W108 2116299-1•BVwG W108 2116299-1
W108 2116299-1Federal Administrative CourtNov 28, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität
W108 2116299-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2015, GZ: 14-1048112710/1402882290 (Spruchpunkt I.), wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte am 14.12.2014, ihm internationalen Schutz zu gewähren (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei im August 2014 illegal aus Syrien ausgereist und zuletzt als XXXX in Syrien tätig gewesen. Grund für seine Flucht aus Syrien seien der dortige Krieg und der Umstand gewesen, dass er bis Mitte 2012 als XXXX in der syrischen Armee tätig gewesen und danach desertiert sei. Er habe sich in nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten aufgehalten. Da er vom syrischen Geheimdienst wegen Fahnenflucht gesucht werde, habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm im Zusammenhang mit seinem Asylgrund der Tod (die Todesstrafe).
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bekannt, er sei "Moslem, Sunnit, Araber und Syrer" und er legte seine syrische Geburtsurkunde und ein Schreiben in arabischer Sprache vor. Zu letzterem Dokument wurde in der Niederschrift über die Einvernahme festgehalten, dass es sich um ein mit 18.05.2012 datiertes Schreiben des syrischen Geheimdienstes handle, in dem bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer beim Militär als Soldat tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei im Juli 2012 direkt von XXXX, Syrien, ins Ausland geflüchtet und er habe in Syrien in XXXX gelebt. Seine Cousine, deren Asylverfahren positiv abgeschlossen worden sei, lebe in Österreich. Er habe drei Brüder in Deutschland, wobei einer seiner Brüder erst seit 10 Tagen dort sei, und er habe zu seinen Brüdern nach Deutschland gewollt. Ein weiterer Bruder sei im Jahr 2013 im Krieg getötet worden. Sein Vater lebe in Cypern. Seine Mutter und seine beiden Schwestern befänden sich noch in Syrien. Er sei in Syrien neben der Schule als XXXX tätig gewesen, das bis Jänner 2011, dann sei er zum Militär. Er sei bis Februar 2012 beim Militär gewesen, dann sei er geflüchtet. Sein Flucht- bzw. Asylgrund sei, dass er vom Militär desertiert sei und daher verfolgt werde, weil er als Landesverräter gelte. Das werde in Syrien mit dem Tode bestraft. Sonst habe er keinerlei Probleme in Syrien. Da er desertiert und deswegen vom Geheimdienst gesucht worden sei, wäre er gefunden und getötet worden. Er sei desertiert, weil sie des Öfteren den Befehl, auf Zivilisten zu schließen, erhalten hätten. Sein Cousin sei im April 2011 umgebracht worden, dieses Schicksal habe er nicht gewollt und er sei daher geflohen. Nach der Desertion im Februar 2012 und der Ausreise aus Syrien im Juli 2012 habe er sich gemeinsam mit sechs anderen Personen in einer Ortschaft in der Nähe vom XXXX versteckt, die von der Freien Syrischen Armee kontrolliert worden sei. Im Juli 2012 habe ihm ein Schlepper geholfen, mit dem PKW auszureisen. Er habe wegen der Desertion ausreisen müssen. Im Dezember 2011 sei er wegen seines im April 2011 verstorbenen Cousins vom Geheimdienst der Luftwaffe verhaftet, einvernommen und verhört worden. Er sei ca. zwei Wochen in Haft gewesen und immer wieder zu seinem Cousin befragt worden. Er gehöre keiner politischen Partei an und er sei kein politischer Mensch. Ob ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, wisse er nicht, aber er sei desertiert. Als Deserteur könne er nicht nach Syrien zurück.
Über Vorhalt der belangten Behörde, wieso er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er im August 2014 zu Fuß in den Libanon gegangen wäre, gab der Beschwerdeführer an, er sei so müde gewesen und er könne nicht mehr sagen, was er angegeben habe.
