W242 2138590-1•BVwG W242 2138590-1
W242 2138590-1Federal Administrative CourtNov 29, 2016
Familienverfahren, Zulassungsverfahren
W242 2138590-1/5E
W242 2138588-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des 1.) XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX und der 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch den XXXX in Wien XXXX, XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, Zlen. 1.) XXXX und
I.) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 1. Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, ihren Angaben zu Folge Staatsangehörige XXXX, stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund des Ergebnisberichts zum EURODAC-Abgleich wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer am 23.06.2016 in Italien, Neapel, Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.
Im Zuge der noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gaben sie im Wesentlichen an über Saudi Arabien, XXXX, Jemen den Sudan, Ägypten und Italien nach Österreich gelangt zu sein. Sie hätten ihre Heimat verlassen um ein besseres Leben führen zu können.
Am 23.07.2016 wurde gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gerichtet. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 29.07.2016 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Überstellung der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zu.
Am 19.09.2016 wurden die Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die XXXX Sprache und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie im Wesentlichen an, dass sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen und sowohl psychisch als auch physisch in der Lage seien der Einvernahme folgen zu können. In Italien wären sie unmenschlich behandelt worden. Sie möchten nicht nach Italien zurück, da die Gattin des Erstbeschwerdeführers schwanger sei und sie in Italien keine medizinische und menschliche Unterstützung bekommen würden. Durch die Rechtsberaterin wurde die Einholung einer Einzelfallzusicherung beantragt.
Mit den nunmehr angefochtenen, durch persönliche Übernahme am XXXX erlassenen Bescheiden, wurden die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.
In den angefochtenen Bescheiden führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der mit der Schwangerschaft der BF2 und der Minderjährigkeit der BF3 begründete Antrag auf Einholung einer Einzelfallzusicherung aufgrund des Schreibens der italienischen Dublin-Behörde vom 08.06.2015 irrelevant sei. Italien würde die tagesaktuelle Verfügbarkeit von im Sinne der Tarakhel-Judikatur geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten bekannt geben. Das BFA würde eine beabsichtige Überstellung mindestens 15 Tage im Vorhinein ankündigen. Sollten keine geeigneten Unterkünfte vorhanden sein, würde Italien dies mitteilen. Bei der Übernahme von Familien mit minderjährigen Kindern sei der österreichische Verbindungsbeamte vor Ort. So sei die sichere Unterbringung gewährleistet. Eingriffe in Menschenrechte seien nicht gegeben und würden keine der Überstellung entgegenstehenden gesundheitlichen Probleme vorliegen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde fristgerecht am 25.10.2016 mit gegenständlicher Beschwerde im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen des Antrages keine Einzelfallzusicherung eingeholt worden sei. Die Beschwerdeführer würden eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK befürchten. Es würde keine humanitäre und medizinische Versorgung gegeben sein, weshalb das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Hinzu komme, dass die Bescheide nicht unterfertigt seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Staatsangehörige XXXX. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Drittbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführer stellten am XXXX, gemeinsam mit ihrer Gattin bzw. Mutter (i.F. Gattin), einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte die Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 im Familienverfahren unter einem. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde hinsichtlich der Gattin ein mit XXXX datiertes und als Bescheid bezeichnetes Schreiben verfasst und dieser am XXXX persönlich ausgefolgt. Dieses Schreiben wurde vom namentlich genannten Genehmigungsberechtigten nicht unterfertigt oder elektronisch signiert.
Die Beschwerdeführer brachten gegen die ihnen am XXXX zugestellten Bescheide fristgerecht eine Beschwerde ein.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihren familiären Verhältnissen beruhen auf den ihren dahingehend glaubhaften Angaben.
Aus den Verwaltungsakten der Beschwerdeführer ergibt sich, dass diesen am XXXX die Bescheide zu den Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX persönlich ausgefolgt wurden.
Die Feststellungen hinsichtlich des der Gattin des Erstbeschwerdeführers ausgefolgten Schreibens ergeben sich aus dem Bezug habenden Verwaltungsakt.
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
VwGVG
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
BFA-VG
§ 16. ...
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
§ 21. ...
(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
...
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
AsylG
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
...
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
...
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Den auf das Familienverfahren anwendbaren Bestimmungen liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Asylverfahren einer Familie zeitgleich und rasch durchgeführt sowie einheitliche Entscheidung getroffen werden.
Mangels rechtswirksamer Erledigung des Verwaltungsverfahrens der Gattin, musste deren nach § 16 Abs. 3 BFA-VG erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden und ist deren unter der Zl. XXXX geführtes Verwaltungsverfahren bislang als unerledigt zu betrachten. Aufgrund des Erfordernisses der Führung der Verfahren unter einem belastet diese Nichterledigung des Verwaltungsverfahrens die gegenüber der Beschwerdeführer erlassenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/20/0281).
Vor diesem Hintergrund war den gegenständlichen Beschwerden stattzugeben.
Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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