W205 2109038-2•BVwG W205 2109038-2
W205 2109038-2Federal Administrative CourtDec 1, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Überstellungsrisiko, vulnerable Personengruppe
W205 2139515-1/4E
W205 2109036-2/4E
W205 2109029-2/4E
W205 2109031-2/4E
W205 2109041-3/4E
W205 2109038-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) des XXXX geb., 2.) der XXXX geb., 3.) der XXXX geb., 4.) XXXX geb., 5.) XXXX geb., 6.) XXXX geb., alle StA. Republik Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zlen. 1.) IFA-Zahl:
341628210, V-Zahl: 150300554, 2.) IFA-Zahl: 341628210, V-Zahl:
150300575, 3.) IFA-Zahl: 800146101, V-Zahl: 150300597, 4.) IFA-Zahl:
800146003, V-Zahl: 150300589, 5.) IFA-Zahl: 416834802, V-Zahl:
150300605, 6.) IFA-Zahl: 1054357201, V-Zahl: 150300619, beschlossen:
A) Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.I. Verfahren des ersten Rechtsganges (Zlen. W205 2109033-1 ua.)
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF, beide sind die Eltern der minderjährigen 3.- bis 6.-BF, die 2.-BF ist zudem gesetzliche Vertreterin der mj. Kinder.
Vorausgeschickt wird, dass 1.-BF bis 5.-BF bereits zwischen 2005 und 2010 als Asylwerber in Österreich gelebt haben. Ihr erstmals am 18.07.2005 (von 1.- bis 4.-BF) und 26.09.2005 (vom in Österreich geborenen 5.-BF) gestellter Asylantrag, in dem als Fluchtgrund weitgehend wirtschaftliche Schwierigkeiten genannt worden waren, wurde jeweils mit im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2006 abgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils zulässig sei und die Beschwerdeführer wurden gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zahlen: 2007/01/1007 bis 1011 wurde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - jeweils die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerden abgelehnt, mit denen die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamts bestätigt worden waren. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 wurde vom Bundesasylamt jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diese Entscheidungen wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.3.2010, Zlen. B8 300.451-2/2010/3E ua., bestätigt und die Beschwerdeführer schließlich von den österreichischen Behörden am 14.04.2010 am Luftweg in die Republik Kosovo abgeschoben. In diesen Verfahren wurden bereits die Behinderungen und Erkrankungen des 5.-BF (Downsyndrom, schweres Herzleiden, Missbildung des Harnleiters, Sehfehler und Schwerhörigkeit) sowie die gesundheitlichen und psychischen Probleme der 4.-BF (Epilepsie, psychovegetative Belastungssituation) vorgebracht und bei den Entscheidungsfindungen berücksichtigt. Der 6.-BF wurde nach der Abschiebung der Familie im Kosovo geboren.
2. Danach gelangten die Beschwerdeführer neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 24.03.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Zu dieser Reisebewegung liegen bei den erwachsenen BF zwei EURODAC-Treffer für Ungarn vor, und zwar eine erkennungsdienstliche Behandlung nach illegaler Einreise am 21.03.2015 und eine Asylantragstellung am 23.03.2015.
3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.03.2015 gab der 1.-BF im Wesentlichen an, in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat habe er nur die mitgereisten Familienangehörigen, im Herkunftsstaat lebten seine Mutter und fünf Halbgeschwister. Zum Reiseweg gab er an, er sei mit seiner Familie am 20.3.2015 vom Herkunftsstaat aus mit einem Reisebus über Serbien bis zur ungarischen Grenze gefahren, sie hätten die Grenze am 21.3.2015 zu Fuß illegal überquert, seien dann von der ungarischen Polizei zur Polizeistation gebracht und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach zwei Tagen bei der Polizei seien sie dann freigelassen worden und hätten mit dem Zug in ein Lager fahren sollen. Sie hätten aber beschlossen, mit den Zügen nach Österreich zu fahren. Die Lage in Ungarn sei eine Katastrophe und er wolle nicht zurück. Aus Österreich sei er damals nach Abschluss des Asylverfahrens in den Kosovo abgeschoben worden. Als Fluchtgrund gab er an, der 5.-BF leide am Down-Syndrom, die 4.-BF leide an Epilepsie, im Kosovo sei die medizinische Versorgung sehr schlecht, sie hätten wenig Geld und er könne sich die medizinische Behandlung nicht leisten. Daher hätten sie beschlossen, hierher zu reisen. Dies seien die einzigen Fluchtgründe.
Die 2.-BF gab in der Erstbefragung denselben Reiseweg an. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat befänden sich nur die mitgereisten Familienangehörigen, im Herkunftsstaat lebten ihre Eltern und fünf Geschwister. Ergänzend führte sie zu Ungarn befragt aus, es sei dort sehr schlecht gewesen, die Polizei habe sie schlecht behandelt. Dorthin wollten sie nicht zurück. Ihre Angaben würden auch für die vier mitgereisten minderjährigen Kinder gelten.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 28.03.2015 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
Mit jeweiligem Schreiben vom 07.04.2015, beim BFA am 09.04.2015 eingelangt, stimmte Ungarn dem Ersuchen für alle BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, die BF hätten am 23.03.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, seien aber bald darauf untergetaucht.
