BVwG W235 2108898-1

W235 2108898-1Federal Administrative CourtDec 1, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Clanzugehörigkeit, ethnische<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Full text

BVwG W235 2108898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2108898.1.00

Spruch

W235 2108898-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zl. 1022997402-14747866, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Adan IBRAHIM gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass Adan IBRAHIM damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am XXXX .2000 in Mogadischu geboren, gehöre dem Clan der Erdho und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Anfang Feber 2014 habe er Somalia von Mogadischu aus verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien schlepperunterstützt nach Österreich gereist.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwester und sein Schwager aufgrund von Streitigkeiten zwischen Familien bzw. Clans ermordet worden seien und er befürchte, das nächste Opfer zu werden. Da der Beschwerdeführer nicht gefunden worden sei, sei seine Schwester während der Geburt ihres Kindes von Angehörigen des Stammes der Abgaal getötet worden.

1.3. Am 10.07.2014 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, in der er angab, dass er am XXXX .1999 geboren sei. Er habe vor vier Tagen über einen Bekannten mit seinem Vater telefoniert und wisse daher sein Geburtsdatum. Über Dokumente verfüge er nicht. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und stimme einer Untersuchung zur Abklärung seines tatsächlichen Alters zu.

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zur behaupteten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem Untersuchungsergebnis vom 16.07.2014 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 4" vorliegt.

In der Folge beauftragte das Bundesamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung.

Das diesbezügliche Gutachten vom 09.08.2014 kommt aus der Kombination der radiologischen Untersuchungen mit der ärztlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 01.08.2014 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 17 und 18 Jahre alt sei und sohin das angegebene Geburtsdatum XXXX .1999" diesen Befunden widerspreche. Mit Sicherheit könne zum Untersuchungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Mindestalter von 17 Jahren ausgegangen werden (vgl. AS 101).

Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2014 erneut in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab auf Vorhalt des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens an, dass ihm sein Vater sein Geburtsdatum gesagt habe. Er bleibe bei seinen Angaben. Zum nunmehr vom Bundesamt unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens behördlich festgestellten Geburtsdatum XXXX .1997" gab der Beschwerdeführer an, dass er dies verstanden habe. Er akzeptiere, dass er 17 Jahre alt und am XXXX .1997 geboren sei.

1.4. Am 16.04.2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Einvernahme unterzogen, in welcher er zunächst angab, dass er gesund sei. Er gehöre zum Clan Erdho (Rahanweyn, Shantacaleen, Erdho, Garseed, Aw Riine) und habe in Mogadischu gelebt. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern und wisse daher nicht, ob sie noch in Somalia seien. In Mogadischu habe der Beschwerdeführer als Eisverkäufer gearbeitet.

Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass sein Clan in seinem Geburtsort XXXX konzentriert sei. Als Al Shabaab Ende 2008 nach XXXX gekommen sei, sei die Familie von XXXX nach Mogadischu gezogen, wo als "Mehrheitsgruppe" der Clan Abgaal lebe. In Mogadischu habe der Beschwerdeführer immer wieder Probleme mit Angehörigen der Abgaal gehabt; er sei geschlagen worden und sei der Familie unterstellt worden, sie würden zu Al Shabaab gehören. Nachdem Anfang 2014 in XXXX ein Mitglied der Abgaal ermordet worden sei, seien Angehörige der Abgaal zur Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten diesen gesagt, dass es Brauch sei, dass nunmehr 100 Leute für diesen einen getöteten Abgaal umgebracht werden. Als die Angehörigen der Abgaal zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen seien, um die Familie zu töten, sei der Beschwerdeführer unterwegs gewesen, um Eis zu verkaufen. Seine Eltern hätten sich rechtzeitig verstecken können, seine schwangere Schwester und ihr Mann hätten jedoch keine Chance gehabt und seien getötet worden. Daraufhin habe sein Vater einen Jungen zum Beschwerdeführer geschickt und ihm ausrichten lassen, er solle Mogadischu verlassen, da er sonst umgebracht werden würde. Als der Beschwerdeführer mit diesem Jungen gesprochen haben, seien Männer gekommen und hätten auf ihn geschossen. Der Beschwerdeführer sei davon gelaufen und habe sich mit Hilfe einer Frau verstecken können. Danach sei der Beschwerdeführer in sein Elternhaus zurückgekehrt und habe dort die Leichen seines Schwagers und seiner Schwester gefunden. Als sein Elternhaus beschossen worden sei, sei ihm die Flucht durch ein Fenster und in weiterer Folge zu seinem Großvater nach XXXX gelungen. Sein Großvater habe ihm gesagt, dass er keine Chance in Somalia habe, habe sein Haus verkauft und so die Flucht des Beschwerdeführers finanziert.

