L501 2005564-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2005564-1
L501 2005564-1Federal Administrative CourtDec 5, 2016
Anwendungsbereich Unionsrecht Verfahrenshilfeantrag Versicherungspflicht Zurückweisung
L501 2005564-1/15EL501 2005564-2/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über den Antrag von Herrn XXXX , eingelangt am 29.11.2016, auf Gewährung von Verfahrenshilfe/Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.01.2005, GZ. SV(SanR)-411265/3-4-2005- XXXX , betreffend die Versicherungspflicht nach dem ASVG von XXXX und von Herrn XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als BotenfahrerIn für Herrn XXXX , „ XXXX beschlossen:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheiden vom 12.05.2004 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge Frau G.) und Herr XXXX (in der Folge Herr H.) aufgrund ihrer für „ XXXX in den dort näher genannten Zeiträumen der Vollversicherung unterliegen. Den gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Einsprüchen wurde mit Bescheiden des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 21.01.2005 betreffend Frau G. bzw. vom 21.01.2005 betreffend Herrn H. keine Folge gegeben.
Die gegen diese Bescheide gerichteten Berufungen vom 09.03.2005 wurden vom (damaligen) Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Bescheiden vom 07.02.2006 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Bescheide erhob Herr XXXX XXXX (in der Folge Antragsteller) jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann im ersten Rechtsgang mit Erkenntnissen vom 21.02.2007 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren hat das (damalige) Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz mit Ersatzbescheiden vom 30.07.2007 festgestellt, dass ein freier Dienstvertrag vorliegt und daher in den dort näher genannten Zeiträumen Vollversicherung nach § Abs. 4 ASVG bzw. Teilversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG und § 4 Abs. 4 ASVG besteht. Aufgrund der gegen diese Bescheide seitens des Antragstellers erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnissen vom 23.08.2008 die Bescheide des BMASK wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Ersatzbescheid vom 07.01.2013 das Nichtvorliegen eines freien Dienstvertrages sowie folglich das Nichtbestehen einer Vollversicherung nach § Abs. 4 ASVG bzw. Teilversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG und § 4 Abs. 4 ASVG in den dort näher genannten Zeiträumen festgestellt. Aufgrund der gegen diesen Bescheid seitens der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof im dritten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0030, den Bescheid des BMASK betreffend Frau G. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und betreffend Herrn H. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Am 29.11.2016 langte im Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ein, am 01.12.2016 nahm der Antragsteller Akteneinsicht in die Verfahren L501 2005564-1 und 2.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts sowie den diesbezüglichen Verwaltungsakten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde gestellt, es liegt sohin gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten ist in § 40 VwGVG normiert; dieser sieht die Gewährung von Verfahrenshilfe grundsätzlich nur für Beschuldigte in Verwaltungsstrafverfahren vor und sind die Beschwerdeverfahren, für die gegenständlich Verfahrenshilfe beantragt wurde, nicht als solche zu qualifizieren.
Im Zuge eines am 09.12.2014 amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hob der Verfassungsgerichtshof diese Vorschrift mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015, G 7/2015, zur Gänze als verfassungswidrig auf, da der völlige Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Art. 6 EMRK widerstreite. Das In-Krafttreten der Aufhebung ordnete er mit Ablauf des 31.Dezember 2016 an.
In dieser Hinsicht sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.1991, Zl. 89/08/0234, die Feststellung, ob eine Person kraft Gesetzes der Riskengemeinschaft der Sozialversicherung mit daraus erfließenden Berechtigungen und Verpflichtungen zugehört, keine Entscheidung über "civil rights and obligations" iSd Art 6 Abs. 1 MRK darstellt.
Art 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrC) sieht nun ausdrücklich vor, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Dies gilt nicht nur für Zivil- und Strafverfahren iS des Art 6 EMRK, sondern für alle Verfahren im Anwendungsbereich des Unionsrechts.
Mit Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, stellte sohin der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten ist, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. In dieser ein Asylverfahren (Schubhaft) betreffenden Entscheidung vom 03.09.2015, führt er hierzu wie folgt aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59).“ Im konkreten bewertete der Verwaltungsgerichtshof die dort verfahrensgegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinne des Art. 15 der Rückführungsrichtlinie, sodass der Anwendungsbereich der GRC eröffnet war.
