BVwG W211 2132907-1

W211 2132907-1Federal Administrative CourtDec 1, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, politischer<br/>Charakter

Full text

BVwG W211 2132907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2132907.1.00

Spruch

W211 2132907-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, aus Marka zu kommen und der Volksgruppe der Biyomaal anzugehören. Sie habe Somalia im März 2014 verlassen, weil ihre Heimatstadt von Islamisten kontrolliert werde und sie als Schiit von diesen verfolgt würde.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass ihre Frau, Mutter und ihr Sohn noch in Somalia wären. Ihr Bruder XXXX sei im November 2013 von Al Shabaab getötet worden, weil er Schiit gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe als Taxifahrer gearbeitet und sei nicht zu Hause gewesen, als Al Shabaab zu ihrer Frau gekommen seien, diese mitgenommen und bedroht hätten, weil sie mit einem "Ungläubigen" verheiratet gewesen wäre. Sie sei zu hundert Peitschenhieben verurteilt worden, habe auch 40 erlitten, wobei sie ein Kind verloren habe. Sie sei zu weiteren 60 Peitschenhieben und sechs Monate Haft verurteilt worden. Die beschwerdeführende Partei sei traurig gewesen und habe sich entschlossen, zu flüchten. Ihre Frau sei noch in Somalia.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Sie unterzeichnete bei der Übernahme des Bescheids am XXXX .2016 einen Rechtsmittelverzicht.

5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Betreffend den Rechtsmittelverzicht wurde vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei zur Abholung ihres Bescheids bestellt wurde und dort von der Referentin und einer Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich aufgefordert worden sei, den Rechtsmittelverzicht zu unterschreiben. Sie habe sich damals mit den anwesenden Personen auf Englisch unterhalten und sei wegen einer Reduktion ihrer Psychopharmaka verwirrt gewesen. Beigelegt war ein Schreiben eines psychosozialen Dienstes vom XXXX .2016, nach dem bei der beschwerdeführenden Partei eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde und ihr Fluoxetin 20mg einmal täglich verschrieben wurde.

6. Mit Schreiben vom XXXX .2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2016 geladen. Die belangte Behörde informierte mit Schreiben vom XXXX .2016 darüber, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu verzichten.

7. Am XXXX .2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen und dem Rechtsmittelverzicht befragt wurde.

8. Am selben Tag beauftragte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung bei der Staatendokumentation über die Kontrolllage in Marka zum relevanten Zeitpunkt und das Auftreten der Al Shabaab in der Stadt.

Am XXXX .2016 langte eine Anfragebeantwortung ein, die der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme zugeschickt wurde. Die beschwerdeführende Partei übernahm diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich am XXXX .2016. Eine schriftliche Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Marka und verließ Somalia im März 2014. Sie gehört dem Clan der Biyomaal an. Dieser Sachverhalt wird nicht festgestellt, aber der rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt (siehe dazu VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069).

1.1.3. Bei der beschwerdeführenden Partei wurde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (Stellungnahme eines psychosozialen Dienstes vom XXXX .2015 und XXXX .2016), dagegen wurde ihr Fluoxetin 20mg einmal täglich verschrieben. Diese Medikation wurde Ende Juni halbiert (Stellungnahme psychosozialer Dienst vom XXXX .2016). Die beschwerdeführende Partei legte weiter einen Konsiliarbefund des AKHs in Wien vom XXXX .2016 vor, nach dem die beschwerdeführende Partei wegen einer (akuten) Depression aufgenommen worden sei. Im Moment steht die beschwerdeführende Partei in keiner psychologischen oder psychiatrischen Behandlung.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei Schiit ist, noch, dass sie oder ihre Familienangehörigen Ende 2013, Anfang 2014 in Marka von Al Shabaab bedroht und misshandelt wurden, noch im Falle einer Rückkehr werden würden.

1.3. Die beschwerdeführende Partei gab keinen wirksamen Rechtsmittelverzicht ab. Bei Übergabe des angefochtenen Bescheids und Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts waren die zuständige Referentin des BFA und eine Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte Österreich anwesend, aber kein_e Dolmetscher_in für die somalische Sprache.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, 25.04.2016, Auszüge:

1. Sicherheitslage

1.1.1. Lower und Middle Shabelle

Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015).

Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016).

Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016).

Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

2. Religionsfreiheit

2.1. Religiöse Gruppen

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 1.12.2015). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).

Über die verschwindend geringe Zahl von Christen in Somalia liegen keine Informationen vor (AA 1.12.2015).

Quellen:

2.2. Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland, Puntland

Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. bei den Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 1.12.2015).

Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (Scharia) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 1.12.2015).

Die neue Übergangsverfassung sieht eine eingeschränkte Freiheit der Glaubensausübung vor. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten (USDOS 14.10.2015).

Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen (USDOS 14.10.2015). Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen, Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten (UKUT 5.11.2015).

Quellen:

2.3. Gebiete der al Shabaab

Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).

In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).

Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

2.2. Anfragebeantwortung vom 19.10.2016, Staatendokumentation, BFA:

1. Gibt es Informationen darüber, wie die Kontrolllage in Marka Dezember 2013/Jänner 2014 war?

2. Hatte die AMISOM in diesem Zeitraum die Kontrolle über die Stadt?

Die Stadt Merka befand sich damals unter Kontrolle von AMISOM/somalischer Armee. So meldet etwa eine Sicherheitsanalyseorganisation für 27.12.2013 einen Anschlag mit ferngezündetem Sprengsatz auf AMISOM (Burundi) in Merka. Am selben Tag wird ein Handgranatenanschlag auf AMISOM in Merka gemeldet.

Eine Sicherheitsanalyseabteilung meldet für 23.12.2013 einen hit-and-run-Angriff auf eine Stellung der AMISOM in Janaale (Bezirk Merka). Für die erste Dezemberwoche meldet diese Abteilung einen hit-and-run-Angriff der AS auf AMISOM in Merka, einen Sprengstoffanschlag auf einen Konvoi der AMISOM in Merka (3.12.2013), und einen Handgranatenanschlag auf somalische Soldaten in Janaale (5.12.2013). Am 2.12.2013 kam in Merka ein Händlerin ums Leben, als mit somalischer Armee-Uniform bekleidete Männer einen Raubüberfall verübten. Am 5.12.2013 kam es an einer illegalen Straßensperre im Bezirk Merka zu einer Schießerei zwischen somalischen Soldaten.

Die gleiche Abteilung meldet für 9.1.2014 einen hit-and-run-Angriff der AS auf AMISOM in Janaale; und einen Anschlag mit ferngezündetem Sprengsatz auf einen AMISOM-Konvoi in Janaale am 10.1.2014. Am 20.1.2014 griffen Milizionäre der Biyomaal eine durch somalische Soldaten errichtete, illegale Straßensperre bei Shalanbood (Bezirk Merka) an. Ein derartiger Vorfall geschah auch am 30.1.2013

Insgesamt gibt es keinerlei Informationen darüber, dass andere Elemente als AMISOM/somalische Armee im genannten Zeitraum die Kontrolle über Merka ausgeübt hätten - dies wäre zweifellos im Internet oder den o.zit. Quellen dokumentiert. Wie auch der Vorfall vom Februar 2016 dokumentiert. Damals sind Falschmeldungen kursiert, wonach Merka von AMISOM geräumt und i.d.F. von AS besetzt worden sei. Ein Dementi erfolgte hier:

http://amisom-au.org/so/2016/02/ambassador-francisco-madeira-confirms-that-amisom-forces-are-still-in-marka/ - es ist also unklar, ob AS tatsächlich Merka besetzt hatte. Tatsache ist allerdings, dass solche Singularitäten jedenfalls dokumentiert werden.

== AMISOM und somalische Regierung hatten im Dezember 2013 und im Jänner 2014 (wie auch davor und danach) die Kontrolle über die Stadt Merka.

a. Wenn ja, ist es wahrscheinlich, dass Al Shabaab trotzdem in der Stadt ein Gefängnis erhält, wo sie "verurteilte" Personen gefangen gehalten und Auspeitschungen vorgenommen haben?

