W123 2127311-1•BVwG W123 2127311-1
W123 2127311-1Federal Administrative CourtDec 2, 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, westliche Orientierung,<br/>wohlbegründete Furcht
W123 2127311-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, ZI: 1097175205/151894568, nach Durchführung eine öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.11.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 30.11.2015 erfolgten Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund vor, dass sie die letzten 16 Jahre im Iran gelebt habe. Ihr Ehemann sei schon öfters nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Um ihren Kindern ein besseres Leben bieten zu können, habe die Familie den Entschluss gefasst, nach Österreich auszureisen.
3. Im Rahmen der am 12.04.2016 vor der belangten Behörde erfolgten Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vater bei einem Selbstmordanschlag getötet worden sei und die Familie der Beschwerdeführerin anschließend in den Iran gezogen sei. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich als Blumenverkäuferin, Gärtnerin und auch in der Blumenfabrik gearbeitet. Zuletzt habe sie im Iran gelebt. Die Beschwerdeführerin habe den Iran verlassen, da sie keine Aufenthaltsberechtigung gehabt habe. Das Christentum interessiere die Beschwerdeführerin nicht "wirklich". Deshalb habe sie auch nie zugehört, als ihr Ehemann darüber gesprochen habe. Sie besuche einmal in der Woche einen Sprachkurs. Die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten in Afghanistan und habe vor sechs Jahren in XXXX (Iran) geheiratet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wisse die Beschwerdeführerin nicht, wie ihre Kinder dort überleben sollten. Sie selbst sei bei einem Selbstmordattentat verletzt worden, weshalb sie nicht möchte, dass auch ihre Kinder verletzt werden. Für ihre Kinder stelle sie den Antrag auf internationalen Schutz, da diese im Iran nicht in die Schule gehen dürfen. Die Beschwerdeführerin habe versucht, ihre Tochter in der Schule im Iran anzumelden, jedoch sei der Antrag abgelehnt worden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 01.06.2016, mit dem Begehren der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenen einer subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung der Beschwerdeführerin für unzulässig zu erklären. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Frau in Afghanistan im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei. Sie unterliege zudem einem erhöhten Gefährdungsrisiko, da ihre persönliche, durch westliche Orientierung geprägte Wertehaltung dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägende Werteverständnis diametral entgegenstehe. Zudem sei die Beschwerdeführerin asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, da sie mit einem Konvertiten verheiratet sei. Die Beschwerdeführerin erfülle zumindest die Voraussetzungen zur Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten.
6. Am 22.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Herkunft und ihrer Familie Stellung. Zu ihren Fluchtgründen erneut befragt, gab sie ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
Beginn der Befragung
R: Was machen Sie für einen Fluchtgrund geltend?
BF2: Im Iran hatten wir keine Aufenthaltsdokumente. Meine Kinder konnten keine Schulbildung bekommen. Aufgrund der fehlenden Aufenthaltsdokumente wurden meine Kinder in keine Schule aufgenommen, und selbst wenn ich sie in der Schule angemeldet hätte, hätte ich bezahlen müssen. Auch mein Ehemann hatte keine Aufenthaltsdokumente. E r wurde drei Mal von der iranischen Polizei festgenommen. Die ersten zwei Mal ließen sie ihn frei, weil ich mit meiner Schwiegermutter und den Kindern zur Behörde ging, um seine Freilassung zu erwirken. Ich hatte zwar eine Karte aber diese war nicht allzu wichtig. Es wäre wichtiger gewesen wenn das Familienoberhaupt eine Aufenthaltsberechtigungskarte besessen hätte. Beim dritten Mal als mein Mann festgenommen wurde, wurde er nach Afghanistan abgeschoben.
R: Vorhalt: Das sind keine Fluchtgründe nach der GFK. Was machen Sie nach der GFK geltend?
