W233 2140632-1•BVwG W233 2140632-1
W233 2140632-1Federal Administrative CourtNov 29, 2016
Außerlandesbringung, Intensität, Mitgliedstaat, private Interessen,<br/>real risk, Rechtsschutzstandard, Reisedokument, Zuständigkeit
W233 2140634-1/2E
W233 2140632-1/2E
W233 2140633-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Türkei, 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Türkei und 3.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Türkei, alle vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Salih Sunar. Salurnerstraße 14, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.11.2016, Zahl: 1127757907 - 161182328 (ad 1.), Zahl: 1127758207 - 161182344 und Zahl: 1127758109 - 161182336 (ad 3.), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei und brachten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
2. Eine Anfrage an das Visa-Informationssystem ergab, dass Frankreich allen drei Beschwerdeführern jeweils ein Schengen-Visum vom Typ B, gültig für den Zeitraum vom 28.07.2016 bis 28.10.2016 ausgestellt hat.
3. Bei der Erstbefragung vom 28.08.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie und ihre beiden mitgereisten Kinder (der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin) keine eignen Fluchtgründe haben, sondern den Antrag auf internationalen Schutz deswegen stellen, da der Vater der Erstbeschwerdeführerin in Österreich den Status eines Asylberechtigten erhalten habe.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.09.2016 ein für alle drei Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem Frankreich für alle Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.09.2016 ausdrücklich zustimmte.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 13.09.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern mit, dass beabsichtigt sei ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublin-Staates Frankreich angenommen werde. Mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 13.09.2016 wurde den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte Österreich als Organisation bekanntgeben, welche sie über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr im Rahmen eines verpflichtenden Rückkehrgesprächs beraten und unterstützen werde.
Mit Schreiben vom 15.09.2016 bestätigte die nunmehr anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführerin den Erhalt der oben erwähnten Verfahrensanordnungen und führte dazu aus, dass sie von Sommer 2001 bis Februar 2007 in Österreich aufhältig gewesen sei, ihre Eltern seit fast 20 Jahren in Österreich leben, sie familiär und privat in Österreich verankert sei und sie mit Frankreich nichts verbinde, weshalb das Bundesasylamt (Anmerkung: gemeint wohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zwingend vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO Gebrauch zu machen habe.
6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2016, gab die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung an, dass weder sie selbst noch ihre beiden Kinder an schwerwiegenden Erkrankungen leiden und sie psychisch und physisch in der Lage ist, die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Befragt, ob sie in Österreich Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre Eltern, 3 Geschwister, 5 Tanten, 4 Onkeln und etliche Freunde in Österreich aufhältig seien. Nachgefragt, ob sie von diesen Personen abhängig ist, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dies der Fall sei und führte dazu näher aus, dass diese Personen ihr finanziell und moralisch helfen würden. Konfrontiert mit dem Umstand, dass Frankreich für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig und es daher beabsichtigt sei ihre Außerlandesbringung nach Frankreich zu veranlassen, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie alle nie in Frankreich gewesen seien. Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin beantragte, dass die Verfahren der Beschwerdeführer aus humanitären Gründen in Österreich zugelassen werden sollten.
8. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 08.11.2016 wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum französischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: 03.08.2015).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Frankreich
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller 2014
Frankreich
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Derzeit ist ein neues französisches Asylgesetz in Planung, welches das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren soll, um rezente EU-Rechtsmaterien umzusetzen (AIDA 26.1.2015). Das neue französische Asylgesetz ist derzeit in der zweiten Kammer des frz. Parlaments in Diskussion. Es wird erwartet, dass es im Sommer 2015 beschlossen werden wird (OFPRA 20.4.2015).
