Lunge: Szintigrafisches Bild mit einer CTEPH vereinbar.

27. -30.06.2016, Universitätsklinik für Innere Medizin II:

Aufnahmegrund Dyspnoe, Diagnosen bei Entlassung Pleuraerguss, anderenorts nicht klassifiziert, Linksherzinsuffizienz (HFPEF), sonstige näher bezeichnete pulmonale Herzkrankheiten (postkapillär), monoklonale Gammopathie unbestimmter Signifikanz, essentielle Hypertonie.

Aus dem Brief geht weiters hervor, dass der BNP-Wert normal ist.

02. -05.04.2016, Universitätsklinik für Innere Medizin II, Aufnahmegrund Verdacht auf Amyloidose, es wurde eine Myokardbiopsie entnommen. Laut Angabe der Beschwerdeführerin war im Herzmuskel keine Amyloidose nachweisbar.

05. -06.07.2016, XXXX krankenhaus, Urologische Abteilung: Aufnahme wegen Nephrolithiasis links, perkutane Nephrolitholapaxie links mit komplikationslosem Verlauf, die Beschwerdeführerin gibt allerdings an, dass sie auch rechts ein Konkrement hat, dieses ist auch in einem CT-Befund vom 08.07.2016 erwähnt.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand mäßig adipös, 155 cm, 78 kg, höchstes Gewicht war um 80 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig, Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion, Zunge: normal, Zähne: eigene, gut saniert, teilweise Implantate, Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut, Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, angegebene Schmerzen im rechten Rippenbogen, Druckschmerzhaftigkeit seitengleich, allerdings erst bei erheblichem Druck auf die Rippenbögen und different von sonstig angegebenem Schmerz

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 125/80, Frequenz 70/Min. rhythmisch, Abdomen: mäßig adipös, blande Narbe nach konventioneller Galle-OP, mediane Narbe nach Entfernung der Gebärmutter, Leber und Milz nicht abgrenzbar, Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme

Gangbild normal

Die Antragswerberin gibt dann noch an, dass sie weitere Befunde, vor allem auch von der Befundbesprechung an der Hämatologie nachreichen wird.

Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen

Frage 1.1:

Sämtliche Befunde wurden in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der neuerlichen Erhebung der Anamnese und der klinischen Untersuchung neu bewertet und daher die Diagnosenliste neu gefasst.

Frage 1.2:

Diagnosen:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%

Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung gegeben ist.

2. Fingerpolyarthrose 02.06.26 10%

Auswahl dieser Position, da radiologisch belegt, unterer Rahmensatz, da nur geringe Funktionsbeeinträchtigung

3 Arterielle Hypertonie, diastolische Dysfunktion Grad II g. z.o5.01.02 20%

4. Substituierte Hypothyreose 09.01.01 10%

Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann

5. Diabetes mellitus 09.02.01 10%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da diätische Maßnahmen erforderlich sind.

6. Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10%

7. Nierensteinleiden 08.01.04 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierendes Leiden.

8. monoklonale Gammopathie unbestimmter Signifikanz g.z.10.03.13 10%

Auswahl dieser Position, da chronisches Leiden. Unterer Rahmensatz, da bisher ohne besondere klinische Ausprägung.

Frage 1.3:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 %, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Frage 1.4:

Den Einwendungen der Beschwerdeführerin konnten teilweise Rechnung getragen werden, die Diagnosenliste wurde ergänzt. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde dadurch allerdings nicht bewirkt. Zum Teil wurden aber für die angegebenen Leidenszustände bisher (noch) keine ausreichenden Begründungen gefunden. Weitere Untersuchungen sind im Gange und können zu einer Änderung der Beurteilung führen.

Frage 1.5:

Bis dato vorliegende Ergebnisse wurden in die Diagnosenliste aufgenommen, dies betrifft insbesondere die Fingerpolyarthrosen, die Gammopathie und das Nierensteinleiden.

Dies bedingt die Änderung gegenüber dem Vorgutachten.

Frage 1.6: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich

Frage 1.7. Der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit Antragstellung, da

hinsichtlich aller geltend gemachten Leidenszustände mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese auch bereits bei Antragstellung bestanden haben.

............................................."

7.4. Das Gutachten vom 16.8.2016 von Dr. XXXX S XXXX , FA für Innere Medizin, wurde dem Parteiengehör unterzogen und eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF stellt einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 16.12.2015. Es erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF am 17.2.2016 durch die von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständigen, Dr. XXXX F XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, die die Leiden der BF (1.Degenerative Veränderung der Wirbelsäule -02.01.01. -20%, 2.Arterielle Hypertonie, diastolische Dysfunktion, Grad II - gz 05.01.02 - 20%,

3. substituierte Hypothyreose 09.01.01 - 10%, 4. Diabetes mellitus - 09.02.01 - 10%, 5. Verlust der Gebärmutter - 08.03.02 - 10%) bei der Einstufung berücksichtigte. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF betrug 20v.H.

