W214 2108081-1•BVwG W214 2108081-1
W214 2108081-1Federal Administrative CourtNov 25, 2016
Auskunftsbegehren, Datenschutzbehörde, Ermittlungspflicht,<br/>Identitätsfeststellung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtsvertreter
W214 2108081-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.04.2015, Zl. DSB-D122.251/0001-DSB/2015, bechlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dateschutzbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014 nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der angefochtene Bescheid der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) erging in einem Folgeverfahren zum Verfahren DSB-D122.243/0003-DSB/2014.
In letztgenanntem Verfahren erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin am 08.10.2014 gegen die XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) Beschwerde an die belangte Behörde und behauptete darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft der Beschwerdeführerin dadurch, dass die mitbeteiligte Partei auf ihr Auskunftsverlangen von 25.03.2014 trotz eines Erinnerungsschreibens am 04.08.2014 nicht geantwortet habe. Wie aus den vorgelegten Urkundenkopien ersichtlich, war Gegenstand der jeweiligen Schreiben in erster Linie ein Streit um die Benutzung des Mietgegenstandes Top XXXX im von der mitbeteiligten Partei betriebenen Studentenheim "XXXX" in XXXX bzw. die Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung des Bestandverhältnisses.
Die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei erteilte im Schreiben vom 20.10.2014 im laufenden Verfahren vor der belangten Behörde eine datenschutzrechtliche Auskunft an den die Beschwerdeführerin vertretenden Rechtsanwalt.
Im dazu gewährten Parteiengehör wurde seitens der Beschwerdeführerin der Zugang dieses Schreibens nicht bestritten, sondern lediglich im Schreiben vom 23.10.2014 vorgebracht, dass die erteilte Auskunft inhaltlich nicht dem Gesetz (§§ 26 und 50e DSG 2000) entsprechen würde.
Die belangte Behörde vertrat daher die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin das Wesen der Sache geändert habe und dass gemäß § 31 Abs. 8 vierter Satz DSG 2000 von einer Zurückziehung der Beschwerde unter Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen sei. Das Verfahren wurde daher eingestellt.
2. In der als Beschwerde zum Verfahren DSB-D122.251 protokollierten Stellungnahme der Beschwerdeführerin von 23.10.1014 behauptete diese eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die mitbeteiligte Partei ihr Auskunftsersuchen vom 25.03.2014 mit dem im Zuge des Verfahrens zu Zl. D122.243 ergangenen Schreiben vom 20.10.2014 nicht vollständig beantwortet habe.
Über Aufforderung der belangten Behörde gab die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.03.2015 bekannt, dass dem Auskunftsersuchen vom 25.03.2014 keine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsanwalt angeschlossen gewesen sei. Die Identität der Beschwerdeführerin sei der mitbeteiligten Partei allerdings bekannt gewesen. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin geltend gemacht oder diesbezüglich die Mitwirkung der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000 verlangt. Die Beschwerdeführerin habe überdies mit E-Mail vom 03.07.2014 eine Kopie ihres Meldezettels an die mitbeteiligte Partei übermittelt. Da es sich dabei um eine öffentliche Urkunde handle, sei damit spätestens ab diesem Zeitpunkt und somit auch vor Einbringung der Beschwerde ein Identitätsnachweis in geeigneter Form vorgelegen.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.04.2015 (zugestellt am 28.04.2015) wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 ein Auftraggeber jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaften bearbeiteten Daten zu geben hat. Voraussetzung einer möglichen Verletzung im Recht auf Auskunft eines Betroffenen sei das Vorliegen eines rechtsgültigen Auskunftsbegehrens durch diesen Betroffenen, das den Auftraggeber zu einer entsprechenden (Negativ)Auskunft verpflichte. § 26 DSG 2000 verlange für ein gültiges Auskunftsbegehren ein schriftliches Verlangen und einen geeigneten Identitätsnachweis (in diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2008, Zl. 2004/06/0221) verwiesen. Lasse sich der Auskunftswerber durch einen Rechtsanwalt, eine andere natürliche Person oder durch eine juristische Person vertreten, sei dem Auskunftsbegehren eine Spezialvollmacht zur Vertretung in Datenschutzangelegenheiten beizulegen (dazu wurde auf Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht [2010], 372f mwN, verwiesen).
