BVwG L508 2110453-1

L508 2110453-1Federal Administrative CourtDec 1, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG L508 2110453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.2110453.1.00

Spruch

L508 2110453-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Jordanien und der christlichen Religion zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und den beiden minderjährigen Söhnen am 19.05.2013 legal mit einem russischen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

2. Im Zuge der verschiedenen Einvernahmen machte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund geltend, dass er eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe und er deswegen von der Familie des Mädchens bedroht worden sei. Er sei Christ und habe mit einer moslemischen Frau eine sexuelle Beziehung geführt. Seine Ehefrau, ebenfalls der christlichen Religion zugehörig, habe davon nichts gewusst. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der sexuellen Beziehung von der Schwester der Frau einmal telefonisch bedroht worden. Weitere Bedrohungen oder Übergriffe hätten nicht stattgefunden. In Jordanien sei außerehelicher Geschlechtsverkehr verboten und würde ihm die Polizei keinen Schutz bieten. Die Bedrohung würde sich gegen ihn und seine Familie richten. Nach der telefonischen Bedrohung habe er seine Ausreise aus Jordanien organisiert und das Land verlassen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 09.06.2015, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Vorbringen hinsichtlich der außerehelichen Beziehung wurde grundsätzlich für glaubwürdig erachtet, jedoch eine dadurch mögliche Gefährdung verneint. Auch wurde ausgeführt, dass aus dem Fluchtvorbringen keine Asylrelevanz ableitbar sei. Ferner wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer an die staatlichen Behörden um Schutz wenden könnte und wurde überdies auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Amman verwiesen.

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerden wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5. In der Folge langten beim BVwG zum Verfahren der nunmehr geschiedenen Gattin des BF zahlreiche Beweismittel hinsichtlich der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers ein. In Vorlage gebracht wurde insbesondere auch eine einstweilige Verfügung des BG XXXX vom 17.11.2015, zZl. 13C 26/15v-8, womit dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Wohnung der gefährdeten Parteien (Ehefrau und zwei Kinder) sowie dem Schulareal und dem Straßenbereich vor der Volksschule XXXX, verboten wird; dies bei sonstiger Exekution. Die darin näher genannte Sicherheitsbehörde wurde beauftragt auf Ersuchen der gefährdeten Partei allfällige Folgevollzüge durchzuführen. Die einstweilige Verfügung gilt für die Dauer von 12 Monaten.

6. Mit Schreiben vom 27.10.2016 wurde an die Staatendokumentation eine Anfrage hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt gestellt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Jordanien und der christlichen Religion zugehörig, machte als Fluchtgrund geltend, mit einer moslemischen Frau, eine sexuelle Beziehung geführt zu haben. Seine Ehefrau, ebenfalls der christlichen Religion zugehörig, habe davon nichts gewusst. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der sexuellen Beziehung von der Familie der Frau bedroht bzw. verfolgt worden. Eine Verfolgung seitens des Staates wurde ausschließlich in der Beschwerde vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kinder Jordanien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt. Der Ex-Ehefrau (Scheidung wurde in Österreich vollzogen) und den beiden minderjährigen Kindern wurde vom BVwG ein Aufenthaltstitel, "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (Gewalttätigkeit des Ehemannes) erteilt.

Fragen:

1. Wird eine außereheliche geschlechtliche Beziehung eines Christen mit einer Moslemin in Jordanien mit Strafe bedroht?

2. Wenn ja, wie bzw. durch wenn erfolgt die Anklage (Erfordernisse für eine Anklageerhebung) und wie verhält es sich mit dem Zeugenbeweis?

3. Sieht das jordanische Gesetz eine Bestrafung von Männern, welcher der christlichen Religion angehören, wegen Ehebruchs (Ehegattin ist Christin und hat die jordanische Staatsbürgerschaft durch die Verehelichung erhalten) vor und wenn ja, wird diese auch vollzogen?

4. Wenn ja, wie bzw. durch wenn erfolgt die Anklage (Erfordernisse für eine Anklageerhebung (Ehegattin?)) und wie verhält es sich mit dem Zeugenbeweis?

Der Beschwerdeführer soll gemäß den Angaben seiner Ex-Ehegattin in der Verhandlung vor dem BVwG am 17.10.2016 einen Selbstmordversuch unternommen haben und sich deshalb in psychiatrischer Behandlung befunden haben.

Es wird daher um, über das aktuelle Länderinformationsblatt hinausgehende, Informationen zum Gesundheitssystem in Jordanien, insbesondere generell zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen, ersucht.

7. Zu dieser Anfrage langte am 03.11.2016 seitens der Staatendokumentation die Anfragebeantwortung ein und wird hierzu auf den Akteninhalt verwiesen. Aus dieser Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BMI für den Nahen Oste ergibt sich, dass jede außereheliche Beziehung (ohne Unterschiede auf Religionszugehörigkeit) in Jordanien - WENN DIESE AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG AUCH ZUR ANZEIGE BEI DER POLIZEI GEBRACHT WIRD - nach den §§ 282 - 284 mit Strafe für beide Personen bedroht ist. Zuerst muss es wie angeführt eine Anzeige bei der Polizei geben. Was grundsätzlich niemand macht. Nach Angaben des Leiters der JO Kriminalpolizei - Büro für int Kooperation - Maj Iyad Al Dwekat PSO - PSD - Amman, gab es in den letzten Jahren keine Anzeigen wegen solcher Delikte, obwohl diese natürlich auch in Jordanien vorkommen. Solche Vorfälle werden zu 100 % fast ausschließlich familienintern - Scheidung oder anders - gelöst. Wird dann doch eine Anzeige bei der Polizei erstattet, werden beide Beteiligten befragt und die Polizei erstattet Anzeige beim normalen Strafgericht. Nicht Schariagericht - Zivilgericht. Das JO Strafgesetzbuch macht keinen Unterschied betreffend der Religionszugehörigkeit. Ehebruch wird dann bestraft, wenn Anzeige erfolgt, dieser auch bewiesen wird und das Gericht der Überzeugung ist, dass die Personen die den Ehebruch begangen haben, bestraft werden sollen. Strafandrohung 2 - 3 Jahre maximale Freiheitsstrafe. Sind Minderjährige involviert, dann höher.

Zur Frage der Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen wird ebenfalls auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2016 verwiesen und ergibt sich aus dieser wie folgt:

Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass psychische Erkrankungen behandelt werden können.

Einzelquellen:

Der Verbindungsbeamte des BM.I für den Nahen Osten gibt dazu an:

Ja besteht flächendeckend - Verfügbarkeit von Psychologen und Psychiatern bzw. der gängigen Medikamente ist ebenfalls flächendeckend vorhanden.

VB des BM.I für den Nahen Osten (03.11.2016): Auskunft des VB per Mail

MedCOI gibt dazu an:

Bild kann nicht dargestellt werden

MedCOI (19.09.2016): Auskunft BMA 8564 durch das Medical Advisors Office, Immigration and Naturalization Service, The Netherlands, Allianz Global Assistance

Bild kann nicht dargestellt werden

MedCOI (14.03.2016): Auskunft BMA 7875 durch das Medical Advisors Office, Immigration and Naturalization Service, The Netherlands, Allianz Global Assistance

8. Am 28.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführer sowie dessen rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

9. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in Jordanien, Erörterung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel, Erörterung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2016, Erörterung der zahlreichen von der Ex-Gattin des Beschwerdeführers in deren Verfahren vorgebrachten Beweismitteln hinsichtlich der Gewalttätigkeit des Ehemannes (Schreiben des Amtes der OÖ LReg. vom 07.04.2014 über die disziplinäre Verlegung des Ehegatten in ein anderes Grundversorgungsquartier, Situationsbeschreibung von der Grundversorgungsbetreuerin der Caritas vom 03.04.2014, Polizeiliche Protokolle wegen gefährlichen Drohungen, Verwarnungsprotokolle betreffend den Ehemann der BF1, ärztlicher Befundbericht über den psychischen Gesundheitszustand der BF1, Wegweisungs/Betretungsverbot gemäß § 38 SPG vom 28.11.2015, Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO vom 06.11.2015, Beschluss über die Einstweilige Verfügung gemäß § 382e Absatz 1 EO vom 17.11.2015, Beschluss des XXXX vom 25.05.2016, mit welchem der Rekurs des Ehegattens bzw. Vaters gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wurde) sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.

10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Länderberichte zur Situation in Jordanien, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2016, der zahlreichen von der Ex-Gattin des Beschwerdeführers in deren Verfahren vorgebrachten Beweismitteln hinsichtlich der Gewalttätigkeit des Ehemannes (Schreiben des Amtes der OÖ LReg. vom 07.04.2014 über die disziplinäre Verlegung des BF in ein anderes Grundversorgungsquartier, Situationsbeschreibung von der Grundversorgungsbetreuerin der Caritas vom 03.04.2014, Polizeiliche Protokolle wegen gefährlichen Drohungen, Verwarnungsprotokolle betreffend den BF, ärztlicher Befundbericht über den psychischen Gesundheitszustand der Ex-Gattin des BF, Wegweisungs/Betretungsverbot gemäß § 38 SPG vom 28.11.2015, Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO vom 06.11.2015, Beschluss über die Einstweilige Verfügung gemäß § 382e Absatz 1 EO vom 17.11.2015, Beschluss des XXXX vom 25.05.2016, mit welchem der Rekurs des BF gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wurde) sowie ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist christlichen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.

Der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung und Bedrohung aufgrund der Liebesbeziehung zu einem moslemischen Mädchen) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist weitgehend gesund und leidet zum Entscheidungszeitpunkt weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, welche eine Abschiebung nach Jordanien unzulässig machen würde.

Der BF lebte vor seiner Ausreise zuletzt in Irbid. Er wohnte dort gemeinsam mit seiner nunmehrig geschiedenen Gattin und den zwei Kindern, besuchte in Jordanien die Schule und war zuletzt beruflich als Sammeltaxifahrer tätig. Der BF verließ Jordanien am 19.05.2013 und reiste in der Folge per Flugzeug legal mit einem russischen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein. Eine Schwester, ein Bruder, die Mutter (zeitweise) sowie mehrere Tanten leben nach wie vor in Jordanien.

In Österreich leben seine geschiedene Gattin und die beiden minderjährigen Kindern. Diesen wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 18.10.2016 gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die geschiedene Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder vor weiterer Gewalt durch den BF zu schützen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz an die Mutter und die beiden Kinder erwies sich zum Schutz vor weiterer Gewalt als erforderlich.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl gegenüber Dritten wie auch insbesondere gegenüber seiner geschiedenen Gattin und den beiden minderjährigen Kindern mehrmals gewalttätig: Beweismittel: Schreiben des Amtes der OÖ LReg. vom 07.04.2014 über die disziplinäre Verlegung des Ehegatten in ein anderes Grundversorgungsquartier, Situationsbeschreibung von der Grundversorgungsbetreuerin der Caritas vom 03.04.2014, Polizeiliche Protokolle wegen gefährlichen Drohungen, Verwarnungsprotokolle die Person des BF betreffend, Wegweisungs/Betretungsverbot gemäß § 38 SPG vom 28.11.2015, Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO vom 06.11.2015, Beschluss über die Einstweilige Verfügung gemäß § 382e Absatz 1 EO vom 17.11.2015, Beschluss des XXXX vom 25.05.2016, mit welchem der Rekurs des BF gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Mit seiner geschiedenen Gattin und den beiden minderjährigen Kindern führt er kein Familienleben, sondern beläuft sich der Kontakt auf sporadische Telefongespräche. Die geschiedene Ehegattin wurde aufgrund der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers mit der vorübergehenden Obsorge der beiden minderjährigen Kinder betraut. Eine endgültige Entscheidung im Obsorgeverfahren ist noch ausständig; es kann aber ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder betraut wird; dies insbesondere aufgrund der Gewalttätigkeit gegenüber diesen.