BF2: Mein Mann ist seit vielen Jahren vom Islam abgefallen. Sowohl im Iran als auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ich bin eine junge Frau. Ich bin nach Österreich gekommen, weil ich in Afghanistan bzw. im Iran keine Rechte hätte. In Afghanistan wird Frauen kein Respekt erwiesen und Frauen sind in Afghanistan nichts wert. Sie haben keine Freiheit. Sie dürfen weder in die Schule gehen noch einen Beruf erlernen und haben auch nicht das Recht zu arbeiten. Ich habe zwar nicht lange in Afghanistan gelebt, aber ich weiß sehr wohl, dass Frauen in Afghanistan vielen Schwierigkeiten ausgesetzt sind. Sie dürfen keine Entscheidungen treffen.
R: Wo sind Sie geboren bzw. aufgewachsen?
BF2: Ich bin in der Provinz Herat geboren. Den Ortsnamen habe ich vergessen. Im Alter von 5 oder 6 Jahren bin ich mit meiner Familie aufgrund eines Vorfalles, bei dem ich Brandverletzungen erlitten habe, in den Iran ausgewandert.
R: Haben Sie Verwandte in Afghanistan, wenn ja wo leben diese?
BF2: Ich weiß nur, dass eine Schwester von mir in Afghanistan lebt, aber ihren genauen Aufenthaltsort kenne ich nicht. Meine Mutter hat erzählt, dass diese Schwester von mir im Alter von 9 Jahren mit einem 50 Jährigen Mann verheiratet wurde.
R: Wurden Sie von Ihren Eltern religiös erzogen?
BF2: Ich war noch ein kleines Kind als mein Vater verstarb. Im Iran wurde ich von meiner Mutter und meinem zwei Jahre älteren Bruder erzogen. In dem Ort, in dem wir im Iran lebten, trugen die Frauen Hejab. Meine Mutter wollte auch, dass ich Hejab trage damit die Leute nicht schlecht über uns reden. Ich mochte Hejab nicht, aber ich musste einen tragen.
R: Warum mochten Sie den Hejab nicht?
BF2: Ich habe bereits als Kind den Hejab nicht gemocht und wenn ich Hejab getragen habe, habe ich mich eingeengt gefühlt. Ich wollte lieber frei sein.
R: Woran glauben Sie, sind Sie praktizierende Muslimin?
BF2: Ich akzeptiere einige Sachen die es im Islam gibt, aber es gibt auch einiges, dass ich nicht akzeptieren kann. Z.B. finde ich den Zwang für Frauen, Hejab zu tragen inakzeptabel. Ich glaube an die Existenz von Gott und der Propheten, aber ich bete Propheten nicht in jener Form an wie die Leute im Iran. Ich praktiziere den Islam nicht, weil ich weder bete noch faste.
R: Warum tragen Sie hier in Österreich kein Kopftuch? Haben Sie schon einmal eine getragen?
BF2: Auf dem Fluchtweg habe ich ein Kopftuch getragen. Nach meiner Einreise nach Österreich habe ich es jedoch abgelegt. Ich bin der Meinung, dass man nicht gezwungen werden sollte ein Kopftuch bzw. einen Hejab zu tragen. Meiner Meinung nach sollte man einem keine Bekleidungsvorschriften machen.
R: Wie hat sich der Alltag im Iran gestaltet?
BF2: Ich bin im Iran als Kind in einer Moschee ( XXXX ) gegangen und habe dort wie viele andere Afghanische Flüchtlingskinder Unterricht bekommen. Nach diesen zwei Jahren bin ich jahrelang bis zu meiner Heirat unterschiedlichen Arbeiten nachgegangen. Nach meiner Heirat bin ich in die Stadt XXXX umgezogen. Dort gab es für mich keine Arbeit und ich war Hausfrau.
R: Welchen Arbeiten sind Sie im Iran nachgegangen?