Im vorliegenden Fall habe der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin im Auskunftsersuchen vom 25.03.2014 der mitbeteiligten Partei lediglich mitgeteilt, die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich zu vertreten, ohne dem Auskunftsersuchen eine entsprechende von der Beschwerdeführerin unterfertigte Vollmacht anzuschließen. Darüber hinaus sei dem Auskunftsersuchen auch kein Identitätsnachweis der Beschwerdeführerin beigelegt. Zwar werde in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 03.07.2014 der mitbeteiligten Partei ihre Meldebestätigung übermittelt und dadurch ihre Identität nachgewiesen; doch sei - unabhängig von der Frage, ob die Bestätigung der Meldung einen geeigneten Identitätsnachweis gemäß § 26 DSG 2000 darstelle oder nicht - aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.07.2014 nicht ersichtlich, dass die Bestätigung der Meldung hinsichtlich des Auskunftsbegehrens vom 25.03.2014 vorgelegt worden sei. Nehme dieses Schreiben doch mit keinem Wort auf das Auskunftsbegehren vom 25.03.2014 Bezug, sondern ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin ihren aktuellen "Meldezettel" zum Nachweis der fristgerechten Abmeldung vorgelegt habe und um unverzügliche Überweisung der Kaution auf ihr Konto ersucht habe. Ein Zusammenhang der Vorlage der Bestätigung der Meldung mit dem Auskunftsbegehren sei nicht nachvollziehbar und es sei daher davon auszugehen, dass dem Auskunftsbegehren von 25.03.2014 kein Identitätsnachweis der Beschwerdeführerin beigefügt gewesen sei.
Nach der Rechtsprechung der ehemaligen Datenschutzkommission berechtige die Nichterbringung des Identitätsnachweises bzw. einer Vollmacht einen Auftraggeber grundsätzlich nicht dazu, ein Auskunftsverlangen zur Gänze ohne schriftliche Antwort zu lassen, sondern sei dem Auskunftswerber gegenüber darzulegen, warum man sein Begehren für mangelhaft und nicht erfüllbar halte (dazu wurde stellvertretend für viele auf die Bescheide der Datenschutzkommission vom 21.03.2007, K121.258/0003-DSK/2007, vom 10.07.2009, K121.495/0013-DSK/2009, vom 06.09.2013, K121.964/0015-DSK/2013, sowie vom 25.10.2013, K122.023/006-DSK/2013 verwiesen).
Jedoch seien an ein von einem rechtskundigen Parteienvertreter verfasstes Auskunftsbegehren strengere Anforderungen zu stellen, weil davon auszugehen sei, dass dieser - im Gegensatz zu einem rechtsunkundigen Betroffenen - mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertraut sei, so dass eine allfällige "Manuduktionspflicht" des Auftraggebers weitgehend entfalle. Dementsprechend löse ein an einen Auftraggeber des privaten Bereichs gerichtetes anwaltliches, in der "Ich-Form" verfasstes Schreiben, in welchem lediglich darauf hingewiesen werde, einen Auskunftswerber zu vertreten, ohne dass diesem Schreiben ein Identitätsnachweis des Auskunftswerbers selbst oder eine an den Anwalt vom Auskunftswerber erteilte Vollmacht beigefügt sei, keine Auskunftspflicht eines Auftraggebers aus, weil es sich diesfalls um kein gültiges Auskunftsersuchen im Sinne des § 26 Abs. 1 DSG 2000 handle. In diesem Fall entfalle auch die Pflicht des Auftraggebers, den Auskunftswerber zur nachträglichen Vorlage eines Identitätsnachweises aufzufordern (dazu wurde auf die Bescheide der Datenschutzkommission vom 10.07.2009, K121.495/0013-DSK/2009, vom 06.09.2013, K121.964/0015-DSK/2013 sowie vom 25.10.2013, K122.023/006-DSK/2013 verwiesen). Da dies auf das vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin verfasste Schreiben vom 25.03.2014 zutreffe, sei die Beschwerde sohin mangels Vorliegens eines gültigen Auskunftsersuchens, auf welches die mitbeteiligte Partei hätte reagieren müssen, spruchgemäß abzuweisen.
4. Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.05.2015 (einlangend bei der belangten Behörde am 26.05.2015) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sowohl sie selbst in ihrem E-Mail vom 03.07.2014, als auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem E-Mail vom 04.08.2014 eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei übermittelt hätten und somit spätestens ab diesem Zeitpunkt ein ausreichender Identitätsnachweis vorgelegen sei. Diesbezüglich sei auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die Vorlage eines Identitätsdokuments in Form einer öffentlichen Urkunde im Sinne des §§ 292 ff ZPO als Identitätsnachweis im Sinne des § 26 Abs. 1 DSG 2000 ausreiche (VwGH 09.09.2008, Zl. 2004/06/0221).