Dies ist nach Amtswissen (Größe der Stadt, Lage der Stadt - topographisches Umfeld, Strategie und taktische Vorgangsweise der AS, erforderlicher Aufwand, Zusammensetzung der Bevölkerung, Informationsstand aus der Literatur vergangener Jahre) in höchstem Maße unwahrscheinlich. Da die Staatendokumentation aber grundsätzlich Fakten und keine Wahrscheinlichkeiten zur Verfügung stellt, muss die Antwort folgendermaßen lauten: Zu der in der Frage genannten Konstellation konnten keinerlei Hinweise oder Informationen gefunden werden.

b. Kann man eine Aussage darüber treffen, wie offen - vermummt, bewaffnet, "bedrohlich", autoritär - Al Shabaab in Marka zwischen 2012 und 2016 aufgetreten sind? Oder, wenn besser eingegrenzt, Ende 2013/Anfang 2014 aufgetreten sind?

Wie aus den Informationen weiter oben ersichtlich und auch in Quellen aus anderen Monaten von 2013/2014 dokumentiert, trat AS in Merka auf unterschiedliche Arten auf:

  • Sog. hit-and-run-Angriffe gegen Sicherheitskräfte (v.a. außerhalb der Stadt; speziell an der Versorgungsroute)

  • Sprengstoffanschläge (in und außerhalb der Stadt)

  • Handgranatenanschläge (in der Stadt)

  • Gezielte Attentate (v.a. in der Stadt)

Letztere zwei Punkte lassen erkennen, dass es verdeckte Elemente der AS in Merka gegeben hat (und vermutlich weiterhin gibt). Diese treten aber i.d.R. derart verdeckt und nicht als AS erkenntlich auf, dass die Sicherheitskräfte die Täter möglichst nicht ausfindig machen können."

3. Beweiswürdigung:

3.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Da das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei insgesamt als nicht glaubhaft wertet, kann auch keine eigentliche Feststellung zur Clanzugehörigkeit und der Herkunft aus Marka getroffen werden. Diese Sachverhalte werden der rechtlichen Beurteilung als Wahrunterstellung vorangestellt.

Die Angaben zum Gesundheitszustand beruhen auf den unter 1.1.3. angegebenen Unterlagen.

Die Feststellungen zum Vorgehen bei der Übergabe des Bescheids und bei Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts beruhen auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde beeinspruchte diese Darstellung nicht.

3.3. Der erkennenden Richterin fällt auf, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - nämlich, als Schiit ins Visier der Al Shabaab geraten zu sein, sodass ihre Frau von Al Shabaab mitgenommen, verurteilt, ausgepeitscht und inhaftiert wurde, während ihr selbst die Flucht gelang - nicht mit den Länderinformationen die Kontrolllage in Marka zum relevanten Zeitpunkt betreffend in Einklang zu bringen ist. In diesem Zusammenhang wurde eine eigene Anfragebeantwortung für den relevanten Zeitpunkt eingeholt, die das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht stützt. Zum Ergebnis der Anfragebeantwortung wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Die Annahme eines außergewöhnlichen Ereignisses, das den allgemeinen Informationen der Länderberichte trotzt und individuell und im Einzelfall eine trotz allem andere Situation beschreibt, ist nicht möglich, weil die beschwerdeführende Partei zu ihrem eigenen Vorbringen ungemein vage und allgemein bleibt und ihr Vorbringen nicht in einen Kontext setzen kann, der erlaubt anzunehmen, dass sie von Selbsterlebten berichtet.

Auf die Frage, wie sich denn die Kontrolllage betreffend Al Shabaab und AMISOM in Marka entwickelt hat, meinte die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung, sich nicht erinnern zu können. Al Shabaab sei seit 2000 in Marka gewesen. Später korrigiert die beschwerdeführende Partei und meinte, dass sie sich damals nicht Al Sahbaab genannt hätten, es hätte damals (2000) einfach Bürgerkrieg gegeben. Auf die Frage, wie es die beschwerdeführende Partei erlebt habe, als 2012 die AMISOM Truppen in die Stadt gekommen seien, meinte diese, dass sie nur wisse, dass die Leute Angst gehabt hätten. Auf die Frage, wie die beschwerdeführende Partei es selbst erlebt habe, als AMISOM 2012 die Stadt "befreit" habe, meinte sie, dass diese viel Schlimmes gemacht und die Frauen vergewaltigt hätten.

