BVwG W231 2108554-1

W231 2108554-1Federal Administrative CourtNov 24, 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, Gutgläubigkeit, INVEKOS,<br/>Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W231 2108554-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2108554.1.00

Spruch

W231 2108554-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte für das gegenständliche Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm) und zugleich Auftreiber auf diese Alm, für die vom Beschwerdeführer ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 21,90 ha beantragt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 nach Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 72,13 (5 % des errechneten Beihilfebetrags) eine EBP in Höhe von EUR 1.370,46 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurde dabei eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,45 ha (davon anteilige Almfläche 9,87 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 29.05.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2008 gegenüber der beantragten Fläche von 21,90 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,39 ha ermittelt wurde. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.07.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ

XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2008 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.05.2013 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2008 nach Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 58,16 (5 % des errechneten Beihilfebetrags) eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.105,01 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 265,45 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung unverändert 18,37 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 17,45 ha (davon anteilige Almfläche 9,87 ha), jedoch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 14,07 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 6,49 ha) zu Grunde. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine Differenzfläche von 3,38 ha, sohin von über 20 %. Von der Verhängung einer Flächensanktion nahm die AMA allerdings wegen des von ihr angenommenen Verstreichens der Verjährungsfrist gem. Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 von vier Jahren Abstand.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Die Beschwerde bemängelt das behördlich festgestellte Flächenausmaß, macht einen offensichtlichen Irrtum geltend und wendet mangelndes Verschulden sowie Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ein. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzflächen und die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der Alm. Zudem wird der Beweisantrag gestellt, die Behörde möge die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren in aufbereiteter Form zur Stellungnahme übermitteln.

7. Am 15.06.2015 legte die AMA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 01.04.2016 der Gerichtsabteilung W231 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 7,58 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafter der und Auftreiber auf die Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX , für die der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 die EBP für eine Almfläche im Ausmaß von 21,90 ha beantragte. Im Zuge der Flächenermittlungen zog der Beschwerdeführer keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.

Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im Antragsjahr 2008 gesamt 24,4 Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben.

Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren (11 RGVE) beantragte dieser für das Antragsjahr 2008 eine anteilige Futterfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 9,87 ha.

Die vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 insgesamt mit 17,45 ha beantragte Futterfläche (davon anteilige Almfutterfläche 9,87 ha und Heimbetriebsfläche 7,58 ha) wurde dem ersten Bescheid der AMA vom 30.12.2008 auch als ermittelte Futterfläche bzw. ermittelte anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer die EBP 2008 auch zunächst auf dieser Grundlage gewährt. Die Überweisung der EBP 2008 erfolgte laut Bescheid vom 30.12.2008 am 17.12.2008. Für die Beantragung standen dem Beschwerdeführer 18,37 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Am 29.05.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2008 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,39 ha ermittelt wurde. Es wird festgestellt, dass dieses Ergebnis richtig ist. Zwischen beantragter und ermittelter anteiliger Almfläche des Beschwerdeführers liegt somit eine Differenz von 3,38 ha.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid sprach die AMA eine EBP für 2008 iHv EUR 1.105,01 zu und eine Rückforderung iHv EUR 265,45 aus. Sie ging dabei von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von nach wie vor 9,87 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche nach VOK von nunmehr 6,49 ha aus. Die Heimbetriebsfläche des Beschwerdeführers wurde unverändert mit 7,58 ha zu Grunde gelegt. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine Differenzfläche von 3,38 ha bzw. 24 %, sohin von über 20 %, die im angefochtenen Bescheid ausgewiesen wurde. Flächensanktionen wurden wegen von der AMA angenommener Verjährung gem. Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 nicht verhängt. Ein Abzug Modulation iHv EUR 58,16 (5 % vom errechneten EBP-Betrag) wurde vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm folgt aus dem Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort durch Kontrollorgane der belangten Behörde, dem der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegenhielt und deren Ergebnis er auch nicht grundsätzlich in Frage stellte. So bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus seiner Sicht - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm somit nicht ausreichend substantiell entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA ermittelte Flächenausmaß den Feststellungen zu Grunde zu legen war.

Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Flächenermittlungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen und dem Flächennutzungsprüfbericht 2008.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

In der Sache selbst:

Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003):

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004):

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

[...]

2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:

(a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[...]."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

"TEIL III MODULATION

Artikel 77

Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV

derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."

Gemäß Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sind alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber im Kalenderjahr 2008 zu gewährenden Direktzahlungen um 5% zu kürzen (Modulation)."

§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lauten auszugsweise:

"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer die EBP 2008 zunächst mit Bescheid vom 30.12.2008 für die vom Beschwerdeführer mit 17,45 ha beantragten Flächen in einer Höhe von EUR 1.370,46.

3.2.2. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur EBP 2008 nach durchgeführter Vor-Ort-Kontrolle vom 29.05.2013 jedoch eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 14,07 ha zu Grunde zu legen. Die mit 9,87 ha beantragte anteilige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm betrug für das Antragsjahr 2008 nach VOK nämlich nur 6,49 ha. Es ergab sich im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 für den Beschwerdeführer eine Flächenabweichung im Ausmaß von 3,38 ha.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vor und stellt deren Ergebnis auch nicht grundsätzlich in Frage. So bringt er lediglich unsubstantiiert vor, das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch. Hier gilt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Die Behörde legte der Berechnung der EBP 2008 im angefochtenen Bescheid somit zu Recht die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Almfutterfläche von 6,49 ha zu Grunde.