Betreffend die nunmehrige gesetzliche Vertretung der minderjährigen Kinder durch die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das BVwG nicht verkennt, dass die beiden minderjährigen Kinder vormals (auch bei Beschwerdeeinbringung) durch den Vater vertreten waren und dieser ursprünglich zur Obsorge berechtigt war. Aufgrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführer, der Gefährdung seiner beiden Kinder und dem Beschluss des Bezirksgerichtes BG XXXX vom 17.11.2015, zZl. 13C 26/15v-8 hinsichtlich der einstweilige Verfügung gemäß §382e EO, wurde jedoch die geschiedene Gattin des BF zwischenzeitlich mit der gesetzlichen Vertretung der Kinder betraut, weshalb diese auch bis zum endgültigen Beschluss über die Obsorge als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder gilt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Er beherrscht in einem gewissen Ausmaß die deutsche Sprache. Der BF nahm auch während seines rund dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich an keinem Deutschkurs teil. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Er ist während seines rund dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich auch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen bzw. hat auch keine Anstrengungen hinsichtlich Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Gemäß seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er im Jahr 2015 gelegentlich bei der Flüchtlingsbetreuung mitgeholfen (Dolmetschertätigkeiten, Essensausgabe usw.). Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF wurde mit Urteil des LG Wels vom 27. Juli 2015, Zahl: 7Hv 97/15x wegen Sachbeschädigung und versuchter schwerer Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Ferner wurde der BF mit Urteil des XXXX vom 14.12.2015, Zahl: 34 Hv 138/15w wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nach § 107 Absatz 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Jordanien festzustellen ist.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Jordanien war insbesondere festzustellen:

Zur Lage in Jordanien werden folgende Länderfeststellungen, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht wurden, dem Verfahren zugrunde gelegt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Politische Lage

Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist seit 1999 König Abdullah II. Ibn Al-Hussein (AA 9.2015).

Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlamentes insofern gestärkt, als dass nun zumindest formal das Parlament den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll.

In Jordanien werden theoretisch alle vier Jahre Parlaments- und Kommunalwahlen abgehalten. Ausnahmen sind die Regel. Wahlen werden häufig verschoben, bzw. kommt es immer wieder vor, dass das Parlament vom König aufgelöst wird (LIPortal 1.2016). Darüber hinaus besitzt das Wahlgesetz ernsthafte Defizite in Bezug auf Gleichheit und Proportionalität. Es gibt Probleme mit Wahlmanipulation in bestimmten Bezirken, wodurch der Einfluss der Wählerstimmen von palästinensischen Bürgern marginalisiert wird (USDOS 13.4.2016).

Bei der Parlamentswahl vom 23. Januar 2013 gewannen königstreue Kräfte rund 75 Prozent der Sitze im jordanischen Parlament. Das Wahlergebnis bedeutet eine Atempause für König Abdullah II., doch die Frage, ob das Ergebnis auch zu dauerhafter politischer Stabilität führt, bleibt offen (LIPortal 1.2016). Auch in Jordanien war es wie in der gesamten Region im Zuge des "Arabischen Frühlings" seit 2011 zu Protesten gekommen, die das jordanische Königshaus herausforderten, und die sowohl die politische als auch die wirtschaftliche Situation Jordaniens stark beeinflussten (BTI 2016).

Die Zusammensetzung des Parlaments hat sich jedoch durch die letzten Wahlen - wie von Beobachtern erwartet - nicht wesentlich verändert. Premierminister der Regierung ist Abdullah Ensour. Auffallend ist, dass trotz des Wahl-Boykotts der Islamischen Aktionsfront [IAF - gegründet von der oppositionellen Muslimbruderschaft], der die Reformen nicht weit genug gingen, insgesamt 37 regierungskritische Kandidaten den Einzug ins Parlament schafften. Davon waren rund zwei Dutzend Islamisten, die teils unabhängig, teils über die Listen moderater religiöser Parteien angetreten waren.

Aufgrund der Machtfülle des Königs sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments begrenzt. Da der König das Ministerkabinett häufig umbildet, entspricht die parteipolitische Ausrichtung des Kabinetts nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments. Aus Sicht der Herrschenden sind die Wahlen nicht viel mehr als ein Barometer für die politische Stimmung im Land. Die Säulen der politischen Macht sind in Jordanien der König, das Königshaus, der Geheimdienst und die Armee (LIPortal 1.2016). Während linke und säkulare Oppositionsgruppen in Jordanien jahrzehntelang unterdrückt wurden, konnten islamistische Kräfte sich relativ unbehelligt in den Moscheen entfalten. Das hat dazu geführt, dass die einzig nennenswerten Oppositionskräfte in Jordanien heute durchwegs Islamisten sind, wobei die ideologische und strategische Ausrichtung stark variiert. Die Mehrheit der in Jordanien ansässigen Islamisten befürwortet eine gewaltlose Islamisierung der Gesellschaft. Nur eine winzige Minderheit strebt eine islamische Republik nach dem Vorbild der Taliban an. (LIPortal 1.2016). Jordanien unterhält traditionell sehr enge Beziehungen zu den USA. Im Zug der Irakkriege und vor allem aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Syrien hat sich diese Tendenz verstärkt (LIPortal 1.2016). Jordanien ist Teil der US-geführten Luftallianz gegen den IS ("Islamischen Staat") und reagierte auf die Verbrennung eines jordanischen Kampfpiloten Anfang Jänner 2016 durch den IS mit einer erhöhten Schlagzahl seiner Angriffe. Wie alle Länder der Region (und nicht nur der Region) hat auch Jordanien das Problem, dass Teile der Bevölkerung für die jihadistischen Ideen ansprechbar sind. In den Reihen des IS kämpfen auch Jordanier. Jordaniens Machthaber sind bemüht, die islamistische Opposition im Königreich politisch klein zu halten. Dies wird einerseits von vielen Jordaniern befürwortet (Standard 18.11.2015), andererseits verursacht das Vorgehen gegen die Opposition wiederum eine Verschärfung der Fronten - wie z.B. die Schließung der Zentrale der jordanischen Muslimbruderschaft in der Hauptstadt Amman durch Sicherheitskräfte. Die Muslimbruderschaft fordert demokratische Reformen in Jordanien, greift die Monarchie aber nicht an. Die Behörden gaben der Bruderschaft keine Begründung für ihren Schritt. Die Bruderschaft arbeitet seit Jahrzehnten legal in Jordanien und genießt ansehnliche Unterstützung in der Bevölkerung. Ihr politischer Arm, die Islamische Aktionsfront, ist die größte Oppositionspartei Jordaniens. Sie wird vor allem von den Palästinensern unterstützt (Euronews 13.4.2016), die zwar über die Hälfte der jordanischen Bevölkerung ausmachen (LIPortal 2.2016), jedoch in Führungspositionen Jordaniens stark unterrepräsentiert sind (Euronews 13.4.2016).

Die in Jordanien herrschende Wirtschafts-/ Finanz- und Energiekriese macht enorme Einsparungen notwendig, die wiederum für innenpolitischen Zündstoff sorgen. Premierminister Ensour setzte im November 2012 die Reduzierung von staatlichen Subventionen für Brennstoffe durch, trotz mehrtägiger landesweiter und teilweise gewalttätiger Proteste. Weitere Sparmaßnahmen sind angekündigt. Jordanien kommt zunehmend in Gefahr, in Insolvenz zu geraten und ist stark von Auslandshilfe abhängig. Zunehmend belastet wird der Staatshaushalt auch durch den Flüchtlingsstrom aus Syrien, der eine enorme Belastung für das soziales Gefüge und die Infrastruktur - einschließlich Gesundheits- und Bildungssystem, darstellt (CE 17.3.2016, vgl. AA 9.2015, AA 7.2014, BBC 2.4.2013). Der Flüchtlingsstrom aus Syrien und Irak strapaziert die im kleinen Land Jordanien ohnehin bereits knappen Ressourcen in jeder Hinsicht (BTI 2016). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen - nicht alle davon sind beim UNHCR registriert - [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben (Standard 18.11.2016). (Es gibt derzeit etwa 640.000 beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge (UNHHC 19.4.2016)). Nur etwa 20 Prozent davon leben laut dem UNO-Flüchtlingswerk in Lagern, der Rest syrischen Flüchtlinge "lastet" direkt auf den Gemeinden. Die Bevölkerung fühlt sich von der enormen Zahl der Flüchtlinge überfordert (Standard 18.11.2016).

Trotz der volatilen Umgebung schafft es der Staat, zu vermeiden, in gewaltsame Konflikte mit regionalen oder heimischen Akteuren hineingezogen zu werden (BTI 2016) (mit kleinen Ausnahmen - s. Abschnitt "Sicherheitslage").

Quellen:

3. Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht eine allgemeine Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, insbesondere an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und Irak kommt es zu wiederholten Zwischenfällen. Sowohl das syrisch-jordanische als auch das irakisch-jordanische Grenzgebiet ist militärisches Sperrgebiet, in dem besondere Bestimmungen gelten (AA 22.4.2016).

In Jordanien kann es regelmäßig sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. Diese Kundgebungen blieben bisher zum weitaus größten Teil friedlich (AA 22.4.2016).

Jordanien kämpft mit einem Anstieg an Extremismus (NYR Daily 2.3.2016). Insbesondere die Organisation "Islamischer Staat" stellt eine zunehmende Sicherheitsbedrohung dar (BTI 2016). Trotz dieser Bedrohungen und der volatilen Situation in der Region gelingt es Jordanien aber, zu verhindern, ebenfalls in gewalttätige Konflikte hineingezogen zu werden. König Abdullah II schafft es nach wie vor, den Ruf Jordaniens als eine "Insel der Stabilität" innerhalb des krisengeschüttelten Nahen Ostens zu erhalten (BTI 2016).

Sicherheitsrelevante Vorfälle treten dennoch immer wieder auf. Zuletzt kam es im März 2016 in der Stadt Irbid in Nordjordanien zu tödlichen Zusammenstößen zwischen jordanischen Sicherheitskräften und Extremisten, die zu einer salafistisch-jihadistischen Bewegung gehören (New Arab 2.3.2016). Auslöser für diese Zusammenstöße war, dass die jordanischen Sicherheitskräfte in Irbid eine IS-Miliz ausfindig gemacht hatten und dagegen vorgegangen waren. Nach Angaben der jordanischen Behörden, sei dadurch ein Anschlag der IS-Miliz vereitelt worden. In Jordanien wurden bereits Dutzende Rückkehrer aus dem syrischen Bürgerkrieg vor Gericht gestellt und verurteilt. Die meisten waren Jordanier. Einige von ihnen wurden vom syrischen Al-Kaida-Ableger Nusra Front oder der IS-Miliz angeworben. Seit vergangenem Jahr geht Jordanien verstärkt auch gegen Sympathisanten des IS vor (Standard 2.3.2016).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

In punkto Rechtsstaat weist Jordanien nach wie vor beträchtliche Defizite auf. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz (LIPortal 1.2016).

Das Rechtssystem in Jordanien ist zwar eine getrennt organisierte Einheit und operiert bei Angelegenheiten von geringer allgemeiner Bedeutung weitgehend ohne Einmischung, (wenn auch es immer wieder vorkommt, dass die Rechtsprechung auch in solchen Fällen der politischen Kontrolle unterliegt). Die von der Verfassung garantierte Unabhängigkeit endet aber v.a. dort, wo die politischen und wirtschaftlichen Interessen von politischen Schlüsselfiguren betroffen sind (BTI 2016). Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter verlassen, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen (LIPortal 1.2016). Darüber hinaus werden Richter üblicherweise vom König selbst ernannt, wodurch die Interpretation des Rechts meistens in Einklang mit den Prinzipien der Monarchie steht (BTI 2016).

Per Gesetz sind alle Zivilgerichts-Verhandlungen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen in Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Gerichtsverhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen können üblicher Weise von Journalisten und NGOs besucht werden, allerdings kann auch dies vom Gericht geändert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse zu sein scheint. Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der - im Fall von Anklagen, auf die die Todesstrafe bzw. eine lebenslängliche Haft steht - bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch hatten laut einem Bericht des Justice Center for Legal Aid von 2012 68 Prozent der Angeklagten während ihrem Verfahren keinen Rechtsbeistand, vor Beginn des Verfahrens waren es sogar 83 Prozent der Angeklagten. Laut dem Bericht war der Zugang zu Rechtsberatung in Polizeistationen praktisch nicht vorhanden. Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten frühzeitig und detailliert über ihre Anklagepunkte informiert zu werden, oder ihnen einen fairen und öffentlichen Gerichtsprozess zu gewährleisten. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßige Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließ (USDOS 13.4.2016).