Hier ein Überblick über wichtigsten Änderungen, die laut Gesetzesentwurf, wie er am 16.12.2014 im französischen Parlament in erster Lesung angenommen worden ist, vorgesehen sind: Alle AW sollen dasselbe Aufenthaltsrecht erhalten, egal in welchem Verfahren sie sich befinden (außer Dublin-Fälle). Die Beschwerde vor dem CNDA soll auch im beschleunigten Verfahren aufschiebende Wirkung haben. Ein neues Aufnahmesystem soll entstehen. Die Definition der sicheren Herkunftsstaaten soll verschärft und europäischen Maßstäben angeglichen werden. Für Vulnerable sollen spezielle Verfahrensgarantien formuliert werden. Die Verfahrensdauer soll durch Verkürzung von Fristen gestrafft werden. Für die Registrierung sollen nur mehr 3 Tage vorgesehen sein; OFPRA soll seine Entscheidung binnen 9 Monaten fällen. Der CNDA soll binnen 5 Monaten über Beschwerden entscheiden (5 Wochen im beschleunigten Verfahren) (AIDA 26.1.2015).
Das gegenständliche LIB beschäftigt sich natürlich mit dem momentan gültigen französischen Asylverfahren (Anm. der Staatendok.).
Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch (USDOS 27.2.2014).
Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:
1. Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.
2. Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.
3. Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig (AIDA 26.1.2015).
Beschleunigtes Verfahren
Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Albanien, Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Georgien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien und Tansania); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. OFPRA hat laut Gesetz 15 Tage um über den Antrag zu entscheiden (AIDA 26.1.2015).
Grenzverfahren
Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht. Im Grenzverfahren kann der Antragsteller bis zu 20 Tage in einer sogenannten Wartezone am Flughafen festgehalten werden (26 Tage in Ausnahmefällen). Für UMA wird hier keine Ausnahme gemacht. (AIDA 26.1.2015). Das örtliche Tribunal de Grande Instance entscheidet über die Verlängerung des Aufenthalts in der Wartezone (BAMF 14.11.2014).
Beschwerde
Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat sie automatische aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 26.1.2015).
Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw. (DTP 12.2012).
Dublin-Rückkehrer werden wie normale AW behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
In Frankreich gibt es keinen spezifischen Mechanismus zur Identifizierung von Asylwerbern mit speziellen Bedürfnissen. Die Gesetze sehen auch keine Sonderbehandlung für gefährdete Gruppen vor. Auch die Verfahren von UM und Opfern von Folter können im beschleunigten oder Grenzverfahren geführt werden. Die Befragung von UMA bei OFPRA unterscheidet sich von jener von Erwachsenen durch die Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters (Administrateur ad hoc). Eine schrittweise spezifischere Behandlung vulnerabler Gruppen wird von OFPRA angestrebt. Es gibt dafür einen Aktionsplan, der bewusstseinsbildende Maßnahmen, Training und Unterstützungsmechanismen für fünf vulnerable Gruppen vorsieht:
Opfer von Folter, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige, aufgrund sexueller Orientierung Verfolgte und Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt. Zusätzlich werden OFPRA-Mitarbeiter zum Befragen Traumatisierter geschult. Bis Ende 2015 sollen alle 170 Sachbearbeiter von OFPRA entsprechend geschult sein (AIDA 26.1.2015).
Eine gewisse Identifizierung Vulnerabler wird von sogenannten Orientierungsplattformen vorgenommen (23 von ihnen werden in Frankreich von NGOs betrieben und sie können sich verschiedenen Aufgaben widmen, etwa Erstaufnahme, rechtliche und soziale Unterstützung, usw.). Die NGO Permanence d'accueil et d'orientation des mineurs isolés étrangers (PAOMIE) in Paris, ist ein lokales Projekt zur Identifizierung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen (AIDA 26.1.2015).
UM sind nicht rechtsfähig. Sie müssen also im Asylverfahren vertreten werden. Wurde zuvor noch kein Vormund bestellt, muss der zuständige Staatsanwalt einen Administrateur ad hoc benennen, der nur als Vertreter im Asylverfahren fungiert. In der Praxis kann die Bestellung eines Administrateur ad hoc bisweilen 1-3 Monate dauern (AIDA 26.1.2015).
