W165 2133723-1•BVwG W165 2133723-1
W165 2133723-1Federal Administrative CourtNov 24, 2016
Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk, Rechtsschutzstandard
W165 2133719-1/6E
W165 2133721-1/6E
W165 2133723-1/6E
W165 2133725-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , StA Iran, 2. XXXX , geb. XXXX , StA Iran, 3. XXXX , geb. XXXX , StA Iran und 4. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Bruder XXXX , StA Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2016, 1. Zl. 1100319307/152059691-EAST Ost, 2. Zl. 1100319405/152059683-EAST Ost,
3. Zl. 1100319503/152059667-EAST Ost und 4. Zl. 1100319601/152059659-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 1. Satz BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus dem Iran, brachten nach gemeinsamer irregulärer Einreise am 26.12.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Der Erstbeschwerdeführer ist der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer ist der Bruder des Drittbeschwerdeführers (Schwager der Zweitbeschwerdeführerin).
EURODAC-Abfragen zur Person der Beschwerdeführer ergaben Treffer der Kategorie "2" zu Griechenland vom 05.12.2015 (GR2...05.12.2015).
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.12.2015 gaben die Beschwerdeführer an, an keinen sie an der Einvernahme hindernden Beschwerden oder Krankheiten zu leiden und in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte zu haben. Die Beschwerdeführer hätten ihren Heimatstaat mittels PKW verlassen und seien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Sie hätten in keinem weiteren Land um Asyl angesucht. Ihr Zielland sei Österreich gewesen. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es dort mittelmäßig gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer gaben zur Frage, was sie sonst noch über den Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern angeben könnten, zu Protokoll, dass sie nur durchgereist seien. Der Viertbeschwerdeführer gab hiezu an, dass sie Essen und manchmal Schlafplätze bekommen hätten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 28.01.2016 Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien.
Mit Schreiben vom 28.01.2016 teilten die slowenischen Behörden dem BFA mit, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert seien und bezüglich ihrer Person keine Informationen vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 07.03.2016 richtete das BFA unter Zugrundelegung der von den Beschwerdeführern angegebenen Reiseroute auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit per E-Mail zugstellten Schreiben vom 11.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nunmehr zuständig der Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführer sei.
Am 28.06.2016 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem BFA. Die Beschwerdeführer gaben zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Der Erstbeschwerdeführer gab mit den diesbezüglichen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers in Einklang stehend an, dass er im Heimatland nicht mit seiner Schwester (Zweitbeschwerdeführerin), seinem Schwager (Drittbeschwerdeführer) sowie dem minderjährigen Bruder seines Schwagers (Viertbeschwerdeführer) im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und dass zu seinen Verwandten eine sehr gute Beziehung, jedoch keine existentielle Abhängigkeit bestünde. Der Drittbeschwerdeführer gab - in Übereinstimmung mit dem Viertbeschwerdeführer - an, mit diesem im Heimatland im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Der Erstbeschwerdeführer gab zu Protokoll, dass seine Schwester in Kroatien gestoßen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, in Österreich bleiben zu wollen. In Kroatien sei die Polizei brutal zu ihr gewesen. Sie sei gestoßen worden und hingefallen. Sie habe viele Freunde hier. Sie sei auch psychisch beeinträchtigt und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Am 07.07.2016 habe sie ein Erstgespräch bei einem psychosozialen Dienst. Der Drittbeschwerdeführer gab an, in Österreich einen Cousin zu haben, der ihm helfen könne und zu dem er regelmäßigen telefonischen Kontakt habe. Österreich sei von Anfang an sein Reiseziel gewesen. Er spiele auch Fußball und habe in der Fußballmannschaft viele Freunde. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da die Polizei dort sehr brutal sei. Auf Befragung ob er persönlich von Polizeigewalt in Kroatien betroffen gewesen sei, erklärte der Drittbeschwerdeführer, dass ein Polizist seine Frau gestoßen habe, sie hingefallen sei und seither Angst habe, nach Kroatien zurückgeschickt zu werden.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gem. Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen beruhen auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.
