BVwG L521 2124440-2

L521 2124440-2Federal Administrative CourtNov 30, 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Revision zulässig, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG L521 2124440-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2124440.2.01

Spruch

L521 2124440-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zl. 217815807-150728147, beschlossen:

A)

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, hält sich seit dem Jahr 2001 im Bundesgebiet auf.

Aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilung des Beschwerdeführer (zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 08.07.2015 wegen §§ 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 270 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 12.01.2015 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt) wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes eingeleitet.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.3.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

3. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden (Schriftsatz vom 01.04.2016 des Rechtsanwalt XXXX und Schriftsatz vom 01.04.2016 der Rechtsanwälte XXXX ) gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.04.2016, L522 2124440-1/5E, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

4. Nach Verfahrensergänzung (welche unter anderem zum Ergebnis führte, dass der Beschwerdeführer eine nach Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 vom 19.09.1980 berechtigte Person ist), erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 03.11.2016 wider den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer samt der Verfahrensanordnung zu Handen seiner gewillkürten Vertreter, Rechtsanwälte XXXX , am 07.11.2016 zugestellt.

5. Gegen den vorstehend angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden 1. der Rechtsanwälte XXXX , eingebracht am 21.11.2016 durch Postaufgabe, und 2. XXXX , eingebracht am 21.11.2016 im Wege der Übermittlung per Telefax um 18:47 Uhr. Am 23.11.2016 übermittelte XXXX weitere Urkunden namens des Beschwerdeführers.

Am 24.11.2016, sohin noch vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einerseits ein Schriftsatz der Rechtsanwälte XXXX ein, worin die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gegeben und um antragsgemäße Erledigung ersucht wird. Ferner wird mit gesondertem Schriftsatz die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 28.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Im Vorlagebericht begehrt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an Gebühren EUR 57,40 als Ersatz für den Vorlageaufwand und EUR 368,80 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 102/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 17/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Wider den Beschwerdeführer, einen türkischer Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner damaligen gewillkürten Vertreter, Rechtsanwälte XXXX , am 07.11.2016 zugestellt.

2.2. Gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, indem seine damaligen gewillkürten Vertreter Rechtsanwälte XXXX einen diesbezüglich Schriftsatz am 21.11.2016 durch Postaufgabe einbrachten und sein weiterer gewillkürten Vertreter XXXX am 21.11.2016 per Telefax um 18:47 Uhr einen Beschwerdeschriftsatz einbrachte.

Am 24.11.2016, noch vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schriftsatz der Rechtsanwälte XXXX ein, worin Zurückziehung der Beschwerde mitgeteilt wird.

2.3. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinn des § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführer hat mit dem am 24.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz noch vor Vorlage der Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zurückgezogen.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG; VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).

Ungeachtet der Besonderheit des gegenständlichen Falles, in welchem der Beschwerdeführer zunächst durch unterschiedliche gewillkürte Vertreter zwei jeweils als Beschwerde bezeichnete Schriftsätze an die belangte Behörde übermittelte, liegt ein den angefochtenen Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor, zumal die nach Einbringung eines Rechtsmittels einlangenden weiteren Eingaben des Rechtsmittelwerbers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Einheit anzusehen sind (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140 mwN). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch im Kontext der nunmehr anzuwendenden Bestimmungen des VwGVG von einem einheitlichen Beschwerdeverfahren auszugehen, sodass sich die gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachten Beschwerden als einheitliches Rechtsmittel darstellen.

Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen frei, für das Beschwerdeverfahren mehrere gewillkürte Vertreter zu bestellen (VwGH 14.02.2002, Zl. 99/18/0076), wobei sich die einschreitenden Rechtsanwälte auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen haben. § 10 AVG enthält keine ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen der Bestellung eines gewillkürten Vertreters. Gemäß § 10 Abs. 6 AVG schließt diese aber nicht aus, dass (auch) der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Daraus, sowie aus dem Wesen der prozessualen Vertretung folgt, dass der Vertreter im Sinn des § 10 AVG berechtigt ist, im Namen des Beteiligten zu handeln (VwGH 25.05.2011, Zl. 2011/08/0084). Die Bevollmächtigung bewirkt zunächst, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind. Den Vertretenen treffen daher etwa die Folgen der Einschränkung eines Antrags (Rechtsmittels) selbst im Fall vereinbarungswidriger Vorgangsweise des Vertreters (VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0119) oder sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Vertreter (VwGH 25.05.2009, Zl. 2009/09/0115) und der Vertretene hat daher auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 10 Rz 22 referierte Rechtsprechung).

Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung eines gewillkürten Vertreters der beschwerdeführenden Partei vorliegt, die gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 erhobene (einheitliche) Beschwerde zurückzuziehen, ist einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in vollem Umfang einzustellen. Dass die Erklärung nur von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers herrührt, ist nicht zuletzt angesichts des § 10 Abs. 6 AVG, wonach die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht ausschließt, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt (VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150), irrelevant, zumal im Fall der Bestellung mehrere Vertreter in Anbetracht der gesetzlichen Vorschriften die Herstellung eines Einvernehmens nicht erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer trägt bei der Bestellung mehrerer Vertreter selbst das Risiko der Koordination der gewillkürten Vertreter untereinander und sind diese im Übrigen im gegenständlichen Fall schon aufgrund ihrer standesrechtlichen Pflichten zur wechselseitigen Rücksichtnahme verhalten. Eine Rangordnung unter den Vertretern ist dem AVG im Übrigen fremd (VwGH 16.11.2000, Zl. 2009/05/0011).

Da die Zurückziehung der Beschwerde durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erklärt wurde, ist eine nähere Erforschung in Bezug auf allfällige Willensmängel nicht geboten, da sich der Beschwerdeführer eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und von einer entsprechende Aufklärung über die Tragweite des Rechtsmittelverzichts ausgegangen werden muss.

Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Anbetracht des § 18 Abs. 7 BFA-VG unzulässig ist (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Dass im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, kann im Übrigen nicht erkannt werden und wird hiezu in der Beschwerde auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet, zumal der Beschwerdeführer selbst eingesteht, dass die Lebensgemeinschaft mit seiner vormaligen Lebensgefährtin aufgehoben ist.

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Ein solches Verfahren liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und ist ein darüber hinausgehender Kostenersatz ist im VwGVG nicht vorgesehen, sodass der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz abzuweisen ist.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ist der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier gegenständlichen Rechtsfrage der Zurückziehung der Beschwerde durch einen von mehreren gewillkürten Vertretern im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie zur Einheitlichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht fehlt und sich die vorstehend zitierten Entscheidungen – welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als auf den gegenständlichen Fall übertragbar erachtet werden – zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangen sind.

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