Mit dem Regierungsrundschreiben vom 31. Mai 2013 zielt Frankreich unter anderem darauf ab, einen gemeinsamen Prozess zur Altersbestimmung einzuführen. Dieser Prozess soll eine Evaluierung vorliegender Dokumente, ein Interview und als letztes Mittel im Falle von Zweifeln, eine medizinische Untersuchung umfassen. Die Methoden zur Altersfeststellung unterscheiden sich in der Praxis aber zwischen den Départements. Die einen legen den Schwerpunkt auf Dokumente zum Personenstand, andere bevorzugen eine soziale Evaluierung und wieder andere nehmen Knochenuntersuchungen vor. Letzteres ist sehr umstritten. Angeblich wird im Zweifel kaum die Minderjährigkeit des Betreffenden angenommen. Der Staatsanwalt entscheidet über die Unterbringung eines Kindes in Pflege und ordnet im Zweifel auch eine Altersfeststellung an (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs, besonders Abschiebungen nach Afghanistan (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Die AMS ist je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums unterschiedlich hoch. (Sie wird im AIDA-Bericht aber schlicht mit EUR 6,64 pro Tag und Person (auch für Kinder) angegeben. Es ist unklar ob dies ein Mindest-, bzw.Mittel- oder sonstiger Wert ist.) Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA beträgt EUR 11,45 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert (AIDA 26.1.2015).
Transitzentren
Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von AW und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Créteil über 80 Plätze (AIDA 26.1.2015).
CADA
Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Anfang 2015 gab es 25.689.Plätze in 258 CADA. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine ATA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt (AIDA 26.1.2015).
Abgelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Unterbringungszentrum bleiben. Danach können sie, wenn Kapazitäten vorhanden sind, eine Notunterkunft in Anspruch nehmen (AIDA 26.1.2015).
Notfallzentren
Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Département, für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. 2014 gab es 22.000 Plätze. Sie können auch AW beherbergen, die aus irgendeinem Grund keinen Anspruch auf Unterbringung in einem CADA haben (AIDA 26.1.2015).
Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung im beschleunigten Verfahren können die Antragsteller in Ausnahmefällen noch bis max. 1 Monat im Notfallzentrum bleiben, selbst wenn eine Beschwerde anhängig ist (AIDA 26.1.2015).
Das größte Hindernis beim Zugang zu materieller Versorgung ist der Mangel an Unterbringungsplätzen in regulären Zentren (CADA). Laut dem französischen Innenministerium hatten 2014 nur 38% der dazu berechtigten AW Zugang zu einem CADA. Ende Dezember 2013 waren 15.000 AW auf einer prioritären Warteliste. Die durchschnittliche Wartezeit auf einen CADA-Platz betrug 12 Monate. Die Regierung entschied, bis 2017 insgesamt 9.000 neue Unterbringungsplätze zu schaffen (AIDA 26.1.2015).
Alle diese Zentren sind offene Einrichtungen. Überbelegung wurde nicht beobachtet. Die Lebensbedingungen gelten als angemessen. Die Familieneinheit wird normalerweise gewahrt, was aber in Notfallzentren nicht immer möglich ist (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.2015
Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und dient der Tuberkuloseprävention (AIDA 26.1.2015).
AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). Wenn der AW über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Diese Mittellosigkeit kann er durch Eigendeklaration erbringen. In der Praxis kann es zu Verzögerungen kommen, bis der Zugang zum CMU effektiv ist (1-3 Monate Anfang 2014, regional unterschiedlich). Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 26.1.2015).
Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr (MdM 4.2013).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber zu gering und zu ungleich verteilt (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
5.3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" gibt es im französischen Recht nicht. Ihre Versorgung basiert daher auf den Bestimmungen zu gefährdeten Kindern, für welche die Départements zuständig sind. Das Regierungsrundschreiben vom 31. Mai 2013 zielt unter anderem darauf ab, die Unterbringungsbedingungen und Unterstützungsleistungen für UM zu harmonisieren und Unterschiede zwischen den Départements zu beseitigen. Daher deckt seit Juni 2013 der Staat die Kosten für die ersten 5 Tage der Betreuung von UM, in denen die Evaluierung und Orientierung vorgenommen wird. Wenn in diesen 5 Tagen die Minderjährigkeit festgestellt wird, bestimmt der Staatsanwalt den Unterbringungsplatz in einem Département. Manchmal weigern sich Départements UM zu übernehmen und trotzdem sie die rechtliche Möglichkeit hätten, greifen die Staatsanwälte selten zu verbindlichen Maßnahmen (AIDA 26.1.2015).