Das Rechtswesen ist in Jordanien dreigeteilt: säkulares Recht - umfasst u.a. das Handels- und Strafrecht, das nach europäischen Vorbildern gestaltet ist, religiöses Recht - dies betrifft das Personenstandsrecht (Heirat, Scheidung, Erbrecht) etc.), für das die jeweiligen Religionsgemeinschaften zuständig sind. Hintergrund ist das osmanische Millet-System. Das Gewohnheitsrecht wird regional angewendet, vor allem von beduinischen Bevölkerungsgruppen, und nur so lange, wie keine Außenstehenden betroffen sind (LIPortal 1.2016).

Die Regierung räumt der Scharia bei Personenstands- und Familienangelegenheiten von Muslimen den Vorrang ein. Für Personenstands- und Familienangelegenheiten, bei denen ein Teil muslimisch und der andere nicht-muslimisch ist, wird ebenfalls die Scharia angewendet. Personenstandsangelegenheiten von Christen werden von konfessionsspezifischen religiösen Tribunalen behandelt (USDOS 14.10.2015).

Ein Problem stellt in Jordanien weiterhin die parallele Gerichtsbarkeit von Militär- bzw. Staatssicherheitsgerichten dar, deren Verhandlungen nicht-öffentlich sind (AA 9.2015). Provinz-Gouverneure haben das Recht, bis zu einem Jahr andauernde Untersuchungshaften mit kaum Möglichkeit auf Einspruch zu verhängen (FH 28.1.2015).

Quellen:

https://www.ecoi.net/local_link/313321/451585_de.html, Zugriff 02.5.2016

5. Sicherheitsbehörden

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen. Das PSD, das GID (General Intelligence Department - der Geheimdienst), die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie berichten dem Innenministerium mit direktem Zugang zum König, wenn dies nötig ist, und das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 2016).

Neben der städtischen Polizei, der Gendamerie gibt es auch noch die Wüstenpolizei (oder auch Königliche Wüstenpolizei genannt - vorwiegend bestehend aus Beduinen; sie wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt). Seit 1972 sind in Jordanien auch Frauen zum Polizeidienst zugelassen. Eine weitere Polizeieinheit, die sogenannte Special Police Force (SPF, auch "Darak") ist für Aufstandsbekämpfung zuständig sowie für die Sicherung diplomatischer Missionen und ausländischer Gäste (LIPortal 1.2016). Die jordanischen Sicherheitskräfte sind dominiert von den Stämmen, Jordanier palästinensischen Ursprungs werden bezüglich Jobs bei den Sicherheitskräften - so wie allgemein bei Jobs im öffentlichen Sektor - marginalisiert (FH 28.1.2016).

Nach Angaben von örtlichen und internationalen NGOs ging die Regierung selten Berichten von Korruption oder Misshandlung durch die Sicherheitskräfte nach. Kam es doch zu Untersuchungen, folgten selten Verurteilungen. Die Ombudsstelle innerhalb des PSD untersucht Fälle von polizeilichem Missbrauch, allerdings resultieren Beschwerden selten in disziplinären Maßnahmen. Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen führen selten zu substantiellen Strafen. Während des Jahres 2015 gab es einige wenige dokumentierte Fälle, in denen Sicherheitskräfte ungestraft exzessive Gewalt anwendeten, bzw. es verabsäumten, Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 18.4.2016).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlung, doch internationale und nationale NGOs berichten weiterhin von Fällen von Folter und weitverbreiteter Misshandlung in den Haftzentren von Polizei und Sicherheitsdienst (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet Folter und psychologische Schädigung durch Beamte und sieht Strafen von drei Jahren Haft für die Anwendung von Folter vor, mit einer höheren Strafe von bis zu 15 Jahren, wenn ernsthafte Verletzungen entstehen.

Menschenrechtsanwälte fanden das Gesetz mehrdeutig und forderten Änderungen zur besseren Definition von Folter und strengere Richtlinien für die Bestrafung. Gemäß der Quasi-Regierungsorganisation National Center for Human Rights (NCHR) erhielt das Public Security Directorate (PSD) im Jahr 2014 140 Beschwerden wegen Folter oder Misshandlungen in Polizeistationen. In 60 Fällen wurde nichts weiter unternommen, da die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurückzogen, 49 wurden an die Chefs von Polizeistation zwecks Verhängung von Verwaltungsstrafen weitergeleitet, 6 Fälle wurden auf Grund von mangelnden Beweisen geschlossen, 24 bleiben offen und einer wurde an das Polizeigericht weitergeleitet. Der Bericht des NCHR für das Jahr 2014 kommt zu dem Schluss, dass weder von der Legislative, noch von der Exekutive effektive Schritte unternommen wurden, um das Problem der Folter anzugehen (USDOS 13.4.2016).

Die Täter (Folterer) genießen beinahe vollständige Straffreiheit, da das Beschwerdesystem in Haftanstalten von der Polizei betrieben wird. Im Polizeigericht, vor dem viele der Fälle angehört werden, sind 2 von 3 Richtern amtierende Polizisten. Bis heute liegen Human Rights Watch keine Informationen vor, dass jemals ein Polizei- oder Geheimdienstbeamter für schuldig im Sinne des § 208 (Folter) des Strafgesetzbuches befunden wurde (HRW 27.1.2016).

Quellen:

7. Korruption

Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 53/100 (0 für sehr korrupt, 100 für gar nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 45sten von 168 Plätzen (TI 2015), und hat sich damit in den letzten Jahren diesbezüglich etwas verbessert (TI 2013).

Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Über "Wasta", die jordanische Variante der Vetternwirtschaft, klagen Einheimische und Ausländer gleichermaßen. Auf der weltweiten Skala der "wahrgenommenen Korruption" hat Jordanien sich zwar verbessert und liegt aktuell im vorderen Mittelfeld. Dennoch gehört Jordanien immer noch zu den Staaten, in denen sich die Bürger besonders stark von Korruption betroffen fühlen. Viele jordanische Geschäftsleute und Unternehmer beklagen, dass "Wasta" und eine schlecht funktionierende Bürokratie den Wettbewerb verzerren und damit die unternehmerische Initiative lähmen (LIPortal 1.2016).

Quellen:

8. Ombudsmann

Zu den positiven Entwicklungen gehört die Einrichtung eines Ombudsmannes, bei dem alle Jordanier Beschwerden gegen die Entscheidungen staatlicher Stellen vorbringen können (AA 7.2014). Die Ombudsstelle hat zwischen Februar 2009 und Juni 2013 nicht weniger als 8.626 Bürgerbeschwerden behandelt. Aber das Büro hat nicht nur die Funktion Bürgerbeschwerden nachzugehen, der größere Aufgabenbereich ist das Beobachten der Gesamtleistung der verschiedenen Regierungsabteilungen und -büros, sowie auch der Privatwirtschaft, das Erkennen von Mängeln im Gesetz oder seiner Anwendung und das Fordern der Mängelbeseitigung. (JT 18.3.2014).

Die Ombudsstelle ist dem PSD (Public Security Directorate) untergeordnet. Im Monat Oktober des Jahres 2015 wurden beispielsweise 67 Beschwerden gegen Beamten in unterschiedlichen Positionen und gegen Vergehen unterschiedlicher Art (einschließlich 21 Fälle von behaupteter Körperverletzung) bei der Ombudsstelle eingebracht. Bei Jahresende wurden 37 dieser Fälle nach wie vor untersucht, die übrigen wurden zurückgewiesen.

Einen Gefängnis-Ombudsmann gibt es nicht (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Jordanien ist im regionalen Vergleich weniger kritisch, auch wenn Defizite bei der Gleichberechtigung von Frauen, der Pressefreiheit und der Situation ausländischer Arbeitnehmer unverkennbar sind (AA 9.2015).

Im aktuellen Jahresbericht zu Jordanien bezeichnet die Menschenrechtsorganisation Freedom House Jordanien als "nicht frei". Amnesty International kritisiert, dass in Jordanien weiterhin die Todesstrafe verhängt wird. Die Zahl der vollstreckten Todesurteile ist allerdings gesunken. Die Menschenrechtsorganisation "Human Rights Watch" beklagt die Diskriminierung von Frauen und Mädchen, die fehlende Meinungsfreiheit und die Folter in zahlreichen Gefängnissen. Human Rights Watch kritisiert des Weiteren, dass in Jordanien friedliche Demonstrierende vor Sondergerichte gestellt werden (LIPortal 1.2016).

Laut US Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Einschränkungen der Meinungsfreiheit (einschließlich Inhaftierungen von Journalisten), die die Möglichkeit der Bürger und der Medien darin einschränkt, die Politik und die Beamten der Regierung zu kritisieren; die fehlende Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung friedlich zu ändern; sowie Misshandlungen und Vorwürfe von Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte. Andere Menschenrechtseinschränkungen betrafen Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, willkürliche Verhaftungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens während der Untersuchungshaft, lange andauernde Inhaftierungen. Gewalt gegen Frauen ist weitverbreitet, Missbrauch/ Misshandlung von Kindern gibt es weiterhin. Rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierungen und Schikanen von/gegenüber Frauen, religiösen Minderheiten, Konvertiten, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, etc. (LGBTI-Personen), Palästinensern, Menschen mit Behinderungen sind weiterhin ein Problem. Es besteht weitgehend Straffreiheit bei Menschenrechtseinschränkungen. Die Maßnahmen der Regierung, die gegen die Menschenrechtsbeschränkungen gesetzt wurden, waren ineffizient und intransparent (USDOS 13.4.2016).

Jordaniens Terrorismusbekämpfungsgesetz mit dessen breit und vage formulierten Bestimmungen wurde teilweise benutzt, um die Meinungsfreiheit zu beschränken und Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten zu inhaftieren (HRW 27.1.2016).

Es gab seit dem Jahr 2011 eine beträchtliche Zahl von Demonstrationen und Volksaufständen, die sich hauptsächlich gegen die Regierung und deren Politik wendeten. Sie fanden ohne Zustimmung der Behörden statt, es erfolgte zunächst jedoch auch keine Reaktion durch die Sicherheitskräfte. Erst später, als sich der Konflikt zu intensivieren begann, wurden die Reaktionen von Polizei und Gendarmerie schärfer, bis hin zu regelmäßigem Einsatz von Tränengas und Schlagstöcken. Auch Verhaftungen von Demonstranten gibt es regelmäßig, jedoch lässt der König diese meist nach kurzer Zeit wieder frei. Das Abebben der Proteste in letzter Zeit ist laut Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung weniger als Folge harter Repression zu sehen, sondern eher als Folge der sich breit machenden Frustration über die mangelnden Erfolge der Proteste (BTI 2016).

Quellen:

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit werden in § 15 der Verfassung garantiert, unterliegen aber dennoch starken Einschränkungen. Berichte über den König und die Königsfamilie erfordern eine zuvor eingeholte Bewilligung. Berichte, die der "Reputation und Würde des Staates" schaden könnten, sind ebenfalls strikt untersagt, sowie das Beleidigen religiöser Glaubensbekenntnisse, oder das Anheizen von ethnischen oder konfessionellen Konflikten. Darüber hinaus gibt es eine unter Journalisten weit verbreitete Selbstzensur. Zuwiderhandlung wird regelmäßig mit Schikanen, Drohungen, außergerichtlichen Inhaftierungen oder rechtlichen Maßnahmen bestraft. Physische Einschüchterung kommt jedoch nur selten vor. Fernseh- und Radiosender sind üblicherweise einer stärkeren staatlichen Kontrolle ausgesetzt. Dennoch existiert auch in der Presselandschaft eine weitverbreitete Vor-Zensur (per Gesetz bis zu einem gewissen Grad sogar erlaubt), alleine auf Grund der Tatsache, dass die größten Tageszeitungen Jordaniens (ar-Rai, ad-Dustur, Jordan Times) vom Staat kontrolliert werden. Dadurch sind die täglichen Medienberichte von staatlichen Institutionen verzerrt und manipuliert (oftmals im Namen der Staatssicherheit) (BTI 2016). Denn die jordanischen Behörden nutzen immer häufiger das jordanische Terrorismusbekämpfungsgesetz, um Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten wegen freien Meinungsäußerungen zu verhaften (HRW 27.1.2016).

Gemäß dem geltenden Pressegesetz müssen Journalisten, die in Jordanien für lokale Medien arbeiten, Mitglied der staatlich kontrollierten Jordan Press Association (JPA) sein. Diese kann Journalisten ausschließen, wenn sie nicht linientreu berichten. Das Pressegesetz verbietet kritische Berichte über das Königshaus, die Armee, Parlamentsabgeordnete und "befreundete ausländische Politiker". Im internationalen Pressefreiheits-Ranking von Reporter ohne Grenzen steht Jordanien aktuell auf Platz 143 (gesunken von Platz 141 in 2013, von insgesamt 180, wobei das freieste Land Platz 1 innehat). Die US-basierte Organisation Freedom House bezeichnet Jordanien als "nicht frei" (LIPortal 1.2016).

