W201 2120110-1•BVwG W201 2120110-1
W201 2120110-1Federal Administrative CourtNov 30, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W201 2120110-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
Landesstelle Wien, vom 26.11.2015, PassNr: 7457012, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu
Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 26.11.2015 aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) vor, dem Beschwerdeführer ist daher ein Behindertenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) stellte im Jahr 2011 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 14.12.2011 wurde dieser Antrag vom Bundessozialamt Wien abgewiesen, da ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt wurde.
2. Einlangend am 10.08.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein Konvolut von Unterlagen zu seinen Leiden war angeschlossen.
3. Am 06.10.2015 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin. Das Sachverständigengutachten führt aus wie folgt:
"1. Erblindung des linken Auges nach perforierender Augenverletzung 110202 GdB 30
unterer Rahmensatz, da durch regelmäßige medikamentöse Therapie stabilisiert
060502 GdB 30
3. Degenerative Gelenksveränderungen
oberer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung linke Schulter nach Humerusgelenksflächenersatz und nach Hüfttotalendoprothesenimplantation rechts sowie bei Kniegelenksabnützungen
020201 GdB 20
4. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
oberer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung bei Lumbalgien nach Spondylolisthesenoperation ohne maßgeblich radikuläre Ausfälle 020101 GdB 20
5. Geringe Ventilationsstörung durch die Nase
unterer Rahmensatz, da mäßige Ausprägung
120403 GdB 10
unterer Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch diätische Maßnahmen gewährleistet ist 090201 GdB 10
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt.
Leiden 3-6 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
(.....)
X Dauerzustand"
4. Mit Bescheid vom 26.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz ab.
Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung von 40% ergeben habe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.01.2016 Beschwerde.
Der Beschwerdeführer führte begründend aus, wegen der im Bescheid angeführten gesundheitlichen Beschwerden sollte der Grad seiner Behinderung mehr als 50% betragen.
Er stelle den Antrag, das BVwG möge den Bescheid zur Gänze aufheben und ihm einen Behindertenpass ausstellen.
6. Mit Schreiben vom 14.01.2016 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 02.02.2016 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Erstellung von ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie sowie Allgemeinmedizin, wobei um Zusammenfassung durch den FA für Allgemeinmedizin ersucht wurde.
Die Fragestellungen lauteten:
"Es wird ersucht, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen:
1. ) Die Feststellung des Grades der Behinderung hat nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen.
Wodurch kann das Beschwerdevorbringen Abl. 155 entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung?
Abl. 155 Beschwerde
Vorgelegte Befunde im Verfahren 1. Instanz, Abl. 61-136
Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.
Gutachten Dris. XXXX, siehe Abl.139-141, 148"
8. Am 23.02.2016 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Unfallchirurgie. Das Gutachten lautet auszugsweise:
"Beantwortung der Fragen:
1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
1. Hochgradige Funktionsbehinderung an der linken 02.06.05 40%
Schulter nach Gleitflächenersatz am Oberarmkopf Fixer Rahmensatz
2. Hüfttotalendoprothese rechts 02.05.07 20%
Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung und Belastungsminderung mit Gangbildstörung.
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.01 20% Zustand nach PLIF L5/S1 Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit. Wodurch kann das Beschwerdevorbringen Abl. 155 entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung?
Die Einwendungen hinsichtlich des GdB von linker Schulter und rechter Hüfte sind gerechtfertigt. Die Leiden sind entsprechend der vorliegenden Funktionsbehinderung höher einzustufen, werden jeweils als selbstständiges Leiden berücksichtigt und ersetzen Leiden 3 aus dem Vorgutachten.
2. Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 155 Die Einwendungen hinsichtlich des GdB von linker Schulter und rechter Hüfte sind gerechtfertigt. Die Leiden sind entsprechend der vorliegenden Funktionsbehinderung höher einzustufen, werden jeweils als selbstständiges Leiden berücksichtigt und ersetzen Leiden 3 aus dem Vorgutachten.
3. Stellungnahme zum erstinstanzlich vorgelegten Befund Abl. 61-136
Die fachbezogenen Befunde beziehen sich auf das Schulterleiden links und das Wirbelsäulenleiden und dokumentieren den jeweiligen Behandlungsverlauf mit radiologischer Abklärung, operativer Versorgung (Versteifungsoperation L5/S1 und Gleitflächenersatz am linken Oberarmkopf) und anschließende Rehabilitation."
9. Am 27.04.2016 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin. Das (zusammenfassende) Sachverständigengutachten lautet auszugsweise:
"Beurteilung:
1. Festgestellte Gesundheitsschädigungen:
1. Hochgradige Funktionsbehinderung an der linken 02.06.05 40%
Schulter nach Gleitflächenersatz am Oberarmkopf
Fixer Rahmensatz
2. Erblindung des linken Auges nach perforierender 11.02.01 40 %
Augenverletzung bei insgesamt guter Sehleistung des rechten Auges
Wahl dieser Position, da Visus rechts 0,7. Tabelle Kolonne 9, Zeile 2
3. Asthma bronchiale 06.05.02 30%
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Allergieneigung mittels Medikation stabilisierbar.
4. Hüfttotalendoprothese rechts 02.05.07 20 %
Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung und Belastungsminderung mit Gangbildstörung.
5. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.01 20%
Zustand nach PLIF L5/S1
Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit.
6. Zustand nach mehrfacher Nasenpolypen-Entfernung 12.04.03 10%
mit Behinderung der Nasenatmung
Unterer Rahmensatz dieser Position, da geringgradig.