Identifizierte UM (auch jene zwischen 16 und 18 Jahren) werden in Kinderbetreuungseinrichtungen der Départements oder in Pflegefamilien untergebracht. Ein CADA-Unterbringungszentrum ist speziell für UMA adaptiert. Die NGO France terre d'asile hat ein spezialisiertes Zentrum mit nationaler Reichweite für UMA, genannt CAOMIDA, im Département Val-de-Marne nahe Paris eröffnet, das 38 Kindern Platz bietet und weitreichende Betreuung von deren Bedürfnissen bietet. Außerdem gibt es ein spezialisiertes Zentrum auf Ebene des Départements in Côtes-d'Armor (Samida), betrieben von der NGO Coallia (AIDA 26.1.2015).
Die französische Kinderfürsorge (Aide Sociale à l'Enfance, ASE) garantiert die materielle, psychologische und erzieherische Unterstützung für Minderjährige und deren Familien. Sie ist auf Ebene der Départements organisiert. Für Kinder, die nicht bei ihrem Familien leben können, stehen Sozialeinrichtungen oder Pflegefamilien zur Verfügung. Die Kinderfürsorge kann zur Verbesserung der Betreuung mit anderen Institutionen (staatlichen oder NGOs) zusammenarbeiten (DTP 12.2012).
Obwohl rechtlich nicht vorgesehen, bieten manche Unterbringungszentren trotzdem separate Unterbringungseinheiten für Vulnerable an. In der Praxis werden CADA meist Vulnerablen zugewiesen (Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, Alte). 2013 waren 82,2% der Neuankömmlinge in CADA Familien (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können, auf Anfrage, in einem Unterbringungszentrum bleiben, bis ein alternatives Unterbringungsangebot vorhanden ist, jedoch nicht länger als 3 bzw. in Ausnahmefällen 6 Monate (AIDA 26.1.2015).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde in den angefochtenen Bescheiden hervorgehoben, dass die Beschwerdeführer an keiner schweren, lebensbedrohenden Krankheit leiden. Die Beschwerdeführer seien mit einem ihnen von Frankreich ausgestellten Schengen-Visum vom Typ B, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereist. Aufgrund dieses Umstandes sei Frankreich für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig. In Bezug auf den im österreichischen Bundesgebiet gegebenen familiären Anknüpfungspunkt der Erstbeschwerdeführerin stellt das Bundesamt unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK falle, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, was jedoch im Falle der Erstbeschwerdeführer nicht der Fall sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Frankreich systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätten. In Frankreich sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch
Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.
10. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Salih Sunar, Salurner Straße 14, 6020 Innsbruck, mit Schriftsatz vom 22.09.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht und den Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das Asylverfahren zuzulassen und die Anordnung der Außerlandesbringung aufzuheben sowie die Abschiebung nach Frankreich für unzulässig zu erklären. In eventu wurde zudem beantragt, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Begründend führen die Beschwerdeführer aus, dass die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Beweiswürdigung und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung der Erstbehörde unrichtig seien. Die Beschwerdeführer seien zwar im Besitz französischer Visa, reisten jedoch direkt auf dem Luftweg nach Österreich, sodass Österreich ihr "Erstland" sei. Die Entscheidungen des Bundesamts seien auch hinsichtlich der Verneinung des Bestehens eines Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich verfehlt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde besteht nicht bloß ein loses, sondern ein intensives Familienleben der Beschwerdeführer mit ihren in Österreich aufhältigen Eltern bzw. Großeltern. Die Erstbeschwerdeführerin lebte von 2001 bis 2007 in Österreich und liege daher ein hoher Integrationsgrad in Österreich vor.