Eine Gesetzesänderung des Presse- und Publikationsgesetz etablierte im September 2012 Einschränkungen des Internetcontents und führte im Juni 2013 zur Sperrung von 200-300 Websites und Blogs. Dennoch haben es viele Blogger in den letzten Jahren geschafft, in Erscheinung zu treten, und die Proteste [im Rahmen des arabischen Frühlings] haben in verschiedenen Gesellschaftsschichten zu einer offener artikulierten Kritik geführt, als dies davor der Fall war (BTI 2016).

Quellen:

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit, aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis. Die Sicherheitskräfte genehmigen im Allgemeinen Demonstrationen und treffen für angekündigte Demonstrationen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (USDOS 27.2.2014). Gemäß Berichten der NGOs Human Rights Watch und Freedom House ist es seit März 2011 grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine Genehmigung der Regierung einzuholen, um öffentliche Treffen oder Demonstrationen abzuhalten (FH 28.1.2015, vgl. HRW 27.1.2016).

Es gab Fälle, in denen politische Aktivisten und Demonstranten verurteilt wurden, und zwar auf Grund der Terrorismus-Anklage "Unterminierung des politischen Regimes" (HRW 27.1.2016).

Im Jahr 2013 gab es mehrere Vorfälle, bei denen Sicherheitskräfte mit exzessiver Gewalt vorgingen und dabei straffrei blieben. Im Jahr 2012 wurden bei teils friedlichen, teils gewaltsamen Straßenprotesten über 300 Demonstranten verhaftet (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassung gewährt Vereinigungsfreiheit, aber die Regierung beschränkte diese Freiheit in der Praxis. Das Gesetz gibt dem Ministerium für soziale Entwicklung das Recht, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus jeglichem Grund abzulehnen. Außerdem verbietet es, den Vereinigungen dazu zu benutzen, um politische Organisationen zu stärken. Das Gesetz gewährt dem Ministerium signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, die Vereinigung aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsrepräsentanten zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium über stattfindende Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Bei Nicht-Einhaltung sind Strafen von bis zu 10.000 Dinar (14.000 USD) vorgesehen.

Die Regierung steht in starkem Verdacht, die internen Treffen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, politischen Parteien und Menschenrechtsorganisationen infiltriert zu haben.

Das Ministerium für soziale Entwicklung registrierte im Jahr 2015 533 NGOs und löste 177 auf (wobei 29 davon auf Ansuchen der Gründer aufgelöst wurden) (USDOS 13.4.2016).

Jordaniern steht es frei, sich einer Partei anzuschließen, aber in der Praxis geben sie ihre Stimme entsprechend ihrer Stammeszugehörigkeit ab (FH 28.1.2016).

Seit 1992 wurden im Rahmen des politischen Liberalisierungsprozesses auch systemkritische Oppositionsparteien in geringem Umfang wieder zugelassen. Die meisten dieser Parteien waren allerdings so klein und zersplittert, dass sie kaum eine nachvollziehbare Wirkung in der Bevölkerung entfalten konnten. Einzige Ausnahme: die Islamische Aktionsfront (IAF), die als politischer Arm der Muslimbruderschaft gilt und die wegen ihrer organisatorischen Effizienz von vielen Fachleuten als einzige ernstzunehmende politische Partei Jordaniens angesehen wird. Die IAF hat eine starke Basis unter palästinensisch-stämmigen Jordaniern (schätzungsweise 90 Prozent der Mitglieder und AktivistInnen). Nachdem das jordanische Regime die Muslimbrüder viele Jahre lang politisch eingebunden hat, setzt König Abdullah II. in den letzten Jahren verstärkt auf sogenannte "indirekte Konfrontation". Insgesamt hat sich das Verhältnis zwischen dem jordanischen Regime und den Muslimbrüdern verschlechtert (LIPortal 1.2016). In urbanen Gegenden, in denen palästinensische Jordanier und Unterstützer der Muslimbruderschaft stark vertreten sind, stellt diese Gruppe zwei Drittel der Bevölkerung, jedoch weniger als ein Drittel der politischen Stellvertreter. Die IAF hatte die Wahlen der Jahre 2010 und 2013 boykottiert, um gegen dem Wahlsystem inhärente Nachteile zu protestieren (FH 28.1.2016).

Im April 2016 haben jordanische Sicherheitskräfte die Zentrale der islamistischen Muslimbruderschaft in der Hauptstadt Amman geschlossen. Die Bruderschaft sprach von einer "überraschenden und illegalen Aktion" der Behörden (Euronews 13.4.2016).

Quellen:

12. Todesstrafe

Seit Dezember 2014 - in diesem Monat hat Jordanien 11 jordanische Männer exekutiert - wird die Todesstrafe in Jordanien (nach einem acht-jährigen Moratorium) wieder vollstreckt. (Die Todesstrafe war während des Moratoriums zwar verhängt worden, wurde aber nicht vollzogen.) Die Männer waren alle wegen Mordes verurteilt worden (HRW 27.1.2016). Im Februar 2016 wurden zwei irakische Staatsangehörige gehängt, die Al-Qaeda nahestanden. Es hatte auf Grund des Zeitpunktes der Exekutionen den Anschein, dass diese eine Antwort auf die Ermordung eines jordanischen Piloten durch den IS darstellten (AI 24.2.2016).

Quellen:

19.4. 2016

13. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht (gemäß einer Schätzung aus dem Jahr 2010) offiziell zu etwa 97 Prozent aus vorwiegend sunnitischen Muslimen und 2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 5.6.4016).

Der Islam ist die Staatsreligion. Christen sind als religiöse Minderheit anerkannt und können frei Gottesdienste abhalten (FH 28.1.2015). Nichtsdestotrotz legt die Verfassung den Islam als Staatsreligion fest und verweigert einigen religiösen Gruppen die offizielle Anerkennung. Mitglieder von nicht-registrierten religiösen Gruppen sind rechtlicher Diskriminierung und administrativen Hürden ausgesetzt (USDOS 14.10.2015). Baha'i und Druzen dürfen ihren Glauben praktizieren, sehen sich aber mangels staatlicher Anerkennung einer De-Facto-Diskriminierung gegenüber.

Die Regierung überwacht die Gebete in den Moscheen, und die Prediger dürfen nur nach Einholung einer schriftlichen Genehmigung von der Regierung praktizieren. Nur staatlich ernannte Räte können religiöse Edikte erlassen, und es ist illegal, diese Regeln zu kritisieren (FH 28.1.2016) Die Verfassung sowie andere Gesetze und Maßnahmen gewähren - mit einigen Einschränkungen - Religionsfreiheit. Die Verfassung ermöglicht die freie Religionsausübung gemäß der in Jordanien geltenden Sitten, solange die öffentliche Ordnung und Moral nicht verletzt werden. Außerdem verbietet die Verfassung Diskriminierung aus religiösen Gründen. Die Religionszugehörigkeit bestimmt, welches Personenstandsrecht angewendet wird. Es gibt für Mitglieder nicht anerkannter Konfessionen keine gesetzliche Regelung für zivile Heirat.

Die Beziehungen zwischen Muslimen und Christen sind grundsätzlich friedlich, obwohl es im Berichtszeitraum 2014 kurze gewalttätige Zusammenstöße gab, nachdem ein Mann zugab, seine Tochter ermordet zu haben, weil sie vom Christentum zum Islam konvertiert war. Es gab Berichte von Gewalt, Drohungen und Diskriminierungen gegen Konvertiten vom Christentum und vom Islam sowie gegen Personen in "interreligiösen" Beziehungen. Konvertiten vom Islam zum Christentum sind Berichten zufolge gelegentlich von Sicherheitskräften über ihre religiösen Ansichten und Praktiken befragt worden. Die Regierung verbietet indirekt die Konversion vom Islam und die Missionierung von Muslimen, indem sie jenem Teil des islamischen Rechts (Scharia), das das Personalstatut von MuslimInnen regelt, Vorrang einräumt. Diese Praxis widerspricht den Bestimmungen der Verfassung zur Religionsfreiheit. Außerdem werden weiterhin Personen überwacht, die im Verdacht stehen, Muslime zu einem anderen Glauben bekehren zu wollen. Das Missionieren von Muslimen kann mit der Begründung "Anstachelung von religiösen Konflikten" oder der Begründung "Anrichten eines Schadens für die Einheit des Landes" strafrechtlich verfolgt werden.

Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

14. Ethnische Minderheiten

98% der Einwohner Jordaniens sind Araber, ein Prozent Tscherkessen und Tschetschenen, sowie ein weiteres Prozent Armenier (CIA 20.6.2014, vgl LIPortal 2.106).

Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens ist palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (LIPortal 2.2016).

(Anm.: Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel. Zu den und syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt "Flüchtlinge")

Im von ausländischen Arbeitskräften stark abhängigen Jordanien, gibt es viele ArbeitsmigrantInnen, schätzungsweise 300.000 aus Ägypten. Bei den ca. 70-80.000 ArbeitsmigrantInnen aus Süd/Südostasien handelt es sich zu einem großen Teil um Frauen, die in Privathaushalten, Textilfabriken oder Industriegebieten arbeiten. Oft werden diesen Frauen bei der Ankunft die Papiere abgenommen, ohne die sie Misshandlungen und Ausbeutung schutzlos ausgeliefert sind. Auch aus Syrien stammen viele ArbeitsmigrantInnen. Aus Osteuropa, Marokko und den Philippinen stammen viele Migrantinnen, die oft mit "Künstlerinnen"-Visa ausgestattet - zur Prostitution ins Land kommen, ein Teil dieser Frauen sind Opfer von Menschenhandel (LIPortal 2.2016).

Quellen:

14.1. PalästinenserInnen

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ist palästinensischer Herkunft (BBC-News 1.7.2014, LIPortal 2.2016), davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind zwiespältig. Obwohl Palästinenser/innen heute mehr als die Hälfte jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know How der palästinensischstämmigen Bevölkerung existentiell angewiesen ist (so gehört z.B. die bedeutende "Arab Bank" mehrheitlich einer palästinensischen Familie), sind die Palästinenser bislang formalpolitisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (LIPortal 2.2016).

In Jordanien leben mehr als zwei Millionen bei der UNRWA (eine UN-Hilfsorganisation, zuständig für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen) registrierte Palästinaflüchtlinge. Die meisten palästinensischen Flüchtlinge, aber nicht alle, sind im Besitz der vollen Staatsbürgerschaft. In Jordanien gibt es 10 anerkannte palästinensische Flüchtlingslager im Land, in denen fast 370.000 Palästinenser leben, das sind in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser. Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und einen unsicheren rechtlichen Status haben (UNRWA o.D, Stand: 1.1.2014).

Grob gesprochen gibt es vier Gruppen von Palästinensern, die im Land leben, viele von ihnen sind mit Diskriminierungen konfrontiert:

Diejenigen, welche nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 ins Land und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland kamen, erhielten die vollwertige Staatsbürgerschaft, ebenso diejenigen, die nach dem Krieg 1967 ins Land kamen und keinen Aufenthaltstitel in der Westbank hatten. Diejenigen, welche nach 1967 noch einen Aufenthaltstitel für die Westbank hatten, hatten keinen Anspruch mehr auf die Staatsbürgerschaft, durften jedoch zeitweilige Reisepässe ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht ein Reisedokument der Palästintnsischen Autonomiebehörde besaßen. Diese Personen hatten Zugang zu manchen Regierungsdiensten, zahlten in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren aber die Tarife für Nichtstaatsbürger. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Diese Personen hatten keinen Zugang zu Regierungsdiensten und waren meist komplett von den Diensten der UNRWA abhängig. Die vierte Gruppe sind Syrer palästinensischer Herkunft, die zwar oft an der Grenze abgewiesen wurden, jedoch Zugang zu UNRWA- und einigen Regierungsservices erhielten (USDOS 13.4.2016).

Anm.: Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt "Flüchtlinge".