5. Am 03.06.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. In dieser gab der 1.-BF an, seine Tochter (die 4.-BF) leide seit 2002 oder 2003 an Epilepsie und habe ihren letzten Anfall vor ca. acht Monaten gehabt. Auf die Frage, ob sie Medikamente benötige, antwortete er, sie habe Tabletten genommen, jetzt habe sie keine mehr und nehme auch keine. Man müsste mit ihr zur Kontrolle gehen, dann bekomme sie Medikamente aufgeschrieben. Zur Frage ihrer Versorgung auf der Reise gab er an, sie nehme seit fast eineinhalb Jahren keine Medikamente mehr, einige Zeit habe sie von Österreich Medikamente zugeschickt bekommen. Zur Frage, ob der am Down-Syndrom leidende 5.-BF auf der Reise Beschwerden gehabt habe, gab der 1.-BF an, das wisse er nicht, der 5.-BF könne ihnen das nicht erzählen, er habe sich komisch benommen. Er habe keine Kraft und sei müde gewesen. Extreme Anzeichen habe er keine gehabt. In Ungarn habe er keine medizinische Hilfe benötigt, sie seien nur zwei Tage bei der Polizei gewesen und diese hätte sie dann freigelassen. Über Befragen zu ärztlichen Unterlagen gab der 1.-BF an, er habe österreichische Befunde und Termine, die sie in Österreich wahrnehmen müssten.
Bei ihrem ersten Aufenthalt in Österreich hätten sie für die freiwillige Rückkehr unterschrieben, doch sei am nächsten Tag die Polizei gekommen, er sei in Schubhaft genommen worden und sie seien behördlich abgeschoben worden.
Über Befragen gab er an, er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Es seien ihm zwar Fingerabdrücke abgenommen worden, da er illegal eingereist sei, er sei in Ungarn bei der Polizei an einem Ort geblieben und dann an einen anderen Ort gebracht worden, später habe ein Polizist ihnen einfach € 100 weggenommen und gesagt, er brauche das Geld für die Fahrkarten. Er habe dann für die Familie persönlich eine Fahrkarte gekauft. Sie seien dann mit dem Zug letztlich bis Wien gefahren. Er habe keine Verwandten in Österreich, doch seine Frau habe eine Schwester und einen Neffen. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns und der erfolgten Zustimmung gab er an, er habe in Ungarn von Anfang an gesagt, dass sein Ziel Österreich sei. Die Polizei habe ihm eine entsprechende Fahrkarte gekauft, um nach Österreich zu kommen. Er habe dort auch die ärztlichen Unterlagen seiner Kinder gezeigt und erzählt, dass sie krank seien und dass ein Sohn in Österreich geboren sei. In Ungarn habe er kein Asylverfahren beantragt, die Ungarn hätten ihn unterstützt, hierher zu kommen. Die Rechtsberaterin beantragte den Selbsteintritt aufgrund des fünfjährigen Aufenthalts der Familie in Österreich, verwies auf systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren unter Anführung einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Münchens vom 3.3.2015 und beantragte in eventu, vor einer Rücküberstellung eine präzise Einzelfallzusicherung von Ungarn unter Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie einzuholen.
Die 2.-BF führte bei dieser Einvernahme aus, ihre Angaben würden auch für die Kinder gelten. Auf die Frage, warum sie einen Termin bei XXXX habe, gab sie an, sie fühle sich aus Gründen ihrer Kinder nicht so gut, als sie die Mittelschule besucht habe, sei sie einmal schwer krank gewesen und das sei geblieben, dann sei der Krieg weitergegangen und durch die Kinder sei das eine zusätzliche Belastung. Es handle sich um Psychotherapie. Auf die Frage, ob sie derzeit Medikamente nehme, gab sie an, am Anfang habe sie Medikamente regelmäßig genommen, jetzt nehme sie aber keine. Sie sei einmal wegen starker Kopfschmerzen im Spital gewesen, die habe sie seit mehreren Jahren. Ihre Tochter (4.-BF) habe Epilepsie bekommen, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, sie seien damals in Österreich gewesen und sie hätte es hier bekommen. Ihr letzter Anfall sei ihrer Erinnerung nach im Jahr 2013 gewesen, sie seien dann zu einem Arzt gegangen und hätten Medikamente bekommen. Er habe ihnen aber andere Tabletten verschrieben und gesagt, sie müssten abwarten und schauen, ob es besser werde. Ihre Tochter weine aber und beschwere sich, dass es ihr nicht gut gehe; wenn sie schlafe, müsse man aufpassen, dass sie keinen Anfall bekomme. Medikamente benötige sie derzeit keine, die 2.-BF habe Angst, ihr welche zu geben. Früher habe sie österreichische Medikamente verwendet, nachher aber nicht mehr. Auf die Frage über Beschwerden des 5.-BF auf der Reise gab sie an, sie wisse nicht, er sei immer gleich und schreie auch während der Fahrt, er sei sehr nervös und aufgeregt und nicht in der Lage, zu erklären, ob ihm etwas weh tue. In Ungarn hätten sie keine medizinische Hilfe benötigt, sie sei nur eine Nacht dort gewesen und dann nach Österreich weitergereist. Die ärztlichen Unterlagen habe ihr Mann bereits vorgelegt. Die angegebene Reiseroute sei richtig, in Ungarn hätten sie keinen Asylantrag gestellt, weil ihr Zielland Österreich gewesen sei. In Ungarn habe sie den Beamten gesagt, dass ihr Sohn in Österreich geboren und ihr Zielland Österreich sei. An Verwandten bzw. Angehörigen habe sie eine Schwester in Österreich, diese sei kurz vor dem Krieg im Kosovo hierhergekommen und seit 15 Jahren oder mehr hier. Sie sei Österreicherin. Diese habe sie im Kosovo besucht, ihr Cousin sei auch ihre Generation und sie hätten eine gute Beziehung. Über Vorhalt der Zuständigkeit und Zustimmung Ungarns gab die 2.-Beschwerdeführerin an, sie verstehe das nicht, die Ungarn hätten gesagt, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Es sei dort nicht so wie in Österreich. Auf die eingeräumte Möglichkeit, in die Quellen und Berichte zum Mitgliedstaat Ungarn Einsicht zu nehmen, gab sie an, sie sei nicht nach Österreich gereist, um etwas über Ungarn wissen zu wollen. Sie sei mit ihrer Familie nach Österreich gereist und habe auch eine Schwester einen Neffen und einen Cousin hier. Auch in dieser Einvernahme gab die Rechtsberaterin dieselbe Stellungnahme wie in der Einvernahme des 1.-BF ab.
