W179 2140164-1•BVwG W179 2140164-1
W179 2140164-1Federal Administrative CourtDec 1, 2016
Berichtigungsantrag, Bürgermeister, Gemeindewahlbehörde,<br/>Hauptwohnsitz, Wählerevidenz, Zurückweisung
W179 2140164-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über das Anbringen des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX, vom XXXX zur GZ XXXX, betreffend einen Berichtigungsantrag zum Wählerverzeichnis, beschlossen:
Das Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX ging bei der genannten Gemeinde das Begehren der Antragstellerin auf Eintragung in die Wählerevidenz als Auslandsösterreicherin ein.
2. In der Sitzung der zuständigen Gemeindewahlbehörde am XXXX wurde auf Antrag des Wahlleiters (das ist im vorliegenden Fall der Bürgermeister) in offener Abstimmung die Aufnahme der Antragstellerin ins aktuelle Wählerverzeichnis für die Wiederholung des Zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 einstimmig "festgelegt".
3. Mit Schreiben vom XXXX, hiergerichtlich am XXXX eingegangen, erklärte der Bürgermeister der genannten Gemeinde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, die Antragstellerin werde ins Wählerverzeichnis der Gemeinde als Auslandsösterreicherin aufgenommen, weil es gegen deren Antrag in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde vom XXXX keine Einwände gegeben habe. Zugleich wird bekannt gegeben, die Eintragung ins Wählerverzeichnis sei bereits am XXXX erfolgt, um die Fristen (Meldung endgültiger Wahlberechtigter) einzuhalten.
4. Eine hiergerichtliche Rückfrage bei der zuständigen Gemeinde am selben Tage ergibt, man habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich informieren wollen; der Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis sei durch die zuständige Gemeinde ordnungsgemäß bearbeitet und erledigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am XXXX erhielt das XXXX per Boten einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz und in die Europa-Wählerevidenz der XXXX, geb am XXXX. Zugleich beantragte sie für die Dauer ihrer Eintragung unter anderem die automatische amtswegige Zusendung von Wahlkarten für Nationalrats- und Bundespräsidentenwahlen. Die Antragstellerin erklärte mit ihrer Unterschrift unter anderem, ihr letzter Hauptwohnsitz sei in der genannten Gemeinde gewesen und befinde sich dieser nun in XXXX. Sie sei Österreichische Staatsbürgerin, habe das 15. Lebensjahr bereits vollendet und sei nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. Dem Antrag waren die Kopie ihrer Geburtsurkunde sowie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises beigeschlossen.
Am XXXX trat die zuständige Gemeindewahlbehörde zusammen und fasste auf Antrag ihres Vorsitzenden als Wahlleiter, das ist im vorliegenden Fall der Bürgermeister der genannten Gemeinde, in offener Abstimmung einstimmig zur GZ XXXX den Beschluss auf Aufnahme der Antragstellerin ins aktuelle Wählerverzeichnis zur Wiederholung des Zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016.
Der genannte Bürgermeister erklärte mit seinem hiergerichtlich am XXXX eingegangenem Anbringen, "sie" hätten am XXXX um 8:00 Uhr per Boten den Antrag auf Eintragung der Antragstellerin in die Wählerevidenz erhalten. Die Gemeinde habe die Person für die Aufnahme ins Wählerverzeichnis geprüft. Die Antragstellerin besitze die Österreichische Staatsbürgerschaft, habe den Hauptwohnsitz im Ausland (XXXX), das 15. Lebensjahr vollendet und sei nicht vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen. Da es gegen den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis keine Einwände gebe (laut Sitzung der Gemeindewahlbehörde am XXXX), werde die Antragstellerin ins Wählerverzeichnis der genannten Gemeinde als Auslandsösterreicherin aufgenommen. Die Eintragung ins Wählerverzeichnis sei bereits am XXXX erfolgt, um die Fristen einzuhalten (Meldung der endgültigen Wahlberechtigten). Die Antragstellerin sei im Wählerverzeichnis der genannten Gemeinde im XXXX eingetragen und habe die Nummer XXXX.
Mit diesem Anbringen wurde keine Beschwerde vorgelegt, weder gegen den Beschluss der zuständigen Wahlbehörde vom XXXX noch gegen die für den XXXX behauptete Eintragung der Antragstellerin in das genannte Wählerverzeichnis.
Die zuständige Gemeinde gibt am XXXX auf die hiergerichtliche Rückfrage bekannt, man habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich informieren wollen; der Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis sei durch die zuständige Gemeinde ordnungsgemäß bearbeitet und erledigt worden. Dass dem vorliegenden Anbringen eine Beschwerde eines Antragstellers oder Betroffenen zu Grunde liegen würde, ergibt die genannte Rückfrage nicht.