Generell haben verheiratete jordanische Frauen nicht das gesetzliche Recht, ihre Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. Dies betrifft tausende Familien mit Vätern palästinensischer Abstammung ohne Staatsbürgerschaft. Deren Kinder erhalten keine Staatsbürgerschaft und dürfen als Folge davon die Schule nicht besuchen und haben keinen Anspruch auf Regierungsdienstleistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kinder Identifikationsdokumente beantragen, die ihnen den Zugang zu diesen Diensten ermöglichen (USDOS 13.4.2016). Quellen deuten darauf hin, dass es kein Flüchtlingsrecht in Jordanien gibt. Das bedeutet, dass die palästinensischen Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft keine politischen, zivilen oder ökonomischen Rechte besitzen und von zahlreichen substantiellen Diensten des Sozialsystems, Gesundheitssystems, Bildungssystems, etc. ausgeschlossen sind (IRB 9.5.2014).

Anm.: Informationen zu den Aufgaben der UNRWA und den Verantwortlichkeiten der Gaststaaten siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Zuständigkeiten von UNRWA und den Gaststaaten".

Quellen:

15. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt das Reisen im Inland, das Verreisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gab es einige Einschränkungen. Ehemalige Inhaftierte gaben an, dass ihre Reisepässe von den Behörden einbehalten wurden und dass gegenüber Staatsbürgern Reiseverbote verhängt wurden (USDOS 13.4.2016).

Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt "Flüchtlinge".

Quellen:

16. Flüchtlinge

In Jordanien gibt es kein Asylgesetz. Faktisch ist Jordanien aber eines der wichtigsten Zufluchtsländer für Flüchtlinge weltweit, vor allem in Relation der Einwohnerzahl mit den Flüchtlingen (LIPortal 1.2016). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz der Flüchtlinge vorgesehen (USDOS 13.4.2016). Flüchtlinge bekommen weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis (KAS 10.2015).

Die größte Flüchtlingsgruppe in Jordanien sind die Palästinenser. Laut dem Palästina-Flüchtlingshilfswerk UNRWA leben in Jordanien derzeit gut zwei Millionen registrierter Palästina-Flüchtlinge, von denen mehr als die Hälfte die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt (LIPortal 1.2016).

Auf die Flüchtlingswellen aus Syrien reagiert die jordanische Regierung seit 2012 mit verstärkter Überwachung der Grenzen und seit 2013 mit der Schließung von illegalen und legalen Grenzübergängen (LIPortal 1.2016). Ab März 2015 begannen die jordanischen Behörden, auch die informellen Grenzübertritte im Osten des Landes zu beschränken, was dazu führte, dass immer mehr Syrer in abgelegenen Wüstengegenden an der jordanischen Grenze strandeten, mit beschränkten Zugang zu Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung (HRW 27.1.2016, vgl. Spiegel 8.12.2015). Viele Flüchtlinge, einschließlich kranke und ältere Personen, sowie Kinder und schwangere Frauen, warteten sogar 120 Tage (ohne Unterkunft, mit beschränkte Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, etc. darauf, das Land betreten zu dürfen. Zumindest 25 Flüchtlinge starben seit April 2015 an den Folgen der harten Bedingungen an der Grenze. (USDOS 13.4.2016). In weiterer Folge bildete sich durch die weiterhin sehr restriktive Aufnahmepolitik (nur sehr wenige syrische Flüchtlinge werden aufgenommen) im Niemandsland zwischen Syrien und Jordanien im Nordosten von Ruesched ein Flüchtlingslager. Die Zahl dieser Flüchtlinge ist auf über 50.000 angewachsen und verteilt sich auf Rukban mit 48.000 und Hadalat mit 6.000 Flüchtlingen auf. Insgesamt wurden davon 28.362 durch den UNHCR registriert. Die jordanische Regierung zusammen mit den NGO unterstützt die Flüchtlinge mit Hilfsgütern so gut wie möglich und wählt täglich ca. 200 bis 300 aus, die dann von der jordanischen Armee in die Auffangstation Rab Al Serhan kommen und von dort in ein gesonderten Bereich in das Flüchtlingslager AZRAQ gebracht werden. Eine Übernahme der gesamten Flüchtlinge auf einen Schwung kommt für Jordanien schon aus Sicherheitsbedenken nicht in Frage (VB Amman).

Die Regierung unternahm Zwangsrückführungen von syrischen Flüchtlingen nach Syrien, einschließlich von Frauen, Kindern, Kriegsversehrten und Personen mit Beeinträchtigungen (USDOS 13.4.2016).

Die palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien, die Jordanien betreten wollten, wurden im Jahr 2015 weiterhin abgewiesen. Die Sicherheitsbehörden haben Palästinenser aus Syrien, die Jordanien mit gefälschten syrischen Papieren über inoffizielle Grenzübergänge betreten hatten, oder die über illegalen Menschenschmuggel nach Jordanien gelangt sind, verhaftet und deportiert (HRW 27.1.2016).

Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben. Nicht alle davon sind beim UNHCR registriert (Standard 18.11.2015). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in Jordanien, die beim UNHCR registriert sind, beträgt 640.000. Mehr als 85 Prozent dieser registrierten syrischen Flüchtlinge leben außerhalb der Flüchtlingslager. Von diesen außerhalb der Lager lebenden syrischen Flüchtlinge wiederum leben 9 von 10 unter der Armutsgrenze, die in Jordanien mit 87 USD pro Monat festgelegt ist (UNHCR 19.4.2016). In den überfüllten Flüchtlingslagern (zum Teil improvisierte Zeltlager mangelt es meist an Allem: Wasser, Nahrung, die Gesundheitsfürsorge und der Zugang zu Bildung sind meist nicht, oder nur unzureichend sichergestellt (KAS 10.2015).

Während die meisten syrischen Flüchtlinge in den Städten leben und [sofern sie Arbeit gefunden haben] arbeiten, dürften sie rechtlich gesehen eigentlich nur in den Flüchtlingslagern arbeiten. Palästinenser dürfen nicht in Flüchtlingslagern für Syrer leben. Syrischen Flüchtlingen wurde zum Teil auf Grund von Überfüllung der Zugang zu Schulen verwehrt (FH 28.1.2015).

Die Flüchtlingswelle aus Syrien kommt in Folge einer vor etwa einer Dekade [und auch bereits seit den 1990iger Jahren] stattfindenden Flüchtlingswelle aus dem Irak. Die Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln, sowie die Bereitstellung von Schul- und Arbeitsplätzen stellt bei diesen enormen Flüchtlingszahlen das Land vor extreme Herausforderungen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Jordanier selbst schon Schwierigkeiten haben, Arbeit zu finden (NYR 3.2016). 160.000 bis 200.000 Syrer arbeiten illegal und ziehen damit den Unmut der Jordanier auf sich. Ohne jede Möglichkeit, einer legalen Arbeit nachzugehen und sich damit ihren Lebens-unterhalt zu finanzieren, sind die Flüchtlinge in Jordanien auf die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft angewiesen, die jedoch immer weniger wird (KAS 10.2015). In Jordanien heben nur etwa ein Prozent der syrischen Flüchtlinge Arbeitsgenehmigungen. Dem König ist bewusst, dass die Öffnung des Arbeitsmarktes für die Flüchtlinge extrem unpopulär wäre (BBC 2.2.2016). Derzeit werden dennoch einige Maßnahmen ergriffen, die langfristig gesehen dieses Problem lindern könnten (UNHCR 19.4.2016).

Jordanien hat im Jahr 2015 über 633.000 syrische Flüchtlinge untergebracht, auch wenn die Behörden durch eine Verschärfung der Zugangsbestimmungen den neuerlichen Zustrom von Flüchtlingen begrenzt. (HRW 27.1.2016).

Neben den syrischen, irakischen und palästinensischen Flüchtlingen gibt es in Jordanien auch noch kleinere Gruppen von Flüchtlingen aus dem Sudan und aus Somalia (Standard 18.11.2015). Seit Dezember 2015 begannen die jordanischen Behörden jedoch damit, Sudanesen massenhaft aus Jordanien zu deportierten (Al Jazeera 30.2.2016).

Quellen:

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Ökonomisch und administrativ stützt sich das jordanische Königshaus auf ein Netz führender ostjordanischer und projordanischer palästinensischer Großfamilien aus Landwirtschaft, Handel und Industrie. Aus diesen Familien rekrutieren sich auch zahlreiche Ärzte und Ingenieure sowie ein beträchtlicher Teil der jüngeren Finanz- und Verwaltungseliten. Mitglieder dieser Familien werden vom König und im Rahmen der sogenannten "Elitenrotation" systematisch an den Machtapparat gebunden und erhalten so kontrolliert Zugang zu Ressourcen und Macht (LIPortal 1.2016).

Die aktuellen politischen Entwicklungen in der arabischen Welt - besonders in den Nachbarländern Syrien und Irak sowie in den palästinensischen Gebieten - wirken sich direkt auf die wirtschaftliche Situation Jordaniens aus. Die Inflation ist stark gestiegen und liegt zeitweise bei 5 Prozent (LIPortal 2.2016). Jordanien gerät auf Grund seines überstrapazierten Staatshaushaltes zunehmend in Gefahr in Insolvenz zu gehen (CE 17.3.2016).

Die hohe Zahl syrischer Flüchtlinge im Land hat negative Auswirkungen auf Wirtschaft und Grundversorgung. Die Infrastruktur ist stark überlastet und der öffentliche Dienstleistungssektor hat seine Kapazitätsgrenze längst erreicht. Ein weiteres Problem stellen die besonders in den urbanen Gebieten Jordaniens ins Unermessliche gestiegenen Immobilienpreise dar, die Jordaniern den Zugang zu Wohnraum extrem erschweren und zu starken Unstimmigkeiten führen (KAS 10.2015).

Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien mittlerweile keine Ersparnisse mehr haben und sie aus Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden. Die schon vorher extrem niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale - was die Kaufkraft großer Teile der Bevölkerung und damit die Binnenwirtschaft weiter schwächt. Es herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit (offiziell 14 Prozent, inoffiziell 25-30 Prozent) sowie ein sehr niedriges Pro-Kopf-Einkommen. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 190 JD/Monat (ca. 185 Euro). Viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr - bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Schätzungsweise 30 Prozent der jordanischen Bevölkerung (offizielle Angaben: 15 Prozent) leben unter der relativen Armutsgrenze (LIPortal 2.2016).

Allgemein sind die Ressourcen des Landes durch die aus Syrien und dem Irak kommenden Flüchtlingsströme in jeder Hinsicht belastet (BTI 2016). Jordanien, das dritt-wasserärmste Land der Welt, kämpft damit, der Bevölkerung ausreichend Wasser zur Verfügung zu stellen. Der rapide Bevölkerungszuwachs, insbesondere durch die Flüchtlingsströme aus Syrien, in Kombination mit der veralteten Wasserversorgungsinfrastruktur verschlimmert die Wasserknappheit in Jordanien zusätzlich (CE 21.9.2015).

Quellen:

18. Medizinische Versorgung

Grundsätzlich hat sich das Gesundheitssystem in Jordanien insgesamt verbessert, auch wenn es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen Arm und Reich gibt. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung grundsätzlich gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (KAS 10.2015).

Vor der Flüchtlingskrise war in Jordanien ein beeindruckendes Netzwerk von Erstversorgungszentren, unterstützt von Sekundär- und Tertiär-Gesundheitszentren, entstanden, um der gesamten Bevölkerung Gesundheitsversorgung (in jeweils maximal 10 Kilometer Entfernung) zu gewährleisten. Zu Beginn der Krise erhielten registrierte syrische Flüchtlinge freien Zugang zur Erst- und Zweitversorgung. Seit November 2014 jedoch wurde dieses Angebot auf Grund der Überlastung des Gesundheitssystems wieder zurückgenommen. Doch seit dem syrischen Flüchtlingsstrom sind diese Zentren überlastet, es mangelt an Leistungskapazität, finanziellen Mitteln, Medikamenten und Impfstoffen.

(CE 21.9.2015).

Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen operieren an ihrer Belastungsgrenze und klagen unter nicht zu bewältigten Patientenzahlen. Wartezeiten steigen, die Qualität medizinischer Leistungen nimmt ab, und die Zeit zwischen Kontroll- und Nachuntersuchungen nimmt zu (KAS 10.2015).

Die Überlastung des Gesundheitssystems führt auch in der Gesellschaft zu zunehmenden Spannungen (CE)

Dadurch ist es für syrische Flüchtlinge, die außerhalb der Camps leben (die absolute Mehrheit), schwer, medizinische Versorgung zu erhalten. Zum Teil können sie sich die teurer gewordenen Gebühren nicht leisten, teils besitzen sie die für die Inanspruchnahme der Leistungen erforderlichen Dokumente nicht, teils verhindern langgezogene bürokratische Verfahren die Versorgung (AI 23.3.2016).