BF2: Ich habe in verschiedenen Fabriken/Firmen gearbeitet, unter anderem bei der Herstellung von Blumen aus Kunststoff, bei der Herstellung von Eiscreme und bei einer Firma die Gehäuse für Geräte herstellt. Ich habe auch viele andere Arbeiten gemacht wie z.B. bei der Herstellung von Aufklebern mit der Hilfe von Schablonen und Farben.
R: Haben Sie selbst entschieden, dass Sie diese Berufstätigkeiten ausüben oder wurde das durch Ihre Mutter, Ihren Bruder bzw. Ihren Mann entschieden?
BF2: Ich war damals ledig, ich war selbst daran interessiert zu arbeiten. Ich habe mir die Arbeiten selbst gesucht. Ich hatte damals keine Möglichkeit in die Schule zu gehen oder einen Beruf zu erlernen. Daher habe ich immer Arbeit gesucht und gearbeitet.
R: Ist es richtig dass Sie ab dem Zeitpunkt der Heirat als Hausfrau gearbeitet haben?
BF2: Ja. In diesem Ort gab es keine Möglichkeit einer Arbeit nachzugehen.
R: Hat Ihr Mann gearbeitet?
BF2: Ja. Er hat gelegentlich als Bauarbeiter gearbeitet.
R: Was haben Sie im Iran gemacht wenn Sie alleine zuhause waren?
BF2: Nichts Besonderes. Ich habe mich um den Haushalt gekümmert. Und als meine Kinder auf die Welt kamen, war ich mit ihnen beschäftigt.
R: Wie gestaltet sich der Alltag zwischen Ihnen und Ihren Mann? Wer hat wichtige Entscheidungen getroffen?
BF2: In manchen Fällen haben wir gemeinsame Entscheidungen getroffen. Aber es gab auch Sachen, bei denen mein Mann alleine entschieden hat weil er das Familienoberhaupt ist.
R: Wie spielt sich jetzt der Alltag für Sie in Österreich ab?
BF2: In dem Ort in dem wir untergebracht sind gibt es keine Möglichkeit einen Deutschkurs zu besuchen. Meine Kinder gehen in den Kindergarten bzw. in die Schule. Aber mein Sohn Arian wurde nicht im Kindergarten aufgenommen weil kein Platz mehr frei war. Vor ca. 6 Monaten wurde einmal pro Woche für eine Stunde Deutschunterricht angeboten. Ich habe daran teilgenommen. Dann wurde dieser Kurs wieder abgeschafft. Es gibt jetzt wieder so einen Deutschkurs in der Unterkunft an dem nur Männer teilnehmen. Ich kümmere mich um meinen Sohn der nicht in den Kindergarten geht.
R: Noch eine Frage zum Leben im Iran: Durften Sie im Iran alleine aus dem Haus gehen?
BF2: Ja.
R: Können Sie etwas auf Deutsch erzählen?
BF2 auf Deutsch: Ich heiße XXXX . Wieder auf Dari: Darüber hinaus traue ich mir nicht zu auf Deutsch zu reden. Ich konnte leider noch nicht viel Deutsch lernen, weil ich noch keinen richtigen Deutschkurs besucht habe. Ich wohne ca. ein Jahr in dieser Unterkunft, und hatte bisher keine Gelegenheit einen Deutschkurs zu besuchen.
R: Was macht Ihr Mann in Österreich, geht er einer Arbeit nach?
BF2: Er arbeitet nicht und hat auch keine andere Beschäftigung. Er besucht einmal pro Woche für eine Stunde einen Deutschkurs, beschwert sich aber darüber das eine Stunde zu wenig ist und er bis zur nächsten Stunde das gelernte wieder vergisst.
R: Wie spielt sich der Alltag in Österreich jetzt zwischen Ihnen und Ihren Mann ab, wer trifft die wichtigen Entscheidungen?
BF2: In Österreich läuft es besser als im Iran. Ich fühle mich hier frei und treffe meine Entscheidungen selbst. Auch wenn ich in die Stadt fahren möchte, lässt es mein Mann zu und mischt sich nicht ein.