Die in der Begründung des angefochtenen Bescheids vertretene Rechtsansicht widerspreche daher ganz offensichtlich sowohl dem Sachverhalt im gegenständlichen Fall als auch der ursprünglich von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht. Sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die belangte Behörde seien im ursprünglichen Beschwerdeverfahren nämlich ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass keine Zweifel hinsichtlich der Identität der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellte Auskunftsbegehren bestanden hätten. Dies gelte jedenfalls für die mitbeteiligte Partei, die durch ihren Vertreter mit Schreiben vom 20.10.2014 eine (Negativ)Auskunft erteilt habe. Wäre die mitbeteiligte Partei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht ausreichend nachgewiesen sei, hätte eine entsprechende Auskunft jedenfalls nicht erteilt werden dürfen, weil sich die mitbeteiligte Partei bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 strafbar gemacht hätte. Auch habe die mitbeteiligte Partei im Zeitraum vom Erhalt des ursprünglichen Auskunftsbegehrens bis zur Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt zusätzliche Nachweise über die Identität der Beschwerdeführerin oder eine sonstige Mitwirkung im Sinne des § 26 Abs. 3 DSG 2000 verlangt. Anders lasse sich aber auch die in der Mitteilung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vom 24.10.2014 enthaltene Begründung nicht interpretieren, weil dort die belangte Behörde selbst davon ausgegangen sei, dass die ursprünglich von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung durch die nach Einbringung der Beschwerde von der mitbeteiligten Partei erteilte (wenn auch unvollständige) Auskunft beseitigt worden sei. Schon denklogisch ergebe sich daraus, dass der Auskunftsanspruch auch von der belangten Behörde als zu Recht bestehend angenommen worden sei. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass im Hinblick auf das Vorliegen eines Identitätsnachweises der Beschwerdeführerin selbstverständlich ein gültiges Auskunftsbegehren vorgelegen sei und die mitbeteiligte Partei daher zur Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft über die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei. Dennoch habe die mitbeteiligte Partei bis dato keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Auskunft erteilt und verletze damit weiterhin die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin.
Soweit im angefochtenen Bescheid auf die Rechtsprechung der belangten Behörde (bzw. ursprünglich der Datenschutzkommission) zur Problematik von Identitätsnachweisen und den Nachweis einer Vollmacht im Falle der Stellung von Auskunftsbegehren durch berufliche Parteienvertreter Bezug genommen werde, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese Rechtsprechungslinie verfehlt und - soweit ersichtlich - auch nicht höchstgerichtlich abgesichert sei.
Nach dieser Rechtsprechung würden sich zusätzlich zu erfüllende Voraussetzungen für ein gültiges Auskunftsbegehren ergeben, insbesondere wenn dieses von beruflichen Parteienvertretern gestellt werde (im Folgenden wurden diese Voraussetzungen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Entscheidungen der Datenschutzkommission näher ausgeführt). Die belangte Behörde verweise formelhaft auf die früheren Entscheidungen der Datenschutzkommission; auch die Ausführungen von Jahnel würden sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der Rechtsprechung der Datenschutzkommission erschöpfen. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei keinesfalls einschlägig. Die genannte Rechtsprechungslinie der (früheren) Datenschutzkommission, die nunmehr offenbar auch von der belangten Behörde fortgeführt werde, verkenne offenbar sowohl die Reichweite des in § 1 DSG 2000 verfassungsrechtlich garantierten Grundrechts auf Datenschutz als auch den Inhalt der einfachgesetzlichen Regelung des Auskunftsrechte § 26 DSG 2000.
Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Grundrecht auf Datenschutz in § 1 nicht abschließend geregelt und insofern die nähere Ausformung dem einfachen Gesetzgeber überlassen sei (in diesem Zusammenhang wurde auf VfSlg. 11.548, VfSlg. 12.768, VfGH 29.09.2003, G 385/02 verwiesen). In Hinblick auf den dem einfachen Gesetzgeber eingeräumten Umsetzungsspielraum habe der Verfassungsgerichtshof jedoch festgehalten, dass dieser eng begrenzt sei und insbesondere nur die Art und Weise der Geltendmachung und der Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche der Grundrechtsträger in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt sei (in diesem Zusammenhang wurde auf VfSlg. 11.548, VfSlg. 12.768 und VfGH 29.09.2003, G 385/02 verwiesen).
Die konkreten in § 26 DSG 2000 vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Geltendmachung und Durchsetzung des Auskunftsrechts würden diesbezüglich wohl den Vorgaben des § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 1 Abs. 4 DSG 2000 entsprechen. Insofern sei auch die Ansicht des VfGH, dass ihm im Rahmen der Gesetzesprüfung - anders als bei Art. 12 StGG - kein "Feinprüfungsrecht" zukomme, folgerichtig (dazu wurde auf VfSlg. 11.548 verwiesen). Völlig anders seien aber Einschränkungen des Auskunftsrechts zu beurteilen, die nicht vom Gesetzgeber, sondern im gegenständlichen Verfahren von der zur Anwendung der einfachgesetzlichen Umsetzungsbestimmung berufenen Behörde vorgenommen würden. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich eindeutig, dass § 1 Abs. 4 DSG 2000 jeder Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen zum Auskunftsrechte entgegenstehe, die dieser Bestimmung und den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht genüge (dazu wurde auf VfSlg. 11.548 und VfSlg. 12768 verwiesen).