Vorliegend ist daher zu prüfen, ob im Hinblick auf die in den Beschwerdefällen anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsrechts der Anwendungsbereich der GRC und damit insbesondere der angeführte Art. 47 Abs. 3 eröffnet ist.
Gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechtes der Union. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der GRC gemäß Art. 51 Abs. 1 (und somit des Art. 47 Abs. 3) zieht Holoubek/Lehner/Oswald die „Formel“ des Europäischen Gerichtshofes heran: „Um festzustellen, ob eine nationale Regelung die Durchführung des Rechtes der Union im Sinne von Art. 51 der Charta betrifft, ist u.a. zu prüfen, ob mit ihr eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechtes gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann.“ Der EuGH betont in diesem Zusammenhang, dass der Begriff der „Durchführung des Rechts der Union“ gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC „einen hinreichenden Zusammenhang von einem gewissen Grad verlangt, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann“. Weiters hebt der EuGH hervor, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, „wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen“. (Holoubek/Lechner/Oswald in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Art. 51 Rz 28 ff). So hat der EuGH in der Rs C-87/12, Ymeraga, den Anwendungsbereich iSd Art 51 GRC verneint, obwohl die in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift in Umsetzung der RL 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangen ist, im konkreten Fall der Sachverhalt aber nicht unter die Richtlinie zu subsumieren war und der Kläger im Ausgangsverfahren als Unionsbürger weder von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat noch die mitgliedstaatliche Regelung zur Folge hatte, dass ihm der Kernbestand seiner Unionsbürgerrecht verwehrt wurde. In diesem Sinne reicht auch der alleinige Umstand, dass ein nationales Gesetz das Funktionieren einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation mittelbar beeinflussen kann, ebenso wenig aus, einen hinreichenden Zusammenhang zum Unionsrecht zu begründen (EuGH 18.12.1997, C-309/96, Annibaldi Rz 22), wie eine mitgliedstaatliche Landschaftsschutzregelung nicht in den Anwendungsbereich der GRC fällt, auch wenn die Landschaft ein Faktor ist, der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 2011/92 zu berücksichtigen ist und zu den Aspekten gehört, die bei den Umweltinformationen, um die es im Übereinkommen von Aarhus, der Verordnung 1376/2006 und bei der RL 2003/4 geht, berücksichtigt werden (EuGH 6.3.2014, C-206/13, Siragusa Rz 28).
Verfahrensgegenständlich ist die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Versicherungspflicht nach dem ASVG und sohin im Wesentlichen eine Überprüfung des Sachverhalts im Hinblick auf die §§ 4, 5 und 7 ASVG.
Die europäischen Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2003) durch die VO 1408/71 geregelt, durch welche die unterschiedlichen einzelstaatlichen Systeme jedoch keinesfalls harmonisiert werden; d.h. die bestehenden nationalen Sozialversicherungssysteme werden nicht durch ein einheitliches europäisches System ersetzt. Anstelle einer Harmonisierung der einzelstaatlichen Sozialversicherungssysteme sehen die Gemeinschaftsvorschriften über die soziale Sicherheit vielmehr die Koordinierung der Systeme vor. Während die Mitgliedstaaten entscheiden, wer nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zu welchen Bedingungen versichert ist und welche Leistungen gewährt werden, normieren die Gemeinschaftsbestimmungen Regeln für grenzüberschreitende Sachverhalte.
Der den gegenständlichen Beschwerdeverfahren - für die Verfahrenshilfe beantragt wurde - zugrunde liegende Sachverhalt wurde bereits sehr weitreichend ermittelt und sind diesem keinerlei Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Bezug zu entnehmen. Eine Durchführung des Rechtes der Union durch die diesfalls zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsrechts kann daher vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe sowie der diesbezüglich zitierten Entscheidungen nicht erblickt werden. Weder ist erkennbar, dass durch diese Bestimmungen die Durchführung einer Regelung des Unionsrechtes bezweckt wird, noch leiten sie sich aus der Umsetzung einer Richtlinie ab. Die Regelungen verfolgen den Zweck, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses ohne grenzüberschreitenden Bezug festzustellen. Eine spezifische unionsrechtliche Regelung in diesem Bereich bzw. eine sich aus einer solchen ergebende Verpflichtung kann nicht erkannt werden, sodass insgesamt der Anwendungsbereich der GRC nicht eröffnet ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt II.3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt e s- wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
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