R: Also ist Ihr Mann jetzt nicht mehr das Familienoberhaupt?
BF2: Nein, jetzt sind wir das zusammen.
R: Wo gehen Sie einkaufen? Gehen Sie alleine oder mit Ihren Mann?
BF2: Bei uns in der Nähe gibt es einen Spar und einen Billa. Meistens kaufe ich dort ein. Manchmal fahre ich auch nach XXXX zum einkaufen. Mein Mann begleitet mich nicht immer zum Einkaufen.
R: Haben Sie österreichische Freunde?
BF2: Nein, bisher noch nicht. Aber ich habe Bekanntschaften mit anderen Eltern der Kindergartengruppe meiner Tochter XXXX geschlossen. Das sind Österreicher.
R: Was unterscheidet die Stellung der Frau in Österreich, mit jener im Iran oder Afghanistan?
BF2: In Österreich haben Frauen Freiheiten. Sie leben selbstständig und machen von ihren Rechten Gebrauch. Frauen werden in Österreich weitaus besser behandelt und respektiert als in Afghanistan und im Iran.
R: Was können Sie mir allgemein über Österreich erzählen? Was wissen Sie darüber bzw. fallt Ihnen ein?
BF2: Ich bin erst seit kurzer Zeit in Österreich. Ich müsste einen Kurs besuchen um etwas über Österreich zu lernen. Ich weiß nur, dass demnächst Wahlen stattfinden. Ich habe noch nicht allzu viel Informationen über Österreich.
R: Was wissen Sie über Europa, sagt Ihnen der Begriff Europa etwas?
BF2: Auch über Europa weiß ich nicht viel außer, dass die EU 28 Mitgliedsstatten hat.
R: Wie heißt der neugewählte Präsident in Amerika? Haben Sie da etwas mitbekommen?
BF2: Ich kenne den Namen des Präsidenten nicht. Der amtierende heiß Obama.
R: Können Sie mir sonst etwas über die USA erzählen?
BF2: Nein nichts.
R: Wie stellen Sie sich Ihr zukünftiges Leben in Österreich vor?
BF2: Ich möchte in erster Linie Deutsch lernen. Anschließend einen Beruf erlernen. Ich wollte im Iran Lehrerin werden, aber das was leider nicht möglich. Ich möchte in Zukunft unbedingt arbeiten und ein unabhängiges Leben führen.
R: Welche konkrete Arbeit haben Sie sich da vorgestellt?
BF2: Ich bin an dem Beruf der Visagisten interessiert bzw. der Lehrerin.
R: Welche Fluchtgründe machen Sie für Ihre Kinder geltend?
BF2: Der Grund warum ich meine Kinder nach Österreich gebracht habe, ist das sie hier in die Schule gehen und ein ruhiges und friedliches Leben führen.
R: Warum haben Sie nicht bereits bei der Einvernahme beim BFA am 12.04.2016 auf die Stellung der Frau im Iran bzw. in Afghanistan hingewiesen? Warum haben Sie im Rahmen dieser Befragung nichts über Ihre Wünsche, wie Frauen leben sollten, vorgebracht?
BF2: Ich wurde nicht zu diesem Themenkreis befragt.
R: Warum haben Sie diesen Umstand auf einmal in der Beschwerde vom 10.05.2016 vorgebracht?
BF2: Beim Verfassen der Beschwerde dürfte man mich zu diesem Themenkreis befragt haben.
RV gibt nunmehr eine Stellungnahme ab:
Die BF2 gibt an, dass Sie in Österreich einer Arbeit nachgehen möchte und selbsständig leben möchte. Sie geht selbstständig und alleine einkaufen. Bereits im Iran führte Sie selbstständig Arbeiten aus und du tat dies sehr gerne. Sie trägt aus Überzeugung kein Kopftuch und ist westlich gekleidet. Würde Sie so ein Leben in Afghanistan führen wäre ihr eine in Ihren Rechten in Artikel 2,3 EMRK eingreifende Verfolgung sicher. Nach Rechtssprechung der Höchstgerichte und diese Rechtssprechung bestätigende Entscheidungen des BvwG ist bei jungen Frauen von Amtswegen die Bedrohung von Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen zu erfragen. Bei der BF2 gab es aufgrund der Tatsache dass Sie kein Kopftuch trägt einen entscheidenden Hinweis darauf das in Afghanistan eine Verfolgung stattfinden würde.
