BVwG W146 2138259-1

W146 2138259-1Federal Administrative CourtNov 24, 2016

Regest

Ansehen des Amtes, Bezugskürzung, Polizist, Strafverfahren,<br/>Suspendierung, Unzuständigkeit BVwG, Verdachtsgründe, wesentliche<br/>Interessen des Dienstes

Full text

BVwG W146 2138259-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.2138259.1.00

Spruch

W146 2138259-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch:

XXXX , gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 19.09.2016, Zlen. XXXX , betreffend Suspendierung und Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Ausspruch "Gemäß § 114 Abs 2 BDG 1979 wird das Disziplinarverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXXX unterbrochen." entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Der Antrag, von der Kürzung des Monatsbezuges abzusehen, wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin steht als Polizeibeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

2. Mit Schreiben vom 16.12.2015, eingelangt am 20.12.2015, übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX dem Bezirkskommando XXXX eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung zur weiteren Veranlassung. Das Gericht führte in der Urteilsverkündung ausdrücklich an, dass das Polizeiverhalten gegenüber der Zeugin XXXX als unangemessen betrachtet werde.

3. Dem Schreiben des Leiters des Landeskriminalamtes XXXX an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 13.02.2016 ist Folgendes auszugsweise zu entnehmen (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Durch LKA XXXX wird zur AZ XXXX eine Amtshandlung gegen nordafrikanische Dealerorganisation geführt;

Dabei wurde ua. der Dealer XXXX - ausgeforscht als

XXXXX

[...]

einer TKÜ unterzogen, in deren Gesprächsaufzeichnungen als einer der Cannabisharzabnehmer

XXXXX

[...]

auftritt, der offensichtlich in XXXXX als Dolmetsch beschäftigt ist.

Aus weiteren Gesprächen ergibt sich der konkrete Verdacht, dass das SG von der "Frau" des XXXX , die "bei der Polizei arbeitet", aus XXXX abholt und ihrem Mann nach XXXX oder an den Wohnort in XXXX gebracht wird (siehe Beilage "TÜ").

Eine Nachschau im outlook-Adressverzeichnis ergibt im Dezember 2015, dass eine

XXXXX

XXXXX

XXXXX

als Angehörige des BVT aufschient (siehe Beilage "mailadresse") - eine aktuelle Überprüfung ergibt als Dienststelle die PI XXXXX in XXXX .

Am 21.12.2015 wird aufgrund der überwachten Telefongespräche eine Observation des Mc DONALDS in der XXXX in XXXX veranlasst, wo sich gegen 20.00 Uhr tatsächlich der Dealer XXXX und XXXX treffen und dabei deutlich wahrnehmbar und fotografisch dokumentiert ein Gegenstand von XXXX an XXXX übergeben wird (siehe Beilage "ObsberichtY.").

Nach der Festnahme am 05.02.2016 ist der Dealer XXXX in seiner Vernehmung am 06.02.2016 geständig, der "Frau" des XXXX , von der dieser erzählt hatte, dass "sie Polizistin ist" insgesamt 3 mal Suchtgift übergeben zu haben - das erste Mal in Begleitung ihres Mannes XXXX und 2 mal alleine zur Weitergabe/Lieferung an ihren Mann;

Gleichzeitig identifiziert XXXX die auf dem Observationsfoto vom 21.12.2015 sichtbare Frau zweifelsfrei als die Frau des XXXX (siehe NS ab Seite 9 und Beilage "Vernehmung")."

4. Am 07.03.2016 erfolgte eine Beschuldigtenvernehmung der Beschwerdeführerin. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass ihr Mann sie dazu überredet habe, dass sie ihm Cannabisharz von XXXX mitnehme. Er habe ihr dann zu Hause das Geld gegeben. Es seien zweimal 50 € und einmal 100 € gewesen. Sie sei insgesamt dreimal in XXXX gewesen und habe dort das Cannabisharz gekauft. Zweimal habe sie das Cannabisharz von XXXX direkt bekommen, einmal habe er einen Freund geschickt. Sie selbst nehme keine Drogen.

5. Am 21.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme von RevInsp XXXX durch das Bezirkskommando XXXX zum Faktum betreffend

XXXX .

6. Mit Schreiben vom 08.05.2016, eingelangt am 12.05.2016, erstattete das Bezirkspolizeikommando XXXX an die Landespolizeidirektion XXXX eine Disziplinaranzeige. Diese lautet auszugsweise wie folgt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"a) Darstellung der Tat:

RevInsp XXXX wird beschuldigt, im Herbst 2015 in XXXX in drei Fällen von einem namentlich bekannten Drogendealer dreimal Cannabisharz gekauft zu haben, und zwar zweimal um je 50,- und einmal um 100,-

Euro. Sie ist dazu geständig.

Die Beamtin ist verdächtigt, ihre Dienstpflichten nach §§ 43 iV 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.

Weiters wurde von der LPD XXXX ein Abtretungsbericht nach § 27 Abs. 1 SMG erstattet.

RevInsp XXXX wird beschuldigt, am 3. September 2015 bei der Befragung der mj XXXX auf der PI XXXX - in Beisein der Mutter XXXX - die XXXX unter Druck gesetzt zu haben, mit ihr geschrien und auf den Tisch gehaut zu haben.

Die Beamtin ist verdächtigt, ihre Dienstpflichten nach §§ 43 iV 91 BDG 1979 und nach Punkt 2.2. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) schuldhaft verletzt zu haben."

Zur Vorgeschichte wird zum Faktum betreffend XXXX ausgeführt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Zu 2)

Das BPK XXXX wurde am 20.Dezember 2015 von der Staatsanwaltschaft XXXX schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass das Polizeiverhalten gegenüber der Zeugin XXXX als unangemessen betrachtet werde. Das Protokoll der Hauptverhandlung wurde dem BPK XXXX zur Kenntnisnahme und allenfalls weiteren internen Veranlassung übermittelt.

Revlnsp XXXX führte Erhebungen gegen die 12-jährige XXXX wegen Verd.d.Verleumdung und verfasste einen Bericht an die StA XXXX . Bei der schonenden Einvernahme der Zeugin XXXX am 26.November 2015 gaben XXXX und ihre Mutter an, dass XXXX von einer Polizistin (Revfnsp XXXX ) unter Druck gesetzt worden sei, dass sie geschrien und auf den Tisch gehaut habe.

Die Angaben sind im Protokoll der HV, insbesonders Seiten 5 und 7 - Beilage 5, enthalten.

Bei der Beschuldigtenvernehmung der XXXX bzw. schon beim Vorgespräch waren die Mutter XXXX und als zweite Beamtin Revlnsp XXXX anwesend, siehe Beilage 6.

Revlnsp XXXX wurde vom Meidungsleger niederschriftlich zu den Angaben im Protokoll befragt. Sie bestätigt, dass Revlnsp XXXX mit XXXX geschrien und mit der Hand auf den Tisch gehaut habe. Das Mädchen sei aber ihrer Meinung nach nicht unter Druck gesetzt worden.

Die näheren Angaben sind der NS, Beilage 7. zu entnehmen."