Die Bescheide des BFA vom 07.08.2016 wurden den Beschwerdeführern durch persönliche Ausfolgung (dem Viertbeschwerdeführer durch Ausfolgung an den Drittbeschwerdeführer als dessen gesetzlicher Vertreter) am 10.08.2016 zugestellt.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen
Mit Stand 17.1.2016, 21.20 Uhr, lag die Zahl der seit Mitternacht eingereisten Migranten in Kroatien bei 878. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich zeitgleich 29 Personen. Am Tag davor (Samstag), waren zwischen Mitternacht und 21.30 Uhr 2.666 Personen eingereist und am Freitag 2.493. Damit lag am 17.1. die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten bei 594.992 (MUP 17.1.2016).
Von 1.-7.Jänner 2015 kamen 19.709 Menschen aus Syrien, Afghanistan und Irak im Winterempfangszentrum Slavonski Brod in Kroatien an. Täglich bringen 3 Züge Migranten aus Sid (Serbien) nach Slavonski Brod (Kroatien) und weiter nach Dobova (Slowenien). Am 1. Jänner führte die kroatische Polizei ein Limit von 940 Personen pro Zug aus Sid ein (UNHCR 7.1.2016). Diese Limitierung bedeutet, dass in der Regel nur 3.600 Personen in 24 Stunden durch Kroatien reisen. Wird die Zahl überschritten, werden diese in Slavonski Brod untergebracht oder mit Bussen zur slowenischen Grenze transportiert (UNHCR 31.12.2015).
Quellen:
KI vom 4.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)
Mit Stand 3. Dezember beträgt die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten 466.082. Am 3.12. selbst sind 2.197 Migranten aus Serbien in Kroatien eingetroffen. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich am Abend desselben Tages 1.106 Personen (MUP 3.12.2015).
Ab 18.11.2015 begannen die Länder entlang der sogenannten Balkan-Route (Slowenien, Serbien, Kroatien und Mazedonien), den Strom der Migranten zu selektieren und nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. In Mazedonien, dem ersten Land der Balkan-Route nach Griechenland, haben die Behörden folglich mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.2015).
Quellen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2014
Kroatien
460
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
235
15
10
210
Die Daten werden
auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Antragsteller 1.Qu. 2015
Antragsteller 2.Qu. 2015
Kroatien
65
35
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
40
10
5
0
25
35
5
0
0
30
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 18.9.2015c)
Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist der Service for Aliens and Asylum des kroatischen Innenministeriums. Ihm unterstehen die Asylabteilung und das Aufnahmezentrum für Asylwerber. Den Willen einen Asylantrag zu stellen, kann ein Fremder bei jeder Polizeidienststelle äußern. Zum Einbringen des Antrags wird der Antragsteller an das Aufnahmezentrum für Asylwerber verwiesen, versehen mit einer verbindlichen Frist, bis wann er dies zu erledigen hat. Die Reisekosten werden übernommen. Wer die Frist verletzt, gilt als illegaler Migrant. Nach Einbringen des Asylantrags hat die Asylabteilung des Innenministeriums so bald als möglich einen Interviewtermin festzulegen und binnen 6 Monaten zu einer Entscheidung zu gelangen. Zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Wenn die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht gegeben sind, wird automatisch die Anwendbarkeit von subsidiärem Schutz geprüft. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen oder solchen, die sehr wahrscheinlich positiv beurteilt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren anwendbar. Der größte Unterschied zum ordentlichen Verfahren sind aber lediglich die Beschwerdefristen. Gesetzlich vorgesehen ist auch ein max. 28-tägiges Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren - aufgrund mangelnder Unterbringungskapazitäten an den Grenzen, werden diese jedoch praktisch nicht angewendet (AIDA 5.3.2015).
Beschwerde
Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Wenn grundlegende Rechte verletzt wurden, ist theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, praktisch ist das den meisten ASt. aber nicht möglich, da sie dafür einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht erlangen müssten, wofür sie meist die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Im beschleunigten Verfahren ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 8 Tagen möglich und das Gericht soll binnen 15 Tagen entscheiden. Im (theoretischen) Grenzverfahren würde die Beschwerdefrist 5 Tage betragen, das Gericht hätte binnen 5 Tagen zu entscheiden. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist auch in den beiden Sonderverfahren gegeben. Kostenlose Rechtsberatung und -vertretung gibt es nur in der Beschwerdephase, wenn der Beschwerdeführer diese beantragt (AIDA 5.3.2015).