Sofern die von der belangten Behörde (in Willkür zumindest nahe kommender Weise) vorgeschriebenen "zusätzlichen" Voraussetzungen für das Vorliegen eines rechtsgültigen Auskunftsbegehrens weder von der einfachgesetzlichen Umsetzungsbestimmung des § 26 DSG 2000 gedeckt seien, noch den Vorgaben des § 1 Abs. 4 DSG 2000 entsprächen, würden diese das der Beschwerdeführerin zukommende Grundrecht auf Auskunft in unzulässiger Weise beschränken und seien daher jedenfalls rechtswidrig. Soweit diese zusätzlichen Voraussetzungen das der Beschwerdeführerin zustehende Auskunftsrecht gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 auch in inhaltlicher Hinsicht ungebührlich beschränkten, würden diese von der belangten Behörde vorgenommenen Einschränkungen auch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin darstellen und seien daher (auch) verfassungswidrig.
Die Abweisung der Beschwerde sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, 1. das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich geschützten Recht auf Auskunft verletzt worden sei, und weiters der mitbeteiligten Partei aufgetragen, eine vollständige und den gesetzlichen Vorgaben des § 26 DSG 2000 und des § 50e DSG 2000 entsprechende Auskunft zu erteilen; 2. in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
5. Mit Schreiben vom 01.06.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 05.06.2015) vor.
In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Rechtsanwaltsordnung (RAO) zwar in § 8 Abs. 1 letzter Satz eine Bindungswirkung der Gerichte und Behörden an die Berufung auf die Vollmacht normiere, eine vergleichbare Regelung für den privaten Bereich aber fehle. § 26 Abs. 1 DSG 2000 mache die Erteilung einer inhaltlichen Auskunft von der Bescheinigung der Identität abhängig. Berufe sich ein Rechtsanwalt in einem Schriftverkehr mit dem Auftraggeber des privaten Bereiches lediglich auf die ihm erteilte Vollmacht ohne diese entsprechend nachzuweisen, sei nach Ansicht der belangten Behörde die Identität des Auskunftswerbers nicht ausreichend nachgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof, aber auch die ehemalige Datenschutzkommission, hätten dem Nachweis der Identität hohe Bedeutung zugemessen. Die entsprechende Rechtsprechung sei im angefochtenen Bescheid wiedergegeben. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es einem rechtskundigen Vertreter durchaus zumutbar, ein ordnungsgemäßes Auskunftsersuchen zu stellen, sodass eine weitere "Belehrung" des Auftraggebers (im konkreten Fall: der mitbeteiligten Partei, Anm.) entfallen könne. Daran ändere auch nicht, dass es unter Umständen bereits zu einer Vorkorrespondenz mit der mitbeteiligten Partei gekommen sei.
Die belangte Behörde stelle daher an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen.
6. Zur Stellungnahme der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.07.2015 eine Stellungnahme ab, in der bestritten wurde, dass die Beschwerdeführerin gerügt habe, dass die belangte Behörde die Berufung auf die erteilte Vollmacht nicht als ausreichenden Identitätsnachweis anerkannt habe. Ein entsprechendes Vorbringen sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden, weil auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Hinweis auf die Vollmacht keinen Identitätsnachweis darstelle. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens hinsichtlich des Auskunftsbegehrens der Beschwerdeführerin seien von Seiten der mitbeteiligten Partei zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin (oder der Bevollmächtigung des Vertreters der Beschwerdeführerin) geäußert worden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin durch die Übermittlung eines "Meldezettels", welcher eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 292 ff ZPO darstelle, ihre Identität ohnedies ausreichend im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nachgewiesen, diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Nachweises einer Vollmacht durch Rechtsanwälte auch in inhaltlicher Hinsicht verfehlt seien. Es sei unrichtig, dass im privaten Bereich keine Regelung bestehe. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen sei - außer in besonders gesetzlich geregelten Fällen - keine besondere Form für die Erteilung des Nachweises einer Vollmacht vorgesehen, so dass - außer bei Zweifel der Beteiligten - ein Hinweis auf die erfolgte Bevollmächtigung jedenfalls ausreichend sei. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität ausreichend nachgewiesen habe und bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides von keiner Partei des Verfahrens Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin geäußert worden seien.