7. Mit Schreiben vom 18.05.2016 leitete die Landespolizeidirektion

XXXX die Disziplinaranzeige vom 08.05.2016 des Bezirkspolizeikommandos XXXX gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 an den Vorsitzenden des Senates 4 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres weiter.

8. Mit Schreiben vom 18.05.2016 an die Bezirkspolizeikommando XXXX gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und stellte den Antrag, von einer Disziplinaranzeige abzusehen, die Vorerhebungen einzustellen und die ausgewiesenen Vertreter hievon zu verständigen. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 27.05.2016 nochmals an die Landespolizeidirektion XXXX übermittelt.

9. Mit Schreiben vom 01.06.2016 wurde Nachtrags-Disziplinaranzeige vom Bezirkspolizeikommando XXXX an die Landespolizeidirektion XXXX erstattet. Die wie folgt auszugsweise lautet (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Der Pl-Kommandant der PI XXXX , Kontrlnsp XXXX , hat im Rahmen der monatlichen Überprüfung der Einhaltung der Datensicherheitsvorschrift festgestellt, dass Revlnsp XXXX , PI XXXX , mehrere EKIS-Anfragen über sich selbst getätigt hatte.

Diese Anfragen sind im Zusammenhang mit dem Ermittlungen gegen Revlnsp XXXX zu sehen. Revlnsp XXXX wird beschuldigt im Herbst 2015 in drei Fällen von einem namentlich bekannten Drogendealer dreimal Cannabisharz gekauft zu haben.

Diese EKIS-Abfragen stellen nach ho. Ansicht zumindest eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 (1) BDG 1979 dar, weil im Sinne der Integrierten Datensicherheitsvorschrift der LPD XXXX für das Verwenden von Daten des BAKS und sämtlicher Datenanwendungen, die mit dem BAKS verbunden sind, Punkt 2.2., Zulässigkeit der Daten Verwendung, Auftragsprinzip (§ 14 Abs. 2 Z 2 DSG 2000, weder ein genereller noch ein spezieller Auftrag im Rahmen der durch die Zuständigkeitsregelungen erfolgten Aufgabenstellungen vorlag und keinesfalls zur Besorgung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich war"

10. Mit Schreiben vom 10.06.2016 leitete die Landespolizeidirektion

XXXX die Disziplinaranzeige vom 01.06.2016 des Bezirkspolizeikommandos XXXX gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 an den Vorsitzenden des Senates 4 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres weiter.

11. Mit Schreiben vom 17.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Disziplinarkommission beim Bundesministerium erwägt, gegen sie eine Suspendierung zu verhängen. Dabei wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den Vorwürfen bis zum 24.06.2016 Stellung zu nehmen.

Aufgrund eines Fristerstreckungsantrags wurde die Frist auf den 08.07.2016 verlängert.

12. Mit Schreiben vom 07.07.2016 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.

13. Mit Schreiben vom 14.07.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Befund betreffen ihres Ehemannes.

14. Mit Bescheid vom 19.09.2016 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein und verfügte gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 die Suspendierung der Beschwerdeführerin. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Die Disziplinarkommission beim BMI, Senat 4, hat durch MR XXXX als Vorsitzender, sowie durch Oberst XXXX und Cheflnsp XXXX als weitere Senatsmitglieder in der nicht-öffentlichen Sitzung am 26.07.2016 beschlossen:

Spruchteil A

gegen

Revlnsp XXXX

gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

RevInsp XXXX ist verdächtig,

Faktum 1:

Im Herbst 2015 in XXXX - außer Dienst und in Zivil - in drei Fällen von einem namentlich bekannten Drogendealer Cannabisharz gekauft zu haben und zwar zweimal um je € 50.- und einmal um € 100.- und somit das Vergehen des § 27 SMG begangen zu haben und dadurch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs 2 BDG 1979, in ihrem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen

Faktum 2:

Am 3. September 2015 bei einer Befragung der mj XXXX auf der PI XXXX - im Beisein deren Mutter XXXX - die befragte Person unter Druck gesetzt haben, mit ihr geschrien und auf den Tisch gehaut zu haben und dadurch gegen die Bestimmungen des § 44 Abs 1 BDG 1979, nämlich ihre Vorgesetzen zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen iVm der Allgemeinen Polizeidienstrichtline APD-RL) Punkt 2,2 auf eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes zu achten um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Korps zu stärken, verstoßen

Faktum 3:

Am 30.3.2016, um 18:46 Uhr hinsichtlich ihrer eigenen Person im EKIS ohne dienstliche Notwendigkeit folgende Anfragen

Strafregister SA - unbeschränkte Auskünfte

LYON-Gateway

Personenfahndung (PFX)

Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA)

Personeninformation (PIX)

Personeninformation (SIS),

vorgenommen und dadurch gegen die Bestimmungen des § 44 Abs 1 BDG, nämlich ihre Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen iVm dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2007, ZI BMI-LR1200/0072-III/2006 iVm der Integrierten Datensicherheitsvorschrift der LPD XXXX Pkt 2.2 und BMI Erlass GZ BMWD1500/009- 11/BK/2.3/2013 vom 6.5.2004 Anlage G, der zufolge EKIS Anfragen nur aus dienstlich erforderlichen Gründen durchgeführt werden dürfen und im Anfragebezug die Geschäftszahl des der Anfrage zugrunde liegenden Aktes anzuführen ist und sollte dies nicht möglich sein, an deren Stelle Amtstitel und Namen des Anfragenden und allenfalls die Organisationseinheit, bei der er Dienst versieht, einzutragen sind, verstoßen

und somit in allen vorangeführten Fakten ihre Dienstpflichten nach § 91 Abs 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.

Gemäß § 114 Abs 2 BDG 1979 wird das Disziplinarverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXXX unterbrochen.

SPRUCHTEIL B

Revlnsp XXXX

gemäß § 112 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes gefährden, mit sofortiger Wirkung vom Dienst zu suspendieren."

Zum Spruchpunkt A wurde begründend auszugsweise, wie folgt ausgeführt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Der der Beamtin angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 8. Mai 2016 GZ P6/3979/2016-Hoe, und jener vom 1. Juni 2016, gleiche GZ, die der Beamtin gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden sind.

Gemäß Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1987, ZI. 97/09/0193, und vom 20. Dezember 1992, ZI. 91/09/0180, ist vor der Beschlussfassung gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob Gründe gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, die eine Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigen würden.

Im konkreten Fall waren solche Gründe für den Spruchteil A auszuschließen, weshalb nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 vorzugehen war."

Zum Spruchpunkt A wurde in rechtlicher Hinsicht auszugsweise, wie folgt ausgeführt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Zur Verfahrenseinleitung:

Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.

Es müssen dem Einleitungsbeschluss freilich bestimmte Verdachtsmomente zu Grunde liegen, die nach der Lebenserfahrung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Begehung einer Dienstpflichtsverletzung schließen lassen (vgl. VwGH 21.2.1991,90/09/0185).

Diese Verdachtsmomente ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, der Nachtragsanzeige und dem Anfallsbericht an die StA XXXX .