Die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern funktioniert grundsätzlich (Stand Juni 2014), allerdings berichten in einer Umfrage 54% der befragten Flüchtlinge, dass sie Probleme oder Barrieren beim Zugang zu den Einrichtungen hatten. Als das größte Problem wurde die räumliche Distanz zu den medizinischen und Grundversorgungs-Einrichtungen genannt, die in Kombination mit dem höheren Alter oder körperlicher Beeinträchtigungen vieler Flüchtlinge oft ein großes Problem darstellt. Auch wurde berichtet, dass die Einrichtungen für die medizinischen Anforderungen unzureichende Kapazitäten aufwiesen (OXFAM 6.2014).

Palästina-Flüchtlinge mit jordanischer Staatsbürgerschaft haben denselben Zugang zu Gesundheitsversorgung wie andere jordanische Staatsbürger. UNRWA-Leistungsberechtigte ohne jordanische Staatsbürgerschaft haben beschränkten Zugang zur (öffentlichen) Gesundheitsversorgung und sind in einer schwachen Position. Die UNRWA-Kliniken in Jordanien bieten Leistungen für mehr als 1,1 Millionen Menschen an, das sind in etwa 56 Prozent der registrierten Palästina-Flüchtlinge in Jordanien. Es werden auch zahnärztliche Untersuchungen angeboten und Patienten mit Krankheiten wie Diabetes oder Bluthochdruck werden betreut (UNRWA o.D.).

Quellen:

19. Behandlung nach Rückkehr

Die UN berichtete, dass die Regierung bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlose Personen und andere gefährdete Personen, mit UNHCR, UNRWA und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet hat (USDOS 13.4.2016).

Quelle:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2016

1. Wird eine außereheliche geschlechtliche Beziehung eines Christen mit einer Moslemin in Jordanien mit Strafe bedroht?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der rechtsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese nach ergebnisloser, zeitlich begrenzter Eigenrecherche an eine befähigte externe Stelle (Verbindungsbeamter des BM.I für den Nahen Osten) zur Recherche übermittelt.

Informationen zu VBs finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Zusammenfassung:

Siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der Verbindungsbeamte des BM.I für den Nahen Osten gibt dazu an:

Jede außereheliche Beziehung (ohne Unterschiede auf Religionszugehörigkeit) wird in Jordanien - WENN DIESE

AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG AUCH ZUR ANZEIGE BEI DER POLIZEI GEBRACHT

WIRD - nach den §§ 282 - 284 mit Strafe für beide Personen bedroht.

VB des BM.I für den Nahen Osten (03.11.2016): Auskunft des VB per Mail

2. Wenn ja, wie bzw. durch wenn erfolgt die Anklage (Erfordernisse für eine Anklageerhebung) und wie verhält es sich mit dem Zeugenbeweis?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Siehe oben.

Zusammenfassung:

Siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der Verbindungsbeamte des BM.I für den Nahen Osten gibt dazu an:

Zuerst muss es wie angeführt eine Anzeige bei der Polizei geben. Was grundsätzlich niemand macht. Nach Angaben des Leiters der JO Kriminalpolizei - Büro für int Kooperation - Maj Iyad Al Dwekat PSO - PSD - Amman, gab es in den letzten Jahren keine Anzeigen wegen solcher Delikte, obwohl diese natürlich auch in JO vorkommen. Solche Vorfälle werden zu 100 % fast ausschließlich Familienintern - Scheidung oder anders - gelöst.

Wird dann doch eine Anzeige bei der Polizei erstattet, werden beide Beteiligten befragt und die Polizei erstattet Anzeige beim normalen Strafgericht. Nicht Schariagericht - Zivilgericht. Man könnte über den Namen des AW bei PSO nachfragen ob es eine Anzeige gibt!!!

VB des BM.I für den Nahen Osten (03.11.2016): Auskunft des VB per Mail

3. Sieht das jordanische Gesetz eine Bestrafung von Männern, welcher der christlichen Religion angehören, wegen Ehebruchs (Ehegattin ist Christin und hat die jordanische Staatsbürgerschaft durch die Verehelichung erhalten) vor und wenn ja, wird diese auch vollzogen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Siehe oben.

Zusammenfassung:

Siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der Verbindungsbeamte des BM.I für den Nahen Osten gibt dazu an:

Das JO Strafgesetzbuch macht keinen Unterschied betreffend der Religionszugehörigkeit. Ehebruch wird dann bestraft, wenn Anzeige erfolgt, dieser auch bewiesen wird und das Gericht der Überzeugung ist, dass die Personen die den Ehebruch begangen haben, bestraft werden sollen. Strafandrohung 2 - 3 Jahre max Freiheitsstrafe. Sind Minderjährige involviert, dann höher.

VB des BM.I für den Nahen Osten (03.11.2016): Auskunft des VB per Mail

4. Wenn ja, wie bzw. durch wenn erfolgt die Anklage (Erfordernisse für eine Anklageerhebung (Ehegattin?)) und wie verhält es sich mit dem Zeugenbeweis?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Siehe oben.

Zusammenfassung:

Siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der Verbindungsbeamte des BM.I für den Nahen Osten gibt dazu an:

Zuerst Anzeige bei der Polizei, Befragung aller Beteiligten und Zeugen durch Polizei, Weiterleitung an StA und Anklageerhebung durch StA bei Gericht.

VB des BM.I für den Nahen Osten (03.11.2016): Auskunft des VB per Mail

5. Besteht in Jordanien eine generelle Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache konnten in der Datenbank von MedCOI nachfolgende Informationen recherchiert werden. Ergänzend dazu wurde die Anfrage auch an den Verbindungsbeamten des BM.I für den Nahen Osten übermittelt.

Informationen zu MedCOI und den VB des BM.I finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at

Zusammenfassung:

Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass psychische Erkrankungen behandelt werden können.

Einzelquellen:

Der Verbindungsbeamte des BM.I für den Nahen Osten gibt dazu an:

Ja besteht flächendeckend - Verfügbarkeit von Psychologen und Psychiatern bzw. der gängigen Medikamente ist ebenfalls flächendeckend vorhanden.

VB des BM.I für den Nahen Osten (03.11.2016): Auskunft des VB per Mail

MedCOI gibt dazu an:

Bild kann nicht dargestellt werden

MedCOI (19.09.2016): Auskunft BMA 8564 durch das Medical Advisors Office, Immigration and Naturalization Service, The Netherlands, Allianz Global Assistance

Bild kann nicht dargestellt werden

MedCOI (14.03.2016): Auskunft BMA 7875 durch das Medical Advisors Office, Immigration and Naturalization Service, The Netherlands, Allianz Global Assistance

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Länderberichte zur Situation in Jordanien, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2016, der Angaben der geschiedenen Ehegattin im Rahmen deren mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.10.2016 sowie der am 28.11.2016 durchführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Länderberichte zur Situation in Jordanien, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2016, der zahlreichen von der Ex-Gattin des Beschwerdeführers in deren Verfahren vorgebrachten Beweismitteln hinsichtlich der Gewalttätigkeit des Ehemannes bzw. Beschwerdeführers (Schreiben des Amtes der OÖ LReg. vom 07.04.2014 über die disziplinäre Verlegung des Beschwerdeführers in ein anderes Grundversorgungsquartier, Situationsbeschreibung von der Grundversorgungsbetreuerin der Caritas vom 03.04.2014, Polizeiliche Protokolle wegen gefährlichen Drohungen, Verwarnungsprotokolle betreffend den Beschwerdeführer, ärztlicher Befundbericht über den psychischen Gesundheitszustand der Ex-Gattin des BF, Wegweisungs/Betretungsverbot gemäß § 38 SPG vom 28.11.2015, Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO vom 06.11.2015, Beschluss über die Einstweilige Verfügung gemäß § 382e Absatz 1 EO vom 17.11.2015, Beschluss des XXXX vom 25.05.2016, mit welchem der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wurde) sowie der am 28.11.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einklang mit dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus den persönlichen Angaben und den vorgelegten Personaldokumenten des BF. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt falsche Angaben hätte machen sollen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Jordanien gebräuchlichen Sprache, der in Vorlage gebrachten Personaldokumente und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Jordanien.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2016 zu seinem Gesundheitszustand befragt und gab er hierzu an, dass er gesund sei und es ihm, sowohl psychisch wie auch physisch gut gehe. Auch stünde er in keiner ärztlichen Behandlung. Er leide zwar seit rund einem Jahr an Asthma, würde dafür aber einen Asthmaspray erhalten haben und ginge es ihm bei Benutzung dieses Sprays rasch wieder besser. Auf Aufforderung den Asthmaspray in Vorlage zu bringen, gab er an, dass er diesen zu Hause vergessen habe. Daraus lässt sich schließen, dass es sich bei der Asthmaerkrankung und eine milde Form dessen handeln muss, andernfalls er den Asthmaspray wohl stets mit sich tragen würde. Auch nach Vorhalt der Länderfeststellungen zum Gesundheitssystem in Jordanien gab der Beschwerdeführer an, dass er selbstverständlich wegen seiner Asthmaerkrankung in Jordanien behandelt werden würde und wurde sohin ein Mangel in der medizinischen Versorgung nicht geltend gemacht. Da dem BVwG durch die Angaben seiner Ex-Gattin im Rahmen deren mündlichen Verhandlung am 17.10.2016 bekannt war, dass der Beschwerdeführer einen Selbstmordversuch begangen hatte, wurde der BF auch dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt, wozu er angab, dass es ihm wieder gut gehe. Eine Behandlungsbedürftigkeit wurde nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld bzw. Lebensunterhalt im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben des BF waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine privaten und familiären Verhältnisse oder seinen Lebensunterhalt in Jordanien falsche Angaben hätte machen sollen.

Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des BF in Österreich sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 sowie jenen von seiner Ex-Gattin in deren Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen (Schreiben des Amtes der OÖ LReg. vom 07.04.2014 über die disziplinäre Verlegung des Ehegatten in ein anderes Grundversorgungsquartier, Situationsbeschreibung von der Grundversorgungsbetreuerin der Caritas vom 03.04.2014, Polizeiliche Protokolle wegen gefährlichen Drohungen, Verwarnungsprotokolle betreffend den Beschwerdeführer, ärztlicher Befundbericht über den psychischen Gesundheitszustand der Ex-Gattin, Wegweisungs/Betretungsverbot gemäß § 38 SPG vom 28.11.2015, Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO vom 06.11.2015, Beschluss über die Einstweilige Verfügung gemäß § 382e Absatz 1 EO vom 17.11.2015, Beschluss des XXXX vom 25.05.2016, mit welchem der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wurde) und deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.10.2016.

Vom Beschwerdeführer wurden keine konkrete Angaben dahingehend getätigt oder sonstige Unterlagen vorgelegt die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die Feststellung betreffend den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem).

Die Angaben zur strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 23.11.2016.

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesamt und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2016, auf den getroffenen Länderfeststellungen sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2016.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2016 und den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Jordanien.

Hierbei ist zu den jeweiligen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation anzuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Ausführungen eines vom BFA an einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beauftragten Verbindungsbeamten - aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit dieser Personen - eine besonders hohe Beweiskraft zukommt.

Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.

2.2.4.1. Der Beschwerdeführer machte als Fluchtgrund geltend, dass er eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe und er deswegen von der Familie des Mädchens bedroht worden sei. Er sei Christ und habe mit einer moslemischen Frau eine sexuelle Beziehung geführt. Seine Ehefrau, ebenfalls der christlichen Religion zugehörig, habe davon nichts gewusst. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der sexuellen Beziehung von der Schwester der Frau einmal telefonisch bedroht worden. Weitere Bedrohungen oder Übergriffe hätten nicht stattgefunden. Die Polizei würde ihm keinen Schutz bieten, da er Christ sei. Die Bedrohung würde sich gegen ihn und seine Familie richten. Nach der telefonischen Bedrohung habe er seine Ausreise aus Jordanien organisiert und das Land verlassen.