1.2. Mit Bescheid vom 2.3.2016 wurde der Antrag der BF vom 16.12.2015 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung (20%) abgewiesen.

1.3. Auf Grund des Vorbringens der BF in der Beschwerde vom 6.4.2016 wurden vom Bundesverwaltungsgericht die oben wiedergegebenen ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten durch die Sachverständige Dr. XXXX F XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis des vorliegenden Aktes und durch Dr. XXXX S XXXX , FA für Innere Medizin, der die BF persönlich untersuchte, unter Einbeziehung der von der BF noch vorgelegten Befunde eingeholt. Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX S XXXX vom 16.8.2016 wurde die Leiden der BF 1.degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.02.01.01 - GdB 20%), 2. Fingerpolyarthrose (Pos. 02.06.26 - GdB 10%), 3. Arterielle Hypertonie, diastolische Dysfunktion Grad II (Pos. gz 05.01.02 - GdB 20%), 4. Substituierte Hypothyreose (Pos. 09.01.01 - GdB 10%), 5.Diabetes mellitus (Pos. 09.02.01 - GdB 10%),

6. Verlust der Gebärmutter (Pos. 08.03.02 - GdB 10%), 7. Nierensteinleiden (Pos. 08.01.04 - GdB 20%) und 8. Monoklonale Gammopathie unterbestimmter Signifikanz (Pos. gz 10.03.13 - GdB 10%) unter Berücksichtigung der vorhergehenden Gutachten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20% eingestuft.

1.4. Der Grad der Behinderung ist bei der BF mit 20 v.H. festzustellen. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung

Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 17.2.2016 (Dr. XXXX F XXXX ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.6.2016 und 26.7.2016 (Dr. XXXX F XXXX ) und vom 16.8.2016 (Dr. XXXX S XXXX ) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander. Dr. XXXX S XXXX , der die BF noch abschließend persönlich untersuchte, ergänzte die zu berücksichtigenden Leiden der BF, die von ihr noch mit Befunden belegt wurden, um die Fingerpoyarthrose, das Nierensteinleiden und die monoklonale Gammopathie unbestimmter Signifikanz.

Im abschließenden zusammenfassenden Gutachter vom 16.8.2016 setzt sich Dr. XXXX S XXXX ausführlich mit den Leiden der BF auseinander. Das Leiden wurden entsprechend ihrer Ausprägung in Verbindung mit den vorgelegten Befunden nachvollziehbar eingestuft. Die monoklonale Gammopathie unbestimmter Signifikanz, die sich als chronisch aber ohne besondere klinische Ausprägung zeigte, wurde schlüssig unter die Position g.z. 10.03.13 mit einem Grad der Behinderung von 10% subsumiert. Das Nierensteinleiden zeigt sich zwar als rezidivierendes Leiden, da auch rechts ein Konkrement vorhanden ist, sodass die Einstufung auf der Position 08.01.04 mit 20% nachvollziehbar ist. Da nur geringe Funktionsbeeinträchtigungen bei der Fingerpolyarthrose der BF vorhanden sind, ist die Einstufung auf der Position 02.06.26 mit 10% gerechtfertigt. Auch die übrigen Leiden der BF sind vom Sachverständigen schlüssig den angeführten Positionsnummern und den jeweiligen Grad der Behinderung im Gutachten auf Grund der vorgelegten Befunde zugeordnet worden. Bei der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule liegen nur endlagige Bewegungseinschränkungen vor, sodass die vom Gutachter vorgenommen Einstufung ebenso schlüssig ist. Nachvollziehbar sind auch die übrigen Leiden (arterielle Hypertonie mit der distolischen Dysfunktion Grad II, die substituierte Hyperthyresoe mit der Hormonmedikation, die Diabetes mellitus mit den diätischen Maßnahmen sowie der Verlust der Gebärmutter) eingestuft.

Die hinzukommenden Leiden haben allerdings keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung mit 20% zur Folge, zumal es zu keiner ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung kommt. Wie auch der beigezogene Gutachter auf Grund der vorgelegten Befunde nachvollziehbar anmerkte, konnte auch bisher teilweise noch keine ausreichende medizinische Begründung in den medizinischen Befunden für die von der BF angegebenen Leiden gefunden werden.

Die BF hat gegen dieses schlüssige zusammenfassend Sachverständigengutachten von Dr. XXXX S XXXX , das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und dem Parteiengehör unterzogen wurde, auch keine aussagekräftigen medizinischen Befunde oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.

Die genannten eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX F XXXX und Dr. XXXX S XXXX werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

2. Schlussfolgerungen

Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.

Aufgrund der Einwendungen der BF in der Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzten sich die ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX F XXXX und abschließend Dr. XXXX S XXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen der BF zu ihren Leiden auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde auseinander. Die BF ist dem zusammenfassenden, abschließenden schlüssigen Ausführungen Gutachten von Dr. XXXX S XXXX auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096).

Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 20% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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