In der Gesamtbetrachtung ist daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses für den Spruchteil A gegen die Disziplinarbeschuldigte Revlnsp XXXX rechtfertigt.

Zur den Dienstpflichtverletzungen:

Zu Spruchteil A

[...]

Zu den Fakten 2 und 3

§ 44 Abs.1 BDG 1979 i.V.m. Erlass BMI-OA 1300/0245-11/1 /b/2010 APD-RL, Pkt. 2.2 Faktum 2) und dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2007, ZI BMI-LR1200/0072- III/2006 iVm der Integrierten Datensicherheitsvorschrift der LPD XXXX Pkt. 2.2 und BMI Erlass GZ BMI-ID1500/009-11/BK/2.3/2013 vom 6.5.2004 Anlage G

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, ZI. 95/09/0230). Zweifelsfrei sind die einschlägigen Bestimmungen in der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie 1.1.1. (APD-RL) BMI-OA 1300/0245-11/1 /b/2010, insbesondere der im Punkt 2.2. zitierten Vorschrift für die Bediensteten der Bundespolizei, auf eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten zu achten, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Korps zu stärken, und jene Bestimmungen der BMI Erlässe, Datenschutz-Grundsatzerlass 2007, ZI BMI-LR1200/0072- IIl/2006 und BMI Erlass GZ BMI-ID1500/009-11/BK/2.3/2013 vom 6.5.2004 Anlage G und der Integrierten Datensicherheitsvorschrift der LPD XXXX Pkt. 2.2, Weisungen im Sinne des § 44 (1)BDG 1979.

Das Anschreien von zu vernehmenden Zeugen und das Schlagen auf die Tischplatte legen den Verdacht nahe, dass die vorangeführten Bestimmungen nicht beachtet wurden und ist auch durch die von der Verteidigung vorgebrachte anzuwendende Vernehmungstaktik nicht gedeckt. Das von der DB in Abrede gestellte Fehlverhalten steht auch im Widerspruch zur Zeugenaussage der RI XXXX , die in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 21.4.2016 sehr wohl einräumt, dass die DB auch geschrien und mit der Hand auf den Tisch geschlagen hätte und zur Aussage der Zeugin, die vor Gericht unter Wahrheitszwang die belastenden Aussagen getätigt hat; wie überhaupt es ungewöhnlich ist, dass sich ein Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft an die Dienstbehörde wendet um allenfalls vorliegende Dienstpflichtsverletzungen überprüfen zu lassen und hat auch im Lichte dieser Mitteilung die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin einen hohen Stellenwert (Faktum 2).

[...]

Ob und in welchem Ausmaß das Verhalten des Beschuldigten tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung darstellt, bleibt der Prüfung des Disziplinarverfahrens und der in diesem Verfahren durchzuführenden mündlichen Verhandlung vorbehalten."

Zum Spruchpunkt B wurde in rechtlicher Hinsicht auszugsweise, wie folgt ausgeführt (im Original, Anonymisierung durch das BVwG):

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, ZI. 97/09/0275 und die darin angegebene Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegenüber dem Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die, in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides, darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid vorgeworfene Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob die bekannten und oben dargestellten Sachverhalte - zu denen die Beschuldigte zumindest teilgeständig ist - tatsächlich den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründen und ob diese tatsächlich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.

Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen:

Dienstpflichtsverletzungen ident mit den unter Spruchteil A angeführten

Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979

Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Nicht jeder Verdacht der Begehung irgendwelcher Dienstpflichtsverletzungen rechtfertigt daher bereits eine Suspendierung, sondern nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen (VwGH 19.5.1993, 92/09/0032). Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, jedoch als schwer wiegend zu vermuten ist (VwGH 19.5.1993, 92/09/0238; 16.12.1997, 96/09/0358).

Während es bei der Suspendierung zur Verhinderung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an der Begehung weiterer Dienstpflichtsverletzungen zu hindern, ist die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des "Ansehens des Amtes" eine andere; es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das "Publikum") eine schlechte Meinung - in welcher Hinsicht auch immer - von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist (VwGH 19.11.1976, 79/75, wo von einem "negativen Eindruck" gesprochen wird). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt jedenfalls das dienstliche Interesse bei jenen Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen, was aber nicht bedeutet, dass die Behörde zwingend eine Entlassung prognostizieren muss, um eine Suspendierung zu begründen.

Zur Beurteilung der Frage, wann eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet und somit das Erfordernis einer Suspendierung besteht, kommt zunächst die Verletzung jener Dienstpflichten in Betracht, die bereits im Tatbestand in irgendeiner Weise auf die Meinung der Bevölkerung abstellen: so die Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BDG).

Im Licht der oben dargestellten Rechtsprechung vertritt der erkennende Senat bezüglich des vorliegenden Falles die Auffassung, dass - wie bereits erwähnt - aufgrund der Erhebungsergebnisse von der Existenz eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, konkreten, substantiierten und begründeten Tatverdachtes der Begehung schwerwiegender Verletzungen von Dienstpflichten - jedenfalls gemäß §§ 43 2 und 44 Abs 1 BDG 1979 - durch den beschuldigten Beamten auszugehen ist, die die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG erfüllen, dies jedenfalls bis zu einer endgültigen staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen entlastenden Entscheidung.

Durch die im gegenständlichen Fall verdachtsbegründende Vorgangsweise würde ihre Belassung im Dienst wegen der Art und Schwere der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtsverletzungen jedenfalls das Ansehen des gefährden, weil ein durch einen Exekutivbeamten begangenes Delikt wegen des Verdachtes des Vergehens des (dreimaligen) Ankaufs und der Weitergabe von Suchtgift, sowie das wiederholte Nichtbefolgen von Weisungen iSd. § 44 Abs. 1 BDG, das für die tägliche Polizeiarbeit unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit als auch der Dienstbehörde und der Kollegen nachhaltig zu untergraben und darüber hinaus das Ansehen in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen geeignet ist, da diese vom Amtsverständnis und der Einstellung der Polizei einen völlig falschen Eindruck bekommen muss. Es kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Disziplinarbeschuldigte bei einem Verbleib im Dienst - egal in welchem Bereich - weitere Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten begehen könnte, zumal die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Verantwortung die Meinung vertritt, dass der Schmerzlinderung ihres Gatten nur mit dem Konsum von Suchtgift entgegenzutreten gewesen sei, weil andere Schmerzmittel nicht ausreichend wirken würden, es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die DB aus eigenem Antrieb von Ankauf und der Weitergabe von Suchtmitteln Abstand genommen hatte, sondern vielmehr der Abbruch der strafbaren Handlungen durch die Verfolgungsmaßnahmen der Kriminalpolizei erfolgt war. Damit besteht aber auch eine Wiederholungsgefahr, jedenfalls bis zum Ende der von der Staatsanwaltschaft auferlegten Probezeit, die eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens erst nach einem "Beobachtungszeitraum" von einem Jahr verfügt hat.

