W141 2123489-1•BVwG W141 2123489-1
W141 2123489-1Federal Administrative CourtDec 1, 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W141 2123489-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.01.2016, GZ 8297 011064, in nicht öffentlicher Sitzung:
A)
I. beschlossen: Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer geht seit dem 08.08.2012 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Am 20.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS, im Folgenden belangte Behörde genannt) vom 20.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG -BGBl. Nr. 609/1977) iVm
Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
3. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers seine Familie in der Slowakei lebe, an einem Ort der ca. 180 km von Wien entfernt liegt und in zwei Stunden Fahrt erreicht werden kann. Weiters ergaben die Ermittlungen, dass der Beschwerdeführer seit 10.08.2011 in Wien einen Nebenwohnsitz habe. Seinen Hauptwohnsitz in der Slowakei habe er weiterhin behalten. Bei der Wohnung in Wien handle es sich um Untermiete und es gäbe keinen Mietvertrag bzw. Zahlungsbelege. Grenzgänger erhalten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass er darauf bestehe, dass sein Aufenthalt in Österreich auf Grund des Meldezettels berechtigt sei. Er lebe seit August 2011 in Wien und sei seit 31.03.2015 mit einem Hauptwohnsitz dort gemeldet. Weiters führte er aus, dass er in Österreich gearbeitet habe und den Arzt besuche. Zudem besitzt der Beschwerdeführer einen PKW, der auf ihn in Österreich zugelassen ist. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in der Slowakei, aufgrund der Beendigung des Studiums seiner Kinder. Seine Frau plane aber einen Umzug nach Wien. Da sie allerdings zurzeit als langzeitig Arbeitsunfähig eingestuft sei, sei es ihr momentan nicht möglich aus der Slowakei auszureisen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nach Angaben der slowakischen Behörden keinen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld in der Slowakei. Da er bereits seit 2011 in Österreich entgeltlich arbeite, solle er diesen dort geltend machen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm schon einmal im Jahr 2014 von der belangten Behörde kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, mit dem Verweis auf seinen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich, gewährt wurde. Da ihm auch in der Slowakei kein Arbeitslosengeld zustand, war er in dieser Zeit ohne Mittel.
5. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.03.2016 vorgelegt.
6. Mit Beschluss vom 04.05.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über Fälle mit vergleichbaren Sachverhalten aus.
7. Mit Erkenntnissen vom Juni und Juli 2016 entschied der Verwaltungsgerichthof die Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt. Daher wurde das Verfahren fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1. Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsbürger und hat am 20.10.2015 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser wurde von der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 2011 regelmäßig mit Unterbrechungen in Österreich. Zuletzt war er in Österreich bis zum 19.12.2015 bei der Firma XXXX beschäftigt. Seitdem steht der Beschwerdeführer in Österreich in keinem Beschäftigungsverhältnis.
3. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich vom 10.08.2011 bis 31.03.2015 über einen Nebenwohnsitz und war von 31.03.2015 bis 07.09.2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er bewohnte gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen eine 42 qm große Wohnung. Mit 07.09.2016 wurde der letzte Hauptwohnsitz in Österreich des Beschwerdeführers abgemeldet. Im Zentralen Melderegister scheint diesbezüglich kein Vermerk auf wohin er verzogen sei.
4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat XXXX Kinder im Alter von XXXX Jahren. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in der Slowakei.
5. Der Beschwerdeführer fuhr während seiner letzten Beschäftigung in Österreich im Jahr 2015 maximal 1-mal monatlich in die Slowakei. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrfrequenz während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit erhöht hat.
6. Der Beschwerdeführer ist nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in die Slowakei zurückgekehrt.
7. Mit Bescheid der belange Behörde vom 20.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG -BGBl. Nr. 609/1977) iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene in seinem Wohnort in der Slowakei, wo seine Familie lebe, hinausgehen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er monatlich in die Slowakei gefahren sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch während seiner letzten Beschäftigung regelmäßig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 und 46 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht vorliegen würden. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Slowakei für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.
8. Mit Schriftsatz vom 29.01.2016 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er darauf bestehe, dass sein Aufenthalt in Österreich auf Grund des Meldezettels berechtigt sei. Er lebe seit August 2011 in Wien und sei seit 31.03.2015 mit einem Hauptwohnsitz dort gemeldet. Weiters führte er aus, dass er in Österreich gearbeitet habe und den Arzt besuche. Zudem besitzt der Beschwerdeführer einen PKW, der auf ihn in Österreich zugelassen ist. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in der Slowakei, aufgrund der Beendigung des Studiums seiner Kinder.
9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.03.2016 vorgelegt.