Zum weiteren Vorhalt der belangten Behörde, dass er eingangs der Einvernahme angegeben habe, in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nur schnell etwas sagen wollen, er sei so müde gewesen und er könne sich nicht mehr genau erinnern.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte u.a. fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien als Soldat tätig gewesen sei. Zu "den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes" stellte die belangte Behörde fest, dass er "sein Herkunftsland" nicht aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und ihm keine asylrelevante Gefahr drohe. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Die Versagung des Asylstatus unter Spruchpunkt I. des Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde widersprüchlich gewesen seien, woraus die belangte Behörde schloss, dass die asylantragsbegründenden Angaben des Beschwerdeführers (die vorgebrachte Desertion) unglaubwürdig seien und der Beschwerdeführer Syrien "ausschließlich aufgrund des Bürgerkrieges" verlassen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er beim Militär gewesen sei, seien zwar aufgrund der vorgelegten Bestätigung als glaubwürdig anzusehen, doch sei den weiteren Angaben des Beschwerdeführers, dass er im Februar 2012 vom Militär desertiert wäre, nicht zu folgen gewesen, da die zeitlichen Angaben nicht stimmen würden, was sich auch aus der vorgelegten Bestätigung vom Mai 2012, wonach der Beschwerdeführer noch Militärdienst versehe, ergebe; dies lasse auf ein "gesteigertes Fluchtvorbringen" schließen. Mit diesem unglaubwürdigen und gesteigerten Fluchtvorbringen habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe daher Syrien aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation und der daraus resultierenden Sicherheitslage verlassen.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr wurde eine "Bedrohungssituation" festgestellt, womit die belangte Behörde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II. des Bescheides) begründete, zumal der Beschwerdeführer in Syrien der konkreten Gefahr der Verletzung der durch Art. 2 und 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er einwendete, dass er seiner Meinung nach in der Einvernahme nicht richtig verstanden worden sei. Das Datum seines Desertierens und das Datum, das sich auf dem Suchbefehl auf einer Internetseite befinde, stimmten nicht überein, da für die Aktualisierung der Internetseite ein bis drei Monate gebraucht würden. Das habe er dem Dolmetscher zu erklären versucht, der habe ihn aber nicht verstanden. Er spreche den syrischen Dialekt, wogegen der Dolmetscher den algerischen Dialekt spreche.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass die Beschwerde (gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG) verspätet eingebracht worden sei, zur Entscheidung vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte (u.a.) im Fall des Beschwerdeführers am 09.12.2015 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Aufhebung des Ausdruckes "1, " in § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als verfassungswidrig, der beim Verfassungsgerichtshof zu G 653/2015 protokolliert wurde.
6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G589/2015 ua (G 589/2015-6, G 653/2015-4, G 9/2016-4) wurde - u.a. aus Anlass des unter Punkt 5. dargestellten Antrages des Bundesverwaltungsgerichtes - in § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, der Ausdruck "1," als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die Beschwerde wurde - im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G589/2015 ua - fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu Recht nicht zuerkannte.
Diesbezüglich ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der belangten Behörde ein gravierender Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlief, zumal sie ihrer aus § 18 Abs. 1 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nicht (bzw. nur ansatzweise) nachkam.
3.4.1. Im vorliegenden Fall kommt (insbesondere auch) den Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer (einer vorgelegten Bestätigung vom Mai 2012 zufolge) als Soldat (des syrischen Regimes) tätig war, dass Männer in Syrien nach Ableistung ihres Wehrdienstes in den aktiven Reservedienst überstellt werden sowie dass aufgrund des Mangels an Soldaten für das Regime Einberufungen/Einziehungen zum Reservedienst - auch ohne jede Vorwarnung - erfolgen, zentrale Bedeutung zu. Die belangte Behörde beurteilte erkennbar eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militär nur unter dem Aspekt der von ihr nicht als glaubwürdig erachteten Desertion des Beschwerdeführers. Eine -asylrelevante - Verfolgung in diesem Zusammenhang kann sich - wie sich auch den eigenen Feststellungen der belangten Behörde zu den Verhältnissen in Syrien ergibt - aber nicht nur aus einer Desertion, sondern auch daraus ergeben, dass sich der Schutzsuchende dem Wehr- oder Reservedienst auf welche Art auch immer entzieht, bevor er den aktiven Militärdienst (wieder) antrat, oder