Im Akt befindet sich eine Liste von zahlreichen Untersuchungsterminen für die 2.-BF (2x OASIS) sowie die 4.-BF (Kinderklinik und 2x OASIS) und den 5.-Bf (Kinderklinik sowie Sehschule). Weiters liegt im Akt des 5.-BF ein ihn betreffender Arztbrief der Kardiologie des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum XXXX vom 05.09.2006 ein, in dem angeführt ist, dass er an Down-Syndrom, einem hämodynamisch mäßig wirksamen ASD-II, einer kompensiert obstruktiver Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad IV beidseits leide, weiters ein Befund der Kinderkardiologie vom 03.06.2015, aus dem als fragliche Diagnose hervorgeht, dass ein "kleiner ADS II mit etwaiger geringer hämodynamischer Belastung", nicht sicher ausgeschlossen werden könne (aufgrund der massiven Unruhe des BF sei nur eine äußerst orientierende Untersuchung möglich gewesen).
Einem Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 24.03.2010 zufolge leidet die 4.-BF an Rolando-Epilepsie. Diese seltene Epilepsieform müsse mit Ospolot 50 mg Tabletten behandelt werden, nach mehrjähriger Behandlung sei die Erkrankung geheilt. Die beiliegenden Tabletten seien für die 5.-BF bestimmt, nach Wissen der Fachärztin seien diese Tabletten im Kosovo nicht erhältlich. Aus einem Arztbrief des Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum XXXX vom 05.03.2009, geht hervor, dass die 4.-BF an Rolando-Epilepsie leidet. Festgehalten wurde weiters, dass sie sich in einer psychovegetativen Belastungssituation befinde. Die Therapieempfehlung bestehe in der Einnahme des Medikaments Ospolot, seit der medikamentösen Therapie sei sie - so der Arztbrief weiter - anfallsfrei. Eine Vorstellung beim Schulpsychologen wurde empfohlen.
6. Mit den im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheiden des BFA vom 11.06.2015 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Der jeweilige Bescheid enthielt eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren, einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, zur Möglichkeit der Inhaftierung von Asylwerbern, zum Non-Refoulement-Schutz, zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringungseinrichtungen und medizinische Versorgung, sowie zur Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern" und Schutzberechtigten, allerdings mit Stand vom Jänner 2014.
7. Gegen diese Bescheide vom 11.06.2015 richtete sich die am 19.06.2015 eingebrachte (gleichlautende) Beschwerde, in welcher iW unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 Tarakhel gegen die Schweiz vorgebracht wird, die Familie gehöre aufgrund dessen, dass 2.-BF und 4.-BF in schlechter psychischer Verfassung seien, die 4.-BF an Epilepsie leide und der 5.-BF das "Down-Syndrom" habe, zu einer besonders vulnerablen Personengruppe. Dieses Urteil sei zwar in Bezug auf Italien ergangen, könne aber auch auf Rücküberstellungen nach Ungarn angewendet werden, da dort die Bedingungen für Asylwerber ähnlich schlecht seien. In der Einvernahme seien die Einholung einer präzisen Einzelfallzusicherung und Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie von Ungarn beantragt worden, dieses Vorbringen sei aber schlichtweg ignoriert worden. Die 4.-BF leide an Rolando-Epilepsie, einer seltenen Form von Epilepsie, und es gehe ihr auch psychisch sehr schlecht. Im Kosovo habe man vor sieben Monaten versucht, sie vor der Schule zu vergewaltigen, die Familie habe sich an die Polizei gewandt, doch hätte diese gesagt, sie könne nichts machen. Seit dem gehe es ihr psychisch sehr schlecht, weswegen man im Rahmen des Psychotherapieprojektes XXXX drei Termine vereinbart habe. Seit diesem Vorfall leide die 4.-BF an Angstzuständen und Schlaflosigkeit und sie sei zusätzlich gereizt und nervös. Hinsichtlich der Epilepsie sei ein Termin in der Kinderklinik vereinbart worden. Im Kosovo sei das Medikament Ospolot nicht erhältlich, aus dem Arztbefund aus dem Jahr 2009 gehe hervor, dass eine regelmäßige medikamentöse Behandlung notwendig und bei vorzeitiger Beendigung der Behandlung mit einer Verschlechterung zu rechnen sei.