Auf die Frage, weshalb Erdho Angehörige in Mogadischu gesucht würden, gab der Beschwerdeführer an, er kenne den Brauch (1/100). Sie könnten nicht nach XXXX fahren, da dort die Erdho Angehörigen konzentriert seien. Daher würden sie nach der Volksgruppe des Beschwerdeführers auch außerhalb von Mogadischu suchen und hätten in seiner Nachbarschaft in Mogadischu Abgaal Mitglieder gelebt. Von Al Shabaab sei der Beschwerdeführer nie überfallen worden; er habe nur Angst vor Al Shabaab. Normalerweise könne man in Somalia nur dort überleben, wo der eigene Clan konzentriert sei. Bei seinem Großvater habe er auch nicht bleiben können, da er diesen sonst in Gefahr gebracht hätte. Sein Clan Erdho sei ein Minderheitenclan, der nicht stark sei und sich auch nicht verteidigen könne. Viele Clanmitglieder seien Bauern; manche würden sie auch "Bettler" nennen. Die Männer, die auf ihn geschossen hätten, seien Soldaten der somalischen Behörden gewesen, die Angehörige der Volksgruppe der Abgaal seien. Dieser Volksgruppe gehöre großer Respekt und seien Beamte und Polizisten auch Angehörige dieses Clans. Hätte sich der Beschwerdeführer an die Behörden gewandt, wäre er nicht mehr am Leben.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesamtes zur aktuellen Lage in Somalia ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

1.5. Am 11.05.2014 langte die Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Neben Ausführungen zur Altersbegutachtung und Bekanntgabe, dass der Beschwerdeführer ein ORF-Interview zu seinen Fluchtgründen gegeben habe, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er zum Sub-Sub-Clan der Rahanweyn gehöre, welche den Dialekt May-May verwende und man daher aufgrund der Sprache ableiten könne, dass der Beschwerdeführer einem Minderheitenclan angehöre, was ihn für Verfolgungen besonders gefährde und eine innerstaatliche Fluchtalternative ausschließe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er zum Erdho-Clan gehöre. Das sei ein Sub-Sub-Clan der Rahanweyn. In der Folge wurden einige Berichte zitiert, denen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass Minderheitenclans wie Rahanweyn oft nicht in der Lage seien, sich militärisch zu behaupten und sich selbst zu schützen. Ferner werde die somalische Polizei als clanbasiert wahrgenommen und sei durch eine starke Präsenz von Mitgliedern der Hawiye gekennzeichnet. Auch würden weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindern und Jugendlichen durch Al Shabaab stattfinden. Weiters wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia dem realen Risiko einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgeliefert, da die Lage in Somalia weiterhin äußerst instabil sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen und als Geburtsdatum der XXXX .1997 festgestellt worden sei. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, gehöre dem Clan der Erdho an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er habe in der Stadt Mogadischu gelebt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Familie des Beschwerdeführers von Al Shabaab verfolgt worden sei und daher den Heimatort XXXX verlassen habe müssen. Es stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu als Angehöriger des Minderheitenclans Erdho vom Clan Abgaal unterdrückt und ausgegrenzt worden sei. Des Weiteren habe nicht festgestellt werden können, dass die Familie des Beschwerdeführers in Mogadischu aufgrund der Ermordung eines Abgaal-Clanangehörigen in XXXX vom Abgaal Clan ermordet hätte werden sollen. Es hätten stichhaltige Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Somalia sprechen würden.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 12 bis 21 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass die Feststellung, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, aus dem Sachverständigengutachten resultiere, aus dem ein Mindestalter von 17 Jahren hervorgehe. Die Feststellungen zur Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion und Wohnort hätten sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben ergeben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund würden von der Behörde in Zweifel gezogen, da diese Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne dass diese belegt oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer habe das Bundesamt in dem Glauben gelassen, dass er am XXXX .2000 (oder 1999) in Mogadischu geboren sei und habe erst zu einem späteren Zeitpunkt angegeben, er sei in XXXX geboren. Ferner habe festgestellt werden können, dass sein tatsächliches Lebensalter höher sei als die von ihm getätigten Angaben. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, plausibel darzulegen, wie er den übermächtigen Angehörigen des Abgaal Clans in Mogadischu habe entkommen können. Es sei ebenso wenig nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Mogadischus noch einmal zum Haus begeben habe, obwohl er bereits von seinem Vater die Warnung erhalten habe, dass dort Lebensgefahr bestehe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Aufgrund der allgemein schlechten Lage in Somalia sei für den Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht zumutbar, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Gründen Verfolgung bzw. drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ebenso wenig glaubhaft gemacht habe wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG. Zu Spruchpunkt II. folgerte das Bundesamt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers von der realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgehe, da aufgrund der gegenwärtigen Lage in Somalia davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich zulässigen Dauer erteilt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin am 15.06.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund sowie Ausführungen zum "tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers" wurde das Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.05.2015 samt den dort zitierten Berichten inhaltlich wiedergegeben. Ergänzend wurde ausgeführt, dass Angehörige der Sub-Sub-Clans der Rahanwayn - sohin auch Erdho - beschuldigt würden, Al Shabaab zu unterstützen.