Vor allem aber wäre es für die Bevölkerung unverständlich, wenn man eine solcherart wiederholt straffällig gewordene Polizistin im Dienst belässt. Der vorliegende Verdacht der Begehung einer schweren Dienstpflichtverletzung, welcher eine hohe schädliche Neigung innewohnt, führt daher zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit der Disziplinarbeschuldigten, die ihre Suspendierung als präventive Maßnahme - vor der endgültigen Klärung der Frage, ob sie die Tat (Dienstpflichtverletzung) tatsächlich begangen hat - unbedingt notwendig macht. Der Polizei ist die Verwendung der Disziplinarbeschuldigten derzeit nicht zumutbar. Eine Alternative zur sofortigen Suspendierung der Disziplinarbeschuldigten besteht - schon allein aus dem Interesse die Glaubwürdigkeit des Wachkörpers Bundespolizei zu erhalten - nicht, zumal auch die Frage, ob es für den Dienstgeber - sollten sich die Tatvorwürfe tatsächlich bestätigen - vertretbar sein kann, die Beamtin weiterhin im öffentlichen Dienst zu verwenden oder ob durch die Dienstpflichtverletzungen, derer sie derzeit verdächtig ist, das zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendige Vertrauen grundlegend und unwiederbringlich zerstört ist, auch wenn die DB vorbringt, dass die Dienstbehörde von einer vorläufigen Suspendierung Abstand genommen hätte.

Wenn weiteres von der DB vorgebracht wird, dass sie sich seit der Begehung der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtsverletzungen wohl verhalten hätte, muss schon darauf hingewiesen werden, dass sich die Disziplinarbeschuldigte seit der ihr in Aussicht gestellten Erstattung der Disziplinaranzeige durchgehend in Krankenstand befindet und ist auch im Lichte der unmittelbar nach Erstattung der Disziplinaranzeige - zu welcher die Dienstvorgesetzten verpflichtet waren- erfolgten Beschwerde an den Gleichbehandlungsbeauftragten gegen die anzeigenvorlegenden Organe wegen Mobbings, auch nicht ansatzweise eine Einsicht oder Reue erkennbar.

Zur Kürzung des Monatsbezuges

Die Kürzung des Monatsbezuges tritt gemäß § 112 BDG ex lege ein.

Laut Dienstgebermitteilung beträgt der aktuelle Monatsbezug unter Berücksichtigung der Kürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG € 2.144,60 brutto.

Die von der Disziplinarbeschuldigten angeführten finanziellen Belastungen werden vom Senat nicht in Zweifel gestellt.

Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 25 und 26 Abs 6 Pensionsgesetz 1965 i.d.g.F. i.V.m. § 1 Z 1 ErgZV2016 gebührt dem Beamten ein monatlicher Mindestbezug von € 882,78 und für verheiratete Beamtinnen und Beamte ein Zuschlag von € 440,80 - wobei nach den Bestimmungen des § 26 Abs 6 Pensionsgesetz der Monatsbezug der DB und jener ihres Gatten, dessen Höhe der Disziplinarbehörde nicht bekannt ist, zusammenzurechnen sind. Die zusammengerechneten Bezüge sind dann dem gesetzlichen Mindestsatz von € 1.323,58 gegenüberzustellen.

Infolge der zwingenden Bestimmungen des § 112 Abs 4 BDG 1979 i. V. m den vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen besteht auch bei einer zugestandenen finanziellen Härtesituation kein Ermessensspielraum hinsichtlich einer Aufhebung oder Verminderung der Kürzung und kann einem von der DB noch zu stellenden Antrag nur dann stattgegeben werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das gemeinsame Monatseinkommen den vorangeführten Mindestbetrag unterschreitet. Die Entscheidung erfolgt mittels gesonderten Bescheides."

15. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.10.2016 fristgerecht eine Beschwerde und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Disziplinarverfahren wegen Faktum 2 eingestellt werde, das Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs. 3 BDG 1979 weitergeführt werde und die Nichtsuspendierung der Beschwerdeführerin verfügt werde; in eventu gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und von der Kürzung ihres Monatsbezuges absehen.

Sie führte aus, dass der Bescheid in Spruchteil A in dem Umfang angefochten wird, als das Disziplinarverfahren auch wegen Faktums 2 eingeleitet wird sowie das gesamte Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXXX unterbrochen wird, und in seinem Spruchteil B zur Gänze.

In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin nach Darstellung des Sachverhalts und Verfahrensganges zum Spruchteil A vor:

Spruchteil A werde insofern angefochten, als ein Disziplinarverfahren auch wegen des Faktums 2 (Befragung mj. XXXX ) eingeleitet worden sei. Gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 dürfe der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt sei, eine Disziplinarverfügung erlassen habe oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet worden sei. Gegenständlich sei das Bezirkspolizeikommando XXXX am 20.12.2015 von der Staatsanwaltschaft XXXX schriftlich in Kenntnis gesetzt worden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Zeugin mj. XXXX als unangemessen betrachtet werde. Gleichzeitig sei das Protokoll der Hauptverhandlung dem Bezirkspolizeikommando XXXX zur Kenntnisnahme und allenfalls weiteren internen Veranlassung übermittelt worden. Laut Informationen der Beschwerdeführerin sei ihre Kollegin, Revlnsp XXXX , zu diesem Sachverhalt auch bereits im Dezember 2015 vom Bezirkspolizeikommandanten befragt worden, worüber jedoch offenbar keine Niederschrift aufgenommen worden sei. Jedenfalls sei das als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Faktum 2 der Disziplinarbehörde seit Dezember 2015 bekannt und sei innerhalb von sechs Monaten weder eine Disziplinarverfügung erlassen noch ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet worden. Eine Bestrafung wegen des Faktums 2 sei daher gemäß § 94 Abs. 1 2. 1 BDG 1979 wegen Verjährung nicht mehr zulässig und es hätte diesbezüglich auch kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden dürfen.

Spruchteil A werde auch insofern angefochten, als darin das Disziplinarverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 unterbrochen werde. Mit dieser "Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXXX " sei vermutlich die Verständigung vom vorläufigen Rücktritt gemäß § 35 Abs. 9 SMG vom 18.05.2016, 191 BAZ 455/16f, gemeint. Wenngleich § 114 Abs. 2 BDG vorsehe, dass das Disziplinarverfahren unterbrochen sei, wenn die Disziplinarbehörde Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO habe, so übersehe die Disziplinarkommission gegenständlich § 114 Abs. 3 BDG 1979, wonach das Disziplinarverfahren weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen sei (Muss-Bestimmung!), nachdem die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung bei der Disziplinarbehörde eingelangt sei. Nachdem § 76 Abs. 5 StPO vorsehe, dass vom Beginn und der Beendigung des Strafverfahrens gegen Beamte die Dienstbehörde zu verständigen sei, sei davon auszugehen, dass dies auch im gegenständlichen Fall erfolgt sei. Jedenfalls sei der Disziplinarkommission mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07.07.2016 bekanntgegeben worden, dass ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung erfolgt sei. Das Disziplinarverfahren sei daher gemäß § 114 Abs. 3 BDG 1979 weiterzuführen, was auch dem Interesse der Beschwerdeführerin entspreche. Es sei insbesondere nicht zumutbar, dass während des gesamten Zeitraums, bis eine Fortsetzung des Strafverfahrens nicht mehr möglich sei, die Suspendierung der Beschwerdeführerin aufrecht bliebe, ohne dass das Disziplinarverfahren fortgeführt werden würde. Gemäß § 38 Abs. 1a SMG sei das Strafverfahren fortzusetzen, wenn binnen eines Jahres die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitteile, dass sich die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Begutachtung oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht unterziehe oder die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stelle. Ausgehend vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 35 Abs. 9 SMG am 18.05.2016 wäre sohin eine Fortsetzung des Strafverfahrens längstens bis 18.05.2017 und eine Weiterführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens frühestens per 19.05.2017 möglich. Die Disziplinarbeschuldigte wäre sohin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt, also noch zumindest weitere sieben Monate suspendiert, ohne dass das Disziplinarverfahren fortgeführt werden würde. Dies sei jedenfalls unbillig und in Anbetracht der mit einer Suspendierung verbundenen Bezugskürzung auch nicht zumutbar.