Weiters beschneide die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es einem rechtskundigen Vertreter "zumutbar" sei, ein ordnungsgemäßes Auskunftsersuchen zu stellen und diesbezüglich eine Belehrung durch den Auftraggeber entfallen könne, das Recht der Beschwerdeführerin auf Auskunft in unzulässiger Weise. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde offenbar das Recht der mitbeteiligten Partei, eine Auskunft nach den Bestimmungen des DSG zu verweigern, höher gewichte als das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht der Beschwerdeführerin, Auskunft zu erhalten. Dies umso mehr, als das bisherige Verfahren vor der belangten Behörde ergeben habe, dass die mitbeteiligte Partei nachweislich ihre Verpflichtungen nach dem Datenschutzgesetz verletzt habe, weil die gegenständliche Videoüberwachung ohne wirksame Registrierung betrieben worden sei. Auch eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin könne daher im gegenständlichen Verfahren nur zu dem Ergebnis führen, dass der gegenständlichen Beschwerde Folge gegeben werde.
Schließlich wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträge.
7. Die mitbeteiligte Partei schloss sich in einem Schreiben vom 08.07.2015 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.06.2015 und auch den gestellten Anträgen vollinhaltlich an.
8. Das Verfahren W214 2108081-1 wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, vom 03.12.2015 abgeschlossen, welcher aufgrund einer dagegen erhobenen Revision vom Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 04.07.2016, Ra 2016/04/0014-10, aufgehoben wurde. Es ist daher nunmehr im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin war Mieterin in dem von der mitbeteiligten Partei betriebenen Studentenheim "XXXX" und korrespondierte mit der mitbeteiligten Partei in einer Auseinandersetzung um die Benutzung des Mitgegenstandes in diesem Studentenheim bzw. bezüglich der Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung des Bestandverhältnisses. Mit Schreiben vom 25.03.2014 wurde die mitbeteiligte Partei von der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ein von der mitbeteiligten Partei an die Beschwerdeführerin gerichtetes E-Mail kontaktiert und (unter anderem) zur Erteilung einer Auskunft hinsichtlich der Videoüberwachung im gegenständlichen Studentenheim sowie hinsichtlich der sonstigen von der mitbeteiligten Partei verwendeten personenbezogenen Daten, welche die Beschwerdeführerin betreffen, aufgefordert.
Mit E-Mail vom 03.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei eine Meldebestätigung. Nachdem seitens der mitbeteiligten Partei keine Reaktion auf das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin erfolgte, wies der Vertreter der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 04.08.2014 (wieder unter Beilage der Meldebestätigung) nochmals darauf hin, dass das Auskunftsbegehren bisher nicht beantwortet worden sei. Diese an die mitbeteiligte Partei gerichtete Urgenz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin war in Kopie auch zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin selbst gerichtet, die in weiterer Folge in keiner Form erkennen ließ, dass dieses Schreiben nicht in ihrem Sinne und in ihrer Vertretung sowie unter ihrer korrekten Identität erfolgen würde.
Nachdem daraufhin weiterhin keine Auskunft erteilt wurde, brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin in deren Namen am 08.10.2014 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
Daraufhin erteilte die rechtsfreundlich vertretene mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 20.10.2014 an die Beschwerdeführerin eine (Negativ)Auskunft hinsichtlich der Videoüberwachung. Eine Auskunft hinsichtlich der allenfalls von der Auftraggeberin sonstigen verwendeten personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin war in diesem Schreiben nicht enthalten.
Im Hinblick auf die Aufforderung der belangten Behörde vom 21.10.2014 erstattete der Vertreter der Beschwerdeführerin am 23.10.2014 eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
Am 24.10.2014 stellte die belangte Behörde das ursprüngliche eingeleitete Verfahren hinsichtlich der Nichterteilung der Auskunft ein und eröffnete gleichzeitig ein neues Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der von der mitbeteiligten Partei erteilten Auskunft.
Als Reaktion auf die Aufforderung der Datenschutzbehörde zur Stellungnahme vom 17.12.2014 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, am selben Tag eine neuerliche Stellungnahme, in der zum wiederholten Male auf die mangelhafte Auskunftserteilung durch die Auftraggeberin hingewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 18.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde erneut zur Stellungnahme aufgefordert und um Auskunft ersucht, ob dem ursprünglichen Auskunftsbegehren vom 25.03.2014 eine Vollmacht oder eine Identitätsnachweis angeschlossen gewesen sei.