Diese Feststellungen erschließen sich aus dem Anbringen des genannten Bürgermeisters samt Beilagen und der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen zur hiergerichtlichen Rückfrage bei der zuständigen Gemeinde beruht auf einer diesbezüglichen Auskunft des Gemeindeamtes vom selben Tag.
a) Rechtsnormen:
§ 26b Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG), BGBl Nr 57/1971 idF BGBl I Nr 86/2016, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
Sonderbestimmungen für die Verschiebung der Wiederholung
des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016
§ 26b. (1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und der Festsetzung des Wahltages, BGBl. II Nr. 180/2016, wird aufgehoben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 wird für den 4. Dezember 2016 ausgeschrieben. § 26 gilt nicht. Als Stichtag gilt der 27. September 2016.
(3) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die neu anzulegen sind.
(4) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die bei der Bundespräsidentenwahl 2016 Wahlvorschläge eingebracht haben (§ 7).
(5) (...) Wahlkarten (...)
(6) (...)
(7) (Verfassungsbestimmung) (...)
(8) (Verfassungsbestimmung) (...)
Die §§ 21 bis 37 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl Nr 471/1992 idF BGBl I Nr 41/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
Wahlrecht
§ 21. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Wahlausschließungsgründe
Wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 22. (...)
Erfassung der Wahlberechtigten
Wählerverzeichnisse
§ 23. (1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
Ort der Eintragung
§ 24. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.
(2) (...)
(3) (...)
(4) (...)
Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 25. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28 und 33 zu enthalten. (...)
(3) (...)
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 28) und Beschwerdeverfahren (§ 32) zu gewähren.
Kundmachung in den Häusern
§ 26. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen oder Nachnamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 27. [...]
Berichtigungsanträge
§ 28. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 29. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 30. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden.
§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 31. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
Beschwerden
§ 32. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 sind anzuwenden.
Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 33. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.
Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 34. (1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 35. (1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten.
Teilnahme an der Wahl
§ 36. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) (...)
(3) (...)
Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 37. (...)"
Der Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 7. Oktober 2016, Zahl: BMI-WA1220/0755-III/6/2016, "Bundespräsidentenwahl 2016 - Leitfaden für die Wiederholung des Zweiten Wahlganges am 4. Dezember 2016", Punkt "11. Wählerverzeichnisse", lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"Frist für die Meldung der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten:
Nach Abschluss der Wählerverzeichnisse - spätestens Montag, 14. November 2016 - ist die endgültige Gesamtanzahl der wahlberechtigten Personen des Stimmbezirks
getrennt nach Frauen und Männern sowie deren Gesamtanzahl im Inland
getrennt nach Frauen und Männern sowie deren Gesamtanzahl im Ausland
den Bezirkswahlbehörden bzw. den Landeswahlbehörden und in weiterer Folge durch die Landeswahlbehörden an die Bundeswahlbehörde in elektronischer Form weiterzuleiten."
b) Zum Anbringen:
1. Der Bürgermeister der genannten Gemeinde, der zugleich Vorsitzender und damit Wahlleiter der zuständigen Gemeindewahlbehörde ist, bringt hiergerichtlich am XXXX ein Anbringen ein. In diesem bezieht er sich auf eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit, nämlich das Berichtigungsverfahren zur Aufnahme der Antragstellerin ins Wählerverzeichnis der genannten Gemeinde zur dortigen GZ XXXX.
2. Mit seinem Anbringen erklärte der zuständige Bürgermeister, wie dargestellt, dass es laut Sitzung der Gemeindewahlbehörde am XXXX gegen den Antrag auf Eintragung des Wählerverzeichnis der Antragstellerin keine Einwände gebe und die Antragstellerin somit ins Wählerverzeichnis aufgenommen werde. Die Eintragung sei jedoch bereits am XXXX erfolgt, um die Fristen zur Meldung der endgültigen Wahlberechtigten einzuhalten. Genannt werden auch Sprengel und Eintragungsnummer der Antragstellerin in das Wählerverzeichnis.
3. Die Intention des Anbringens ist (zunächst) unklar. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (st Rsp des VwGH, vgl nur E vom 06.11.2006, Zl 2006/09/0094, mH auf E 18.2.1991, 89/10/0188). Eine entsprechende hiergerichtliche Rückfrage bei der zuständigen Gemeinde ergab, man habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich informieren wollen; der Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis sei durch die zuständige Gemeinde ordnungsgemäß bearbeitet und erledigt worden.
Diese Angabe erhellt jedoch (noch nicht) den Zweck der Information und damit des Anbringens. Allerdings hätte die zuständige Gemeindewahlbehörde gemäß § 30 Abs 1 NRWO spätestens am XXXX als Kollegialorgan einen Beschluss über den Berichtigungsantrag zu fällen gehabt, und nicht erst (vmtl) am XXXX. Hinzutritt, dass entsprechend des sich in diesem Punkte auf dem Boden der §§ 31, 32, 34 und 35 NRWO bewegenden Erlasses des Bundesministeriums für Inneres vom 7. Oktober 2016, Zahl: BMI-WA1220/0755-III/6/2016, Punkt
"11. Wählerverzeichnisse", nach Abschluss der Wählerverzeichnisse - spätestens Montag, 14. November 2016 - die endgültige Gesamtanzahl der wahlberechtigten Personen eines Stimmbezirks den Bezirkswahlbehörden weiterzuleiten war.
