G307 2133770-1•BVwG G307 2133770-1
G307 2133770-1Federal Administrative CourtDec 1, 2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,<br/>Verbrechen
G307 2133770-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. 1 Am XXXX2016 setzte das Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die zu Zahl XXXX wegen Suchtmittelhandels nach den §§ 12 2. Fall StGB, 28a Abs. 1, 2. Fall, 28a Abs. 1, 3. Fall SMG, §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 2, Z 2, 28a Abs. 4, Z3 SMG, § 12
2. Fall StGB ergangene Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren in Kenntnis.
1.2. Mit Schreiben vom 25.07.2016 forderte das BFA den BF zur Stellungnahme wegen der in Aussicht genommenen Erlassung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung in Kenntnis und stellte darin Fragen zur Beantwortung seiner persönlichen Verhältnisse und Integrationsmomente. Hierauf antwortete der BF mit Schreiben vom 08.08.2016.
1.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 16.08.2016, wurde gegen diesen gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II) und ihm gemäß 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
1.4. Mit Schreiben vom 25.08.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, die Abschiebung nach Albanien für unzulässig zu erklären, der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Rückkehr einzuräumen, das gegen den BF erlassene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu dessen Dauer auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren, in eventu den gegenständlichen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.
1.5. Die Beschwerde und die diesbezüglichen Unterlagen wurden vom BFA am 29.08.2016 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 31.08.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist albanischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt in Österreich über keine sozialen oder familiären Bindungen. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, welche in Albanien leben. Der BF ist vermögenslos. In Albanien ging er bis dato der Tätigkeit eines Kellners nach, woraus er etwa € 300,00 bis 400,00 netto monatlich lukrierte. In Italien arbeitete der BF 20 Jahre lang in einer Eisfabrik.
1.2. Der BF ist gesund. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist. In Österreich geht und ging er bis dato keiner Beschäftigung nach.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden dass der BF über Kenntnisse der deutschen Sprache eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.4. Der BF verfügte in Österreich bis dato über keinen festen Wohnsitz, sondern reiste lediglich zur Begehung der unter 1.4. angeführten Straftat im Jahr 2014 entgegen einem von den italienischen Behörden verhängten Einreiseverbot nach Österreich ein. Am XXXX2015 wurde der BF in Italien festgenommen und am XXXX2016 nach Österreich überstellt. Im Bundesgebiet unterhält der BF auch keine familiären oder sozialen Kontakte.
1.5. Der BF wurde vom LG XXXX am XXXX2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2016, zu Zahl XXXX wegen Suchtmittelhandels nach den §§ 12 2. Fall StGB, 28a Abs. 1, 2. Fall, 28a Abs. 1, 3. Fall SMG, §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 2, Z 2, 28a Abs. 4, Z3 SMG, § 12 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführten Taten begangen hat.
Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig in einer das 25igfache übersteigenden Grenzmenge einem anderen am XXXX2014 765 g netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 20 % überlassen zu haben, ferner vor dem XXXX2014 1.004 g netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 22,2 % an einen anderen zur Überlassung bestimmt zu haben sowie andere zur Ausfuhr von 1.004 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 22,2 % aus Deutschland und Einfuhr nach Österreich bestimmt zu haben. Als mildernd wurden hiebei der bisher ordentliche Lebenswandel und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet.
Der frühest mögliche Zeitpunkt der Entlassung ist der XXXX2017.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten, albanischen Reisepass, Führerschein und Personalausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen.
Die aktuelle Verurteilung samt Entscheidungsgründen ergibt sich aus dem dahingehend im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Vermögens-, Einkommens- und familiären Verhältnisse, der kurzfristige Aufenthalt in Österreich sowie die bisherigen Erwerbstätigkeiten im Ausland ergeben sich aus dem soeben erwähnten Urteil und den eigenen Angaben des BF in seiner Stellungnahme. Der BF hat in dieser auch vorgebracht, gesund zu sein. Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit waren dem gegenständlichen Sachverhalt nicht zu entnehmen, zumal der BF bis zuletzt als Kellner berufstätig war.
Dass der BF über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Inhalt des ZMR-Auszugs wie dem Umstand, dass sich dieser in Haft befindet. Daraus ist auch ableitbar, dass der BF ausschließlich zur Begehung des obzitierten Deliktes nach Österreich eingereist ist.
Die bisherige Beschäftigungslosigkeit in Österreich folgt aus dem Inhalt des aktuellen Sozialversicherungsdatenauszugs.
Der Umstand, dass keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau festgestellt werden konnten, folgt aus der Nichtvorlage allfälliger diesbezüglicher Bescheinigungen oder Kursbestätigungen. Dem entsprechend kann dem BF nicht gefolgt werden, wenn er in seiner Stellungnahme auf Kenntnisse der deutschen Sprache verweist, diesen Umstand in der Beschwerde jedoch wieder ad acta legt, in dem er behauptet hat, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig.
Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ergibt sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 21.07.2016.
Das von Italien verhängte Einreiseverbot ergibt sich aus dem Bescheid des BFA.