Am 20.03.2015 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsvertreter, eine Stellungnahme, in der auf die bereits im Juli 2014 erfolgte Vorlage der Meldebestätigung verwiesen wurde.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin war der mitbeteiligten Partei bereits aufgrund ihres Mietverhältnisses in dem von ihr betriebenen Studentenheim "XXXX" bekannt. Die mitbeteiligte Partei hat sich sowohl in der Auseinandersetzung hinsichtlich der Nutzung des Mietobjektes und der Kaution als auch hinsichtlich des Auskunftsrechtes auf einen Schriftverkehr mit der (in weiterer Folge rechtsanwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin eingelassen und in keinem Stadium des Verfahrens Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin geäußert. Sie hat ihre Auskunftsbereitschaft erkennen lassen und der Beschwerdeführerin eine Negativauskunft erteilt. Sie hat auch keinen Umstand geltend gemacht, aus dem der Verdacht zu rechtfertigen gewesen wäre, dass hier fälschlicherweise unter dem Namen der Beschwerdeführerin Auskunft begehrt worden sei.
Die mitbeteiligte Partei hegte somit keinerlei Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin und der Vertretungsbefugnis ihres Rechtsvertreters.
Die Identität der Beschwerdeführerin stand bereits im Verfahren zur Geltendmachung ihres Auskunftsrechts gegenüber der mitbeteiligten Partei fest und wurde in geeigneter Form nachgewiesen. Ebenso stand die Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters gegenüber der mitbeteiligten Partei im Verfahren zur Geltendmachung des Auskunftsrechts fest.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: §§ 1 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
§ 1 Abs. 3 DSG 2000 lautet:
"(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten."
§ 26 Abs. 1 DSG 2000 lautet:
"Auskunftsrecht
§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden."
§ 31 DSG 2000 lautet:
"Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
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(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen."
3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
3.2.2.1. Zur Vorlage eines Identitätsnachweises in geeigneter Form:
Das Ansuchen um Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 hat nach dem Wortlaut des Gesetzes schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll damit (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2007, Zl. 2006/06/0262). Der Auskunftswerber hat nicht nur im Auskunftsverfahren mitzuwirken (§ 26 Abs. 3 DSG 2000), sondern er hat zunächst einmal seine Identität nachzuweisen, wobei der Nachweis der Identität des Antragsteller "in geeigneter Form" zu erfolgen hat.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist - im konkreten Einzelfall - zu prüfen, ob dieser Identitätsnachweis in "geeigneter Form" vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit dem Hinweis darauf abgewiesen, dass seitens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren weder eine spezielle Vollmacht noch ein Identitätsnachweis vorgelegt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.07.2016, Ra 2016/04/0014-10, klargestellt, dass die Vorlage einer Meldebestätigung (also eines Dokumentes, das zwar nur an die gemeldete Person oder die Person, die die Meldepflicht trifft, auszustellen ist, aber per se kein Identitätsdokument darstellt), nicht als Identitätsnachweis herangezogen werden kann. Auch die Berufung eines Rechtsanwalts auf eine Vollmacht reiche als Identitätsnachweis nicht aus, weil sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich erstrecke und die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten umfasse. Vor allen Gerichten und Behörden ersetze die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. § 8 Abs. 1 zweiter Satz RAO erfasse nur die Vertretung des Rechtsanwaltes vor Gerichten und Behörden, nicht jedoch - wie hier - gegenüber privaten Auftraggebern nach dem DSG 2000.
Allerdings räumte der Verwaltungsgerichthof im zitierten Erkenntnis ausdrücklich ein, dass ein geeigneter Identitätsnachweis auch auf andere Weise erbracht werden kann. Ein Auskunftswerber könne von der Formvorschrift der Schriftlichkeit abweichen, wenn der Auftraggeber dem zustimme. Diese Abweichung von der Schriftlichkeit könne auch für die Form des mit dem Auskunftsersuchen verbundenen Identitätsnachweises gelten, der in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber etwa durch Augenschein erbracht werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu insbesondere aus:
"Entscheidend bleibt, dass es dem Auftraggeber ermöglicht wird, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen. Für diese vereinfachte Form des Identitätsnachweises spricht auch § 26 Abs. 3 DSG 2000, der das Ziel des Gesetzgebers erkennen lässt, im Auskunftsverfahren einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden.
26 Wenn der Gesetzgeber eine Abweichung vom Formerfordernis der Schriftlichkeit mit Zustimmung des Auftraggebers vorsieht, so ist auch die "geeignete Form" des Identitätsnachweises nicht in jedem Fall formstreng zu sehen. Entscheidend bleibt, dass es dem Auftraggeber verlässlich ermöglicht wird, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen.
27 Vorliegend hat die Studentenwohnbaugesellschaft als datenschutzrechtliche Auftraggeberin die Identität der die Auskunft nach § 26 DSG 2000 verlangenden mitbeteiligten Partei nie angezweifelt sondern der mitbeteiligten Partei (Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, Anm.) eine Negativauskunft (§ 26 Abs. 1 vorletzter Satz DSG 2000) erteilt. Erst die nach dieser Negativauskunft angerufene Datenschutzbehörde hat das Fehlen eines geeigneten Identitätsnachweises angenommen und mit dieser Begründung die Beschwerde ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen.