Schließlich wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer reisten unter Verwendung ihrer jeweils von Frankreich für den Zeitraum vom 28.07.2016 bis 28.10.2016 gültigen Schengen-Visa vom Typ B in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und brachten am 28.08.2016 ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Am 13.09.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der im Visainformationssystem von Frankreich gespeicherten Ausstellung von Schengen-Visa vom Typ B an die Beschwerdeführer ein Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem mit Schriftsatz vom 19.09.2016 der Überstellung der Beschwerdeführer ausdrücklich zustimmte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.
Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet familiären Anknüpfungspunkt durch ihre im Bundesgebiet aufhältigen Eltern bzw. Großeltern, Geschwister, Tanten und Onkeln. Es kann jedoch kein besonders intensives Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden.
Weiters stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Vater der Erstantragstellerin in Österreich nicht die Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes, sondern ihm der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes (NAG) erteilt worden ist.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellung, dass Frankreich den Beschwerdeführern jeweils ein Schengen-Visum vom Typ B ausgestellt hat, ergibt sich aus dem Akt des BFA, der Treffermeldungen im Visainformationssystem und dem positiven Antwortschreiben der französischen Behörden.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen beiden Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Frankreich den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.
Die festgestellten familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellung, dass dem Vater der Erstbeschwerdeführerin in Österreich nicht die Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes erteilt worden ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anfrage an das "Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister" vom 29.11.2016.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) [...]
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) [...]
(3) [...]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) [...]
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 9
Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) [...]
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) [...]
(4) [...]
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"
Zunächst ist auszuführen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliegt.
1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer jedenfalls in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet:
Frankreich hat den drei Beschwerdeführern jeweils ein Schengen-Visum der Kategorie B gültig für den Zeitraum vom 28.07.2016 bis 28.10.2016 erteilt. Gemäß der im Akt einliegenden Information wurde von den Beschwerdeführern als Zweck der Reise der Grund "Visiting family or friends" angegeben (vgl. bezüglich Erstbeschwerdeführerin AS 47). Das Zuständigkeitskriterium des Artikel 12 Dublin III-VO geht von der Erwägung aus, dass jener Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat, die Verantwortung dafür trägt, dass der Empfänger des Aufenthaltstitels/Visums den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - unter Umständen entgegen den Angaben im Verfahren zur Erlangung des Aufenthaltstitels bzw. im Visumantrag - für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nützt (siehe Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, § 12, K 2). Zudem hat Frankreich dem von der österreichischen Dublin-Behörde gestelltem Aufnahmeersuchen der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.
Demzufolge pflichtet das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt.
Die Erstbeschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf internationalen Schutz damit, dass ihrem Vater in Österreich der Status eines Asylberechtigten erteilt worden sei, und sie deshalb gemeinsam mit ihren beiden Kindern (dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin) nach Österreich gekommen sind. Mit dieser Antragsbegründung bezieht sich die Erstantragstellerin implizit auf die in Art. 9 Dublin III-VO normierte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zusammenführung eines Antragstellers auf internationalen Schutz mit einem Familienangehörigen dem die Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes bereits verliehen worden ist. Allerdings geht diese behauptete Verpflichtung zur Zusammenführung von Familienangehörigen schon deshalb ins Leere, da dem Vater der Erstbeschwerdeführerin in Österreich nicht die Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes verliehen worden ist, sodass Artikel 9 Dublin III-VO nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr hat der Magistrat der Stadt Innsbruck dem Vater der Erstbeschwerdeführerin den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gültig bis XXXX erteilt.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 (Ermessensklauseln) jeweils der Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer:
Im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 leg.cit. kann in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Eltern bzw. der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin mit ihren Großeltern ein inniges Verhältnis bzw. eine Bindung führen, keine Abhängigkeit der Erstbeschwerdeführerin von ihren im Bundesgebiet befindlichen Eltern und Geschwistern erkannt werden, da die Erstbeschwerdeführerin weder schwanger ist, kein neugeborenes Kind hat, keine schwere Krankheit oder ernsthafte Behinderung aufweist noch wegen ihres hohen Alters auf die Unterstützung eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in Österreich aufhält, angewiesen wäre. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Eltern oder die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin auf ihre Unterstützung angewiesen wären.