Der 5.-BF habe das "Down-Syndrom", er müsse alle sechs Monate eine Kontrolle hinsichtlich Herz, Nieren und Augen machen. Er habe auch ein Loch im Herzen, dies sei aus dem vorgelegten Befund vom 03.06.2015 ersichtlich. Für ihn sei für den 11.08.2015 ein Termin in der Kinderklinik vereinbart worden, weiters für den 17.07.2015 in der Sehschule. Die 2.-BF sei wegen chronisch therapieresistenter Kopfschmerzen an die Radiologie überwiesen worden und befinde sich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung bei XXXX , da es ihr psychisch sehr schlecht gehe, was sich vermehrt auch in beschriebenen körperlichen Symptomen äußere. Sie sei vom Krieg im Kosovo her traumatisiert und habe zusätzlich Stress wegen der gesundheitlichen Probleme der Kinder, was zu einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit geführt habe, sie leide unter Angst und Schlaflosigkeit und es seien mehrere Halslymphknoten (was sich in Schmerzen äußere) sowie ein Granulom im Bereich der rechten Unterschenkelregion (welches bei Vergrößerung herausgeschnitten werden müsse) diagnostiziert worden, sie nehme aufgrund bewegungsapparatbedingter Thorakodynie Physiotherapie in Anspruch.
Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zum Beweis dafür, dass bei der 2.-BF und der 4.-BF "eine Traumatisierung/posttraumatische Belastungsstörung/sonstige psychische Erkrankung vorliegt, und bei Rücküberstellung nach Ungarn eine Retraumatisierung bzw. eine derartige Verschlechterung dieser psychischen Erkrankung erfolgen würde, dass eine Rücküberstellung nach Ungarn zu einer Verletzung des Art. 2 und drei EMRK führen würde, die Rücküberstellung nach Ungarn daher unzulässig wäre und Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss."
Weiters werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens hinsichtlich der Epilepsie der 4.-BF und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des 5.-BF und die erforderliche medizinische Behandlung beantragt, um festzustellen, welche Konsequenzen eine Nichtbehandlung hätte (ob diese eine Rücküberstellung nach Ungarn unzulässig machen würde), weiters um festzustellen, ob diese erforderliche Behandlung der beiden Kinder in Ungarn gewährleistet sei. Weiters sei die Familie bereits fünf Jahre in Österreich aufhältig gewesen, spreche Deutsch und es gebe enge familiäre Bindungen zu Österreich. So befinde sich die Schwester Familie in Österreich, die Beschwerdeführer stünden mit diesen ständigen Kontakt, sowohl als sich die Familie hier in Österreich gefunden habe, auch habe es Besuche im Kosovo gegeben. Beigelegt werde ein Unterstützungsschreiben der Schwester, die bereits österreichische Staatsbürgerin sei. Weiters befinde sich ein Cousin der 2.-BF in Österreich, der die Familie auch unterstütze und sie regelmäßig besuche. Dieser sei ebenfalls bereits österreichischer Staatsbürger. Zu diesem hätten sowohl während des Aufenthalts in Österreich als auch nach Rückkehr in den Kosovo enge Kontakt bestanden. Zum Beweis des engen Familienbezugs werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Genannten beantragt. Insbesondere aufgrund der schlechten psychischen Verfassung seien die Beschwerdeführer auf die Unterstützung der Verwandten angewiesen.
Weiters wird unter Hinweis auf ein Urteile verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte aus Jänner und Februar 2015 vorgebracht, es bestünden systematische Mängel in Ungarn, seit September 2014 würden auch Familien mit Kindern oft inhaftiert, der Zugang zu einem fairen Asylverfahren für Dublin Rückkehrer zu Rechtsberatung sei nicht ausreichend gewährleistet. Weiters werden handschriftliche Stellungnahmen der erwachsenen BF in albanischer Sprache vorgelegt. Darin gab der 1.-BF im Wesentlichen an, er sei wegen der gesundheitlichen Probleme seiner Kinder und seiner Frau nach Österreich gekommen, seine Frau sei regelmäßig im psychologischer Therapie, die 4.-BF habe Epilepsie und im Kosovo Probleme gehabt, es sei versucht worden, sie in der Schule zu vergewaltigen, und sei nun in psychologischer Therapie. Der Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden, doch habe man ihnen nicht gesagt, was mit den betreffenden Personen geschehen sei, seine Tochter habe Angst, in die Schule zu gehen.
Sein in Österreich geborener Sohn habe das Down-Syndrom, er habe auch Herz, Nieren und Augenprobleme. Auch er habe bereits Krankenhaustermine. Im Kosovo hätten die Ärzte gesagt, nicht zu wissen, welche Medikamente sie benötigen würden, deswegen hätten sie die Medikamente aus Österreich bestellen müssen, welche sie eine Zeit lang erhalten hätten.