Vor diesem Hintergrund kann die Erklärung des zuständigen Bürgermeisters seinem objektiven Erklärungswert zufolge nur so verstanden werden, dass sich die betroffene Gemeinde hinsichtlich der gewählten Vorgangsweise durch Bekanntgabe derselben an das übergeordnete Verwaltungsgericht auch rechtlich absichern will. Dies setzt jedoch voraus, dass das Bundesverwaltungsgericht zu einer "amtswegigen" nachprüfenden Kontrolle der Rechtskonformität der gewählten Vorgangsweise (auch in ihrer zeitlichen Abfolge) berechtigt wäre und gegebenenfalls korrigierend eingreifen könnte. Dies ist dem Bundesverwaltungsgericht jedoch aus nachstehenden Gründen verwehrt:
4. Denn gemäß Art 130 Abs 1 B-VG iVm § 7 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden. Ebenso knüpft § 26b Abs 4 BPräsWG iVm § 32 Abs 1 u Abs 2 NRWO an das Einbringen einer Beschwerde (durch den jeweiligen Antragsteller oder Betroffenen) an. Da dem vorliegenden Anbringen jedoch, wie dargestellt, keine Beschwerde zu Grunde liegt (aus diesem Grunde konnte auch ein Mängelbehebungsauftrag unterbleiben), und die gesetzlichen Grundlagen eine "amtswegige" Nachprüfung einer Entscheidung einer Wahlbehörde bzw einer erfolgten Eintragung ins Wählerverzeichnis durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorsehen, ist das Anbringen aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
5. Im Übrigen war hinsichtlich der Wiederholung des Zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 nach § 30 Abs 1 und Abs 2 NRWO iVm § 26b Abs 4 BPräsWG der letztmöglichen Zeitpunkt zum Einbringen einer Beschwerde bei der Gemeinde der 4. November 2016 sowie der letztmöglichen Tag für eine Entscheidung über eine Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht der 8. November 2016. Somit wäre, selbst wenn mit dem hiergerichtlich am XXXX einlangendem Anbringen eine Beschwerde vorgelegt worden wäre, diese als verspätet und somit gleichermaßen als unzulässig zurückzuweisen.
6. Ergänzend ist zum Inhalt des hiergerichtlich am XXXX einlangenden Anbringen auszuführen: Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten für die Wiederholung des Zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 ausweislich § 26b Abs 4 BPräsWG im Übrigen die §§ 22 Abs 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO.
Nach § 25 Abs 1 NRWO beginnt die Auflegung der Wählerverzeichnisse am 21. bzw in Gemeinden, in denen Kundmachungen in den Häusern angeschlagen werden, am 24. Tag nach dem Stichtage, also für die Wiederholung des Zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 entweder am 18. Oktober 2016 (für einen Zeitraum von 10 Tagen) oder am 21. Oktober 2016 (für eine Woche). In beiden Fällen endete der Einsichtszeitraum am XXXX.
Der Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz ging XXXX bei der zuständigen Gemeinde ein. Gemäß § 25 Abs 4 NRWO dürfen vom ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse Änderungen in denselben nunmehr aufgrund des Berichtigung- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Somit konnte eine Aufnahme der Antragstellerin in das Wählerverzeichnis rechtskonform - nur mehr im Wege des Berichtigungsverfahrens - erfolgen.
Gemäß § 30 Absatz 1 NRWO hat außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde über einen Berichtigungsantrag binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes zu entscheiden. Soweit die zuständige Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz samt Antrag auf amtswegiges Zustellen von Wahlkarten bei Bundespräsidentenwahlen (auch) als Berichtigungsantrag des Wählerverzeichnisses deutete, musste sie vor diesem Hintergrund spätestens am XXXX ihre Entscheidung über den Berichtigungsantrag fällen.
Hiergerichtlich aktenkundig ist jedoch ausschließlich ein Beschluss der zuständigen Gemeindewahlbehörde als Kollegialorgan (!) vom XXXX im Wege der vorliegenden Niederschrift.
Inwieweit sich die monierte Eintragung der Antragstellerin ins Wählerverzeichnis am XXXX auf einen bis zu diesem Zeitpunkt notwendigen (früheren) Beschluss der Gemeindewahlbehörde als Kollegialorgan stützen kann und somit die für XXXX behauptete Eintragung rechtmäßig erfolgte, ist hiergerichtlich weder aktenkundig noch vom Bundesverwaltungsgericht mangels Beschwerde, die ohnedies als verspätet zurückzuweisen wäre, zu klären (siehe zuvor).
7. Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.
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