G311 2105463-1•BVwG G311 2105463-1
G311 2105463-1Federal Administrative CourtNov 24, 2016
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G311 2105463-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, nunmehr vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat.
I. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG wird über Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
II. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird über Sie ein auf die Dauer von drei (3) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
III. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 2010 nach Österreich eingereist, habe dann seine nunmehrige Ehefrau, eine österreichische Staatsangehörige, kennengelernt. Am XXXX sei die gemeinsame Tochter geboren. Der Beschwerdeführer sei spielsüchtig gewesen, das sei der Auslöser für seine Straftat, einen Raubüberfall an einer Tankstelle, gewesen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er habe mittlerweile den Schaden gut gemacht, gehe einer Beschäftigung nach und sorge für seine Familie, er habe eine Therapie wegen seiner Spielsucht gemacht und sei nun abstinent. § 67 FPG sei im angefochtenen Bescheid unrichtig angewendet worden, zu einer Interessensabwägung nach Art 8 EMRK sei es gar nicht gekommen. Eine adäquate Behandlung seiner Spielsucht sei - wie die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zeigen - in Bosnien nicht möglich. Seine Familie lebe in einem abgeschiedenen Dorf in Nordbosnien, im Umkreis von 80km befinde sich keine psychologische Betreuungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer nehme seit Juli 2014 an einer Therapie teil. Dazu werden eine Therapiebestätigung sowie ein fachärztlicher Befund vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.07.2016 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Bosnisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin sowie seine Gattin als Zeugin teilnahmen.
"Ich wurde am XXXX geboren. Name und Staatsangehörigkeit wurden im bisherigen Verfahren korrekt geführt. Ich bin diplomierter Krankenpfleger. Ich habe die Schule in Bosnien abgeschlossen. Das erste Mal war ich 2008 in Österreich für ein Monat. Auch 2009 war ich hier auf Besuch.
Meine Gattin ist mit 7 Jahren nach Österreich gekommen, ursprünglich ist sie auch aus XXXX. Wir haben uns kennen gelernt als sie dort auf Urlaub war. Wir haben standesamtlich am XXXX im Burgenland geheiratet. Die kirchliche Trauung fand später in Bosnien statt.
Auf Vorhalt der im Akt enthaltenen Aufenthaltstitel: Das ist richtig, seit 13.07.2013 habe ich keinen Aufenthaltstitel. Ich habe fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt. Ich lege dazu eine Bestätigung der BH XXXX vom 14.01.2015 vor. (Kopie wird als Beilage A/. zur Niederschrift genommen.)
Ich war nach meiner Straftat von 2012 bis 2014 in Haft. Vor meiner Haft habe ich in Österreich gearbeitet, zunächst war ich selbständig, dann habe ich bei einem Malerbetrieb und zuletzt als Hilfsarbeiter bei einem Installateur gearbeitet. Ich wurde am 18.07.2014 aus der Haft entlassen. Seit Jänner 2015 arbeite ich wieder bei einem Installateur.
Ich habe die Einzeltherapie abgeschlossen. Daran anschließend habe ich unregelmäßig eine Motivationstherapie besucht."
Die Zeugin XXXX (Z) gab an:
"Ich bin ca. seit 2008 österreichische Staatsangehörige. Ich lebe seit 1993 in Österreich. Ich habe meinen Gatten in XXXX kennen gelernt, das war ca. vor 7 Jahren. Ich bin Eigentümerin einer Wohnung in XXXX, ich wohne mit meiner Familie, das ist mein Gatte und meine Tochter dort. Ich habe seit 1993 ständig in Österreich gelebt. Ich beziehe derzeit medizinisches Rehabilitationsgeld. Meine Eltern leben in Österreich. Ich fahre ab und zu nach Bosnien auf Besuch."
Vertreterin (V) : "Wo haben Sie sich kennen gelernt?"
Z: "In XXXX. "
Die Richterin hielt fest, dass der Beschwerdeführer relativ gut Deutsch spricht. Er kann die an ihn gerichteten Fragen auf Deutsch beantworten. Weiters wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers eingeholt. Dem Beschwerdeführer wurden Informationen aus der Staatendokumentation zur Lage in Bosnien und Herzegowina ausgefolgt.
Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und auf die Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.