Die 2.-BF führte aus, sie sei deshalb nach Österreich gekommen, weil ihre zwei Kinder krank seien, die Tochter leide an Epilepsie, ihr erster epileptische Anfall sei der Schule in Österreich gewesen und sie sei unter ärztlicher Kontrolle und Therapie gewesen. Im Kosovo sei von einer Gruppe von Schülern versucht worden, die Tochter zu vergewaltigen, aus diesem Grund sei sie beim Psychologen in Therapie. Es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut, weil sie sich wegen des Vorfalls mitverantwortlich fühle, obwohl sie keine Schuld treffe. Sie wolle daher nicht mehr in die Schule gehen und sei nervös. Damals sei sie 13 Jahre alt gewesen.
Der 5.-BF sei in Österreich geboren und leide am Down-Syndrom, er sei nun neun Jahre alt und habe Probleme mit Herz, Nieren und dem Sprechen. Auch habe er beim Gehen Schwierigkeiten. Er sei beim allgemeinen Arzt in Therapie. Die Familie habe zwischen 2005 und 2010 in Österreich gelebt, nunmehr seien sie wegen der Gesundheit der Kinder wieder nach Österreich gekommen, auch sie als Mutter sei krank und sei in Therapie und gehe zum Psychologen.
Im Jahr 2010 seien sie von Österreich nach Zurückziehung des Asylantrages vor Entscheidung über einen Antrag auf humanitäres Visum in den Kosovo zurückgebracht worden. Es sei weder ein positiver noch negativer Bescheid ergangen. Als sie vom Kosovo weggefahren sei, sei Österreich ihr Ziel gewesen. Sie sei von der ungarischen Polizei aufgegriffen und der Fingerabdruck genommen worden, einen Asylantrag habe sie aber nicht gestellt. In Ungarn habe die Polizei die Fahrkarte gekauft, diese habe € 109 gekostet, die Polizei habe ihnen nochmals € 100 für den Service abgenommen. Damit habe die Polizei die Familie selbst nach Österreich gebracht und dafür Geld genommen. "Hier fragen Sie mich ob ich nach Ungarn zurückkehren will? Es gab auch viele andere Probleme während meines Aufenthalts im ungarischen Gefängnis."
Dieser Beschwerde waren der oben bereits angeführte Arztbrief der Kardiologie vom 05.09.2006 betreffend den 5.-BF, betreffend die 4.-BF die ebenfalls bereits dargestellte fachärztliche Bestätigung vom 20.03.2010 und der Arztbrief vom 05.03.2009 angeschlossen. Betreffend die 2.-BF wurde ein Sonografiebefund vom 11.06.2015 vorgelegt, aus dem das Vorliegen mehrerer bis 1,6 cm großer Halslymphknoten beidseits, im Bereich der rechten Unterschenkelregion eine echoarme Läsion mit einem Durchmesser von etwa 6 mm (möglicherweise Granulom) hervorgeht sowie eine Auflistung von Behandlungsterminen in einem Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation mit der Diagnose "Thorakodynie bewegungsaparatbedingt". Weiters wird von einer Psychotherapeutin mit Schreiben vom 10.06.2015 bestätigt, dass die 2.-BF bei ihrer regelmäßigen wöchentlichen Psychotherapie sei, und es findet sich eine Überweisung der 2.-BF zu einem Facharzt für Radiologie zur Abklärung eines "chronisch therapieresistenten Kopfschmerzes". Eine Bestätigung des Neffen der 2.-BF mit der Ausführung, "Ich helfe meiner Tante Familie G." sowie der Schwester der 2.-BF mit der Erklärung, dass sie versuchen werde, ihrer Schwester zu helfen, wie Arbeitssuche, Integration und sie in allen Bereichen zu unterstützen.
8. Mit hg. Beschluss vom 01.07.2015 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Mit hg. Schreiben vom 01.07.2015 wurden den Verfahrensparteien aktualisierte Feststellungen zur Lage in Ungarn mit Stand vom 20.6.2015, zusammengestellt von der Staatendokumentation, übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
10. Mit Schreiben vom 03.07.2015 übermittelte das BFA die Mitteilung über die Aussetzung der Überstellung der BF nach Ungarn aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.03.2015 zur Verfügbarkeit näher angeführter Medikamente und zur medizinischen Behandlung. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass nach den Recherchen des Verbindungsbeamten in Ungarn vom 23.02.2015 bezüglich des Zugangs zur medizinischen Betreuung keine Informationen vorlägen, die eine Verschärfung dieses Zugangs vermuten ließen. Auch die geplanten Gesetzesänderungen in Ungarn würden keine Erschwernisse bzw. Abkehr von den EU-Mindeststandards vorsehen.