er (bei einer Rückkehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, (neuerlich) (zwangsweise) zur Militärdienstleistung aufgefordert/herangezogen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen zu werden (und dergestalt entweder [im Fall der Verweigerung des Militärdienstes] zum Opfer oder [im Fall der Ableistung des Militärdienstes] zum Täter/Unterstützer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu werden; zur möglichen Asylrelevanz von "Wehrdienstverweigerungen" bzw. der Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen und von zwangsweisen Rekrutierungen vgl. etwa VwGH 25.03.2015 Ra 2014/20/0085; 14.12.2004, 2001/20/0692; 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; 31.05.2001, 2000/20/0496). Ausgehend davon hätte die belangte Behörde für eine Versagung des Asylstatus im vorliegenden Fall mit Feststellungen begründet darlegen müssen, weshalb der Beschwerdeführer in Syrien (bei einer Rückkehr) nicht von der (neuerlichen) (zwangsweisen) Einberufung/Einziehung zum aktiven Militärdienst (als Reservist) in den Streitkräften des syrischen Regimes betroffen (war bzw.) ist und er nicht asylrelevant von Seiten des syrischen Regimes wegen Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen bedroht (war bzw.) ist. Hierzu bzw. zur Frage der Eignung des Beschwerdeführers, vom syrischen Regime (neuerlich) rekrutiert zu werden, fehlen allerdings alle Ermittlungen und Feststellungen. Ob im vorliegenden Fall die Gefahr, vom syrischen Regime (erneut) zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden, real gegeben ist, lässt sich wegen der von der belangten Behörde unterlassenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insbesondere wären die konkrete Rolle des Beschwerdeführers in der syrischen Armee und die konkreten Gründe der Beendigung des Militärdienstes zu erheben und festzustellen gewesen, wobei die vorgelegte Bestätigung näher zu prüfen gewesen wäre. Auch die Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit in der syrischen Armee nach März 2011 allenfalls Ausschlussgründe (nach Artikel 1 F GFK) zur Anwendung gelangen (immerhin sprach der Beschwerdeführer von Schießbefehlen auf Zivilisten), blieb von der belangten Behörde (sachverhaltsmäßig) unbeantwortet. Schon deshalb liegen im vorliegenden Fall schwerwiegende Ermittlungs- und Feststellungsmängel vor.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vorhandenen Ermittlungsergebnisse den Schluss der belangten Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Desertion sei unglaubwürdig, nicht zu tragen vermögen. Die Befragung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde erweist sich (auch) in diesem Zusammenhang als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes unzureichend. Ohne nähere Ermittlungen und Feststellungen zur (zu den Umständen des Erhalters der) vorgelegten Bestätigung hinsichtlich des Militärdienstes kann die Tatsachenwidrigkeit der behaupteten Desertion nicht schlüssig begründet werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nicht bzw. nur oberflächlich befragt und der Beschwerdeführer hatte nicht die Möglichkeit, seinen Standpunkt umfassend zu vertreten und seine Aussagen umfassend zu erklären bzw. vermeintliche Widersprüche aufzuklären. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang unerlässlich.
3.4.2. Überdies sind der belangten Behörde auch aus folgenden Gründen gravierende Ermittlungs- und Feststellungsmängel anzulasten:
Wäre - aufgrund der Verhältnisse in Syrien und des spezifischen Profils des Beschwerdeführers - anzunehmen, dass er nunmehr/bei einer Rückkehr nach Syrien ins Blickfeld der syrischen Regierung und/oder oppositioneller Gruppierungen/Regimegegner (wegen der [vermeintlichen] politischen Gesinnung/Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei) gelangt, könnte einem solchen Geschehen nicht die Asylrelevanz abgesprochen werden. Dazu wurde von der belangten Behörde jedoch kein Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die belangte Behörde traf - begründungslos - keine Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat bei einer Rückkehr nach Syrien, obwohl Berichte betreffend Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden Personen durch syrische Sicherheitskräfte wegen einer den Rückkehrern zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung vorliegen und sie unterließ hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat in der syrischen Armee, seiner Verhaftung/Anhaltung im Dezember 2011, den Schicksalen seiner Familienangehörigen - ein Profil aufweist, dem - bei einer Gesamtschau - die Eignung zukommt, bei der syrischen Regierung (und/oder oppositionellen Gruppierungen/Regimegegnern) den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" des Beschwerdeführers, wenn dieser nach Syrien zurückkehren würde, zu erwecken, alle Ermittlungen und Feststellungen. Insbesondere ist der Sachverhalt hinsichtlich der Verhaftung/Anhaltung des Beschwerdeführers im Dezember 2011 und hinsichtlich seiner getöteten Angehörigen (Bruder, Cousin) ergänzungsbedürftig.