Der Beschwerde beigelegt war eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 29.05.2015 zur Lage von Angehörigen der Erdho als Sub-Sub-Clan der Rahanweyn, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass Binnenvertriebene, die den Gemeinschaften der Rahanweyn angehören würden, besonders gefährdet und in ihrem Schutz bedroht wären. Binnenvertriebene, die Mitglieder des Unterclans der Erdho seien, würden beschimpft und beschuldigt, Al Shabaab zu unterstützen.

4. Am 16.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung verzichtet.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Sein Geburtsdatum sei der XXXX .1997, das habe der Gutachter festgestellt. Das Geburtsdatum XXXX .2000", das er bei der Polizei angegeben habe, habe er geschätzt. Er wisse sein Geburtsdatum nicht. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er über den Besitzer eines "Teleshops", der auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit dessen Vater gesprochen habe, erfahren, dass sein Vater gesagt habe, er sei am XXXX .1999 geboren. Das habe er damals auch bei der Einvernahme gesagt. Das Ergebnis des Gutachtes mit dem spätestmöglichen Geburtsdatum XXXX .1997" nehme er an. Er bleibe bei dem, was der Gutachter festgestellt habe und zwar das Geburtsdatum XXXX .1997". Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Dort würden auch seine Stammesleute leben. Von 2008 bis zu seiner Ausreise habe er in Mogadischu gelebt. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem und gehöre zum Clan der Rahanweyn, Subclan:

Shantacaleen, Sub-Sub-Clan: Erdho, darunter Garseed und darunter Aw Riine. Seine Muttersprachen seien Somali und May-May. Aufgrund der Angabe, er habe die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Somalia mit der Ladung nicht erhalten, wurden diese dem Beschwerdeführer übergeben und ihm eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.

Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder zuletzt in Mogadischu, im Bezirk XXXX gelebt hätten. Eine weitere Schwester sei nicht mehr am Leben. Als Al Shabaab im Jahr 2008 XXXX erobert habe, habe die Familie XXXX verlassen und sei nach Mogadischu gezogen, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Abgesehen von dem einen Mal als er über den Besitzer des Teleshops mit seiner Familie habe kommunizieren können, habe er keinen Kontakt gehabt. In Somalia habe der Beschwerdeführer bis 2014 die Schule besucht, wo er auch Arabisch und Englisch gelernt habe. Am Nachmittag habe er Eis verkauft.

Zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass seine Stammesleute mit der Tötung des Angehörigen der Abgaal nichts zu tun gehabt hätten und auch die Abgaal nicht gewusst hätten, wer ihren Stammesbruder umgebracht habe. Sie hätten Vergeltung gewollt und da dieser Mann in XXXX getötet worden sei, würden sie Alle töten wollen, die aus XXXX stammen würden. Als der Beschwerdeführer durch den Jungen, den sein Vater geschickt habe, gewarnt worden sei, seien vier bewaffnete Männer erschienen und hätten auf ihn geschossen. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer sein Elternhaus zu Mittag verlassen, um Eis zu verkaufen. Da sei seine Schwester in den Wehen gelegen. Als er nach dem Angriff der vier bewaffneten Männer wieder in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass seine Schwester nicht mehr schwanger sei; das Baby habe er jedoch nicht gesehen. Erst als er seine Schwester, die auf dem Bett gelegen sei, angesprochen habe, habe er bemerkt, dass sie tot sei; sie sei erschossen worden. Der Mann seiner Schwester sei ebenfalls im Haus erschossen worden. Als der Beschwerdeführer gehört habe, dass versucht werde, in das Haus einzudringen, sei er durch das Fenster geflüchtet und weggelaufen. Dann sei er mit dem Bus zu seinem Großvater nach XXXX gefahren. Der Busfahrer habe ihm geholfen, da er gesagt habe, er werde von Al Shabaab verfolgt. Tatsächlich werde er jedoch nicht von Al Shabaab verfolgt. Auch während er in XXXX gelebt habe, sei er persönlich von Al Shabaab nicht angesprochen oder gar mitgenommen worden. Bei seinem Großvater habe er nicht bleiben können und habe ihm dieser gesagt, dass die Familie in XXXX von Al Shabaab und in Mogadischu von den Abgaal verfolgt werde. Seine Familie sei aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit für den Tod des Abgaal in XXXX verantwortlich gemacht worden. Dieser Mann sei in XXXX gestorben, wo der Stamm des Beschwerdeführers die Mehrheit stelle und da ein Täter nicht gefunden worden sei, werde der Stamm des Beschwerdeführers verfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Zugehöriger zum Clan der Rahanweyn (Subclan: Shantacaleen, Sub-Sub-Clan: Erdho, Unter-Sub-Sub-Clan Garseed und darunter Aw Riine). Er stammt aus dem Ort XXXX , wo er geboren und bei seinen Eltern mit drei Schwestern und einem Bruder aufgewachsen ist. Im Jahr 2008 zog der Beschwerdeführer mit den genannten Familienangehörigen von XXXX nach Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Anfang Feber 2014 verließ der Beschwerdeführer Somalia und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 28.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bereits kurz nach seinem Umzug von XXXX , wo Angehörige des Clans des Beschwerdeführers die Mehrheit stellen, nach Mogadischu, wo der Clan der Hawiye mit ihrem wichtigen Subclan, den Abgaal, zahlenmäßig dem Clan der Rahanweyn weit überlegen ist, wurde der Beschwerdeführer regelmäßig von Angehörigen der Hawiye bzw. der Abgaal, beschimpft, geschmäht und fallweise auch misshandelt. Als Anfang des Jahres 2014 in XXXX ein Angehöriger der Abgaal getötet wurde, wurde die Familie des Beschwerdeführers von Angehörigen der in Mogadischu lebenden Abgaal mit dem Umbringen bedroht, da diese Vergeltung für den Tod ihres Stammesangehörigen üben wollten und sich ihre Rache gegen Personen, die aus XXXX stammen und zum Clan der Rahanweyn gehören, richtete. Als der Beschwerdeführer unterwegs war, um seiner Tätigkeit als Eisverkäufer nachzugehen, schickte sein Vater einen Jungen nach ihm, der ihm ausrichtete, dass er Mogadischu verlassen soll. Noch während dieses Gespräches kamen vier bewaffnete Männer und schossen auf den Beschwerdeführer. Dieser konnte jedoch fliehen und sich eine Zeit lang verstecken. Als er später an diesem Tag in sein Elternhaus zurückkehrte, fand er die Leichen seiner Schwester und seines Schwagers, die beide erschossen worden waren. Unmittelbar darauf hörte der Beschwerdeführer, dass versucht wird, in sein Elternhaus einzudringen und ergriff die Flucht.

Festgestellt wird sohin, dass am Beschwerdeführer bzw. an Mitgliedern seiner Familie aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit zu den Rahanweyn (Subclan: Shantacaleen, Sub-Sub-Clan: Erdho) Rache für den Tod eines Angehörigen des Clans der Hawiye bzw. dessen Subclan der Abgaal in XXXX , dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, geübt wurde bzw. geübt werden soll, da dort ihr Clan die Mehrheit stellt und der eigentliche Täter nicht gefunden werden konnte. Der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie liegt in deren Clanzugehörigkeit. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Rahanweyn hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Somalia durch Angehörige des Clans der Hawiye bzw. dessen Subclan der Abgaal zu erwarten, wogegen er vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden.

1.2. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia:

1.2.1. Minderheiten und Clans - Bevölkerungsstruktur und Clanschutz:

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;

  • EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016;

  • ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:

Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 und

  • USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

1.2.2. Aktuelle Situation:

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;

  • B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.;

  • C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.;

  • LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016;

  • ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):

Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016;

  • UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC),

http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016;

  • UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),

http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016;

  • UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 und

  • USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter bzw. Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, Staatsangehörigkeit, Volks- bzw. Clanzugehörigkeit samt Zugehörigkeit zu den Sub- bzw. Unterclans), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben sowie zu seinen Aufenthaltsorten in Somalia, zu seinen Familienangehörigen, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2016. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass die erkennende Einzelrichterin die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann, wobei im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen inhaltlich gleich wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte. Betreffend das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist weiters auszuführen, dass dieser nicht versucht hat, weitere Asylgründe zu konstruieren bzw. sein bisheriges Vorbringen "auszuschmücken". Beispielsweise gab der Beschwerdeführer an, die Beschimpfungen und Misshandlungen der Hawiye in Mogadischu als "nicht große Sache" gesehen zu haben (vgl. Seite 10 der Verhandlungsschrift). Ebenso brachte er vor, dass er von Al Shabaab niemals angesprochen oder mitgenommen worden sei (vgl. Seite 13 der Verhandlungsschrift). Vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er seinen eigentlichen Fluchtgrund auch in Nebensächlichkeiten vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht nahezu gleichlautend geschildert hat und sein Vorbringen insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Steigerung erfuhr, waren seine Fluchtgründe als glaubwürdig zu werten und als Sachverhalt festzustellen, zumal die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Somalia - wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann - plausibel und nachvollziehbar sind.

Die Feststellung zum Alter bzw. zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. zur nunmehrigen Volljährigkeit stützt sich auf das vom Bundesamt eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zur sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung vom 09.08.2014, welches zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 01.08.2014 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 17 und 18 Jahre alt gewesen sei und man mit Sicherheit zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Mindestalter von 17 Jahren ausgehen könne. Dem in der Folge vom Bundesamt aufgrund des Ergebnisses dieses Gutachtens festgesetzten, spätestmöglichen Geburtsdatum XXXX .1997" ist der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht entgegengetreten, sondern hat dieses akzeptiert (vgl. AS 113) bzw. in der mündlichen Verhandlung selbst den XXXX .1997" als sein Geburtsdatum benannt. Dass er in der Erstbefragung den XXXX .2000 und in der Einvernahme vom 10.07.2014 den XXXX .1999 als Geburtsdatum nannte, schadet der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht, da dieser in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass er sein Geburtsdatum nicht wisse bzw. es lediglich geschätzt habe (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift), wobei anzuführen ist, dass es auch dem Amtswissen entspricht, dass die Ausstellung von Geburtsurkunden in Somalia unüblich bzw. ein exaktes Geburtsdatum im dortigen Kulturkreis nicht relevant ist.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der somalischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016 eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation Somalia beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Somalia" vom 25.04.2016. Diese - dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformation wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt und ihm eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Da eine Stellungnahme in der Folge nicht eingebracht wurde, ist der Beschwerdeführer diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177). ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Somalia zu gewärtigen hat.

Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Rahanweyn von Angehörigen des Clans der Hawiye bzw. deren Subclan der Abgaal verfolgt wird, da diese Rache für den Tod eines ihrer Clanmitglieder üben wollen, der im Herkunftsort der Familie des Beschwerdeführers getötet wurde, in welchem der Clan der Rahanweyn die Mehrheit stellt und der Täter nicht gefunden worden war. Eine Schwester und ein Schwager des Beschwerdeführers wurden Anfang 2014 getötet.

Im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gehen auch die aktuellen Länderberichte davon aus, dass der Clan der Hawiye einer der vier größten Clans in Somalia ist, dessen Mitglieder in Verwaltung, Politik und Gesellschaft stark vertreten sind. Auch kann davon ausgegangen werden, dass - den Länderberichten zufolge - der staatliche Schutz im Fall von Clankonflikten nicht zur Anwendung kommt.

Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer, dessen Familie durch Angehörige der Hawiye bzw. der Abgaal mit dem Umbringen bedroht und dessen Schwester sowie Schwager in der Folge tatsächlich getötet wurden, im Fall einer Rückkehr nach Somalia sehr wahrscheinlich mit weiteren Drohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) von Seiten des (Sub)clans der Abgaal zu rechnen haben wird. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Somalia - das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.

Es ist nach Lage des Falls weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch Angehörige des Clans der Hawiye bzw. der Abgaal in Somalia nicht ausreichend staatlich geschützt werden kann. Zum einen handelt es sich hierbei um einen Mehrheitsclan, deren Mitglieder (unter anderem) auch im staatlichen Sicherheitsdienst tätig bzw. vertreten sind und zum anderen sind - den Länderberichten zufolge - die staatlichen Sicherheitskräfte zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können bzw. auch nicht willens, sich in derartige Konflikte einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.3. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in seiner Clanzugehörigkeit zu den Rahanweyn. Die zu erwartenden Verfolgungshandlungen weisen auch eine für die Gewährung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität auf, was jedenfalls die Tötung der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers nach vorhergehender Bedrohung der Familie eindeutig aufzeigt.

3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Im gegenständlichen Fall kann eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 28.06.2014 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall (unter anderem) um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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