W233 2128376-1•BVwG W233 2128376-1
W233 2128376-1Federal Administrative CourtDec 1, 2016
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Verfahrensfortsetzung,<br/>Zurückziehung
W233 2128376-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 24.11.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, beschlossen:
A)
Das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den von XXXX am 24.11.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und ist somit das Verfahren über den von XXXX am 24.11.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführer stellte am 24.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Schreiben vom 11.02.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Diese Säumnisbeschwerde ist am 11.02.2016 beim Bundesamt eingegangen.
I.3. Mit Schreiben vom 17.06.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2016, übermittelte das Bundesamt die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt. Die Zeitverzögerung ergebe sich laut einer angeschlossenen Stellungnahme vom 16.03.2016 aus allgemeiner Arbeitsauslastung, dem massiven Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz, diversen angeordneten Verfahrensschwerpunktsetzungen, Umstellung sowie Vorbereitung auf das neue Bundesamt, Teilnahme an Schulungen, Absolvierung von Journaldiensten sowie zusätzlicher zeitintensiver Administrierungsprozesse.
I.4. Mit Verfügung vom 16.11.2016, verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte dem Beschwerdeführer die Asylstatistik des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) von 2014, die Asylstatistik des BM.I von 2015, die Asylstatistik des BM.I vom Juli 2016 sowie die Stellungnahme des Bundesamtes vom 16.03.2016 mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigeneault, zog daraufhin die Säumnisbeschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (in der Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: die Beschwerde wegen der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).
Durch die Zurückziehung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den vom Beschwerdeführer am 24.11.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz war das auf Art. 130 Abs. 1 Zif. 3 B-VG gestützte Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen und auszusprechen, dass das Verfahren über den von XXXX am 24.11.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzen ist.
II.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH.
Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.