In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese mit ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind und in Österreich weder über rechtmäßig aufhältige Geschwister noch Elternteile verfügen, auf deren Unterstützung sie angewiesen wären. Auch die Anwendung einer allfälligen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 zweite Variante Dublin III-VO beschriebene Unterstützungsabhängigkeit kommt nicht in Betracht, da der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin weder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Geschwister noch über Elternteile verfügen, die auf ihre Unterstützung angewiesen wären. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die in Art. 16 Dublin III-VO beschriebenen familiären Beziehungen, innerhalb derer ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Familienangehörigen bestehen muss, taxativ aufgezählt sind (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, § 16, K1, Seite 151). Demnach sind die vom Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin ins Treffen geführten familiären Beziehungen zu ihren in Österreich rechtmäßig aufhältigen Großeltern nicht erfasst.
Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO regelt das sogenannte "Selbsteintrittsrecht", eines nicht zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des Antrag auf internationalen Schutz. Der Text des Art. 17 Abs. 1 leg. cit. sieht keine nähren Determinanten für die Ausübung dieser unionsrechtlich als Ermessenbestimmung konzipierten Norm vor. Man wird aber einerseits annehmen müssen, dass eine extensive Anwendung dieser Bestimmung das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO unterhöhlen würde und daher kraft Verletzung des "effet utile-Prinzips" als unionsrechtwidrig anzusehen wäre; andererseits kann es Fälle geben, in den die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 über abhängige Personen erfasst sind). Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung ein EMRK-konformes Ergebnis liefern sollen (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, § 17, K2, Seite 157).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Gründe, warum Österreich vom Selbsteintrittsrecht zwingend Gebrauch machen müsste, im Besonderen die Behauptung, dass ein intensives Familienleben mit den Eltern der Erstbeschwerdeführerin und Großeltern des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin vorliegen, die Erstbeschwerdeführerin bereits von 2001 bis 2007 in Österreich lebte, ihre volljährigen und verheirateten Schwestern mit ihren eigenen Familien in Österreich leben und somit ein hoher Integrationsgrad der Erstbeschwerdeführerin und des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin in Österreich gegeben seien, sind jedoch nicht geeignet solche exzeptionellen Fälle zu begründen, in denen die Überstellung der Beschwerdeführer zur Durchsetzung der nach Art. 12 Dublin III-VO begründeten Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung ihrer Anträge, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde. Dies zum einen deshalb, da die Beschwerdeführer, wie weiter unten noch im Detail ausgeführt, keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Frankreich aufzeigen konnten und zum anderen auch deshalb, da die Beziehungen der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Eltern und volljährigen Geschwistern bzw. weiteren Tanten und Onkel, familiäre Beziehungen unter Erwachsenen darstellen, die nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen können, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, was im Fall der Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht habe erkannt werden können. Dabei ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet von 2001 bis 2007, dieses 2007 wieder verlassen hat um nach ihren eigenen Angaben in die Türkei zurückzukehren und weiters, dass sie nach eigenen Angaben nach wie vor mit ihrem in der Türkei aufhältigen Ehemann verheiratet ist.
Zudem genügt auch nicht die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Frankreich gem. §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Frankreich.
Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich rücküberstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Hierzu ist festzuhalten, dass auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der französischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Im Besondern ist die Behauptung in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführer familiär und privat in Österreich verankert seien und zur Wahrung des Familien- und Privatlebens es daher zwingend sei, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO Gebraucht macht, um die Verletzung der EMRK zu vermeiden, nicht geeignet relevante und konkrete Umstände systematischer Schwachstellen im französischen Asylverfahren zu untermauern. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden.
Systemische Mängel im französischen Asylverfahren sind somit nicht erkennbar und wurden auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Im Hinblick Art. 8 EMRK und den alleinigen Beschwerdeeinwand des schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführer mit ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern bzw. Großeltern, Geschwistern und Tanten und Onkeln wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer erkannt werden kann, verwiesen.
Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO normierten humanitären Klausel ist mangels Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht notwendig. Art. 17 Abs. 2 leg. cit. regelt jenen Fall, in welchem ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats prüft und dieser Mitgliedstaat aus humanitären Gründen einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme dieses Antragstellers ersucht, was in gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, bietet Art. 17 Abs. 2 die Rechtsgrundlage für ein Aufnahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1.2.2014, § 17, K17, Seite 162).
Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte durch ihre im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältigen Verwandten, mit welchen sie aber nicht im gemeinsamen Haushalt leben und von denen sie finanziell und moralisch unterstützt werden.
Das Bundesamt hat in den angefochtenen Entscheidungen das Vorliegen eines Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK jedoch verneint, da unter Hinweis auf Judikatur des VwGH das Gewicht der Beziehungen zwischen Eltern und Geschwistern zu relativieren sei, wenn die Fremden erwachsene Personen sind. Zudem hat das Bundesamt unter Hinweis auf Judikatur des EGMR ausgeführt, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen können, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, was in den vorliegenden Fällen jedoch nicht habe erkannt werden können.
Tatsächlich kann dem Bundesamt in seinen Erwägungen nicht entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführer von ihren im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten nicht abhängig sind. Die Erstbeschwerdeführerin hat zumindest seit dem Verlassen des Bundesgebietes im Jahre 2007 nicht mehr mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beschwerdeführer leben auch nach ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern bzw. Großeltern noch im gemeinsamen Haushalt mit anderen Verwandten. Nach der im Akt einliegenden Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister sind die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin seit 09.09.2016 in 6020 Innsbruck, XXXX gemeldet.
Es wird nicht verkannt, dass die in Innsbruck lebenden Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführer diese und ihre Kinder unterstützt und ihnen auch finanzielle Zuwendungen zukommen lassen, doch befinden sich die Beschwerdeführer sämtlich in Bundesbetreuung und kann daher nicht gesagt werden, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht von ihren in Innsbruck lebenden Verwandten existenziell abhängig wären. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine erwachsene Personen, die grundsätzlich in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und könnten die in Innsbruck lebenden Verwandten die Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung auch zukommen lassen, wenn sich die Beschwerdeführer in Frankreich befinden würden.
Selbst, wenn man ein Familienleben zwischen der erwachsenen Erstbeschwerdeführerin mit ihren Eltern und erwachsenen Geschwistern annehmen würde, erschiene ein Eingriff in dieses Familienleben gemäß des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK bei einer Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Fortsetzung des Familienlebens und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Durchführung von Asylverfahren durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen zulässig: Wie sich aus den obigen Absatz ergibt, wäre die Intensität des Familienlebens zwischen Erwachsenen als jedenfalls nicht besonders ausgeprägt anzusehen. Die Erstbeschwerdeführer hätten zudem ihr Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, in dem ihr ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Auch das Verhältnis der zeitlichen Dimensionen, nämlich dass die Erstbeschwerdeführerin zumindest seit 2007 bis zur Antragstellung mit ihren Kindern in der Türkei aufhältig war und die Dauer des nun wieder begründeten persönlichen Kontaktes nur etwa 3 Monate beträgt, wiegt zu Ungunsten der Beschwerdeführer. Weiters könnte die familiäre Bindung auch dadurch aufrechterhalten werden, dass die Eltern bzw. Großeltern der Beschwerdeführer diese in Frankreich besuchen. Finanzielle Unterstützung könnte - wie gesagt - den Beschwerdeführern durch ihre in Österreich aufhältige Familie auch zuteilwerden, wenn sich diese in Frankreich aufhalten. Demgegenüber steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren, um Mehrfachanträge und zwischen den Staaten unkontrolliert umherreisende Antragsteller zu vermeiden, welches bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung überwiegt.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Der nunmehriger Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich in der Dauer von etwa 3 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen, abgesehen vom Besuch eines Grundkurses in Deutsch, demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF nicht nur zulässig, sondern insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Komponente geradezu geboten ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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