Schließlich widerspricht sich die beschwerdeführende Partei noch bei der Frage, wo sie selbst gewesen sei, als ihre Frau angeblich von Al Shabaab ausgepeitscht worden sei: in ihrer Einvernahme vor der Behörde meinte sie: "[...] Als die AS gesehen haben, dass meine Frau aus dem Unterleib blutet, haben sie die restlichen 60 Schläge ausgesetzt [...] Davon habe ich erfahren, als ich noch in Somalia gewesen bin." In der mündlichen Verhandlung meinte sie, dass ihre Mutter ihr von der Auspeitschung erzählt habe; sie sei damals in der Türkei gewesen.

Damit gelingt es der beschwerdeführenden Partei nicht, ein Vorbringen, das bereits mit den Länderberichten nicht plausibel zu vereinbaren ist, durch ihre Erzählung und Schilderung als ein außergewöhnliches Ereignis glaubhaft zu machen, weil gerade diese Schilderung vage, detailarm und unbeteiligt, insbesondere auch betreffend das allgemeine Umfeld in Marka zum relevanten Zeitpunkt, bleibt.

Der beschwerdeführenden Partei wird damit nicht geglaubt, tatsächlich wegen ihrer Glaubensrichtung von Al Shabaab verfolgt worden zu sein, noch, dass ihre Frau mitgenommen, verurteilt, ausgepeitscht und inhaftiert worden ist. Darüber hinaus kann ihr dann aber auch nicht geglaubt werden, dass sie überhaupt Schiit ist, weshalb dazu keine Feststellung erfolgte.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen und eine Anfragebeantwortung, die in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Eine Stellungnahme zu diesen Berichten und zur Anfragebeantwortung wurde nicht abgegeben.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zum Rechtsmittelverzicht:

Von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht geht das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich insbesondere deswegen nicht aus, weil die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, krank gewesen zu sein, und zwar nachweislich Psychopharmaka verschrieben bekommen zu haben, und darüber hinaus nicht verstanden zu haben, welchen Verzicht sie abgibt.

Während das Beisein ihrer Rechtsberaterin grundsätzlich darauf hindeutet, dass die Interessen der beschwerdeführenden Partei bei diesem Verfahrensschritt gewahrt wurden, so muss das Fehlen eines Dolmetschers, einer Dolmetscherin in der Situation über die Belehrung der Rechtsfolgen eines Rechtsmittelverzichts mitberücksichtig werden (siehe mutatis mutandis VwGH, 17.10.2013, 2011/21/0140). Mit Blick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 BFA-VG, der vorschreibt, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Fremden verständlichen Sprache auszufertigen ist, muss wohl in einer wie der gegenständlichen Situation davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei über die Rechtsfolgen ihrer Entscheidung, die ja doch wesentlich sein können, in einer ihr tatsächlich verständlichen Sprache informiert werden müsste.

Im Hinblick auf die psychischen Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Partei, die Behandlung mit Psychopharmaka und das Fehlen des Beistandes eines Dolmetschers, einer Dolmetscherin bei den Belehrungen über die Rechtsfolgen eines Rechtsmittelverzichts in der beschriebenen Situation, kann gegenständlich nicht von einer einwandfreien Willensbildung und einer informierten Entscheidung über den Rechtsmittelverzicht ausgegangen werden.

A) Spruchpunkt I.:

4.2. Rechtsgrundlagen

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ist das angeblich fluchtauslösende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft und wird auch in dieser Entscheidung nicht festgestellt. Es deckt sich nicht mit den Länderinformationen, der eigens angefertigten Anfragebeantwortung und bleibt die beschwerdeführende Partei darüber hinaus vage und detailarm.

Sie konnte daher eine Verfolgungsgefahr aus Gründen ihrer Religion nicht glaubhaft machen.

4.3.2. Eine mögliche Verfolgungsgefahr aufgrund der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurde von ihr nicht thematisiert und geht auch aus den Länderinformationen nicht hervor.

4.3.3. Allgemeinen Sicherheitsbedenken in Hinblick auf die volatile Sicherheitslage in Somalia und die Situation in und um Marka wurde bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet.

4.3.4. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

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