Am 26.09.2016 langte folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein:
Der Beschwerdeführer wolle mit seiner Familie in Österreich leben. Er treibe seine Integrationsbestrebungen weiter voran. Vorgelegt wurde dazu eine Rechnung der VHS XXXX hinsichtlich Kurs und Prüfung Deutsch B1, ein Bescheid der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer vom 26.07.2013, wonach der Beschwerdeführer zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf IGT- Gas und Sanitär zugelassen werde sowie eine Anmeldebestätigung zur Vorbereitung auf die außerordentliche Lehrabschlussprüfung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer lebt seit 2011 in Österreich. Er war erstmals in der Zeit von 25.06.2010 bis 20.07.2010 und sodann von 28.01.2011 bis 14.02.2011 in Österreich gemeldet. Er heiratete am XXXX eine österreichische Staatsangehörige, die in Bosnien geboren wurde und seit ihrem 7. Lebensjahr in Österreich lebt. Sie hat ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen. Sie ist Wohnungseigentümerin in einem Ort im Burgenland, der Beschwerdeführer lebt dort mit seiner Gattin und dem gemeinsamen vierjährigen Kind. Dieses besitzt ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit. Die kirchliche Trauung und die Taufe des Kindes fanden in Bosnien statt.
Ihm wurde am 11.07.2011 ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit Gültigkeit bis 11.07.2012 erteilt, dieser wurde bis 12.07.2013 verlängert. Bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde am 27.06.2013 ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht. Über diesen wurde noch nicht entschieden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (V.LM) folgender Schuldspruch:
"V. M. ist schuldig, er hat am XXXX Juli. 2012 in E. dadurch, dass
er mit einem Strumpf maskiert in das Gebäude der ... Tankstelle
eindrang, die Kassiererin I. C. festhielt und unter Vorhalt eines Küchenmessers Bargeld forderte, mit Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich insgesamt Euro 435,-- Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte.
Er hat hierdurch das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StBG begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 3 StBG nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren, sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 389 Abs. 1 StPO verurteilt."
In den Entscheidungsgründen wurde dazu folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Der am XXXX in B. L. geborene Angeklagte ist bosnischer Staatsangehöriger, verheiratet und sorgepflichtig für eine Tochter im Alter von viereinhalb Monaten. Er hat als Hilfsarbeiter ein monatliches Einkommen von ca. Euro 500,-- bis 600,--. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden bei einem Freund in der Höhe von Euro 1.000,--. Der Angeklagte weist in Österreich keine Vorstrafen auf.
Der Angeklagte ist spielsüchtig. Deswegen befand er sich in einer angespannten finanziellen Situation. Die Familie wollte am 10. Juli 2012 nach Bosnien fahren, um die Tochter taufen zu lassen. Dafür hatte die Gattin des Angeklagten bereits Geld gespart. Diese Geld nahm der Angeklagte an sich und verspielte es bis auf Euro 50,--, mit denen er noch Lebensmittel kaufte. Nachdem der Angeklagte dies seiner Gattin gestanden hatte, fuhr er mit dem Auto in der Gegend
umher und beschloss dann, die ... Tankstelle in E. zu überfallen. Er
zog sich eine Strumpfhose über das Gesicht und nahm ein Messer, das er immer in seinem PKW hatte, an sich. Maskiert mit dem Messer in der Hand drang der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des XXXX Juio 2012 in die Räumlichkeiten der ÖMV-Tankstelle ein. Er hielt die Kassiererin I.C. fest und forderte unter Vorhalt des Küchenmessers Bargeld. Er wollte I.C. durch das Zeigen des Messers dazu bringen, ihm Bargeld zu geben. Er wusste, dass das Geld nicht ihm gehörte, es kam ihm aber darauf, an sich das Geld zuzueignen. Er wollte die Drohung mit der gegenwärtigen Gefahr durch Leib und Leben durch das Vorzeigen des Messers verstärken. Der Angeklagte nahm Euro 435,-- aus der Kassenlade und ergriff die Flucht. Die Gattin des Angeklagten gab die gesamte Beute wieder zurück.
..."
Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und die Schadenswiedergutmachung gewertet. Es lag kein Erschwerungsgrund vor.