Zum Spruchteil B brachte die Beschwerdeführerin vor:

Gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 sei die Suspendierung zu verfügen, wenn durch die Belassung einer Beamtin im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden würden. Bereits aus der Formulierung "das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet" sowie der Zusammenschau mit den Z 1 und 2 des § 112 Abs. 1 BDG 1979 sei ersichtlich, dass es sich bei der Verhängung der Suspendierung bei den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen um solche handeln müsse, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen würden. Bei der Entlassung handle es sich bekanntlich um die schwerste Disziplinarstrafe, welche nur dann verfügt werden dürfe, wenn die Grundsätze über die Strafbemessung, dh die Schwere der Disziplinarpflichtverletzung sowie spezial- und generalpräventive Erwägungen ergeben würden, dass das Höchstausmaß der Geldstrafe von fünf Monatsbezügen nicht ausreiche. Abgesehen davon, dass eine Bestrafung wegen Faktum 2 bereits wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr zulässig sei, stelle weder das Faktum 2 noch das Faktum 3 eine derart schwere Dienstpflichtverletzung dar, welche eine Suspendierung zulassen würde. Eine Suspendierung könne daher entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid allenfalls wegen des Faktums 1 ausgesprochen werden. Es sei unrichtig, dass eine Suspendierung auch wegen des "wiederholten Nichtbefolgens von Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG" verfügt werden könne. Die Suspendierung beinhalte einen Präventionsgedanken, und zwar solle der Beamte an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden. Dies sei aber nur dann möglich und sinnvoll, wenn nach der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu erwarten sei, dass eine Befassung im Amt als besondere Gelegenheit zur neuerlichen Begehung der gleichen oder ähnlichen Dienstpflichtverletzungen genützt werden würde. Demnach würden jene Dienstpflichtverletzungen die Möglichkeit einer Suspendierung begründen, die "unter Ausnützung einer Amtsstellung" begangen werden würden (bspw. Vermögensdelikte) oder den Dienstbetrieb massiv stören würden (etwa alkoholisierte Dienstverrichtung, Gewalttätigkeit). Eine Suspendierung zur Wahrung des "Ansehen des Amtes" solle verhindern, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhalte, an der der Beamte tätig sei. In Frage komme dabei insbesondere die Verletzung der sachlichen Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben, etwa durch die Annahme von Schmiergeldern. Der Beschwerdeführerin werde vorgeworfen, in drei Fällen außer Dienst und in Zivil Cannabisharz gekauft zu haben. Die Beschwerdeführerin habe jedoch weder mit Suchtmitteln gehandelt, noch diese selbst konsumiert, sondern diese lediglich für ihren Gatten transportiert. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vertrete die Beschwerdeführerin nicht die Meinung, dass der Schmerzlinderung ihres Gatten nur mit dem Konsum von Suchtgift entgegenzutreten sei, sondern habe sie lediglich ihr Motiv dargelegt. Unrichtig sei auch, dass die Beschwerdeführerin diesen Transport von Suchtmitteln für ihren Gatten erst aufgrund der Verfolgungsmaßnahmen durch die Kriminalpolizei eingestellt habe, sondern sei dies bereits längere Zeit davor der Fall gewesen: Die Beschwerdeführerin sei vom 01.10. bis 31.12.2015 dem BVT XXXX dienstzugeteilt gewesen und sie habe im Zeitraum Oktober/November 2015 drei Mal (ca. 18.10., 15. und 19.11.2015) Cannabisharz für ihren Gatten von XXXX nach Hause mitgenommen. Die Einvernahme durch die Landespolizeidirektion XXXX sei hingegen erst am 07.03.2016 erfolgt. Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Transport von Suchtmitteln bereits mehrere Monate vor den kriminalpolizeilichen Verfolgungsmaßnahmen eingestellt habe. Hingewiesen werde nochmals auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2015, W136 2014190-1, wonach eine Justizwachebeamtin, welche bei sich zu Hause Cannabis sogar konsumiert habe, ohne Gefährdung dienstlicher Interessen im Dienst belassen werden habe können, zumal es sich um außerdienstliches Verhalten gehandelt habe, welches keinerlei Außenwirksamkeit erlangt habe. Über die dagegen erhobene Revision habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.04.2015, Ro2015/09/0004, entschieden, dass keine Bedenken gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen würden, weil ein (länger zurückliegendes und nicht prolongiertes) außerdienstliches Fehlverhalten einer Beamtin, welches keinerlei Hinweise auf eine erkennbare Außenwirkung enthalte, als nicht so gravierend erachtet werde, dass es einer Belassung im Dienst entgegenstünde. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde treffe dies auch auf die Beschwerdeführerin zu, welcher der dreimalige Ankauf von Cannabisharz im Zeitraum Oktober/November 2015 für ihren Gatten vorgeworfen werde. Die Beschwerdeführerin habe weder selbst Cannabisharz konsumiert noch damit gehandelt, und die Ankäufe würden mittlerweile bereits mehr als elf Monate zurückliegen und seien auch nicht fortgesetzt worden. Die Ankäufe seien außerdienstlich und in Zivil erfolgt. Soweit die Disziplinarkommission ausführe, dass der Fall der Justizwachebeamtin nicht vergleichbar sei, zumal die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes nicht zu deren Kernaufgaben gehöre, so verkenne die Disziplinarkommission das Strafvollzugsgesetz, nach § 34 Abs. 1 StVG berauschende Mittel nicht zugelassen seien. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stelle zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar. Ebenso dürften Strafgefangene gemäß § 102a StVG zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt stichprobenweise oder bei Verdacht geeigneten Maßnahmen zur Feststellung des Konsums eines berauschenden Mittels unterzogen werden. Daraus ergebe sich, dass selbstverständlich auch Justizwachebeamte dafür zu sorgen hätten, dass Strafgefangene nicht mit Drogen in Kontakt kommen. Nachdem eine Justizwachebeamtin, welche Cannabis konsumiert habe, ohne Gefährdung dienstlicher Interessen im Dienst belassen werden könne, treffe dies auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche im Übrigen auch keine Sonderverwendung für Suchtmitteldelikte gehabt habe. Wenn die belangte Behörde schließlich ausführe, dass für eine Suspendierung bereits die fiktive Eignung ausreiche, im Falle einer Veröffentlichung einen Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei herbeizuführen, so würde dies zum einen das Publizitätserfordernis ad absurdum führen, zumal eine "fiktive Eignung" stets gegeben sein würde. Zum anderen verkenne die belangte Behörde hier ebenfalls die bereits zitierte Entscheidung des BVwG. Dort werde ausgeführt, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, welches keinerlei Hinweise auf eine erkennbare Außenwirkung enthalte, einer Belassung im Dienst nicht entgegenstehe. Wenn die belangte Behörde hier zusätzlich ausführe, dass sehr wohl eine Außenwirksamkeit "in Dealerkreisen" verursacht worden sei, so handele es sich dabei ausschließlich um einen Dealer, welcher abgesondert strafrechtlich verfolgt werde. Wie die belangte Behörde auf Seite 30 ihres Bescheides selbst ausführe, würden die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen sei, eine rasche Entscheidung darüber gebieten, ob die Voraussetzungen für eine Suspendierung gegeben seien oder nicht. Wie bereits ausgeführt worden sei, würden die vorgeworfenen Ankäufe von Cannabisharz mittlerweile elf Monate zurückliegen und seien den Disziplinarbehörden seit zumindest Anfang März 2016, sohin seit mehr als sieben Monaten bekannt (vgl. Beilage 1 zur Disziplinaranzeige vom 08.03.2016). Bereits damals sei die Möglichkeit einer Suspendierung bei der Landespolizeidirektion erörtert worden. Zutreffend sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass keine ausreichenden Gründe dafür vorliegen würden. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.06.2016, zugestellt am 22.06.2016, mitgeteilt, dass erwogen werde, gegen die Beschwerdeführerin eine Suspendierung im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 BDG 1979 zu verhängen. Dabei sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu bis längstens 24.06.2016 Stellung zu nehmen, weil voraussichtlich am 27.06.2016 darüber beraten werde. Nachdem diese äußerst kurz bemessene Frist bis 08.07.2016 verlängert worden sei, habe die Beschwerdeführerin an diesem Tag eine Stellungnahme abgegeben. Erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2016, also zweieinhalb Monate später, sei die Suspendierung verfügt worden. Bereits aus dieser Chronologie sei ersichtlich, dass eine Suspendierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig bzw. verhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführerin sei - trotz Kenntnis der Disziplinarbehörden von den Vorwürfen seit Anfang März 2016 - noch über ein halbes Jahr im Dienst belassen und habe sich seither wohlverhalten. Ebenso wie im allgemeinen Arbeitsrecht eine Entlassung unverzüglich ausgesprochen werden müsse, widrigenfalls sie wegen Verspätung unberechtigt sei, gelte dies auch im Zusammenhang mit der Suspendierung nach § 112 BDG 1979: Die Suspendierung sei unverzüglich auszusprechen, widrigenfalls die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar sei. Aufgrund des verstrichenen Zeitraums von mehreren Monaten sei die Suspendierung jedenfalls nicht mehr unverzüglich und hätten die Disziplinarbehörden zumindest schlüssig auf eine Suspendierung verzichtet.