Folgeanträge
Es gibt im Gesetz keine Definition eines Folgeantrags, es sind also unbegrenzt (Folge) Anträge möglich. Mit der Folgeantragstellung sind auch keine reduzierten Rechte verbunden. Wird nach einer rechtskräftig negativen Entscheidung ein Folgeantrag gestellt, der keine neuen Elemente enthält, wird dieser zurückgewiesen. Für Beschwerden betreffend Folgeanträge gelten dieselben Regeln wie im ordentlichen Verfahren. Folgeanträge haben auch aufschiebende Wirkung (AIDA 5.3.2015).
Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 5.3.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
Quellen:
Versorgung
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich AW keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen AW, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. AW mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA 5.3.2015).
Quellen:
Unterbringung
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für AW. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da AW sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. AW mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, aufgrund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA 5.3.2015).
Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. AW, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 5.3.2015).
Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining (AIDA 5.3.2015).
Die Unterbringungszentren für AW bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche (USDOS 25.6.2015).
Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft) Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch AW. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA 5.3.2015).
Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA 5.3.2015).
AW deren Verfahren nach einem Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. So weit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht. AW können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 5.3.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung. Vulnerable Asylwerber jedoch haben das Recht auf notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Laut der NGO Croatian Law Centre sei jedoch oft nicht klar, was "notwendig" sei und so werde diese Bestimmung in der Praxis angeblich nicht angewendet, da noch kein System für die Behandlung der Folgen von Folter unter AW umgesetzt sei. Dieselbe NGO betreibt daher das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of torture- Rechtshilfe, psycho-soziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und Flüchtlinge bietet. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen (AIDA 5.3.2015).
Im Unterbringungszentrum in Zagreb ist eine Krankenschwester dauernd und ein Arzt einmal wöchentlich anwesend. In Kutina ist ein Arzt verfügbar. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 5.3.2015).
Die Unterbringungszentren für AW bieten u.a. medizinische Basisversorgung und psychologische Beratung (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden festgehalten, dass nicht festgestellt werde haben können, dass bei den Beschwerdeführern schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten vorliegen würden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass diese im Falle einer Überstellung nach Kroatien Selbstmord angekündigt habe. Zu den jeweiligen Untersuchungszeitpunkten hätten sich jedoch weder eine akute Suizidalität noch ein konkreter Handlungsplan ergeben. Die Suizidalität sei im Sinne eines Vermeidungsverhaltens zu verstehen und handle es sich bei den diesbezüglichen Angaben offensichtlich um ein gegenüber der Behörde eingesetztes Druckmittel, um eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern. Es liege zweifellos kein die Überstellung unzulässig machender lebensbedrohlicher Zustand der Zweitbeschwerdeführerin vor. Weiter seien bei Bedarf in Kroatien Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Cousins des Drittbeschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser mit dem angeführten Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und ein solcher auch bisher im Heimatstaat nicht bestanden habe. Es bestehe weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführer seien über Kroatien kommend, illegal in die EU eingereist. Aufgrund Zustimmung durch Zeitablauf sei Kroatien zur Führung der Asylverfahren zuständig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Kroatien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Kroatiens sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Mit Schriftsatz vom 24.08.2016 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegenden, gleichlautenden Beschwerden ein und brachten im Wesentlichen vor:
Die Tatsachenfeststellungen zur Zuständigkeit Kroatiens seien mangelhaft, weshalb die Zuständigkeit Kroatiens als der zur Prüfung der Anträge zuständige Staat zu Unrecht festgestellt worden sei. Bei richtiger Anwendung der Dublin III-VO hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Zuständigkeit Österreich zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz bestehe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Falle einer Überstellung nach Kroatien akut selbstmordgefährdet und habe wegen ihres schlechten physischen und psychischen Gesundheitszustandes mehrmals ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Durch die Außerlandesbringung würde sich ihr gesundheitlicher Zustand derart verschlechtern, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen wäre, weshalb gem. Art. 17 Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Unter einem wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 beantragte der gewillkürte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine nochmalige Prüfung der Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Schriftsatz waren Kopien einer Vereinbarung über ein gemeinnütziges Beschäftigungsverhältnis einer Gemeinde mit der Zweitbeschwerdeführerin (Hilfestellung bei der Essensausgabe in einem Kindergarten im Ausmaß von 25 Stunden pro Monat) vom 09.09.2016 und 04.10.2016 angeschlossen.