28 Dieser Umstand alleine ist nicht entscheidend, geht es doch beim Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 darum, einen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte zu verhindern (vgl. nochmals das Erkenntnis 2004/06/0221).
29 Es kann jedoch für die Annahme eines Identitätsnachweises nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 hinreichend sein, wenn fallbezogen ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der (datenschutzrechtliche) Auftraggeber keine Zweifel an der Identität der Auskunftswerberin hegen musste.
30 In diesem Sinne hat der OGH (zum Identitätsnachweis nach § 25 DSG) festgehalten: "Ein solcher Nachweis muss in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall spätestens seit der im Zuge des Rechtsstreites abgelegten Aussage des Klägers als Partei als erbracht gelten, weil die Beklagte, die sich nach dem unmittelbar vorangegangenen Rechtsstreit mit dem Kläger in einen eingehenden Schriftverkehr über dessen Auskunftsrecht eingelassen und dabei auch ihre grundsätzliche Auskunftsbereitschaft erklärt hatte, keinen Umstand vorzubringen vermochte, aus dem der Verdacht zu rechtfertigen gewesen wäre, daß der Kläger fälschlicherweise unter dem Namen des nach der Klagsdarstellung Betroffenen als Prozesspartei vor Gericht aufgetreten wäre und als solcher auch im Zuge der Parteienvernehmung ausgesagt hätte" (vgl. idS das Urteil des OGH vom 25. Februar 1993, 6 Ob 6/93).
31 Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, Anm.) Mieterin in einem Studentenheim der Studentenwohnbaugesellschaft war und das Auskunftsersuchen in einem Schreiben gestellt wurde, dessen Gegenstand in erster Linie ein Streit um die Benutzung des Mietgegenstandes in diesem Studentenheim bzw. die Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung des Bestandsverhältnisses war. Das Auskunftsersuchen betraf die behauptete Ermittlung von Daten der mitbeteiligten Partei durch eine im Eingangsbereich dieses Studentenheimes installierte Videokamera. Somit bestehen fallbezogen zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Studentenwohnbaugesellschaft als (datenschutzrechtlicher) Auftraggeber keine Zweifel an der Identität der mitbeteiligten Partei (Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, Anm.) als (datenschutzrechtlich) Betroffene hegen musste.
32 Abschließende Feststellungen zu dieser Frage hat das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung, dass bereits die Meldebestätigung nach § 19 MeldeG bzw. die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nach § 8 Abs. 1 RAO als Identitätsnachweis ausreichend sei, jedoch nicht getroffen.
33 Es liegt somit ein sekundärer Verfahrensfehler vor, der den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet."
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffenderweise ausführte, hat die mitbeteiligte Partei weder im Verfahren DSB-D122.243/0003-DSB/2014 noch im Folgeverfahren DSB-D122.251 geltend gemacht, dass ein geeigneter Identitätsnachweis fehle. Vielmehr hat die mitbeteiligte Partei während des laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde eine (Negativ)Auskunft an die Beschwerdeführerin erteilt. Hätte die mitbeteiligte Partei Zweifel an einem ausreichenden Identitätsnachweis gehabt, hätte sie eine Auskunft gar nicht erteilen dürfen, zumal in einem solchen Fall allenfalls sogar durch die Weitergabe der Daten an eine unbefugte Person eine Datenschutzverletzung begangen würde (siehe dazu VwGH vom 09.09.2008, Zl. 2004/06/0221). Es ist daher auch die belangte Behörde im Verfahren DSB-D122.243/0003-DSB/2014 offensichtlich davon ausgegangen, dass ein gültiger Anspruch auf Auskunftserteilung gegeben war. Insofern war es auch inkohärent, in einem Folgeverfahren diesen Anspruch zu verneinen.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin als Mieterin in einem von der mitbeteiligten Partei betriebenen Studentenheim dieser bekannt. Zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin gab es sowohl in der Auseinandersetzung hinsichtlich der Nutzung des Mietobjektes bzw. bezüglich der Rückzahlung der Kaution als auch hinsichtlich des Auskunftsrechtes einen Schriftverkehr, wobei die mitbeteiligte Partei in keinem Stadium des Verfahrens Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin geäußert hat. Sie hat vielmehr ihre grundsätzliche Auskunftsbereitschaft erklärt und der Beschwerdeführerin eine Negativauskunft erteilt. Sie hat auch keinen Umstand geltend gemacht, aus dem der Verdacht zu rechtfertigen gewesen wäre, dass hier fälschlicherweise unter dem Namen der Beschwerdeführerin Auskunft begehrt worden sei. Das Auskunftsersuchen stand im Zusammenhang mit der oben angeführten Auseinandersetzung, zumal sich die Videoüberwachung im Eingangsbereich zum gegenständlichen Studentenheim befindet. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Mieterin in einem Studentenheim der mitbeteiligten Partei war und der vorangegangenen Korrespondenzen konnte die mitbeteiligte Partei keine Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin hegen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die an die mitbeteiligte Partei gerichtete Urgenz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in Kopie auch an die Beschwerdeführerin gerichtet war, und hat diese auch danach nicht erkennen lassen, dass das Auskunftsbegehren nicht ihrem Willen entspreche, sodass auch deshalb davon auszugehen war, dass das Auskunftsbegehren mit Wissen und Willen der Beschwerdeführerin unter der korrekten Angabe ihrer Identität gestellt wurde.