Wenn die belangte Behörde ausführe, dass sich die Beschwerdeführerin durchgehend in Krankenstand befinde seit ihr die Erstattung einer Disziplinaranzeige in Aussicht gestellt worden sei, und ihr damit implizit "Tachinieren" unterstellt werde, so müsse dem unter Hinweis auf die polizeiärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 20.06. sowie 20.09.2016 entschieden entgegengetreten werden. Diesbezüglich werde das polizeiärztliche Untersuchungsergebnis vom 22.09.2016, GZ P6/67920/2016, vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin im Krankenstand zu belassen sei. Ebenso vorgelegt werde ein Befund des Facharztes für Psychiatrie, XXXX , wonach die Beschwerdeführerin an einer depressiven Reaktion leide. Inwiefern ein medizinisch begründeter Krankenstand gegen ein - ebenso relevantes außerdienstliches - Wohlverhalten der Beschwerdeführerin spreche, lasse die belangte Behörde offen. Wenn der Beschwerdeführerin ferner vorgeworfen werde, eine Beschwerde an den Gleichbehandlungsbeauftragen lasse keine Einsicht oder Reue erkennen, so werde verkannt, dass diese Beschwerde nicht das gegenständliche Disziplinarverfahren betreffe, sondern andere Vorfälle davor, etwa im Zusammenhang mit einer von der Beschwerdeführerin erlittenen Fehlgeburt.

Darüber hinaus stellte die Beschwerdeführerin neuerlich den Antrag, von der Kürzung ihres Monatsbezuges abzusehen und legte diesbezügliche Unterlagen vor.

16. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016 (eingelangt beim BVwG am 28.10.2016) legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschuldigten

Die Beschwerdeführerin steht als Polizeibeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Der zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Im vorliegenden Fall konnte auch im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung bzw. für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, somit zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240). Auch handelt sich beim Einleitungsbeschluss um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst, aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Die Beschwerdeführerin hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu ihrer Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042).

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A 1.)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009, lautet:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."

§ 91 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002, lautet:

"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen."

§ 94 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:

"§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate."

§ 96 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012, lautet:

"§ 96. Disziplinarbehörden sind

1. die Dienstbehörden und

2. die Disziplinarkommissionen.

3. und 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)"

§ 112 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:

"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder

seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."

§ 114 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007, lautet:

"§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

1. die Mitteilung

a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist."

§ 118 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, lautet:

"§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen."

§ 123 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012, lautet:

"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Einleitungsbeschluss folgende einschlägigen Aussagen getroffen:

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird) (VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Zur Verjährung:

Zu dem unklaren Begriff der Disziplinarbehörde bemerken die EB, es sollte durch die genannten Bestimmungen "die Dienstbehörde dazu angehalten werden, innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihr die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, ein Disziplinarverfahren einzuleiten." Darin wird zunächst klar, dass der Gesetzgeber primär auf die Kenntnis der Dienstbehörde abstellen wollte, da bereits vom Zeitpunkt ihrer Kenntnis an die Frist zu laufen beginnt, soll sie auch verpflichtet sein, das weitere Verfahren zu beschleunigen.

Unerheblich für die Verjährung ist daher die Kenntnis des Dienstvorgesetzten, sei sie auch vor der Information der Dienstbehörde erfolgt. Dies gilt nach dem VwGH selbst dann, wenn der Vorgesetzte der Dienstbehörde angehört, in diesem Fall löse dessen Kenntnis das Laufen der Verjährungsfrist nur dann aus, wenn der Vorgesetzte selbst Leiter der Dienstbehörde oder Angehöriger der für Verfügungen gemäß § 110 BDG zuständigen disziplinarrechtlichen Fachabteilung bzw. Unterorganisationseinheit ist.