Im Verwaltungsakt liegen folgende medizinische Unterlagen ein:
Aufnahmegrund: Die Patientin kommt nach telefonischer Vorankündigung und internistischer Begutachtung in Begleitung des Ehemannes, Bruders....sie befürchte, nach Kroatien abgeschoben zu werden, dort habe sie schreckliche Erfahrungen gemacht, weshalb sie das nicht wolle. Sie habe sogar angedroht, sich umzubringen, wenn sie zurück müsse. Die Patientin zeigt sich in der Aufnahmesituation hierorts distanziert, gibt aber weiterhin an, sich umbringen zu wollen, wenn sie abgeschoben werde.
Diagnosen bei Entlassung: Akute Belastungsreaktion F43.0
Durchgeführte Maßnahmen: Krisenintervention...Ein Symptomenkomplex, der die Diagnose einer Major Depression ergeben würde, ist nicht zu erheben... Da die Patientin nur für den Fall der Abschiebung Selbstmord (ohne Konkretisierung) androht, liegt keine Gefährdung im Sinne des UBG vor.
Es wurden eine medikamentöse Therapie und eventuell stützende muttersprachliche Gespräche empfohlen.
Entlassungszustand: Die Furcht vor Abschiebung bei ansonsten subjektivem Wohlbefinden in Österreich, die Patientin an sich zukunftsorientiert, hierorts von Selbstmordgedanken distanziert, nicht konkretisierte Selbstmordandrohungen im Falle einer Abschiebung, keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung derzeit.
...Seit der Einladung für das Interview und der drohenden Abschiebung gehe es ihr sehr schlecht...Die Patientin schildert, dass sie sich eher das Leben nehmen wolle als nach Kroatien zurückzugehen.
Aufgrund der Schwere der psychischen Belastung und der stark angstbesetzten Vorstellung, nach Kroatien zurückgehen zu müssen, als auch der gelockerten Impulskontrolle und den angegebenen Suizidgedanken ist aus psychiatrischer Sicht von einer Rückführung nach Kroatien abzuraten. Eine Selbstgefährdung ist nicht auszuschließen.
Befund: Die Patientin ist allseits orientiert und bewusstseinsklar...Die Stimmung ist belastet, subdepressiv. Die Befindlichkeit ist subjektiv negativ getrübt....Bei Verbleib in Österreich keine Suizidabsichten.
Schlussfolgerung: Zur Zeit der Befundaufnahme (14.07.2016) finden sich eine leicht ängstliche und belastete Stimmung ohne akute Suizidalität und ohne traumatypische Symptome im engeren Sinne. Es kann von einer leichten depressiven Reaktion auf Belastungen ausgegangen werden, Anpassungsstörung F43.2.
Das Vorliegen sonstiger psychischer Krankheitssymptome wurde verneint. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten (Wären therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten? Nein x).
...Das Wort Kroatien löst im Sinne eines Triggers Angst und Erregung aus...Nach einer für die Erkrankung typischen Latenz nach dem dramatischen Ereignis zeigt sich nun bei Konfrontation (etwa mit der Rückführung nach Kroatien) die spezifische Symptomatik. Die Suizidalität ist im Sinne des Vermeidungsverhaltens zu verstehen. Suizidalität liegt nicht vor, wenn die Patientin nicht mit dem Trauma konfrontiert wird...Eine Rückführung nach Kroatien ist bezüglich der Traumafolgestörung kontraproduktiv und gesundheitsschädigend und aus fachärztlicher Sicht abzuraten.
