BVwG L501 2005546-3

L501 2005546-3Federal Administrative CourtNov 25, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG L501 2005546-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2005546.3.00

Spruch

L501 2005546-3/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn RA Dr. XXXX als Masseverwalter im Konkurs der XXXX , vormals XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.12.2011, GZ. 046-113(2)-209/11, zu DG-Kontonummer XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 2.300,00 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes iVm § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) wurde der XXXX (Rechtsnachfolger XXXX ) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben, da im Rahmen einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 11.11.2011 festgestellt worden ist, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX (in der Folge MB 1), XXXX (in der Folge MB 2) und XXXX (in der Folge MB 3) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen hat.

Mit Schreiben vom 19.01.2012 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, sie habe die MB 1 am 02.11.2011 und die MB 3 am 11.11.2011 in der Früh jeweils per Mindestangaben-Anmeldung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet; die MB 2 sei eine Mitarbeiterin ihres Subunternehmens XXXX (in der Folge Frau C.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Als Masseverwalter im Konkursverfahren (HG Wien, AZ. XXXX ) der Rechtsnachfolgerin der am XXXX in das Firmenbuch eingetragenen XXXX , der XXXX (FN XXXX ) wurde Herr Dr. XXXX , Rechtsanwalt in 1010 Wien, bestellt.

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Salzburg Land, Team Finanzpolizei, am 11.11.2011 um 09:50 Uhr im Hotel " XXXX , wurden die MB 1, MB 2 und MB 3 in Arbeitsmäntel mit dem Emblem der damaligen XXXX bei Reinigungsarbeiten betreten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. 501 2005546-1/19E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG hinsichtlich MB 1 im Zeitraum 02.11.2011 – 11.11.2011, hinsichtlich MB 2 im Zeitraum 19.09.2011 – 11.11.2011 und hinsichtlich MB 3 am 11.11.2011 bejaht.

Für die MB 1 erfolgte bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse am 02.11.2011 eine Aviso-Meldung, jedoch keine Vollmeldung innerhalb von 7 Tagen. Am 11.11.2011, 10:42:27 erfolgte eine Aviso-Meldung für die MB 1 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse, als Dienstgeber scheint die XXXX (ein von der damaligen XXXX verschiedener Dienstgeber) auf. Erst am 14.12.2011, 11:40:20 Uhr, langte eine Meldung per 11.11.2011 auf die XXXX bei der Salzburger Gebietskrankenkasse auf. Die Aviso-Meldung für die MB 3 erfolgte am 11.11.2011 um 11:12 Uhr bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, sohin erst nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei. Die MB 2 war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht als Dienstnehmerin der damaligen XXXX zur Sozialversicherung gemeldet.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts samt den Bezugsakten, den vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, der Einvernahme von Frau C. am 07.12.2011 durch Organe der Finanzpolizei, den Erhebungen der Finanzpolizei im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit und den in diesem Zusammenhang vorgenommenen Einvernahmen der Mitbeteiligten, der niederschriftlichen Aussage von XXXX (Frau B.), einer Büroangestellten der damaligen XXXX , vom 27.03.2015 sowie den Ergebnissen der seitens der belangten Behörde durchgeführten Sozialversicherungsprüfung betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008 im Betrieb der bP.

Seitens der bP wurde kein Vorbringen erstattet, das eine andere Beurteilung erfordern bzw. die Unrichtigkeit der Feststellungen darlegen würde, sodass der Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts sohin unzweifelhaft feststeht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (vgl. VwGH 14.2.2013, 2010/08/0010).

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag bindend bejaht.

Die ehemalige XXXX hat es unterlassen, die MB 1 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (der Salzburger Gebietskrankenkasse) anzumelden, ebenso lag weder für die MB 2 noch für die MB 3 zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 11.11.2011 um 09:50 Uhr im Hotel XXXX eine Anmeldung vor. Zudem wurden MB 1, MB 2 und MB 3 bei der Arbeit betreten, sodass die bP gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat und alle Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG erfüllt sind.

Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161). Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt und ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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