Der R unterbricht die VH um 11:08 für eine kurze Pause.
Die VH wird um 11:13 wieder aufgenommen. Der BF1 betritt den Saal.
Der R weist den BF1 daraufhin, dass aufgrund der Aussagen seiner Gattin (BF2) ein Konventionsgrund nach der GFK vorliegt (Stellung der Frau).Das Erkenntnis wird positiv ausgehen. Verzichtet er Aufgrund dieses Umstandes auf eine weitere Befragung?
Der BF1 gibt bekannt das er auf eine Einvernahme verzichtet.
Schluss der Verhandlung
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin nennt sich XXXX , ist volljährig, Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus der Provinz Herat, jedoch zog diese gemeinsam mit ihrer Familie in den Iran und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Die Beschwerdeführerin ist traditionell verheiratet und ehelichte XXXX , (W123 2127655-1), 2010 in XXXX (Iran). Sie hält sich derzeit gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern XXXX , (W123 2127308-1), und XXXX , (W123 2127304-1), in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin wuchs in einem traditionellen Umfeld in Afghanistan bzw. Iran auf und kümmerte sich nach ihrer Heirat im Iran vorwiegend um den Haushalt und ihre Kinder. Die Beschwerdeführerin erfuhr in Afghanistan kaum Schulbildung.
In Österreich ist die Beschwerdeführerin trotz der Betreuung ihrer beiden Kinder um Weiterbildung bemüht und besuchte auch bereits einen Deutschkurs. Sie organisiert ihren Alltag selbstständig und geht selbst einkaufen. Im Iran war der Ehemann der Beschwerdeführerin das Familienoberhaupt; in Österreich treffen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Entscheidung gemeinsam.
Die Tochter der Beschwerdeführerin geht in Österreich zur Schule, ihrem Sohn ist es aufgrund von Platzmangel nicht möglich, den Kindergarten zu besuchen. Die Beschwerdeführerin schloss bereits Bekanntschaften mit anderen österreichischen Eltern. Sie möchte ihren Kindern und sich in Österreich den Zugang zu Bildung ermöglichen. Vor allem ist es ihr ein Anliegen, einmal den Beruf der Visagistin oder Lehrerin ausüben zu können.
Die Beschwerdeführerin lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, neuerlich nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie selbst lebt in Österreich nicht nach dieser Tradition. Die Lebensweise der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen sowie die Erziehung ihrer Kinder in Österreich ist als "westlich" zu bezeichnen. Ihre Lebensumstände in Afghanistan stünden mit jenen, welche sich die Beschwerdeführerin aus freiem Willen zu gestalten wünscht, in unüberwindbarem Gegensatz.
Aufgrund ihrer "westlichen" Lebensweise und Erziehung droht der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Frauen in Afghanistan:
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).
Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).
Bildung:
Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).
In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Berufstätigkeit:
Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).
Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015).
Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften:
Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015).
Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015).
Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Strafverfolgung und Unterstützung:
Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015).
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)
Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015).
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).
Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):
Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen:
Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).
Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).
Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).
Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung:
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:
nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).
Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).
Ehrenmorde:
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).
Legales Heiratsalter:
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).
Frauenhäuser:
Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).
Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015).
Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015).
Medizinische Versorgung - Gynäkologie:
Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015).
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 6.11.2015) und ist kulturell nicht akzeptiert (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen
Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt.
