W240 2138749-1•BVwG W240 2138749-1
W240 2138749-1Federal Administrative CourtDec 1, 2016
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Reiseroute
W240 2138749-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. 1102440806-160081485, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatangehöriger, stellte am 16.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Griechenland (GR2...10.01.2016) vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung am 16.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, ein 20jähriger Neffe und eine 38jähriger Cousin würden in Österreich leben. Befragt zur Einreise nach Österreich gab er an über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien nach Slowenien gelangt zu sein. Über den Aufenthalt in den EU-Ländern, durch die er gereist sei, könne er keine Angaben tätigen.
Am 11.03.2016 wurde ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien gestellt.
Kroatien erteilte im gegenständlichen Fall mit Schreiben vom 08.06.2016 gem. Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung die Zustimmung zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers.
Mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG vom 11.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA zur Kenntnis gebracht, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublin-Staates Kroatien angenommen werde.
Nach erfolgter Rechtsberatung am 30.09.2016 fand die niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesamtes, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei in wesentlichen Teilen wie folgt:
(...)
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme zu absolvieren?
VP: Ja.
LA: Sind Sie gesund?
VP: Am rechten Arm hatte ich einen Bruch. Ich habe Abnutzungen am linken Knie. Ich habe tägliches Nasenbluten. Ärztliche Befunde habe ich nicht. Ich habe die Medikamente. Den Bruch hatte ich schon im Irak und ist durch das Stoßen der kroatischen Polizei schlimmer geworden. Das gleiche gilt für das Bein. Das Nasenbluten entstand während der Flucht. Ebenso möchte ich mir Zahnimplantate machen lassen.
Anm. VP legt Medikamente vor: Ibuprofen, Ambrohexal, Zinnat.
Anmerkung: Das Rechtsberatergespräch zur heutigen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs fand am 30.09.2016 statt.
LA: Haben Sie für das gegenständliche Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
VP: Nein.
LA: Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es wird Ihnen weiters zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Ab- oder Zurückweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz führen können. Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt (Anmerkung: LA erklärt die Bedeutung dieser Bestimmungen). Sollten Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz und können deshalb bestraft werden.
Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen für den Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird, werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen (Anmerkung: Bedeutung bzw. Umfang des Neuerungsverbotes werden vom LA erklärt).
Haben Sie diese Ausführungen verstanden?
VP: OK.
Anmerkung: Der VP wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ja.
LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
VP legt in Original vor:
Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis.
Anm. Dokumente werden in Original in Akt genommen.
LA: Geben Sie alle in Österreich oder sonst in Europa aufhältige Familienangehörige und Verwandte bekannt.
VP: Einen Neffen, einen Cousin zweiten Grades.
LA: Besteht zu in Österreich oder sonst in Europa aufhältigen Familienangehörigen oder Verwandten ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?
VP: Ich beziehe Grundversorgung, und bin nicht finanziell abhängig.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
VP beginnt zu weinen.
VP: Ich lebe alleine.
LA: Sie haben am 04.03.2016 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. Aus diesem Grund hat das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt. Kroatien erteilte in Ihrem Fall mit am 08.06.2016 ZUSTIMMUNG gem. Art. 13.1 Regulation Nr. 604/2013 des Europaparlamentes der Dublin-III-Verordnung die Zustimmung zur Führung Ihres Asylverfahrens. Seitens des Bundesamtes ist daher beabsichtigt, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. §5 AsylG 2005 zurückzuweisen und gem. § 61 FPG 2005 Ihre Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien anzuordnen.
Was möchten Sie dazu angeben?
VP: Ich wollte von Anfang an nach Österreich und das steht auch im Landesverweis von Serbien. Wir mussten aus dem Zug in Kroatien auszusteigen, wurden gezwungen die Fingerabdrücke abzugeben und wurden in den nächsten Zug gesetzt. Ich wurde sehr schlecht behandelt. Ich wurde gestoßen, so dass ich hingefallen bin. Dabei verschlechterte sich die Verletzung am Arm und am Knie massiv.
LA: Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Kroatien vorbereitet?
VP: Nein.
LA: Möchten Sie zur Lage in Kroatien eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich vergleich das, wenn man mich zwingt nach Kroatien zu gehen, mit einer Zwangsehe. Hingegen war der Umgang mit den österreichischen Behörden im Gegensatz zu den kroatischen sehr human. Das was ich von Kroatien weiß ist das sie den Menschenrechten nicht viel Bedeutung zusprechen im Vergleich zu anderen Staaten wie Deutschland und Österreich.
LA: Inwieweit ist Ihr Familien- und Privatleben betroffen, wenn Sie Österreich verlassen sollten?
VP: Ich habe die Hoffnung, dass ich mit meinem Neffen und Cousin zusammenleben kann, damit sie mir im Alltag auch helfen. Dadurch dass ich schon älter bin und Einschränkungen und Verletzungen habe, wäre ein gemeinsames Zusammenleben hilfreich für mich. Die medizinische Versorgung ist in Österreich sehr gut.
Anmerkung: Dem/der Rechtsberater/in wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben.
Keine Stellungnahme von Seiten der Rechtsberaterin.
Keine Anträge.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
VP: Ich möchte sehr gerne in Österreich bleiben und hoffe dahingehend keine Enttäuschung erleben zu müssen. Ich habe hier Verwandte. Ich möchte hier arbeiten. Im Irak war ich Direktor für das Landwirtschaftsministerium. Ich möchte nicht von der Sozialhilfe leben.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
VP: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
VP: Nein.
LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
VP: Ja.
(...)"
Der Beschwerdeführer brachte einen Personalausweis und einen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen wurde die grobe Behandlung durch die kroatische Polizei behauptet und die dadurch erlittenen Verletzungen am Arm und Knie. Der Beschwerdeführer leide an verschiedenen gravierenden Krankheiten, weshalb eine schwere Bewegungseinschränkung vorliege. Er leide an täglichem Nasenbluten und unterziehe sich daher verschiedenen Therapien. Es gebe einen Termin für eine unaufschiebbare Operation am 07.03.2017. Weiters habe der Beschwerdeführer in Österreich Deutsch gelernt, sich gut integriert und ehrenamtlich gearbeitet.
In weiterer Folge wurden ärztliche Befunde sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:
"Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."
Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreisereise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, wie nachstehende Erwägungen getroffen:
"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Osterreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.
Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).
Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.
Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."
Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Judikatur des VwGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die EU insbesondere nach Kroatien als mangelhaft, da auch im vorliegenden Fall die diesbezüglichen näheren Umstände, insbesondere auch, ob es sich um eine staatlich organisierte Maßnahme gehandelt hat, nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren in weiterer Folge den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der zahlreiche ärztliche Unterlagen vorgelegt hat, dahingehend zu prüfen hat, ob allenfalls stationäre Aufenthalte erforderlich sind bzw. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.
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