I409 2139795-1•BVwG I409 2139795-1
I409 2139795-1Federal Administrative CourtDec 3, 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Außerlandesbringung, sicherer<br/>Herkunftsstaat
I409 2139795-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. November 2016, Zl. 830758502/161367263 EAST Ost, den Beschluss gefasst:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom 8. November 2016 gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer in seinem dritten Asylverfahren gegen die Annahme der Behörde, dass seinem neuerlichen Asylantrag das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe, lediglich vor, dass er libyscher Staatsangehöriger sei. Allerdings trat der Beschwerdeführer in seinem ersten und in seinem zweiten Asylverfahren als algerischer Staatsangehöriger auf, sodass an der Rechtsmissbräuchlichkeit seines prozessualen Verhaltens kein Zweifel besteht. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung dieser Asylanträge jeweils verschiedene Fluchtgründe angab.
Vor diesem Hintergrund ist - jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens - kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt (vgl. § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016).
3. Daher war der Beschwerde vom 8. November 2016 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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