Schließlich wird hervorgehoben, dass der BF der Beweiswürdigung im Bescheid der belangten Behörde in keinster Weise substantiiert entgegengetreten ist. Dass der BF im Rechtsmittel behauptet, er sei zu Unrecht verurteilt worden und verfüge über keine Kenntnisse der deutschen Sprache, weswegen die Übersetzung als ungültig anzusehen gewesen sei, kann nicht nachvollzogen werden. So erweist sich das Urteil als rechtskräftig und hatte der BF die Möglichkeit dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. Demgemäß erweist sich auch die weitere Kritik, 3 Zeugenaussagen hätten die Unschuld des BF bewiesen, als haltlos.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides
3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art 6 Abs. 1 lit e) Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399) gilt als Einreisevoraussetzung für den geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, dass der Betroffene keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich somit spätestens seit seiner rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Albanien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der BF weist keine Verankerung im Bundesgebiet auf. Er ist in Österreich weder sozial, beruflich, finanziell noch sonst irgendwie integriert. Er hielt sich bisher ausschließlich in Justizanstalten auf, wobei er sich derzeit in der JA Suben in Haft befindet.
3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG XXXX wegen Suchtmittelhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde.
Dieses Handeln stellt ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten des BF dar, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der Willen des BF, sich vor allem durch den Handel mit Suchtgiften zu bereichern, zeugt von einem sehr hohen Grad fehlenden Unrechtbewusstseins.
Der BF reiste ferner ausschließlich zur Begehung von strafbaren Handlungen ins Bundesgebiet ein und weist sonst keine Bindungen ins Bundesgebiet auf.
Dem Urteil des LG XXXX ist für die nahe Zukunft keinerlei positive Prognose zu entnehmen:
So wurde darin hervorgehoben, dass das Verhalten des BF keinesfalls auf einem spontanen, sondern vielmehr einem reiflich überlegten und sorgfältig vorbereiteten Entschluss beruht habe und seine Handlungen auf eine durchdachte, die Rechtsordnung generell ablehnende Haltung zurückzuführen gewesen sei. Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass der BF durch diese überlegte Vorgangsweise eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung an den Tag gelegt hat und sei weiters dem Umstand erhebliches Gewicht zugekommen, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Personen ausgehe. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen sei im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Verhalten des BF in der Gesellschaft und des erheblichen sozialen Störwertes seiner strafbaren Handlungen eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als schuldangemessen und dem Erfolgs-, Gesinnungs- und Handlungsunwert der Tat entsprechend gewesen.
Auch bei der Bemessung der Strafe hob das Gericht hervor, dass bei einem Strafrahmen von 1 bis zu 15 Jahren, einem Gesamtstrafausmaß von 3 Jahren Freiheitsstrafe, der mangelnden Schuldeinsicht und hohen kriminellen Energie des BF kein Teil der Haft bedingt ausgesprochen habe werden können.
Diese sehr aussagekräftigen Argumente sind auch für das erkennende Gericht verwertbar, im Rahmen des Einreiseverbotes zu berücksichtigen und schließt sich dieses den Erwägungen des Strafgerichtes an.
Der BF befindet sich noch immer in Haft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dem entsprechend ist ferner auch aufgrund des momentanen Haftaufenthaltes des BF keine positive Zukunftsprognose zu erstellen.
Der BF fasste - wie bereits erwähnt - in keinster Weise Fuß in Österreich und nutzte seinen Aufenthalt in Österreich ausschließlich dazu, deliktisch zu handeln.
Auch die Art der ausgesprochenen Strafe in unbedingter Form zeigt, dass das Gericht das Verhalten des BF als derartig verpönt angesehen hat, dass ihm aktuell keine positive Zukunftsprognose - etwa in Form der Verhängung eines Teiles der Strafe in bedingter Form - attestiert werden kann.
Das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet verstärkt vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten die negative Zukunftsprognose gegenüber dem BF.
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Beachtung jener Rechtsnormen, die dem Schutze der Gesellschaft und der Hintanhaltung von Suchtgiftdelikten dienen (vgl. etwa VwGH vom 25.04.2013 2013/18/0056). Das Handeln des BF lief einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen ist, dass er durch sein gezeigtes Verhalten und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diese nicht rechtfertigen, zumal der BF keinerlei Bindungen zu Österreich ins Treffen führen konnte.
Den insoweit fehlenden persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin der Umstand der Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Der BF hat sich trotz des im Raume stehenden Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der EU nicht davon abgehalten gefühlt, strafbare Handlungen zu begehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Das Einreiseverbot erweist auch hinsichtlich seiner Dauer gerechtfertigt. Dem Bundesamt stand im gegenständlichen Fall ein Zeitrahmen von bis zu 10 Jahren offen. Die belangte Behörde berief sich hinsichtlich der gewählten Einreiseverbotsdauer auf die fehlende Integration des BF, sein strafbares Verhalten, den Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich zur Begehung von Delikten, seine fehlenden Bindungen im Bundesgebiet sowie seine wirtschaftliche Situation. Die Miteinbeziehung all dieser Umstände lässt ein Einreiseverbot von 8 Jahren als gerechtfertigt erscheinen.
3.1.4. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Gefahr, welche dem strafbaren Verhalten des BF ausgeht, hat die belangte Behörde dem BF zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und demzufolge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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