Die belangte Behörde traf zum familiären Umfeld des Beschwerdeführers bzw. zur Frage, ob sich tatsächliche oder vermeintliche "Oppositionelle" in seinem familiären Umfeld befinden bzw. befanden (etwa die außerhalb Syriens lebenden Geschwister, der Vater des Beschwerdeführers, seine Cousine in Österreich; seine getöteten Angehörigen), keine Feststellungen, obwohl vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien der Verfolgung bzw. den Schicksalen von Familienangehörigen asylrechtliche Bedeutung zukommen kann (UNHCR zufolge unterliegen auch Angehörige von als "oppositionell" angesehenen Personen der Verfolgung durch das syrische Regime und ist eine Besonderheit des Konflikts in Syrien der Umstand, dass die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien etwa [bloß] auf dem familiären Hintergrund einer Person basiert). Es wäre daher ein "Durchschlagen" einer Verfolgung eines Angehörigen auf den schutzsuchenden Beschwerdeführer - sei es in Form einer dem Beschwerdeführer selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" - in Betracht zu ziehen (gewesen). Die belangte Behörde hätte daher unter Anführung begründeter Feststellungen (insbesondere zu den genannten Angehörigen des Beschwerdeführers) zu beleuchten gehabt, ob im Fall des Beschwerdeführers die asylrelevante Gefährdung bzw. ein Schicksal von Angehörigen Auswirkungen auf seine eigene Bedrohungssituation (bei einer Rückkehr) hat und ob eine vergleichbare Gefährdungslage besteht (oder warum davon nicht auszugehen ist).
Ob der Beschwerdeführer selbst eine ablehnende ("oppositionelle") Haltung gegenüber dem syrischen Regime hat, die ihm auch nur unterstellt werden könnte, sowie zu einer (exil)politischen Betätigung des Beschwerdeführers und/oder seiner Angehörigen/ihm nahe stehender Personen (in Österreich) liegen keine Ermittlungsergebnisse/Feststellungen vor.
Zudem wäre zu erheben (gewesen), ob der Beschwerdeführer aus einem "gegnerischen" Gebiet stammt bzw. mit einem solchen in Verbindung gebracht werden kann und er deshalb Gefahr liefe, seitens einer Konfliktpartei einer gegnerischen Konfliktpartei zugeordnet zu werden (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435).
Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa illegale Ausreise, Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich keine Auseinandersetzung damit. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass den wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland drohenden Sanktionen (wenn diese etwa aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit auf eine Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung hindeuten) die Asylrelevanz nicht von vornherein abzusprechen sei (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0409). Die belangte Behörde hätte unter begründeten Feststellungen darzulegen gehabt, ob dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung, die etwa in seiner Asylantragstellung (bzw. unerlaubten Ausreise) als Zeichen der Ablehnung der syrischen Regierung (bzw. der Unterstützung der gegen die Regierung kämpfenden "Opposition") Ausdruck gefunden haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien unterstellt würde.
3.4.3. Die Angabe des Beschwerdeführers, in Syrien - abgesehen von (drohender) Verfolgung im Zusammenhang mit der Desertion - keine Probleme (gehabt) zu haben und bisher von keinen Verfolgungshandlungen betroffen gewesen zu sein, bedeutet nicht, dass die belangte Behörde die genannten Ermittlungen nicht durchführen muss, ist doch eine bereits erlittene Verfolgung nicht Voraussetzung für die Zuerkennung des Asylstatus und sagt dies noch nichts darüber aus, dass der Beschwerdeführer nicht ein Risikoprofil (bei einer Rückkehr) aufweist, das wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erwarten lässt.
3.5. Da die angeführten notwendigen Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren (gänzlich) unterblieben sind und hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch sonst keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse aktenkundig sind, ist zu bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und ist die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif. Denn erst auf der Grundlage der genannten Ermittlungen und festzustellenden Tatsachen ist eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (eine Verletzung von Menschenrechten mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die GFK anknüpft (asylrelevant ist), möglich. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher im vorliegenden Fall nicht fest.
3.6. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel sind als besonders gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (jedenfalls nicht ohne eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Vorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.