7. Diabetes mellitus 09.02.01 10%
Unterer Rahmensatz dieser Position, da Behandlung mittels Diät.
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Leiden 3 stellt ein weiteres relevantes Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um eine weitere Stufe. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Es besteht ein Dauerzustand.
Wodurch kann das Beschwerdevorbringen Abl. 155 entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung?
Die Einwendungen hinsichtlich des GdB von linker Schulter und rechter Hüfte sind laut unfallchirurgischem Sachverständigengutachten gerechtfertigt. Die Leiden sind entsprechend der vorliegenden Funktionsbehinderung höher einzustufen, werden jeweils als selbstständiges Leiden berücksichtigt und ersetzen Leiden 3 aus dem Vorgutachten.
Infolge des anlässlich der nunmehr durchgeführten Untersuchung vorgelegten augenärztlichen Befundes erfolgt eine Anhebung des Behinderungsgrades des Sehleidens Nummer 2 (siehe nachfolgende Punkte).
2. Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 155
Die Einwendungen hinsichtlich des GdB von linker Schulter und rechter Hüfte sind laut unfallchirurgischem Sachverständigengutachten gerechtfertigt. Die Leiden sind entsprechend der vorliegenden Funktionsbehinderung höher einzustufen, werden jeweils als selbstständiges Leiden berücksichtigt und ersetzen Leiden 3 aus dem Vorgutachten.
Unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden augenärztlichen Befundes erfolgt eine Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich des Augenleidens Nummer 2, da nunmehr eine geringe Verschlechterung der Sehleistung des rechten Auges im Vergleich zum Gutachten vom 20. Oktober 2011 belegt ist. Bezüglich der übrigen Leiden (Asthma bronchiale, Ventilationsstörung durch die Nase und Diabetes mellitus) ergeben sich keine Änderungen im Vergleich zum Gutachten aus 1. Instanz.
Stellungnahme zum erstinstanzlich vorgelegten Befunden Abl. 61-136
Laut unfallchirurgischem Gutachten beziehen sich die fachbezogenen Befunde auf das Schulterleiden links und das Wirbelsäulenleiden und dokumentieren den jeweiligen Behandlungsverlauf mit radiologischer Abklärung, operativer Versorgung (Versteifungsoperation L5/S1 und Gleitflächenersatz am linken Oberarmkopf) und anschließender Rehabilitation.
Der vorliegende ärztliche Entlassungsbericht des SKA-RZ XXXX vom 28. November 2014 belegt neben den unfallchirurgisch relevanten Diagnosen ein Asthma bronchiale, einen diätetisch behandelten Diabetes mellitus Typ 2, eine Hypercholesterinämie und eine Adipositas. Ein internistischer Befund (Operationsfreigabe) vom 3. September 2014 bestätigt einen neu diagnostizierten Diabetes mellitus (Differenzialdiagnose: gestörte Glukosetoleranz), ein Asthma bronchiale bei Zustand nach Nikotinabusus, eine Abnützung des rechten Hüftgelenks, einen Zustand nach Schulter-TEP links sowie einen Zustand nach Lendenwirbelsäulen-Operation. Ein lungenfachärztlicher Befund vom 29. September 2009 diagnostiziert ein allergisches Asthma bronchiale, eine Infektexazerbation, eine Hausstaubmilben- und eine Schimmelpilzallergie. Bezüglich dieser Leiden ergeben sich keine Änderungen im Vergleich zum Gutachten aus
Im Rahmen der nunmehr durchgefühlten allgemeinmedizinischen Untersuchung wird ein augenärztliches Gutachten vom 22. Jänner 2016 vorgelegt, welches bei Erblindung des linken Auges ein gutes Sehvermögen rechts belegt. Bei jedoch durch diesen Befund dokumentierter geringer Verschlechterung der Sehleistung des rechten Auges im Vergleich zum Vorgutachten vom 20. Oktober 2011 erfolgt eine Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nummer 2 im Vergleich zum Gutachten aus 1. Instanz.
Weiters vorgelegt wird ein chirurgisches Gutachten vom 25. Januar 2016 zur Weitergewährung der Invaliditätspension. Die angeführten Leiden werden im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten berücksichtigt.
Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung:
Im Vergleich zum Gutachten vom 16. November 2015 (Abl. 139- 141,148) ersetzen im aktuellen Gutachten die Leiden Nummer 1 und 4 Position Nummer 3 des Vorgutachtens (siehe unfallchirurgisches Sachverständigengutachten).
Weiters erfolgt aufgrund des nunmehr vorliegenden augenärztlichen Gutachtens eine Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nummer 3, da Verschlechterung objektivierbar. Bezüglich der übrigen Leiden ergeben sich keine Änderungen.
Durch die Neuaufnahme der Position 1 sowie Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nummer 3 ergibt sich auch eine Erhöhung des Gesamt-Behinderungsgrades im Vergleich zum Vorgutachten vom 16. November 2015."
10. Der Beschwerdeführer wurde vom BVwG am 07.06.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Wohnsitz im Inland und stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Aufgrund der vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich ein Grad der Behinderung von 60%.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus zwei vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten.
Die ergänzend eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.02.2016 und 27.04.2016 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Einwendungen des Beschwerdeführers sowie auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 26.11.2015 war die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Begründet wurde die Abweisung durch die belangte Behörde mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 %, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien.
Da nunmehr ein Grad der Behinderung der BF von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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