11. Mit dem am 08.07.2015 eingelangten Schreiben erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, Ungarn verfüge nicht einmal ansatzweise über genügend Aufnahmekapazitäten, für die es laut Dublin-Verordnung eigentlich zuständig wäre, einem Bericht von bordermonitoring.eu. e.V. zufolge mache Deutschland zwar gegenwärtig insbesondere bei Kosovaren vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch, um die Betroffenen nicht nach Ungarn überstellen zu müssen, sondern sie direkt in den Kosovo abschieben zu können. Doch auch diese Strategie werde kaum Abhilfe schaffen können, da die Zahl der Personen aus dem Kosovo mittlerweile nur noch einen Bruchteil ausmache. Zudem nehme Ungarn derzeit maximal zwölf Personen täglich aus anderen Dublin Staaten zurück. Zahlen belegten sehr anschaulich das Scheitern der Dublin-VO. Zur Versorgung wird ausgeführt, die Behörde habe zwar ausgeführt, mit Stand Jänner 2015 sei durch fünf offene Unterbringungszentren und zwei Zentren für UMA die Unterbringung gewährleistet, Vulnerable würden nach Möglichkeit gesondert untergebracht, allerdings lasse sich aus aktuelleren Berichten Abweichendes entnehmen. UNHCR dränge Ungarn, die Bearbeitung der Anträge nicht zu überstürzen, UNHCR dränge, internationale und regionale Schutzstandards einzuhalten, es seien Ungarn umstrittene Änderungen vorgeschlagen worden, wie im Beispiel Schnellverfahren sowie ausgedehnte Haft für Asylwerber, welche Inhaftierung von Kindern, Frauen und Personen mit speziellen Bedürfnissen zulasse. Zur medizinischen Versorgung führt die Stellungnahme aus, bei der speziellen Situation der Familie mit zwei Kindern mit Beeinträchtigungen sei nicht zu erwarten, dass eine ausreichende medizinische wie medikamentöse Behandlung zur Verfügung gestellt werden könne. Es sei auch davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand von 4.-BF und 5.-BF sowie der psychische Zustand der 2.-BF durch die Außerlandesbringung selbst verschlechtern würde. Weiters werden Zeitungsartikeln zitiert, wonach der (österreichische) Verwaltungsgerichtshof Ungarn-Rückschiebungen gestoppt habe, weiters deutsche Rückschiebestopps nach Ungarn ausgesprochen worden seien, auch seien aufschiebende Wirkungen in verschiedenen Fällen von Höchstgerichten ausgesprochen worden, in Ungarn sei ein Viertel aller Asylwerber in Haft und Österreichs Innenministerin habe 80 Polizisten für die Grenzkontrollen der serbisch-ungarischen Grenze angeboten.
12. Im ersten Rechtsgang wurden diese Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnissen vom 24. Juli 2015, Zlen. 1. W205 2109033-1/8E, 2. W205 2109036-1/8E, 3. W205 2109029-1/8E, 4. W205 2109031-1/8E, 5. W205 2109041-1/8E und 6. W205 2109038-1/8E, jeweils gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und damit die Entscheidung des BFA, dass Ungarn für die Prüfung des jeweiligen Antrages nach der Dublin III-VO Ungarn zuständig, die Anordnung der Außerlandesbringung sowie die Feststellung, dass eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei, bestätigt.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673/2015, wurde diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend alle Beschwerdeführer aufgehoben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden seien.
Begründend wurde ua. folgendes ausgeführt:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es hat daher auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können.
3. Gerade zur Situation vulnerabler Personen hat der Verfassungsgerichtshof (damals zur Lage in Griechenland) ausgesprochen, dass in Fällen, in denen die Versorgungslage von Asylwerbern notorisch unsicher ist, für besonders schutzwürdige Personen eine individuelle Versorgungszusage einzuholen ist (vgl. VfSlg. 19.205/2010, 19.500/2011).
4. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern. Die Viertbeschwerdeführerin leidet an Epilepsie. Der Fünftbeschwerdeführer hat das "Down-Syndrom", leidet an einem Herzfehler und einer kompensiert obstruktiven Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad IV beidseits (Harnstau). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an psychischen Beschwerden, mehreren bis 1,6 cm großen Halslymphknoten beidseits, einer echoarmen Läsion von etwa 6 cm Durchmesser im Bereich des rechten Unterschenkels und an bewegungsapparatbedingter Thorakodynie (Schmerzen im Brustkorb). Die Beschwerdeführer sind daher als besonders schutzwürdige, "vulnerable" Personen zu qualifizieren.
5. Die in der angefochtenen Entscheidung zitierten Länderberichte enthalten allgemeine Angaben zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern. Laut der herangezogenen Quellen bestehe grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Psychologische Betreuung werde (in reduziertem Ausmaß) angeboten.
Angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer wäre es aber erforderlich gewesen, genauer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer, bei denen es sich um vulnerable Personen handelt, tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist. Weiters wäre zu ermitteln gewesen, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist."
14. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Beschwerden gegen die im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheide daraufhin mit hg. Erkenntnissen vom 08.01.2016, Zlen. W205 2109033-1/16E, W205 2109036-1/13E, W205 2109029-1/14E, W205 2109031-1/14E, W205 2109041-1/14E und W205 2109038-1/14E, gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften (der §§ 5 AsylG, 61 Abs. 1 FPG sowie der maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates) - u.a. - Folgendes ausgeführt:
"2.
(...)
3. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
(...)
4. Das Bundesverwaltungsgericht legt dem gegenständlichen Beschwerdefall im fortgesetzten Verfahren nunmehr die oben unter Punkt I. 13. wiedergegebenen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis vom 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673/2015, zu Grunde.