10. Mit Beschluss vom 04.05.2016, W141 2123489-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
11. Mit den - am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten - Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046-6 und Ra 2016/08/0047-6, wurden Amtsrevisionen des Arbeitsmarktservice gegen näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als unbegründet abgewiesen.
Die Feststellung zur bisherigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den vom BVwG eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen bezüglich der bis 07.09.2016 bestehenden Wohnsitze des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Niederschrift vom 11.12.2015 angegeben, dass er innerhalb des letzten Jahres ca. zwölfmal in die Slowakei zurückgekehrt ist. Aufgrund der familiären Interessen des Beschwerdeführers in der Slowakei sowie der Wohn- und Lebensverhältnisse in der Slowakei im Vergleich zu jenen in Österreich ist die Slowakei als Wohnort des Beschwerdeführers anzusehen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich monatlich in die Slowakei zurückgekehrt ist, zumal in rechtlicher Hinsicht entscheidungserheblich ist, ob er "in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" zurückgekehrt ist. Dass der Beschwerdeführer weniger als einmal wöchentlich zu seiner Familie in die Slowakei gefahren ist, erscheint aber schon angesichts der Entfernung zu seinem Wohnort in der Slowakei von etwa 180km plausibel. Zudem ging auch die belangte Behörde davon aus, dass jedenfalls keine tägliche bzw. auch keine wöchentliche Heimreise des Beschwerdeführers stattgefunden hat, indem sie ihrer Entscheidung die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hat.
Dass seit Beendigung der letzten Beschäftigung kein Beschäftigungsverhältnis in Österreich besteht, ist einem Versicherungsdatenauszug vom 15.11.2016 zu entnehmen. Die Abmeldung des letzten Hauptwohnsitzes in Österreich mit 07.09.2016 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.11.2016.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in die Slowakei zurückgekehrt ist, stützt sich auf eine Gesamtbetrachtung mehrerer Kriterien. Zufolge der Angaben des Beschwerdeführers leben in der Slowakei seine Ehegattin und seine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt seit 07.09.2016 über keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich. Auch geht der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 keiner Beschäftigung in Österreich nach. Diese Umstände sprechen gesamthaft betrachtet dafür, dass jene Interessen, die der Beschwerdeführer zuvor mit der Abwanderung und Aufnahme einer Beschäftigung teilweise von der Slowakei nach Österreich gewandt hatte, wieder in den Wohnmitgliedstaat Slowakei rückverlagert wurden. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Rückverlagerung der Interessen des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht erst die Abmeldung des letzten Wohnsitzes in Österreich am 07.09.2016, sondern den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Oktober 2015 heran, zumal seit Verlust des Beschäftigungsverhältnisses in Österreich von einer verstärkten Wahrnehmung der familiären Interessen des Beschwerdeführers in der Slowakei auszugehen ist.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. § 44 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013, lautet:
Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
3.3. Art. 1 lit. f der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
...
f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
..."
3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"...
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.
Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
...
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
..."
3.5. Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Art. 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Als "Wohnort" gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben. Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet.
Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Unter einer Rückkehr in diesem Sinn wird eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat verstanden, die mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).
3.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 20.10.2015 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der festgestellten Heimreisefrequenz eindeutig, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" nach Slowakei zurückgekehrt ist, wenngleich sein Wohnort iSd Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Slowakei ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046; 06.07.2016, Ra 2015/08/0140; 01.08.2016, Ra 2016/08/0106; 10.08.2016, 2016/08/0015).
3.7. Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist.
Im Lichte des festgestellten Sachverhalts ist von einer Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 also von einer Rückverlagerung jener Interessen in die Slowakei auszugehen, die zuvor mit der Abwanderung und der Aufnahme der Beschäftigung (teilweise) vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsstaat verlagert worden sind, zumal der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Wohnsitz mehr verfügt und auch in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht. Es ist mangels aktueller Anknüpfungspunkte in Österreich evident, dass der Beschwerdeführer seine familiären Interessen in der Slowakei jedenfalls mit Eintritt der Arbeitslosigkeit im Oktober 2015 verstärkt wahrnehmen wird (vgl. in diesem Zusammenhang ebenfalls VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Im konkreten Fall hat sich der Beschwerdeführer zusammengefasst gegen einen Verbleib in Österreich entschieden.
Die im gegenständlichen Fall aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als "unechter" Grenzgänger ursprünglich beim Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich bestandene Zuständigkeit für die Leistungserbringung ist somit auf den Wohnmitgliedstaat übergegangen, sodass der Beschwerdeführer Leistungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Slowakei erhält.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für den Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ist im Lichte der Aktenlage als hinreichend geklärt anzusehen. In der Beschwerde wurden keine entscheidungserheblichen Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Auch war gegenständlich keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.6. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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