Vorstellungsgrund: Die Patientin kommt von der Internen Ambulanz nach Vorstellung dort mit dem Notarzt in Begleitung ihres Ehegatten. Sie habe am Nachmittag aufgrund eines erhaltenen Abschiebungsbescheides fünf bis sechs Tabletten Seroquel 50 mg XR in fraglich suizidaler Absicht eingenommen und sich daraufhin in der Hoffnung, nicht mehr aufzuwachen, schlafen gelegt. Die Patientin wurde dann von ihrem Bruder gefunden, welcher den Notarzt verständigte und war bei dessen Eintreffen zwar schläfrig, jedoch ansprechbar und nicht bewusstlos...distanziert sich auf Nachfrage von akutem SMG. Sie wolle sich nicht umbringen, sie wolle nur nicht zurück nach Kroatien.
Status psychicus: Stimmung situationsadäquat traurig, verzweifelt...distanziert sich klar von akuten SMG, derzeit keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben.
Diagnose: Akute Belastungsreaktion F43.0.
Empfehlung: Stationäre Aufnahme angeboten, die Patientin möchte dies jedoch nicht. Keine UBG-Kriterien gegeben, Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt.
In diesem Sinne ist eine weiterführende traumaspezifische Therapie anzuraten. Eine Rückführung nach Kroatien ist bezüglich der Traumafolgestörung kontraproduktiv und gesundheitsschädigend und aus fachärztlicher Sicht abzuraten...
Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, akute Belastungsreaktion.
Laut Auszug aus dem IZR vom 11.11.2016 erfolgte am 18.10.2016 die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Zweitbeschwerdeführerin ist die erwachsene Schwester des erwachsenen Erstbeschwerdeführers. Der Drittbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer ist der Bruder des Drittbeschwerdeführers (Schwager der Zweitbeschwerdeführerin).
Die Beschwerdeführer reisten aus dem Iran über die Türkei kommend, in Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In weiterer Folge reisten die Beschwerdeführer über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenen kommend, illegal nach Österreich ein und brachten hier am 26.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.
Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Griechenland vor (GR2...05.12.2015).
Das BFA richtete am 28.01.2016 ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien.
Slowenien gab dem BFA mit Schreiben vom selben Tag bekannt, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert seien und keine Informationen zu diesen vorliegen würden.
Das BFA richtete am 07.03.2016 Aufnahmeersuchen nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien.
Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren ein (siehe Verfristungsschreiben vom 11.05.2016).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.
Konkrete in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer akuten Belastungsreaktion bzw. einer Anpassungsstörung. Der Erstbeschwerdeführer und der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind gesund.
Besondere ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sind nicht vorhanden.
Zu einem in Österreich aufhältigen Cousin des Drittbeschwerdeführers besteht weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit noch besteht ein gemeinsamer Haushalt.
Die Beschwerdeführer wurden am 18.10.2016 nach Kroatien überstellt.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellung hinsichtlich der Aufnahmeersuchen seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien und dem Übergang der Zuständigkeit auf Kroatien durch Verschweigung beruht auf den - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedsstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Eine die Beschwerdeführer konkret betreffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert vorgebracht.
Die Feststellung des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf ihren eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.
Die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien am 18.10.2016 ergibt sich aus der Abfrage aus dem IZR vom 11.11.2016.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idgF).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG idgF bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) .....
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind".
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:
§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 21
Aufnahmegesuch
lautet auszugsweise:
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.
In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
...
Art. 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
lautet auszugsweise:
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
...
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
...
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt.
Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12), dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15; Karim.
Die Beschwerdeführer haben letztlich aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten, womit tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Kroatiens in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet liegt. Die Verpflichtung Kroatiens zur Aufnahme der Beschwerdeführer beruht, nachdem die kroatischen Behörden die Aufnahmeersuchen nicht beantwortet haben, auf Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer ursprünglich erstmalig über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist waren, vermag an der Zuständigkeit Kroatiens nichts zu ändern. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei nach Griechenland gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten, aktuell nach wie vor herrschenden systemischen Mängel im griechischen Asylwesen, nicht in Betracht. Gemäß Art. 3 Abs. 2 2. Unterabsatz Dublin III-VO ist im Fall, dass das Asylverfahren im als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die Prüfung der in Kapitel III der VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069-8, festgehalten, dass diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zu erfassen hat. Aus diesem Grund wurde in der oben zitierten Entscheidung die Zuständigkeit Kroatiens in einem gleich gelagerten Fall durch den Verwaltungsgerichtshof bejaht.