Die Feststellungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin als eine "westlich"-orientierte Frau ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, der von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Beschwerdeführerin vermochte zu überzeugen, dass sie sich einer "westlichen" Wertehaltung und einem "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild zuwandte und daran festzuhalten gewillt ist. Das Bundesverwaltungsgericht gewann bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass es sich bei dieser - auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach - um eine Person handelt, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild ablehnt und ablegte und stattdessen "westliche" Werte verinnerlichte und auch danach lebt. Die Beschwerdeführerin ist nach ihrem Auftreten und ihrem Lebenswandel als "westlich"-orientierte Frau anzusehen, welcher Umstand sich neben ihrem äußeren Erscheinungsbild auch dadurch zeigt, dass sie die als "westlich" zu bezeichnende Einstellung an ihre Kinder weitergibt.
Die rasche Anpassung der Beschwerdeführerin an "westliche" Verhältnisse ist vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die einschränkenden Regeln für Frauen und Mädchen in Afghanistan - etwa in Bezug auf Bewegungsfreiheit und den Aufenthalt an öffentlichen Orten - für diese gelten, Ausdruck des ausgeprägten Verlangens der Beschwerdeführerin nach Bildung und in weiterer Folge auch nach Berufstätigkeit (auch für ihre Kinder) sowie sich an einer "westlichen" Lebensweise zu orientieren.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Lebensweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
3.2. "§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. September 1993, Zl 93/01/0284; vom 15. März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
3.5. Die Beschwerdeführerin brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass sie im Iran über keine Aufenthaltsdokumente verfüge und zudem als Frau in Afghanistan keine Rechte und Freiheiten habe (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).
Im konkreten Fall ist die vorgebrachte Verfolgung als eine "gegen die Frauen insgesamt oder gegen bestimmte Gruppen der weiblichen Bevölkerung" gerichtete Maßnahmen unter "dem Gesichtspunkt der drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu würdigen" (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 31. Jänner 2002, Zl 99/20/0497, und vom 26. Februar 2002, Zl 98/20/0544).
Bei der Beschwerdeführerin, deren persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung als "westlich" orientierte Frau im Gegensatz zu jener in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Mädchen/Frauen steht, liegt im gegenständlichen Fall das dargestellte Verfolgungsrisiko daher im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 16. April 2002, Zl 99/20/0483, und vom 20. Juni 2002, Zl 99/20/0172).
In seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl 2008/19/0994, sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf afghanische Frauen, die "westliches" Verhalten oder "westliche" Lebensführung angenommen haben, ua Folgendes aus:
"In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182 auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun) bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen. [...] Daraus ergibt sich fallbezogen, dass der Zweitbeschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht."
3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB die Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl 99/20/0509 mwN; vom 12. September 2002, Zl 99/20/0505, sowie vom 17. September 2003, Zl 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256 mwN.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13. November 2008, Zl 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256, sowie vom 13. November 2008, Zl 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. Februar 2002, Zl 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. in Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256, sowie vom 13. November 2008, Zl 2006/01/0191).
3.7. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Gemäß den Länderfeststellungen ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (dh bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Beschwerdeführerin würde sich die derzeitige Situation in Afghanistan so auswirken, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und aufgrund dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.
Die Beschwerdeführerin allerdings wäre in Afghanistan zudem einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine "westliche" Lebensführung angeeignet hat, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16. Jänner 2008, Zl 2006/19/0182), zufolge sind Frauen/Mädchen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. vs. Schweden, 20. Juli 2010, Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).
Die der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation ist daher in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität (vgl. zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 53-57).
Es ist nach Lage des Falles zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dieser Bedrohung in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von staatlicher Seite dar, dh sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, jedoch ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass sie angesichts des sie als Frau "westlicher" Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerin daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan als Frau dort mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer "westlichen" Lebenshaltung Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.8. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. die Erkenntnisse vom 8. September 1999, Zl 98/01/0503, und vom 25. November 1999, Zl 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin jedoch nicht, da im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem "westlich" orientierte Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
3. 10 Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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