Als für die Kenntnisnahme von der Verjährung entscheidende Stelle innerhalb der Dienstbehörde hat die Judikatur den Leiter eines "der Dienstbehörde in Disziplinarangelegenheiten zurechenbaren Organs" angesehen. Jedenfalls der Dienstbehörde zurechenbar sei die Kenntnis ihres Leiters und der zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten nach § 110 BDG zuständigen Fachabteilung (Unterorganisationseinheit) der Dienstbehörde. Die Kenntnis der Fachabteilung (Personalabteilung) ist aber nicht unbedingt notwendig: Ist Dienstbehörde etwas das Amt der Landesregierung, so ist auch die Kenntnis des Landeshauptmanns und des Landesamtsdirektors relevant.

Der VwGH hat klargestellt, dass während einer Zeit der Dienstzuteilung gem § 39 BDG keine endgültige organisatorische Eingliederung in die zugeteilte Dienststelle entsteht, die Zuständigkeit der Dienstbehörde sich also in diesem Zeitraum nicht verändert.

Unklar ist weiters, wann von einer Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die Dienstbehörde gesprochen werden kann. Wie § 91 BDG zu entnehmen ist, liegt eine "Dienstpflichtverletzung" dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten unter einen disziplinär zu ahnenden Tatbestand fällt und keine Umstände vorliegen, die die Tat gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei der "Kenntnis" von solchen Umständen kann es jedoch keinesfalls darauf ankommen, dass die Dienstbehörde bereits mit Sicherheit vom Vorliegen aller dieser Umstände ausgeht, ist doch die Dienstbehörde gar nicht zur Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens berufen. Es kann somit nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde eine Pflicht zum Tätigwerden begründen. Dies sind im Regelfall die Disziplinaranzeige, die Durchschrift einer Strafanzeige, der Bericht des Dienstvorgesetzen (§ 110 BDG) oder die Selbstanzeige durch den Beamten (§111 BDG), allenfalls ein sonstige (etwa auf Grund eigener Recherchen gewonnener) begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (§ 109 BDG). Das heißt aber nicht, dass es schon zu einer Aktenübermittlung gekommen sein muss, die Tatsachenkenntnis kann etwa auf der Mitteilung eines Aktenvermerks über eine ORF-Sendung beruhen. Das betreffende Verhalten muss auch nicht zur Gänze, sondern nur in seinen wesentlichen Grundzügen der Dienstbehörde zur Kenntnis gelangt sein. Jedenfalls kommt nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmt Tatsachen (nicht bloßes Gerücht oder Vermutungen Dritter, nicht nur Hinweise auf die "Problematik" eines Verhaltens, keinesfalls bloßes Kennenmüssen) in Betracht. Nur das Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente der Tat spielt eine Rolle. Diese müssen geeignet sein, den konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen. Noch keine Kenntnis liegt vor, wenn dem Organwalter, der bestimmte Umstände erfährt, noch nicht die Dimension einer allfälligen Dienstpflichtverletzung erkennbar wird. Bei noch nicht ausreichender Klärung des Sachverhaltes ist "Kenntnis" spätestens mit dem Abschluss ergänzender Ermittlungen anzunehmen. Die Wahrnehmung durch den Organwalter der Dienstbehörde muss darüber hinaus in amtlicher Eigenschaft erfolgt sein (nicht bloße Medienberichterstattung). Nicht ankommen kann es auch auf die zutreffende rechtliche Subsumtion der bekannt gewordenen Tatsachen (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 65 ff mwN).

Judikatur und Literatur zur Suspendierung:

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

Während es bei der Suspendierung zur Verhinderung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so scheint die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des "Ansehens des Amtes" eine andere zu sein, es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung (das "Publikum") eine schlechte Meinung - in welcher Hinsicht auch immer - von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 515 mwN).

Wegen der unklaren Voraussetzungen für die Suspendierung erfolgt die Prüfung in der Praxis sehr fallbezogen, zwischen Suspendierung wegen Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes wird oft nicht unterschieden (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 518).

Im Hinblick auf die Sicherungsfunktion der Suspendierung, über die im Bedarfsfall rasch zu entscheiden ist, können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, muß nur in groben Umrissen beschrieben werden; ferner sind die Verdachtsmomente darzulegen, wobei allerdings nur der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung (dh die ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Amtes zu gefährden) ausreicht, die (im Spruch angeordnete) Suspendierung zu tragen (VwGH, 16.12.1997, 96/09/0266 mwN).

Dass eine Suspendierung anfangs nicht ins Auge gefasst wurde, schließt ihre spätere Verhängung nicht aus (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 509 mwN).

Der VwGH hat zur Teilrechtskraft folgende Aussagen getroffen:

Teilrechtskraft kann nur insofern eintreten, als ein Bescheid mehrere Absprüche enthält und die angefochtenen von den unangefochten gebliebenen Absprüchen trennbar sind (VwGH, 21.06.2007, 2006/10/0118).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Verjährung:

§ 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 stellt auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist. Gemäß § 96 BDG 1979 sind die Disziplinarbehörden die Dienstbehörden und die Disziplinarkommissionen. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Landespolizeidirektion XXXX als Dienstbehörde und die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres die Disziplinarbehörden sind.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2015 dem BVT XXXX dienstzugeteilt. Während einer Zeit der Dienstzuteilung entsteht keine endgültige organisatorische Eingliederung in die zugeteilte Dienststelle. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde hat sich in diesem Zeitraum somit nicht verändert (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 66 mwN). Die Dienstbehörde war daher auch in diesem Zeitraum die Landespolizeidirektion XXXX .

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass gegenständlich das Bezirkspolizeikommando XXXX am 20.12.2015 von der Staatsanwaltschaft XXXX schriftlich in Kenntnis gesetzt worden sei, dass das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten gegenüber der Zeugin mj. XXXX als unangemessen betrachtet werde. Gleichzeitig sei das Protokoll der Hauptverhandlung dem Bezirkspolizeikommando XXXX zur Kenntnisnahme und allenfalls weiteren internen Veranlassung übermittelt worden. Laut Informationen der Beschwerdeführerin sei ihre Kollegin, Revlnsp XXXX , zu diesem Sachverhalt auch bereits im Dezember 2015 vom Bezirkspolizeikommandanten befragt worden, worüber jedoch offenbar keine Niederschrift aufgenommen worden sei.

Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihren Ausführungen, dass weder dass Bezirkspolizeikommando XXXX noch Bezirkspolizeikommandanten Disziplinarbehörden im Sinne des § 94 BDG 1979 sind.

Aus dem Verwaltungsakt geht hervor: Mit Schreiben vom 16.12.2015 erfolgte das Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX an das Bezirkspolizeikommando XXXX . Dieses langte am 20.12.2015 beim Bezirkspolizeikommando XXXX ein. Dazu wurde das Protokoll der Hauptverhandlung übermittelt. Weiters findet sich eine niederschriftliche Einvernahme der Revlnsp XXXX vom 21.04.2016 durch das Bezirkspolizeikommando XXXX . Eine Einvernahme vom Dezember 2015 findet sich im Verwaltungsakt jedoch nicht. Mit Schreiben vom 08.05.2016 wurde eine Disziplinaranzeige an die Landespolizeidirektion XXXX erstattet. Die am 12.05.2016 bei der Landespolizeidirektion XXXX einlangte. Diese wurde am 18.05.2016 an den Vorsitzenden des Senates 4 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres weitergeleitet.