Vor diesem Hintergrund ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es sind auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer als vulnerabel zu qualifizieren sind, sind die von der Behörde herangezogenen Länderberichte (ungeachtet der Aktualisierung durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang) im Hinblick auf die Informationen zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern zu allgemein gehalten. Laut der herangezogenen Quellen bestehe zwar grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Psychologische Betreuung werde (in reduziertem Ausmaß) angeboten.
Angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer wäre es aber erforderlich gewesen, genauer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer, bei denen es sich - wie ausgeführt - um vulnerable Personen handelt, tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist. Weiters wäre zu ermitteln gewesen, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist. Dementsprechend wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt in dieser Richtung individuell und unter Heranziehung aktueller Quellen zu ermitteln haben.
Erst dann kann die Frage geklärt werden, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist."
I. II. Verfahren des zweiten Rechtsganges Zlen. W205 2139515-1 ua.
1. Im daraufhin vom BFA fortgesetzten Verfahren wurde den BF nach ihrer Vorsprache beim BFA am 05.05.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt.
Am 13.05.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Ungarn und ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Deutschland gestellt.
Mit Antwortschreiben der deutschen Dublin-Behörden vom 06.06.2016 wurde bekanntgegeben, dass das Asylverfahren der BF in Deutschland seit 04.05.2016 negativ abgeschossen sei.
Mit Schreiben vom 07.08.2016 wies das BFA die ungarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragstellers gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO hin.
Die BF wurden vom BFA am 17.08.2016 einvernommen, wobei der 1.-BF neuerlich auf die Erkrankung der beiden Kinder und beabsichtigte medizinische Behandlungstermine und einen Operationstermin betreffend den 5.-BF hinwies. Er habe sich - so seine Angaben weiter - nach seiner Überstellung nach Ungarn durch die österreichischen Behörden nach Beendigung des Erstverfahrens ca. 2 Wochen in Ungarn aufgehalten und sei dann nach Deutschland gefahren. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns gab er 1.-BF an: "Ich geh nicht nach Ungarn, sonst mache ich meine ganze Familie tot. In Ungarn haben sie gesagt, sie sind nicht zuständig, darum bin ich hierhergekommen. Auch im Kosovo gibt es keine Möglichkeit, meine Kinder zu behandeln. Mir wurde hier 2010 versprochen, dass alle Krankheiten im Kosovo behandelbar sind und auch Wohnungshilfe und ich musste mir Geld ausborgen. Meine Tochter war in Deutschland 4mal im Krankenhaus, sie hatte Anfälle. Hier in Österreich hat sie Medikamente 50 mg bekommen, dort in Deutschland haben sie diese Medikation auf 100 mg erhöht."
Den BF wurden Länderfeststellungen zu Ungarn mit Stand 30.06.2016 ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
In der Stellungnahme vom 30.08.2016 brachten sie zusammengefasst vor, laut einer - näher zitierten - Schubhaftentscheidung des BFA würden derzeit keine Personen nach Ungarn überstellt, weiters komme es lt. näher zitierten Berichten in Ungarn zu Gewalt und Misshandlungen, es herrschten schlechte humanitäre Bedingungen.
Die 4.-BF brachte in einer eigenen Stellungnahme zusammengefasst vor, sie sei aufgrund ihrer damaligen Abschiebung in den Kosovo traumatisiert worden, sie müsse regelmäßig zu einem Psychologen. Nunmehr seien sie unfreiwillig nach Ungarn gebracht worden, dort sei auch ihre Mutter krank geworden, daher seien sie nach Deutschland weiter gereist. Während ihres 3-monatigen Aufenthaltes in Deutschland sei sie (die 4.-BF) vier Mal krank geworden. Im Kosovo sei ihre Zukunft ruiniert, dort habe man ihr zu Unrecht unterstellt, von einem Schulkollegen vergewaltigt worden zu sein, weswegen ihre Freundinnen mit ihr nicht mehr sprechen würden. Sie wolle daher dorthin nicht zurück.
Hinsichtlich des 5.-BF wurde ein Kurzarztbrief vom 01.09.2016 vorgelegt, aus dem als Diagnose "Hodenhochstand links, relative Phimose" hervorgeht, und als durchgeführte Maßnahmen "operative Sanierung" am 31.08.2016 angeführt sind. Empfohlen wurde ein handelsübliches Schmerzmittel bei Bedarf sowie lokale Pflege und Kontrolle 08.11.2016.
2. Mit E-mail des BFA vom 03.10.2016 wurde die BFA-Staatendokumentation unter Darstellung der näheren Umstände um "Einholung einer individuellen Versorgungszusage (Einzelfallzusicherung)" betreffend die Beschwerdeführer bei den ungarischen Behörden ersucht.
Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte die Staatendokumentation um Zusendung einer Zustimmung der Familie zur Übermittlung ihrer personenbezogenen medizinischen Daten an die ungarischen Behörden, ansonsten könnten nur allgemeine Informationen recherchiert werden. Mit weiterem Mail der Staatendokumentation vom 04.10.2016 wird darauf hingewiesen, dass die Angaben der BF in der Einvernahme (erg.: in deren Erstbefragung, in welcher die Familie der Weitergabe personenbezogener medizinischer Daten zugestimmt hatte) für eine Anfrage bei den ungarischen Behörden nicht ausreichend seien, es würde eine aktuelle ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der Daten an die ungarischen Behörden benötigt.