2.2.4.2. Das Bundesamt erachtete das Vorbringen hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu einem moslemischen Mädchen grundsätzlich als glaubhaft, erachtete es jedoch als nicht glaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer deswegen eine Verfolgung bzw. Gefährdung drohe.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt - in Divergenz zum Bundesamt - jedoch bereits berechtigte Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem moslemischen Mädchen; dies aus nachfolgenden Erwägungen:

So erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers nämlich in mehrfacherweise als widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA angab, dass er das Mädchen im Februar 2013 kennengelernt habe und es erst im April 2013 zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen sei, gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass der erste Geschlechtsverkehr bereits im Februar oder März stattgefunden habe. Ferner gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass sich der erste Geschlechtsverkehr im April 2013 im Haus eines Freundes ereignet habe, während er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dazu angab, dass die Treffen mit dem Mädchen stets bei ihm zu Hause stattgefunden hätten, wenn seine Ehefrau nicht zu Hause gewesen sei. Nachdem dem BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG diese Unstimmigkeiten vorgehalten wurden, gab er seinem Vorbringen abermals widersprechend an, dass das erste Treffen mit dem moslemischen Mädchen bei einem Freund stattgefunden habe, es dabei aber zu keinem sexuellen Kontakt gekommen sei. Eklatante Widersprüche sind auch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen geschiedenen Gattin zu erkennen: Während seine geschiedene Ehegattin nämlich stets angab, dass ihr der Ehemann die Gründe für die Flucht erst auf ihr Drängen in Österreich erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, seine Frau bereits in Jordanien über die außereheliche Beziehung und sohin seine Fluchtgründe informiert zu haben. In Divergenz zu den Angaben des Beschwerdeführers steht auch die Angabe der geschiedenen Ehefrau, dass Brüder des moslemischen Mädchens bei ihnen zu Hause gewesen wären und diese mit dem Beschwerdeführer gesprochen und ihn bedroht hätten. Derartiges wurde vom BF nicht erwähnt. Eine weitere Ungereimtheit ist darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer auf Befragen im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG angab, dass die Familie des moslemischen Mädchens sich bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt habe. Davon hätten seine Nachbarn seiner Mutter berichtet und hätte er davon 8 oder 9 Monate nachdem er Jordanien verlassen habe erfahren. Er hätte davon 2 oder 3 Monaten nach seiner ersten Einvernahme erfahren. Nach Vorhalt, warum er dies nicht bereits beim BFA vorgebracht habe, gab er an, dass es keine niederschriftliche Befragung mehr gegeben habe, sondern er nur noch mündlich befragt worden sei und diese Befragung ohne Dolmetsch stattgefunden habe. Der Vorwurf eines derart willkürliches Vorgehens seitens des BFA stellt sich geradezu als absurd dar und kann eine derart gesetzwidrige Vorgehensweise außer Zweifel gestellt werden. Der Beschwerdeführer hat über diese Suche nach seiner Person auch in der Beschwerdeschrift nicht berichtet, was bei tatsächlichem Zutreffen, zweifelsfrei erwartet werden könnte. Überdies ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nach seinen Familienangehörigen in Jordanien befragt wurde und ob diese ihm irgendetwas Neues erzählen würden. Dazu gab der Beschwerdeführer aber an, dass er mit seinen Familienangehörigen nur über alltägliches sprechen würde; dass sich die Familie des Mädchens weiterhin nach seiner Person erkundigen würde, erwähnte er nicht und ist daraus auch zu folgern, dass der Beschwerdeführer versucht eine Bedrohungs- bzw. Gefährdungssituation zu konstruieren, welche so nicht gegeben ist.

Zu erwähnen ist schließlich noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch falsche Angaben hinsichtlich seiner Asylantragstellung in Zypern im Jahr 2005 tätigte. Befragt nach einer Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat der europäischen Union verneinte er dies, obwohl der Eurodac-Treffer mit Zypern (Kennzahl 1) zweifelsfrei eine Asylantragstellung belegt. Zu verweisen ist schließlich auch auf die "Reisefreudigkeit" des Beschwerdeführers, lebte er doch gemäß seinen eigenen Angaben von 2000 bis 2005 in Russland und hielt er sich auch im Jahr 2005 für mehrere Monate illegal in Zypern auf. Ferner leben seine Mutter und zwei Geschwister im Ausland (Amerika und Deutschland), wodurch - in Zusammenschau mit seinen bisherigen Auslandsaufenthalt - auch das Bestreben des Beschwerdeführers zum Verlassen seines Heimatlandes erklär scheint. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass der BF dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.

Einen wesentlichen Grund für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF stellt schließlich auch der Umstand dar, dass sich die restliche Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Jordanien aufhält und den anderen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers (insbesondere seiner Mutter (lebte in Amman und lebt zeitweise noch immer in Amman), seiner Schwester (lebt in Irbid) und seinem Bruder (lebt in Amman) ein unbehelligtes Leben in Jordanien möglich ist. Gegenteiliges wurde vom BF nicht artikuliert und gab dieser an, dass es seinen Familienangehörigen in Jordanien gut gehe. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass die Familie des Mädchens sich bei seinen Familienangehörigen nach ihm erkundigen würde oder dass diese von der Familie des Mädchens bedroht werden würden. Es ist anzunehmen, dass im Falle einer tatsächlichen Gefährdung des Beschwerdeführers, wohl die gesamte Familie, davon mehr oder minder betroffen wäre bzw. sich die Familie des Mädchens bei seiner Familie nach ihm erkundigen würde. Auch der Umstand, dass sich seine Familie in Pakistan aufhalten kann und er keine Probleme seiner Familienangehörigen vorbrachte, indiziert daher die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder einer asylrelevanten noch einer sonstigen Gefährdung ausgesetzt ist.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer daher, wie bereits vom BFA ausgeführt, nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen basiert, konstruiert hat bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt hat, ohne tatsächlich persönlich betroffen gewesen zu sein. Die Verfolgungsgefahr wurde von Seiten des Beschwerdeführers nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese glaubhaft belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Letztlich ist noch festzuhalten, dass eine Gefährdung durch die Familie des Mädchens auch nicht plausibel erscheint. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers führte er von Februar 2013 bis April 2013 eine Beziehung mit einem moslemischen Mädchen. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass sich die Familie des Mädchens bei seinen in Jordanien lebenden Familienangehörigen nach ihm erkundigt oder nach ihm gesucht hätte und erscheint es auch nicht plausibel, dass nunmehr, nach mehr als dreieinhalb Jahren, noch immer ein Interesse der Familie des Mädchens am Beschwerdeführer bestehen sollte. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan.

In einer Gesamtschau betrachtet die erkennende Richterin das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch im Hinblick auf dessen widersprüchliche Angaben im Verfahren sowie der mangelnden Plausibilität als unglaubwürdig. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Jordanien einer Gefährdung seitens der Familie des moslemischen Mädchens ausgesetzt ist.

2.2.4.3. Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.

2.2.4.4. Sofern in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in Jordanien aufgrund der außerehelichen Beziehung mit einem moslemischen Mädchen auch eine Gefährdung bzw. Bestrafung seitens des jordanischen Staates zu befürchten habe, so ist dem wie folgt entgegenzutreten: Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass er eine Verfolgung seitens des jordanischen Staates nicht befürchte und sich die Regierung bzw. der Staat in solche Fälle nicht einmische und er ausschließlich eine Gefährdung durch die Familie des Mädchens befürchte. Zum anderen ist auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinzuweisen, aus welcher sich im wesentlichen ergibt, dass zwar jede außereheliche Beziehung (ohne Unterschiede auf Religionszugehörigkeit) in Jordanien nach den §§ 282 - 284 mit Strafe für beide Personen bedroht ist, aber nur, WENN DIESE

AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG AUCH ZUR ANZEIGE BEI DER POLIZEI GEBRACHT

WIRD und es nach Angaben des Leiters der JO Kriminalpolizei - Büro für int Kooperation - Maj Iyad Al Dwekat PSO - PSD - Amman, es in den letzten Jahren keine Anzeigen wegen solcher Delikte gab. Solche Vorfälle würden zu 100 % fast ausschließlich familienintern - Scheidung oder anders - gelöst. Nähere Ausführungen zu diesem Vorbringen einer staatlichen Verfolgung erübrigen sich folglich; insbesondere aufgrund der Verneinung einer solchen Gefährdung durch den BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Jordanien gründen sich nunmehr auf die, im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen und gab weder der BF noch seine Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine Stellungnahme hierzu ab.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.1.3. Auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.

3.1.3.1. Der Beschwerdeführer machte als Fluchtgrund geltend, dass er eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe und er deswegen von der Familie des Mädchens bedroht worden sei. Er sei Christ und habe mit einer moslemischen Frau eine sexuelle Beziehung geführt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der sexuellen Beziehung von der Schwester der Frau einmal telefonisch bedroht worden. Weitere Bedrohungen oder Übergriffe hätten nicht stattgefunden. Die Polizei würde ihm keinen Schutz bieten, da er Christ sei. Nach der telefonischen Bedrohung habe er seine Ausreise aus Jordanien organisiert und das Land verlassen.

Beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich sohin um private Streitigkeiten zwischen der Familie des moslemischen Mädchens und dem Beschwerdeführer wegen der außerehelichen Beziehung.

Das BVwG übersieht auch nicht, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers gegebenenfalls hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Asylrelevanz beigemessen werden könnte. Hierzu ist wie folgt festgehalten:

Der Beschwerdeführer gehört auch keiner sozialen Gruppe an:

Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wird in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert wurde. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, der zufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtlings" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (vgl. VwGH 18.12.1996, 96/20/0793).

Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse:

Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).

Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt:

"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."

Überdies ist auf das Judikat des VwGH vom 18.12.1996, Zl: 96/20/0793 hinzuweisen, in welchem dieser zu einer drohende Steinigung wegen Ehebruchs ausführt, dass die Zughörigkeit zur sozialen Gruppe nicht durch Begehung einer Straftat begründet werden kann. (Der Ausdruck "soziale Gruppe" wurde als Auffangtatbestand in die GFK eingefügt und als solcher in das AsylG 1991 übernommen. Dieser überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Gründen der Rasse, Religion und der Nationalität. In einer bestimmten sozialen Gruppe befinden sich regelmäßig Personen mit ähnlichem Hintergrund, vergleichbaren Gewohnheiten oder sozialer Stellung; dies kann etwa ein bestimmter Berufsstand sein. Hinter der angesprochenen Regelung der GFK steht die Erwägung, dass die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe Anlass zur Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden. Die Beschwerdeführerin befürchtete die Verfolgung (Steinigung) wegen einer begangenen Straftat (Ehebruch) gemäß den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates und nicht wegen eines Zugehörigkeitsmerkmales zu einer solchen sozialen Gruppe. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die durch die Begehung eines bestimmten unter Strafsanktion stehenden (nicht politischen) Deliktes gekennzeichnete Gruppe von Straftätern nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK, sondern jeder einzelne wegen der von ihm begangenen Tat verfolgt wird, ist nicht rechtswidrig.)

Im gegenständlichen Fall kommt dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zum einen keine Glaubwürdigkeit zu, eine Verfolgung seitens des jordanischen Staates wegen des Ehebruchs wurde vom Beschwerdeführer dezidiert verneint, einer Verfolgung durch die Familie des Mädchens kommt - bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens - keine Asylrelevanz zu, da der Beschwerdeführer von dieser wegen außerehelichen Geschlechtsverkehr verfolgt wird und diese Personengruppe keine soziale Gruppe bildet (vgl. oz. Rechtsprechung) und scheidet eine Asylgewährung auch aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. Punkt 3.1.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses) aus, weswegen dem Beschwerdeführer auch mit dem Argument der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist.

3.1.3.2. Ferner ist auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifizieren zu wollen:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).

Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen. (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis

114.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Dem aus der Stadt Irbid stammenden Beschwerdeführer stünde es jederzeit frei, seinen Wohnsitz in einen anderen Teil Jordaniens z. B. in die Städte Sarka, Karak, Amman, Maan oder Akaba zu verlegen. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Irbid, welche sich im Norden Jordaniens befindet. Die Bedrohung durch die Familie des Mädchens, welche ebenfalls in der Gegend um Irbid lebt, beschränkte sich auf die Stadt bzw. die Gegend um Irbid respektive den Wohnort des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wäre es jedenfalls zumutbar und möglich seinen Wohnsitz in eine andere Stadt Jordanien, beispielsweise in die Stadt Akaba, welche sich ganz im Süden Jordaniens befindet, zu verlegen, um dadurch den lokal beschränkten Bedrohungen durch die Familie des Mädchens zu entgehen. Die erkennende Richterin verkennt auch nicht, dass es sich bei Jordanien mit einer geografischen Gesamtfläche von rund 90.000 km² um ein relativ kleines Land handelt, jedoch ist auch kein Grund ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer bei einer Einwohnerzahl von rund 9.500.000 Einwohnern und einer Bevölkerungsdichte von107 Einwohner pro km² nicht möglich sein sollte, allfälligen Bedrohungen seitens der Familie des Mädchens, durch Verlegung in einen anderen Landesteil Jordanien, bspw. in der südlich gelegene Stadt Akaba, zu entgehen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich eine einmalige telefonische Bedrohung durch die Schwester des Mädchens geltend machte, er nicht vorbrachte, dass die Familie des Mädchens einflussreich sei und sich, wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargetan, das Interesse der Familie des Mädchens am Beschwerdeführer ohnehin als nicht vorhanden bzw. äußerst gering erweist.

Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Jordanien erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Jordanien aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.

Die Möglichkeiten, sich in Jordanien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Jordanien möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Jordanien zu meistern. Ferner ist festzuhalten, dass er auch mehrere Jahre in Russland lebte und auch dort für seinen Lebensunterhalt sorgte. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Taxifahrer, Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Der Beschwerdeführer brachte auch selbst vor, vor seiner Ausreise in Jordanien als Taxi- und LKW-Fahrer tätig gewesen zu sein und es bestehen keine Hinweise, dass er nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte, eine entsprechende Arbeit zu finden.

Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (gesunder erwachsener Mann mit sozialem Netz in Jordanien; Berufserfahrung als Taxifahrer).

3.1.4. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Gemäß den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass jordanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr aus diesem Grunde asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

3.1.5. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2016 zu seinem Gesundheitszustand befragt und gab er hierzu an, dass er gesund sei und es ihm, sowohl psychisch wie auch physisch gut gehe. Auch stünde er in keiner ärztlichen Behandlung. Er leide zwar seit rund einem Jahr an Asthma, würde dafür aber einen Asthmaspray erhalten haben und ginge es ihm bei Benutzung dieses Sprays rasch wieder besser. Auf Aufforderung den Asthmaspray in Vorlage zu bringen, gab er an, dass er diesen zu Hause vergessen habe. Daraus lässt sich schließen, dass es sich bei der Asthmaerkrankung und eine milde Form dessen handeln muss, andernfalls er den Asthmaspray wohl stets mit sich tragen würde. Auch nach Vorhalt der Länderfeststellungen zum Gesundheitssystem in Jordanien gab der Beschwerdeführer an, dass er selbstverständlich wegen seiner Asthmaerkrankung in Jordanien behandelt werden würde und wurde sohin ein Mangel in der medizinischen Versorgung nicht geltend gemacht. Da dem BVwG durch die Angaben seiner Ex-Gattin im Rahmen deren mündlichen Verhandlung am 17.10.2016 bekannt war, dass der Beschwerdeführer einen Selbstmordversuch begangen hatte, wurde der BF auch dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt, wozu er angab, dass es ihm wieder gut gehe. Eine Behandlungsbedürftigkeit wurde nicht vorgebracht. Überdies ist festzuhalten, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2016 ergibt, dass psychische Erkrankungen in Jordanien behandelt werden können (vlg. die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation unter Punkt II.2.1 des hs. Erkenntnis).

In Jordanien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Jordanien und Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als LKW- bzw. Taxifahrer) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Jordanien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Jordaniens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Jordanien gegeben ist.

Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Jordanien gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers (Mutter zeitweise, eine Schwester, ein Bruder und mehrere Tanten) lebt nach wie vor in Jordanien und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Zudem verfügt der BF wahrscheinlich auch über einen Freundeskreis, der ihn im Falle der Rückkehr unterstützen kann. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Jordanien völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Jordanien aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Jordanien keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Familie (Mutter zeitweise, eine Schwester, ein Bruder, mehrere Tanten leben nach wie vor in Jordanien und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Jordanien gesorgt.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.

3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG sowie § 52 FPG):

3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mitte Mai 2013 (mit dreimonatiger Unterbrechung während seines Aufenthaltes in der Schweiz) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Jordanien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.3.4.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3.4.2. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine solche Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).

Die geschiedene Ehegattin sowie die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Diesen wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 18.10.2016 gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die geschiedene Gattin und die beiden minderjährigen Kinder vor weiterer Gewalt durch den BF zu schützen. Die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" an die Mutter und die beiden Kinder erwies sich zum Schutz vor weiterer Gewalt vor dem geschiedenen Ehemann bzw. Vater als erforderlich.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl gegenüber Dritten wie auch insbesondere gegenüber seiner EX-Gattin und den beiden minderjährigen Kindern mehrmals gewalttätig: Beweismittel: Schreiben des Amtes der OÖ LReg. vom 07.04.2014 über die disziplinäre Verlegung des Ehegatten in ein anderes Grundversorgungsquartier, Situationsbeschreibung von der Grundversorgungsbetreuerin der Caritas vom 03.04.2014, Polizeiliche Protokolle wegen gefährlichen Drohungen, Verwarnungsprotokolle die Person des BF betreffend, Wegweisungs/Betretungsverbot gemäß § 38 SPG vom 28.11.2015, Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO vom 06.11.2015, Beschluss über die Einstweilige Verfügung gemäß § 382e Absatz 1 EO vom 17.11.2015, Beschluss des XXXX vom 25.05.2016, mit welchem der Rekurs des BF gegen die einstweilige Verfügung zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Mit seiner Ex-Gattin und den beiden minderjährigen Kindern führt er kein Familienleben, sondern beläuft sich der Kontakt auf sporadische Telefongespräche. Der Beschwerdeführer trägt auch nicht zur finanziellen Unterstützung der beiden minderjährigen Kinder bei und besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen. Die Ex-Ehegattin wurde aufgrund der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers mit der vorübergehenden Obsorge der beiden minderjährigen Kinder betraut. Eine endgültige Entscheidung im Obsorgeverfahren ist noch ausständig; es kann aber ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder betraut wird; dies insbesondere aufgrund der Gewalttätigkeit gegenüber diesen.

Ferner gab die geschiedene Gattin im Rahmen deren Verhandlung vor dem BVwG am 17.10.2016 auch an, dass sowohl sie wie auch ihre Kinder keinen Kontakt zum Beschwerdeführer wünschen und dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien für sie kein Problem darstelle. Ein schützenswertes Familienleben ist folglich nicht gegeben.

Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen telefonischen Kontakt mit den beiden minderjährigen Kinder auch durch eine Rückkehr nach Jordanien aufrecht erhalten kann und deutet nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, den Kontakte anderweitig, wie schon bisher, (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Abermals ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder mit seiner geschiedenen Ehegattin noch mit den beiden minderjährigen Kindern ein gemeinsames Familienleben führt, sondern sich der Kontakt zu diesen, insbesondere den Kindern, auf gelegentliche Telefongespräche reduziert. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrmals gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin und den beiden minderjährigen Kindern gewalttätig wurde und deswegen über ihn ein Betretungsverbot verhängt und er auch strafrechtlich verurteilt wurde. Die Gewährung eines Aufenthaltstitels an die geschiedene Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder erfolgte ausschließlich aufgrund der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH vom 22.1.2013, 2012/18/0201: Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, § 66 FPG stehe der Ausweisung nicht entgegen, keinem Einwand. Ein Familienleben mit seiner früheren Lebensgefährtin führt der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht mehr. Mit seinen Kindern lebt er nicht im gemeinsamen Haushalt. Anhand der Feststellungen kann ungeachtet dessen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schule eines seiner Kinder als Elternvertreter engagiert, nicht davon ausgegangen werden, der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Familienleben stelle sich bezogen auf seine Kinder als unzulässig dar, zumal dieses bereits jetzt mangels Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes auf Besuche beschränkt ist. Es begegnet sohin keinem Einwand, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die durch die Ausweisung bewirkte Erschwerung eines Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern im öffentlichen Interesse hinzunehmen ist.

In Anbetracht dieser Ausführungen ist weder von einem gemeinsamen Familienleben noch von einer besonderen Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seiner geschiedenen Ehegattin und den beiden minderjährigen Kindern auszugehen und bildet die aufenthaltsbeendende Maßnahme daher jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

3.3.4.3. Sohin war im gegenständlichen Fall noch zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf ein weiteres Privatleben in Österreich darstellt.

Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen eines Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

3.3.4.4. Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK war im gegenständlichen Fall festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist seit Mitte Mai 2013 (mit dreimonatiger Unterbrechung während seines Aufenthaltes in der Schweiz) in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt daher rund dreieinhalb Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches ab Mitte Mai 2013 Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab diesem Zeitpunkt rund dreieinhalb Jahre bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann dem BF jedenfalls nicht angelastet werden; es handelt sich um keine Folgeantragsstellung. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war und er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen, sind aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat, sein zukünftiges Leben hier gestalten will und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2013 legal mit einem Visum in das Bundesgebiet ein, am 19. Mai 2013 stellte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz und im Juni 2015 erging der erste negative Bescheid des BFA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits rund ein Jahr nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügen sollte (derartiges wurde in der Verhandlung vor dem BVwG jedoch nicht vorgebracht) , ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Jordanien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus, ist nicht selbsterhaltungsfähig und befindet sich in der Grundversorgung. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Ebenso wenig wurden substantielle Deutschkenntnisse vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat während seines rund dreieinhalb jährigen Aufenthaltes in Österreich keine Anstrengungen unternommen die Deutsche Sprache zu erlernen und hat er auch keinen Deutschkurs besucht. Ferner wird vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Ebenso hat der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. ein gewisses Maß an Selbsterhaltungsfähigkeit zu erreichen. Er lebt seit seinem Aufenthalt in Österreich von staatlicher Unterstützung und wird zusätzlich, gemäß seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, auch von seinen Familienangehörigen in Jordanien finanziell unterstützt. Zudem ist der BF nicht Mitglied in einem Verein oder hat sich karitativ betätigt. Der Beschwerdeführer ist daher am Arbeitsmarkt nicht integriert und war bzw. ist er während seines Aufenthalts in Österreich auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen.

Was das behauptete Engagement des BF im Jahr 2015 für die Caritas betrifft, dass er nämlich bei der Bewältigung der großen Anzahl von Flüchtlingen behilflich gewesen wäre (bspw. Essensausgabe, Dolmetschtätigkeit), so ist dies noch kein Beleg für eine besondere Integration des BF in Österreich, zumal er auch keine entsprechenden Unterlagen hierfür in Vorlage gebracht hat und er diese Tätigkeit nur über einen kurzen Zeitraum ausübte. Weitere ehrenamtliche Tätigkeiten wurden von ihm nicht behauptet. Auch derzeit übt der Beschwerdeführer keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Von einer gesellschaftlichen Integration ist ferner aber auch nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bislang keinerlei entsprechende Unterstützungserklärungen eines etwaigen Freundes- und Bekanntenkreises in Vorlage brachte.

Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügen sollte (derartiges wurde in der Verhandlung vor dem BVwG nicht vorgebracht), ist aber darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Jordanien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Jordanien, wo auch seine Mutter (zumindest zeitweise), seine beiden Geschwister und mehrere Tanten leben und er somit über ein soziales Netz verfügt.

Insoweit kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (rund dreieinhalb Jahre) aus seinem Heimatland Jordanien nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Jordanien.

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, zumal der BF während seines Aufenthaltes in Österreich auch einmal wegen der Begehung eines Strafrechtsdelikts rechtskräftig verurteilt wurde.

So sind dem BF zwei strafgerichtliche Verurteilungen anzulasten:

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 27. Juli 2015, Zahl: 7Hv 97/15x wegen Sachbeschädigung und versuchter schwerer Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Ferner wurde der BF mit Urteil des XXXX vom 14.12.2015, Zahl: 34 Hv 138/15w wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nach § 107 Absatz 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Diese strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen auch gegen eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

In Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist auch auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.

Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).

Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.

Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 180.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache Arabisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen (Mutter, zwei Geschwister, mehrere Tanten) leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Jordanien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Aufgrund dieser Fakten, der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von rund dreieinhalb Jahren und in Anbetracht der Würdigung der mangelnden Integration kann weder von einer nachhaltigen Integration noch von einem ernsthaften Bemühen in diese Richtung gesprochen werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend festgestellt, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu unterbleiben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

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