Auch wenn die Disziplinarkommission in ihrem Bescheid ausführt, dass "es ungewöhnlich ist, dass sich ein Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft an die Dienstbehörde wendet um allenfalls vorliegende Dienstpflichtverletzungen überprüfen zu lassen", so ergibt sich aus dem Akt eindeutig, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft nicht an die Dienstbehörde, sondern an das Bezirkspolizeikommando XXXX erging. Dies ergibt sich auch aus der Disziplinaranzeige vom 08.05.2016.

Somit ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, dass die Disziplinarbehörden bereits länger als sechs Monate vor der Erlassung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses - auf sicherer Grundlage beruhende - Kenntnis von der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verfehlung gehabt hätten. Diese ergibt sich erst aus der Disziplinaranzeige vom 08.05.2016, die am 12.05.2016 bei der Dienstbehörde einlangte.

Der angefochtene Einleitungsbeschluss erweist sich somit in diesem Punkt wegen nicht offenkundig anzunehmender Verjährung als gesetzmäßig, dies enthebt die Disziplinarkommission allerdings nicht von der Verpflichtung, im weiteren Disziplinarverfahren (allenfalls auch aufgrund weiterer Behauptungen der Beschwerdeführerin) die Verjährung zu prüfen (Vgl. dazu VwGH, 11.04.1996, 94/09/0241).

3.3.2. Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979:

Aus dem Bescheid ergibt sich, dass mit Anschreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.5.2016, Zl. 191 BAZ 455/2016/f, die Mitteilung vom vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung nach § 35 Abs. 1 SMG mit einer Probezeit von einem Jahr erfolgte. Weiters, dass mit Anschreiben der StA XXXX , GZ 15St 85/16i - 1, die Mitteilung von der Einstellung des Verfahrens nach § 190 Z 1 StPO erfolgte.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist das Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs. 3 BDG 1979 weiterzuführen und in erster Instanz binnen 6 Monaten abzuschließen, nachdem die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist.

Da zu beiden Strafverfahren solche Mitteilungen einlangt sind, ist das Disziplinarverfahren nunmehr weiterzuführen.

In diesem Punkt kommt der Beschwerde insofern Berechtigung zu, als der Ausspruch "Gemäß § 114 Abs 2 BDG 1979 wird das Disziplinarverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXXX unterbrochen." zu entfallen hat.

3.3.3. Suspendierung:

Die Beschwerdeführerin vermeint zu Unrecht, dass eine Suspendierung unverzüglich auszusprechen sei, andernfalls sie wegen Verspätung unberechtigt sei. Dass die Disziplinarbehörden nicht schon früher eine Suspendierung verfügten, ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Suspendierung auch später verfügt werden durfte, noch verletzt diese Vorgangsweise allein die Beschwerdeführerin in einem subjektiv-öffentlichen Recht (Vgl. VwGH, 16.12.1997, 96/09/0266).

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war zu prüfen, ob bei Belassung der Beschwerdeführerin im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden würden, wobei besonders die Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.

3.3.3.1. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:

Der Verdacht, die Beschwerdeführerin als Polizeibeamtin habe außer Dienst und in Zivil in drei Fällen Cannabisharz von Drogendealern gekauft, ist jedenfalls geeignet, eine Verletzung der Dienstpflichten des § 43 Abs. 2 BDG 1979 darzustellen.

Damit besteht der Verdacht, sie habe genau jene Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz sie berufen ist. Die Aufgabe von Exekutivbeamten ist gerade die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung fällt in den Kernbereich ihrer dienstlichen Aufgaben und ist als schwer zu beurteilen.

Auch liegen hinreichende Verdachtsmomente vor, diesbezüglich wird insbesondere auf die Beschuldigtenvernehmung vom 07.03.2016 verwiesen, demnach sie eingesteht, dreimal Cannabisharz gekauft zu haben.

3.3.3.2. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes:

Die Disziplinarkommission führte zutreffend aus, dass ein durch eine Exekutivbeamtin begangenes Delikt geeignet ist, das Ansehen in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinflussen, weil diese vom Amtsverständnis und der Einstellung der Polizei einen völlig falschen Eindruck bekommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade bei Exekutivbeamten die Judikatur einen besonders strengen Maßstab anlegt (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 516 mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Fall mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2015, W136 2014190-1, vergleichbar sei, wonach keine Suspendierung verfügt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Fall insofern erheblich unterscheidet, als das Handeln der Beschwerdeführerin auch Außenwirksamkeit erlangt hat. So ergibt sich aus dem Schreiben vom 13.02.2016, dass der "Dealer" wusste, dass die Beschwerdeführerin Polizistin ist, was sich auf das "Ansehen des Amtes" jedenfalls negativ auswirkt. Auch wenn in der Beschwerde betont wird, dass die Außenwirksamkeit lediglich einen "Dealer" betreffe, so ändert das nichts daran, dass diese tatsächlich eingetreten ist.

Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, dass sie weder mit Suchtmittel gehandelt habe noch dieses selbst konsumiert habe, sondern dieses lediglich für ihren Gatten transportiert habe. In der Beschuldigtenvernehmung gestand sie, dreimal Cannabisharz gekauft zu haben. Bei ihren Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich auch dabei um ein strafbares Handeln handelt, das darüber hinaus Außenwirksamkeit erlangte.

Auch sprach der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 21.04.2015, Ro 2015/09/0004, aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung in Anwendung der Judikaturgrundsätze die Verdachtslage auf Grundlage des gegebenen Ermittlungsstandes gewürdigt habe. Es bestünden keine Bedenken, wenn es als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Begründung das beschriebene (länger zurückliegende und nicht prolongierte) außerdienstliche Fehlverhalten der Justizwachebeamtin, welches keinerlei Hinweise auf eine erkennbare Außenwirkung enthalte, als nicht so gravierend erachtet werde, dass es einer Belassung der Mitbeteiligten im Dienst entgegenstünde, und eine Suspendierung als nicht gerechtfertigt sehe. Wie bereits ausgeführt, unterscheidet sich der beschwerdegegenständliche Fall dadurch, dass das Verhalten nach Außen getreten ist.

Wird eine Suspendierung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen gestützt, so genügt es, dass sie durch eine schwerwiegende gerechtfertigt ist (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 510 mwN). Im vorliegenden Fall ist die Suspendierung durch das Faktum 1 im Spruchteil A des Bescheides gerechtfertigt.

3.3.4. Da der Bescheid mehrere Absprüche enthält und die angefochtenen von den unangefochten gebliebenen Absprüchen trennbar sind, ist hinsichtlich den nicht angefochtenen Spruchpunkten Teilrechtskraft eingetreten.

Zu A 2.)

Antrag, von der Kürzung des Monatsbezuges abzusehen:

Da die Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission bereits einlangte, hat gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 diese auf Antrag der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht. Wie sich aus dem Bescheid der Disziplinarkommission ergibt, erfolgt die Entscheidung erst mittels gesonderten Bescheides.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 nicht zuständig, über den gestellten Antrag zu entscheiden, weshalb dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.3.2. und II.3.3. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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