Eine Anwendung des Art. 16 Dublin III-VO kommt von vornherein nicht Betracht. Die Beschwerdeführer, die von gleich lautenden Ausweisungsentscheidungen betroffen sind, haben im Bundesgebiet keine Verwandten, die unter den in der zitierten Bestimmung taxativ aufgezählten Personenkreis fallen würden. Auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art 4. GRC bzw Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist" (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,
Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1
Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung
dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines
Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die
fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung
festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus dem Iran unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf eine konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der kroatischen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese in den Beschwerdeschriftsätzen vorgebracht.
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Kroatien sind aktuell und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Kroatien sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt. Demnach werden jegliche - in der Beschwerde angesprochene - Zweifel an der Aktualität und Ausgewogenheit der Länderfeststellungen ausgeräumt.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und bieten diese Unterbringungszentren Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Ebenso haben Asylwerber das Recht auf finanzielle Unterstützung.
Auf Grund des zuletzt großen Flüchtlingsstroms von Migranten, welche über Serbien Richtung Kroatien unterwegs waren, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten errichtet. Dort wird mit Hilfe des Roten Kreuzes und von UNHCR die Hilfe koordiniert. Man kümmert sich insbesondere um Vulnerable und Familien. Die medizinische Versorgung in diesem temporären Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGOs zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist
Die Beschwerdeführer haben in Kroatien nach ihren eigenen Angaben nicht um Gewährung internationalen Schutzes angesucht und konnten somit auch (noch) nicht damit rechnen, während ihres illegalen Aufenthaltes adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass diese nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht würden, ergeben sich aus den Länderberichten und dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte. Eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung aus systemischen Gründen konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen.
Die Zweitbeschwerdeführerin behauptet, dass sie in Kroatien schweren Misshandlungen durch die Polizei ausgesetzt gewesen sei und führt dies als gegen die Rückkehr nach Kroatien sprechenden Grund ins Treffen ("Sie würde lieber sterben als nach Kroatien zurückkehren"). Sollte diese Behauptung zutreffen und sollten die Misshandlungen durch die kroatische Polizei tatsächlich derart massiv gewesen sein, dass diese für die nunmehrigen psychischen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin verantwortlich sein sollen, erscheint es zunächst verwunderlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin dies anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung am 26.12.2015 mit keinem Wort erwähnenswert befunden hat. So erklärte die Zweitbeschwerdeführerin auf ausdrückliche Frage, was sie noch über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern angeben könne, dass sie nur durchgereist seien. Misshandlungen durch die kroatische Polizei waren ihr - wie auch den anderen Beschwerdeführern - demnach nicht erinnerlich. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2016 - somit rund ein halbes Jahr später - gab die Zweitbeschwerdeführerin zwar an, dass sie von der kroatischen Polizei gestoßen worden sei und hingefallen sei. Dies jedoch ohne jegliche Schilderung der näheren Umstände dieses Vorfalles. Von einem als brutale Misshandlung einzustufenden Verhalten der kroatischen Polizei ist demnach auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA nicht die Rede. Auch der Drittbeschwerdeführer erwähnte in der Einvernahme vor dem BFA auf die Frage, ob er in Kroatien persönlich von Polizeigewalt betroffen gewesen sei, lediglich knapp und ohne weiteren Kommentar:
"Ein Polizist hat meine Frau gestoßen, sie ist hingefallen." Ein näheres, den Charakter schwerer Misshandlungen indizierendes Vorbringen in Bezug auf das Verhalten der kroatischen Polizei wurde auch vom Erstbeschwerdeführer nicht erstattet (vgl. die Einvernahme vor dem BFA: "In Kroatien wurde meine Schwester gestoßen"). Der immerhin bereits 16-jährige Viertbeschwerdeführer berichtet über keinerlei die Zweitbeschwerdeführerin betreffendes derartiges Vorkommnis in Kroatien.