Mit E-Mail vom 04.10.2016 wurde die Beschwerdevertreterin zur Übermittlung der entsprechenden Zustimmungserklärung der BF binnen einer Woche an das BFA aufgefordert, (wobei eine solche Zustimmungserklärung der BF nach dem Ausweis der Verwaltungsakten beim BFA nie einlangte).
In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.10.2016 wird unter Angabe detaillierten Quellenmaterials ua. dargelegt, dass zu den in der Anfrage näher beschriebenen konkreten Erkrankungen der BF (psychologischer Betreuungsbedarf, Rolando-Epilepsie, Down-Syndrom mit Begleiterkrankungen) in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten der BF grundsätzlich verfügbar seien. Asylwerber hätten generell Zugang zu medizinischer Versorgung, abhängig vom aktuellen Asylverfahrensstand und deren Vulnerabilität. Folglich sei "die Frage, ob die Behandlung/Medikation für einen konkreten Antragsteller im Einzelfall auch tatsächlich zugänglich wäre, nicht beantwortbar."
Eine "individuelle Versorgungszusage (Einzelfallzusicherung)" betreffend die Beschwerdeführer wurde nach dem Ausweis der Verwaltungsakten von den ungarischen Behörden nicht eingeholt/abgegeben.
3. Mit den nunmehr im zweiten Rechtsgang angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 24.03.2015 neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Der jeweilige Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren, einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, zur Möglichkeit der Inhaftierung von Asylwerbern, zum Non-Refoulement-Schutz, zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringungseinrichtungen und medizinische Versorgung, sowie zur Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern" und Schutzberechtigten, mit Stand vom 30.06.2016, weiters wird die konkret auf die Erkrankungen und Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführer bezugnehmende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dargestellt und im Ergebnis die Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt verneint.
4. Gegen diese Bescheide richtet sich die rechtzeitige (gleichlautende) Beschwerde, in der das Fehlen einer Einzelfallprüfung moniert und auf die schlechte Lage in Ungarn hingewiesen wird. Weiters werden neuerlich zahlreiche medizinische Befunde vorgelegt.
5. Mit hg. Beschlüssen vom 17.11.2016 wurde der jeweiligen Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im AsylG lautet der das Zulassungsverfahren regelnde § 28 Abs. 1 AsylG idgF wie folgt:
"§ 28. (1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."
2. Im Beschwerdefall wurden die im Erstverfahren ergangenen Bescheide des BFA vom 11.06.2015 vom Bundesverwaltungsgericht - unter Bindung an die tragenden Gründe der vorausgegangenen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit VfGH 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673/2015 - aus den im Verfahrensgang oben unter Punkt I. I.13. und 14. dargestellten Gründen - gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich in VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, unter Bezugnahme auf diese Bestimmung (unter anderem) ausgeführt, "da das BFA-VG zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG keine vom VwGVG abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren (vgl. zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 2010, 2008/19/0379 bis 0384, und vom 18. Februar 2011, 2007/01/1407)."
3. Wie dargestellt, wurde dem BFA in der gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2016 aufgetragen, angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist und weiters, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist.
Dieser Ermittlungspflicht ist das BFA trotz bestehender Bindungswirkung jedoch nicht nachgekommen: Zwar wurde - wie sich aus der Verfahrensdarstellung erkennen lässt - versucht, im Wege der Staatendokumentation von den ungarischen Behörden eine "individuelle Versorgungszusage (Einzelfallzusicherung)" einzuholen, doch scheint dies aufgrund der für erforderlich erachteten, aber nicht (rechtzeitig) einholbaren aktuellen Zustimmungserklärung der Familie zur Weitergabe ihrer persönlichen medizinischen Daten an die ungarischen Behörden angesichts der Kürze der noch verbliebenen Überstellungsfrist zeitlich nicht mehr möglich gewesen zu sein. Aber auch die zu den Beschwerdeführern individuell verfasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.10.2016 zu den erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten ist so allgemein gehalten, dass sich nicht mit Sicherheit erkennen lässt, dass für die Beschwerdeführer konkret tatsächlich eine adäquate Behandlung zugänglich wäre.
Zur Zulässigkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG ist auszuführen, dass zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Allerdings kann bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu abermals aus jüngerer Zeit VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208).
Im Beschwerdefall ist das BFA - trotz der dargestellten Bindungswirkung an die tragenden Gründe der im Vorverfahren ergangenen behebenden Entscheidung des BVwG - seiner ihm mit dieser Entscheidung ausdrücklich aufgetragenen Ermittlungspflicht nicht (ausreichend) nachgekommen und hat die erforderlich gewordenen notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts trotz entsprechender bindender Aufträge unterlassen. Vielmehr wurde der als maßgebend vorgegebene Sachverhalt nach dem Gesagten teilweise gar nicht und teilweise bloß ansatzweise ermittelt. Damit liegen die Voraussetzungen für die Behebung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls schon aus diesem Grund vor, (ohne dass es zusätzlich einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedürfte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht in sog. "Dublinverfahren" rechtlich gar nicht möglich wäre, selbst anstelle des BFA mit anderen Dublin-Staaten Konsultationen zu führen und daher an sich eine meritorische Entscheidung durch das Gericht in solchen Fällen von vorneherein nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre).
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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