W207 2133397-1•BVwG W207 2133397-1
W207 2133397-1Federal Administrative CourtDec 2, 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W207 2133397-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.05.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2016, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.08.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 16.08.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 von Hundert (v.H.) beträgt. Im zu Grunde liegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 12.09.2011 wurde wegen der 5-jährigen Heilbewährung eine Nachuntersuchung im März 2016 für erforderlich erachtet.
Im Jänner 2016 leitete die belangte Behörde eine von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin ein.
Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.04.2016 und nach Gutachtensergänzung vom 22.05.2016 von Amts wegen ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es werde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 20 v.H. betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der ein psychotherapeutischer Befund vom 16.06.2016 beigelegt wurde.
Nach Einholung einer weiteren allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 28.07.2016 erließ die belangte Behörde eine mit 05.08.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und abermals - nunmehr auf Grundlage der ergänzenden medizinischen Stellungnahme zu dem der Beschwerde beigelegten psychotherapeutischen Befund - ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es werde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Mit E-Mail vom 17.08.2016, ergänzt mit E-Mail vom 22.08.02.2016, übermittelte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2016.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem E-Mail vom 21.11.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin ein als "Rückziehung Vorlageantrag" bezeichnetes Schreiben folgenden Inhaltes:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
am 22.08.2016 habe ich beim Sozialministeriumservice einen Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung betreffend die Neufestsetzung des Grades meine Behinderung eingebracht. Hiermit ziehe ich meinen Vorlageantrag zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Name der Beschwerdeführerin"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung des Vorlageantrages ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung des Vorlageantrages bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 15 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Mit der Zurückziehung des Vorlageantrages liegt allerdings kein zulässiger Vorlageantrag (mehr) vor.
Mit der mit E-Mail vom 21.11.2016 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung des Vorlageantrages betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2016 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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