Es ist ständige Rechtsprechung des EGMR, dass eine verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen (zB. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht ausreichend konkretisiert, um eine eingetretene bzw. drohende Verletzung der Rechte des Art. 3 EMRK annehmen zu können. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kroatien mit einer realen Gefahr rechnen muss, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, liegen nicht vor.
Da die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien in organisatorischer behördlicher Zusammenarbeit erfolgt und die Beschwerdeführer den Behörden nur nach entsprechender Vorankündigung geordnet übergeben werden, hegt das erkennende Gericht keine Bedenken einer adäquaten Übernahme und Behandlung der Beschwerdeführer.
Die eingeschlagene Vorgangsweise der Beschwerdeführer, sich das Land ihrer Wahl zur Führung ihres Asylverfahrens auszusuchen, widerspricht den Vorgaben der Dublin-VO und kann jedenfalls nicht dazu führen, die wesentliche Zielsetzung des Dublin-Verfahrens, nämlich die Minimierung von "Asyltourismus", zu untergraben. Grundprinzip der Dublin-VO ist es, Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu gewähren. Hierbei handelt es sich um ein Recht auf ein Verfahren in jenem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich aufgrund der in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien und nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers ergibt.
Zusammengefasst konnten die Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK in Kroatien sprechen würde, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.6.2016, Ra 2016/20/0069-8, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 im Hinblick auf Kroatien - vor dem Hintergrund fehlender Anhaltspunkte auf eine notorische Lageänderung und dem Fehlen einer entsprechend substantiierten Kritik an den dortigen Verhältnissen - nicht erschüttert ist.
Mit Erkenntnis vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0187-5, hat der VwGH im Übrigen erst jüngst ausgesprochen, dass die bloße Behauptung, die kroatischen Behörden seien wegen des massiven Flüchtlingsstromes überfordert, für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nicht ausreiche.
Schlussendlich hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Kroatien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin- VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der auch für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind gesund.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurden eine akute Belastungsreaktion, eine Anpassungsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die von der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer drohenden Abschiebung nach Kroatien mehrfach geäußerten und allein mit dieser begründeten Selbstmordabsichten (vgl. etwa Ambulanzbefund 11.08.2016: "Sie wolle sich nicht umbringen, sie wolle nur nicht zurück nach Kroatien") wurden in den vorgelegten ärztlichen Unterlagen durchgehend als Vermeidungsverhalten im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung qualifiziert. Vgl. "Da die Patientin nur für den Fall der Abschiebung Selbstmord (ohne Konkretisierung) androht, liegt keine Gefährdung im Sinne des UBG vor", "seit der Einladung für das Interview und der drohenden Abschiebung gehe es ihr sehr schlecht", "die Patientin schildert, dass sie sich eher das Leben nehmen wolle, als nach Kroatien zurückzugehen", "Bei Verbleib keine Suizidabsicht", "das Wort Kroatien löst im Sinne eines Triggers Angst und Erregung aus", "die Suizidalität ist im Sinne des Vermeidungsverhaltens zu verstehen". Das Vorliegen einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung sowie die Erfüllung der Kriterien des UBG wurden in den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu keinem Zeitpunkt angenommen. Ebenso wurde festgehalten, dass kein konkreter Handlungsplan der Zweitbeschwerdeführerin zur Ausführung ihres angekündigten Vorhabens vorliegen würde.
Die zwar wiederholt ausgesprochenen, allerdings niemals konkretisierten Selbstmorddrohungen und die mehrmaligen, in zeitlichem Zusammenhang mit der bevorstehenden Abschiebung stehenden und durch diese begründeten Vorstellungen der Zweitbeschwerdeführerin bei einem Psychosozialen Dienst sind somit im Einklang mit der ärztlichen Qualifizierung der Selbstmorddrohungen als Vermeidungsverhalten letztlich als bloßes Druckmittel anzusehen, um eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern und einen Verbleib in Österreich zu erzwingen. Wenn in den Stellungnahmen des psychosozialen Dienstes im Hinblick auf die - auch aus ärztlicher Sicht nicht konkretisierten - Selbstmorddrohungen der Zeitbeschwerdeführerin von einer Abschiebung nach Kroatien abgeraten wird, ist auf die oben skizzierte Judikatur zu verweisen, wonach auch bei Selbstmordgefährdung grundsätzlich kein Recht auf Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat begründet wird und überstellungsbedingter mentaler Stress eine Abschiebung nicht unzulässig macht.
Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich gerade einmal für 20 Stunden in stationärer psychiatrischer Behandlung. Weitere stationäre Aufenthalte der Zweitbeschwerdeführerin - weder freiwillige Aufnahmen noch zwangsweise Einweisungen - erfolgten nicht. Selbst nach einer überdosierten Einnahme eines verordneten Medikamentes (fünf bis sechs Tabletten Seroquel) nach Erhalt des Abschiebebescheides - die Zweitbeschwerdeführerin ist in Begleitung ihrer Angehörigen selbst in das Krankenhaus gekommen und die Ernsthaftigkeit eines Selbstmordversuches wurde aus ärztlicher Sicht ausdrücklich als fraglich bezeichnet (siehe Ambulanzbefund vom 11.08.2016) - konnte die Zweitbeschwerdeführerin nach ambulanter Versorgung wieder nach Hause entlassen werden. Es wurde nicht einmal eine Wiederbestellung verfügt, sondern lediglich eine Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt empfohlen.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist die medizinische Versorgung in Kroatien gegeben. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen.
Im gegebenen Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im September 2016 eine gemeinnützige Beschäftigung in einem Kindergarten (Hilfestellung bei der Essensausgabe) im Ausmaß von 25 Wochenstunden angenommen hat. Auch dies spricht letztlich dafür, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in keiner derart schlechten psychischen Verfassung befindet, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würde. Andernfalls wäre es wohl nicht möglich, einer Beschäftigung nachzugehen, die eine regelmäßige Anwesenheit voraussetzt bzw. ist nicht anzunehmen, dass ein derartiges Beschäftigungsverhältnis mit der Zweitbeschwerdeführerin eingegangen bzw. aufrechterhalten worden wäre.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, wie beispielsweise zwischen erwachsenen Geschwistern, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität im Sinne einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege in Frage. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH demnach nur dann unter den Schutz des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47386/06, A. W. Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04. 2008, 2007/20/0720 bis 0723). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen dementsprechend auch solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,
Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer (Eheleute) liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Es besteht ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Durch die Überstellung erfolgt jedoch kein Eingriff in das Familienleben, da hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergangen sind.
Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin (erwachsene Geschwister) ist das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu verneinen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben zwar an, dass sie zueinander - wie auch zu den übrigen mitreisenden Personen - eine sehr gute Beziehung hätten, jedoch im Heimatland nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und keine existentielle Abhängigkeit gegeben sei. Der im Herkunftsstaat nicht bestehende gemeinsame Haushalt wurde erst anlässlich der Flucht begründet. Sonstigen Abhängigkeiten konnten nicht festgestellt werden und wurden auch nicht vorgebracht.
Zwischen dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer (minderjähriger Bruder) besteht ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, in das infolge gleichlautender Ausweisungsentscheidungen nicht eingegriffen wird.
Im Übrigen sind in Bezug auf alle Beschwerdeführer gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergangen.
Zu einem im Österreich aufhältigen Cousin des Drittbeschwerdeführers ist anzumerken, dass auch mit diesem kein gemeinsamer Haushalt besteht und keine Abhängigkeiten vorliegen. Die Beziehung des Drittbeschwerdeführers zu seinem Cousin ist vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK somit nicht erfasst.
Hinsichtlich des nach Art. 8 EMRK zu schützenden Privatlebens ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund langer Verfahrensdauer, vorliegen (vgl. VfGH 26.02.2010 Zl.1802, 1803/06-11). Der nunmehrige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter, und ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zur Erreichung einer Verfestigung zu qualifizieren. Aus der Judikatur des VwGH ist erkennbar, dass etwa erst ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen überwiegen können (VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124).
Das private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet hat nur sehr geringes Gewicht und tritt fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Folglich würde die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Das Beschwerdevorbringen ist somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des BFA zu wecken, weshalb die angefochtenen Entscheidungen mit obiger näherer Begründung zu bestätigen waren.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidungen entfallen.
Nachdem die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidungen bereits nach Kroatien überstellt waren, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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