Es ist aus den oben genannten Gründen daher im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Judikatur des OGH davon auszugehen, dass im konkreten Einzelfall der Nachweis der Identität der Beschwerdeführerin in geeigneter Form erbracht wurde.
Es bestand auch bereits im Auskunftsverfahren gegenüber der mitbeteiligten Partei eine Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters. Auch wenn die Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters gegenüber einem Privaten (wie der mitbeteiligten Partei) bei einer Berufung auf seine Vollmacht nicht automatisch als gegeben anzusehen war, wurde diese von der mitbeteiligten Partei nicht in Zweifel gezogen und steht diese auch in engem Zusammenhang damit, dass die Identität der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nachgewiesen wurde. Dem Rechtsvertreter lag die Korrespondenz der mitbeteiligten Partei an die Beschwerdeführerin vor (auf die er in seinem Schreiben an die mitbeteiligte Partei ausdrücklich Bezug nahm und von der zu Recht anzunehmen war, dass er sie von der Beschwerdeführerin erhalten hatte). Auch hat die Beschwerdeführerin, die die Urgenz der Auskunft per E-Mail in Kopie erhielt, in keiner Weise erkennen lassen, dass die Korrespondenz nicht in ihrer Vertretung erfolgt sei. Weiters lässt die Tatsache, dass der Rechtsvertreter die Meldebestätigung der Beschwerdeführerin vorlegte, darauf schließen, dass er diese von der Beschwerdeführerin erhalten hatte. Die mitbeteiligte Partei hegte keinerlei Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters. Die Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gegenüber der mitbeteiligten Partei in der rechtlichen Auseinandersetzung um ein Mietobjekt und bei der Geltendmachung des Auskunftsrechtes dieser gegenüber stand und steht daher fest.
3.2.2.2. Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem das gegenständliche Verfahren betreffenden Erkenntnis Ra 2016/04/0014-10 Folgendes aus:
"34 Die Revision bringt gegen den angefochtenen Beschluss vor,das Verwaltungsgericht wäre von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG abgewichen, da die geforderten Ermittlungsschritte ohne großen Aufwand durch das Verwaltungsgericht selbst hätten gesetzt werden können.
35 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 28 VwGVG, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0031, mwN).
36 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Zurückverweisung der Rechtssache wie oben ausgeführt auf eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Auffassung gestützt.
[...]
38 Wenn das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren nach entsprechenden Feststellungen zur Auffassung kommt, dass die Studentenwohnbaugesellschaft fallbezogen keine Zweifel an der Identität der mitbeteiligten Partei hegen musste und somit ein Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 vorgelegen ist, ist auf Folgendes hinzuweisen:
In diesem Fall wäre die Auffassung des Verwaltungsgerichtes berechtigt, eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzunehmen, weil die Datenschutzbehörde (auf Grund ihrer unzutreffenden Auffassung, es läge kein wirksames Auskunftsbegehren vor) keinerlei Schritte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (ob die verlangte Auskunft vollständig erbracht worden sei oder nicht) gesetzt hat. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung zutreffend, da die Datenschutzbehörde auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit dazu unterlassen hat."
Da das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Feststellungen getätigt hat, dass fallbezogen (aus anderen Gründen als aufgrund der Vorlage einer Meldebestätigung) keine Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin und der Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters bestanden, ist der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und an sie zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nämlich zu Unrecht das Vorliegen eines Auskunftsanspruches verneint und daher keinerlei Ermittlungen vorgenommen, die auf eine Feststellung abzielten, ob die Auskunft - so wie von der Beschwerdeführerin behauptet wurde - unvollständig erbracht wurde oder nicht. Es liegen daher schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012).
Die belangte Behörde wird daher nunmehr zu ermitteln haben, inwieweit die von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft vollständig ist und damit der Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin erfüllt wurde.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen stellte keine der Parteien einen Antrag auf mündliche Verhandlung.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr trägt der gegenständliche Beschluss dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/04/0014 Rechnung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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