W208 2103545-1•BVwG W208 2103545-1
W208 2103545-1Federal Administrative CourtNov 25, 2016
besondere Härte, Gebührennachlass, Mitwirkungspflicht,<br/>Nachlassantrag, Urkunde, Vorlagepflicht
W208 2103545-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 12.02.2015, Zl. XXXX(7), betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren GZ XXXX wurden der Beschwerdeführerin am 12.12.2014 Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 172,-- (€ 164,-- Pauschalgebühr gem. TP 12a lit a GGG [Rekursverfahren)] zuzüglich € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG) vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingebracht.
2. Mit Schreiben vom 28.01.2015 brachte die Beschwerdeführerin ein als Nachlassantrag gem. § 9 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) gewertetes Schreiben ein, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2015 (zugestellt am 24.02.2015) wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der belangten Behörde ein Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes (Beschlussrechnung Sachwalter) vom 11.07.2014 vorliege, wonach die Beschwerdeführerin mit Stichtag 16.05.2014 über zwei Sparbücher mit einem Guthaben von € 3.592,44 bzw. € 7.119,14 sowie über ein Konto mit € 951,38 verfüge.
Die Beschwerdeführerin habe keine Angaben zum Verbleib dieser Vermögenswerte gemacht.
Die Einbringung der Gerichtsgebühren in Höhe von € 172,-- stelle daher keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG dar.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10.03.2015 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie habe nicht gewusst, dass sie eine unzumutbare Härte geltend machen müsse. Die Vermögenswerte die das Gericht angeführt habe, würden hinten und vorne nicht stimmen. Sie habe den letzten Sachwalter (€ 2.891,--) und Gerichtsgebühren (€ 573,--) zu zahlen gehabt. Auf das Sparbuch mit € 7.119,-- könne sie erst Anfang Oktober 2015 zugreifen, weil sie keine Zinsen verlieren wolle. Sie müsse weiters einen Zahnersatz beschaffen (sie habe nur mehr 3 Zähne) und Lebenserhaltungskosten von € 50,--/Woche. Von ihrer Pension würden ihr nach Abzug der Kosten für das Pflegeheim gem. beiliegenden Pensionsbescheid nur €
209,-- übrig bleiben. Sie könne sich die Bezahlung der Gerichtsgebühr nicht leisten und sei jahrelang von zwei ungerechtfertigt bestellten Sachwaltern "abgezockt" worden, wofür sie als Beweis ein Schriftstück des Bezirkgerichtes beigelegt habe.
5. Mit Schriftsatz vom 13.03.2015 (eingelangt am 18.03.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl), unterblieb vorerst eine Erledigung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen.
7. Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin der oa. Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt mitgeteilt und sie aufgefordert folgende Beweismittel vorzulegen:
Vorlage eines Schriftstückes (oder sonstiger Beweismittel) aus dem die aktuelle Höhe Ihrer an sie ausbezahlte Pension hervorgeht.
Vorlage eines Schriftstückes aus dem die Beendigung der Sachwalterschaft hervorgeht.
Vorlage einer Kopie eines aktuellen Kontoauszuges sowie von Kopien des Guthabens ihrer Sparbücher (insbesondere von jenem mit dem Guthaben vom € 7.119,- über das Sie ab Anfang Oktober 2015 verfügen konnte).
Vorlage einer Stellungnahme, zu Ihrer aktuellen Lebens- und Wohnsituation (mit Angabe von Namen und Adressen von Zeugen) und zu Ihrer aktuellen Vermögenssituation.
8. Mit Schreiben vom 22.11.2016 legte die Beschwerdeführerin vor:
eine Bestätigung über ein Sparbuch der VKB/BANK Nr. XXXX mit einem Habensaldo von € 171,03 (Stand: 05.10.2015);
eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt (Stand: 01/2016), die einen monatlichen Auszahlungsbetrag von € 212,76 aufweist, der sich aus ihrer Alterspension in Höhe von € 410,72, Pflegegeld der Stufe 3 iHv € 451,-- und einer Ausgleichzulage von €
472,06 sowie Abzügen von € 45,20, € 45,02 und € 1.031,60 (Verpflegskostenanteil) errechnet;
Weiters führte sie Hintergründe aus, warum sie in eine für sie nicht erfreuliche Lebenssituation geraten war und diese sich mit Verlegung in das nunmehrige Pflegeheim gebessert habe.