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellte strafbare Handlung begangen und das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2014 aus der Haft entlassen. Er war spielsüchtig, er hat eine Therapie bei einer ambulanten Behandlungseinrichtung absolviert. Die Einzeltherapie hat er abgeschlossen, im Anschluss daran besuchte er unregelmäßig eine Motivationstherapie. Er ist abstinent.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat die Ausbildung zum diplomierten Krankenpfleger abgeschlossen. Er ging beginnend ab 01.12.2011 verschiedenen Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern mit Unterbrechungen nach. Zuletzt war er von 21.01.2015 bis zumindest zum 15.07.2016 als Hilfsarbeiter bei einem Installateur beschäftigt. Er spricht Deutsch und hat sich für die Prüfung Deutsch B1 angemeldet, er wurde zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "IGT - Gas und Sanitär" zugelassen und hat sich hiefür zu einem vorbereitenden Kurs angemeldet.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Alle Bürger in Bosnien haben das Recht auf Sozialversicherung (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung). Die Möglichkeit der Behandlung von psychisch kranken Personen ist - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich -vorhanden.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das genannte Urteil des Landegerichtes XXXX, die Heiratsurkunde, ärztliche Befunde und Therapiebestätigungen sowie die Aufenthaltstitel sind aktenkundig. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über die weitere Antragstellung vor.
Die übrigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, seiner Gattin und des Kindes basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Gattin, die im unmittelbaren Eindruck glaubwürdig wirkte. Die Kopien der Staatsbürgerschaftsnachweise der Gattin und des Kindes sind aktenkundig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nun abstinent ist, basiert auf seinen eigenen Angaben, ebenso wie jene, dass er die Einzeltherapie abgeschlossen hat und im Anschluss daran unregelmäßig eine Motivationstherapie besucht hat.
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Im konkreten sind dies ein Bericht des Auswärtigen Amtes vom 30.12.2015, eine Länderinformation von IOM von 10/2014 sowie eine Auskunft des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres für Bosnien - Herzegowina vom 26.01.2016.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten auch nicht entgegen getreten.
Auf den getroffenen Länderfeststellungen beruht auch die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
Nach § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger:
der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Gemäß § 55 Abs. 2 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 11 Abs. 1 und 2 NAG lauten:
" (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts m Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat."
§ 24 NAG lautet:
"§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen."
Die Gattin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsangehörige, sie hat ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer ist daher jedenfalls kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Auf ihn finden entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde die Bestimmungen des § 67 FPG nicht Anwendung.
Die Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels endete 12.07.2013 verlängert. Bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt - Umgebung wurde am 27.06.2013 ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht, der Beschwerdeführer hält sich daher gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer lebt seit 2011 in Österreich. Seine erste Straftat setzte er am 11.07.2012, eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG liegt daher im Gegenstand nicht vor.
Hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen.
Zentraler Punkt bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose ist seine strafgerichtliche Verurteilung.
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX zugrundeliegende und oben wiedergegebene Tat zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Spielsucht das für die Taufe der Tochter vorgesehene Geld verspielte und in weiterer Folge mit einem Strumpf maskiert eine Tankstelle überfiel. Unter Vorhalt eines Küchenmessers forderte er Bargeld und erlangte so Euro 435,--.
Aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität.
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich widerstreitet somit jedenfalls den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 NAG.
Auch wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass die Straftat mittlerweile mehr als vier Jahre zurückliegt, der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nicht mehr spielsüchtig ist und er nach der Haftentlassung wieder eine Arbeit gefunden, war der mit dem Straftat verbundene Eingriff in die Rechtgüter der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer Personen derart erheblich und massiv, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht eine wesentliche Minderung und gar ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung angenommen werden kann.
Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht ein Versagungsgrund entgegen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG sind somit jedenfalls gegeben.
In Anbetracht der Art und Schwere des vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Die Gattin und das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsangehörige, sie leben in Österreich. In Hinblick darauf und angesichts der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 2011, seiner daraus ableitbaren Integration und seiner Beschäftigung im Bundesgebiet ist mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Die Integration des Beschwerdeführers hat jedoch durch die von ihm begangene Straftat eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bosnien keineswegs als entwurzelt anzusehen ist, hat er doch den größten Teil seines Lebens dort verbracht, was die Arbeitsaufnahme in seinem Herkunftsstaat erheblich erleichtern wird. Auch die Gattin und die Tochter des Beschwerdeführers haben noch Anknüpfungspunkte in Bosnien, die Gattin gab an, hin und wieder nach Bosnien zu fahren, auch die kirchliche Trauung und die Taufe fanden dort statt.
Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung in Österreich sowie familiäre Bindung ihn nicht von der Begehung der Straftat abhalten konnte. Angesichts des besagten in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die gegen den Beschwerdeführer zu erlassenden Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig sind, sind sie doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird. Unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer sprechenden Aspekte (Beschäftigung nach Haftentlassung, Therapierung der Spielsucht), dem Umstand, dass drei Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenüberstand sowie der langen Verfahrensdauer konnte das Einreiseverbot nunmehr auf die im Spruch genannte Dauer herabgesetzt werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133
Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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