3.2.3. Die belangte Behörde war somit gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 grundsätzlich verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR 265,45), zurückzufordern.

3.2.4. Der Beschwerdeführer wendet Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ein und bringt vor, er habe in gutem Glauben gehandelt, sodass für ihn die kürzere Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 VO (EG) 796/2004 von vier Jahren gelte.

Gemäß dieser Verjährungsbestimmungen gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind.

Einen Beleg dafür, dass die Antragstellung in gutem Glauben erfolgt ist, konnte der Beschwerdeführer außer der Beteuerung, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, nicht erbringen. Weitere Nachweise für sein musterartiges und unsubstantiiert gebliebenes Vorbringen, es sei eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt und der Beschwerdeführer habe keinerlei Hinweise gehabt, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte, sind ebenfalls nicht aktenkundig.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541, aktuell wieder VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Die Frage der Verjährung der Rückforderung ist daher unter Zugrundelegung der zehnjährigen Verjährungsfrist zu prüfen. Da die Überweisung der EBP 2008 am 17.12.2008 erfolgte, wurde die mit Bescheid vom 30.10.2013 ausgesprochen Rückforderung innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist vorgenommen. Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Vor-Ort-Kontrolle vom 29.05.2013 die Verjährungsfrist unterbricht (VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).

Es ist somit jedenfalls keine Verjährung hinsichtlich der Rückzahlung - von im konkreten Fall EUR 265,45 - eingetreten und die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer (nach Abzug des Rückforderungsbetrags und einer 5%igen Modulation) somit zu Recht die EBP 2008 iHv EUR 1.105,01.

3.2.5. Da es sich bei der - gegenüber der beantragten anteileigen Almfläche - ermittelten Flächenabweichung von 3,38 ha um eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20 % (konkret: 24 %) handelt, wäre gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 für das Antragsjahr 2008 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren gewesen. Die Behörde nahm jedoch im angefochtenen Abänderungsbescheid das Verstreichen der vierjährigen Verjährungsfrist gem. Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 an und somit von der Verhängung von Flächensanktionen Abstand. Dies geschah zu Recht, da die Überweisung der EBP 2008 - wie bereits ausgeführt - mit 17.12.2008 erfolgte und der angefochtene Abänderungsbescheid auf den 30.10.2013 datiert. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist von vier Jahren für Kürzungen oder Ausschlüsse bereits verstrichen. Auch die Vor-Ort-Kontrolle vom 29.05.2013 konnte den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrechen, da sie ebenfalls nach Ablauf der vier Jahre durchgeführt wurde.

Da somit weder Kürzungen noch Ausschlüsse verhängt wurden, war auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere den Einwand seines mangelnden Verschuldens an einer allfällig falschen Beantragung, nicht weiter einzugehen.

3.2.6. Der Beschwerdeführer geht weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

3.2.7. Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen einen offensichtlichen Irrtum gemäß Art. 19 VO (EG) 796/2004 einwendet, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. 3. 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Nach dem Arbeitsdokument Nr. AGR 49533/2002 der Europäischen Kommission, GD Landwirtschaft, zählen zu offensichtlichen Irrtümern insbesondere widersprüchliche Angaben im Antrag selbst bzw. innerhalb der vom Antragsteller gemachten Angaben, etwa im Form simpler Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen, oder offenkundig fehlende Angaben, Rechenfehler bzw. allenfalls auch umgedrehte Ziffernfolgen, die bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt werden. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).

Moniert der Beschwerdeführer unter einem, dass eine durch ihn erfolgte Korrektur des Ausmaßes der Futterfläche der in Rede stehenden Alm für das Jahr 2008 nicht berücksichtigt worden sei, gilt es anzumerken, dass dem Verwaltungsakt kein Antrag des Beschwerdeführers auf Korrektur des Flächenausmaßes für das Jahr 2008 zu entnehmen ist. Zudem kann auch dahingestellt bleiben, ob seitens des Beschwerdeführers eine Korrektur für das Antragsjahr 2008 stattgefunden hat oder nicht, da eine Reduzierung der beantragten Fläche nur dazu geführt hätte, dass sich die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche verringert hätte. Dies wäre nur im Falle eines Ausspruchs von (zusätzlichen) Flächensanktionen von Relevanz, da sich je nach Ausmaß der Flächendifferenz die Höhe der Sanktionen verändern kann. Im vorliegenden Fall wurden seitens der AMA jedoch, wie bereits dargelegt, aufgrund bereits eingetretener Verjährung ohnedies keine Sanktionen verhängt.

3.2.8. Insofern der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen bei der Referenzflächenfeststellung auf Almen behauptet, ist zu sagen, dass er in seiner Beschwerde auch hier wieder nicht substantiiert darlegt, welche Landschaftselemente konkret nicht berücksichtigt worden seien und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären; es handelt sich lediglich um musterartiges Vorbringen. Die Vorgangsweise der Behörde ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.9. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) sowie eine Aufbereitung der Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren übermittelt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden.

3.2.10. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).

3.2.11. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025 dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung er Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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