Inhaltlich führte sie zusammengefasst aus, sie habe durch zwei Sachwalter, Dr. P. und Frau T., viel Geld verloren (insgesamt € 12.000,--). Was sie jetzt noch habe spare sie für ihre Zahnkorrektur und habe ihre Ausgaben auf ein Minimum reduziert. Sie spare sich die Bankgebühren und könne daher auch keinen Kontoauszug vorlegen. Was vom Gericht als ihr Vermögen bezeichnet werde, sei der kümmerliche Rest von ihrer Mindestpension. Sie habe noch Sparbücher die Fr. T. angelegt habe. Erst nach Beendigung der Sachwalterschaft habe sie die nicht mehr gültigen Sparbücher zurückbekommen. Von einem Teil des Geldes habe sie notwendige Anschaffungen getätigt. Die vorgelegte Kopie beziehe sich auf ein Sparbuch, das sie nicht habe. Vielleicht sei es noch bei Fr. T. die das Geld aber ohne ihre Unterschrift nicht beheben könne. Sie habe noch ein Sparbuch bei der OBERBANK XXXX, von diesem seien - wahrscheinlich von Dr. P. - €
372,-- behoben und es gelöscht worden, wobei es ein Nachfolgesparbuch mit der gleichen Nummer gebe, das auch gelöscht worden sei. Sie habe sich ohne Unterstützung von der Sachwalterschaft und von der Abzocke befreien können und solle nun auch noch Gerichtsgebühren in Höhe von € 172,-- bezahlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang ausgegangen.
Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Pflegeheim in dem sie voll versorgt wird. Abzüglich der Kosten für das Pflegeheim verbleibt ihr gem. Pensionsversicherungsanstalt (Stand: Jänner 2016) ein Betrag von € 212,76 monatlich.
Von diesem Betrag kauft sie Lebensmittel, Pflegeartikel etc. und bestreitet ihre sonstigen Ausgaben. Sie stand unter Sachwalterschaft zweier Sachwalter Frau T. und Dr. P.. Die Sachwalterschaft wurde am 28.04.2014 aufgehoben. Gem. Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes (Beschlussrechnung Sachwalter) vom 11.07.2014 verfügte sie mit Stichtag 16.05.2014 über zwei Sparbücher mit einem Guthaben von € 3.592,44 bzw. € 7.119,14 sowie über ein Konto mit €
951,38.
Beweismittel über die aktuelle Vermögenslage liegen darüber hinaus nicht vor. Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde selbst an, dass sie über ein Sparbuch mit dem Guthaben von € 7.119,- ab Anfang Oktober 2015 verfügen konnte. In ihrer Stellungnahme geht sie nur insoweit darauf ein, dass sie einen Teil des Geldes für notwendige Anschaffungen verwendet habe und ansonsten für ihren Zahnersatz spare. Die aufgetragene Kopie hat sie nicht vorgelegt, sondern statt dessen auf bereits gelöschte andere Sparbücher verwiesen bzw. eines, dass sich noch im Besitz der Sachwalterin T. befinde.
Sie hat damit nicht ausreichend am Ermittlungsverfahren mitgewirkt.
Die Feststellungen gründen sich insb. auf die vom Pflegschaftsgericht bestätigte Schlussrechnung des letzten Sachwalters vom 11.07.2014 und die Angaben der Beschwerdeführerin selbst in der Beschwerde und in ihrer Stellungnahme.
Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Darstellung ihrer finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Tatsache, dass sie trotz Aufforderung durch das BVwG keine Kopie des ihr nach eigenen Angaben verbleibenden Sparbuches auf dem sich am Ende der Sachwalterschaft ein Guthaben von € 7.119,- befand, vorgelegt hat.
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1) und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2). Das BVwG hat das von der belangten Behörde unterlassene Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen nachgeholt und der BF Gelegenheit gegeben, die erforderlichen Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation (insb. Sparguthaben) vorzulegen. Der Sachverhalt steht mit Einlagen ihrer Stellungnahme fest und kann entschieden werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt nunmehr eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage der Nachsichtswerberin gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E 10. April 1986, 85/17/0147, 0148; VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).
Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die eine Klage oder ein Rechtsmittel bei Gericht einbringt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG.
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache der Antragstellerin ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).
Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182) ist die Beschwerdeführerin nur unzureichend nachgekommen. Sie hat in einem entscheidenden Punkt nicht mitgewirkt und keine Kopie des Sparbuches, auf dem sich nach dem Ende der Sachwalterschaft ein Guthaben von € 7.119,-- befand und über das sie ab Oktober 2015 verfügen konnte, vorgelegt. Gleichzeitig aber angegeben, dass sie dieses Geld nur teilweise für Anschaffungen verwendet hat und ansonsten für eine Zahnregulierung anspare.
Lt. Rechtsprechung des VwGH kann im Falle des Vorliegens eines Sparguthabens, dass die Gebührenschuld übersteigt, nicht von einer "besonderen Härte" gesprochen werden (VwGH 28.04.1994, 94/16/073).
Weiters ist die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin durch die Bezahlung von € 172,-- Gerichtsgebühren schon nach den vorliegenden Unterlagen nicht gefährdet, sie ist in einem Pflegeheim untergebracht und kann durch die staatlichen Zuwendungen der Sozialversicherung (Pension, Pflegegeld) ein einfaches Leben führen. Dass sie ein subjektives Interessen daran hat, sich darüber hinaus Dinge wie ein Zeitungsabonnement leisten zu können oder für ihre Zahnregulierung zu sparen, ist nachvollziehbar doch kann dies keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG in diesem Fall darstellen.
Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist. An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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