G301 2107730-2•BVwG G301 2107730-2
G301 2107730-2Federal Administrative CourtNov 24, 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit, Homosexualität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, staatlicher Schutz
G301 2107730-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.:
Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 06.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 07.03.2016 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
Am 05.04.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Wien, dem Rechtsvertreter zugestellt am 13.09.2016, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), sowie festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.).
3. Mit dem am 28.09.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Gewährung von Asyl stattzugeben, in eventu dem Antrag auf Gewährung von subsidiärem Schutz stattzugeben, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.10.2016 vom BFA vorgelegt.
5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Der Rechtsvertreter des BF und ein Vertreter der belangten Behörde sind nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).
6. Mit der am 23.11.2016 eingelangten und mit 22.11.2016 datierten Eingabe des Rechtsvertreters (OZ 7) wurde eine gescannte Ablichtung eines nicht in deutscher Sprache handschriftlich verfassten Schreibens übermittelt. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, die Frist für die Nachreichung einer Übersetzung bis 25.11.2016 zu erstrecken.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der muslimischen Bosnier und bezeichnet sich selbst als Bosniake. Die Muttersprache des BF ist Bosnisch.
Der BF wurde in XXXX (Deutschland) geboren und lebte während des Bosnien-Krieges in Deutschland. Im Jahr 1998 kehrte der BF nach Bosnien und Herzegowina zurück, wo er die Schule beendete und danach in XXXX zwei Jahre Betriebswirtschaftslehre studierte.
Am XXXX reiste der BF zum Zweck des Studiums rechtmäßig nach Österreich. Der BF befindet sich seitdem - abgesehen von zwei kurzen Aufenthalten in XXXX Ende 2001 und Anfang 2002 - durchgehend in Österreich. Der BF studierte drei Jahre lang bis 2004 an der XXXX, ohne ein Studium erfolgreich abgeschossen zu haben.
Der BF hielt sich nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels im Jahr 2005 bis zur Zulassung des Asylverfahrens am XXXX durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der BF weist im Zeitraum von XXXX bis XXXX über keine amtliche Meldung eines Wohnsitzes in Österreich auf. Seit XXXX ist der BF bei seinem jetzigen Lebensgefährten, XXXX, StA.: Mazedonien, amtlich mit Hauptwohnsitz angemeldet, wobei sich der BF bei der Anmeldung mit einem am XXXX ausgestellten Reisepass von Bosnien und Herzegowina auswies.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich. Die Eltern des BF leben nach eigenen Angaben in Deutschland, die verheiratete Schwester mit ihrem Ehegatten in XXXX. Der BF lebt mit einem mazedonischen Staatsangehörigen, der rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, in einer homosexuellen Haushalts- und Lebensgemeinschaft, ohne mit diesem eine eingetragene Partnerschaft geschlossen zu haben. Der BF verfügt über einen aus Österreichern, andern EU-Bürgern und Staatsangehörigen von Staaten Ex-Jugoslawiens bestehenden Freundeskreis. Der BF verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern er lebt derzeit überwiegend von der regelmäßigen finanziellen Unterstützung seines in Deutschland lebenden Vaters und von Versicherungsleistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF befand sich von XXXX bis XXXX wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung und wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF hat unter anderem in strafbarer Weise unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bewirkt, dass ihm am XXXX ein österreichischer Personalausweis mit den Personaldaten eines existierenden österreichischen Staatsbürgers, jedoch mit dem Lichtbild des BF, ausgestellt wurde, welchen er dann über einen langen Zeitraum (bis XXXX 2011) im Rechtsverkehr gebraucht hat.
Mit Bescheid des BFA vom 28.04.2015, Zl. XXXX, wurde gegen den BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich und wegen der angeführten strafgerichtlichen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2015, GZ G313 2107730-1/2E, wurde die vom BF gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt.
Der BF hat seinen ehemaligen Lebensgefährten vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX wegen einer Geldforderung in Höhe von 68.161,88 Euro samt Anhang verklagt. In dieser Sache wurde für XXXX eine Tagsatzung anberaumt.
1.2. Das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina, wonach er auf Grund seiner Homosexualität Angst vor Gewalt in Bosnien-Herzegowina und Angst vor den dort lebenden radikal-islamischen, konservativen Brüdern seines Vaters hätte, die von seiner Homosexualität wüssten und dies nicht akzeptieren würden, wird dieser Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch auf Grund seiner Homosexualität irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, konnten nicht festgestellt werden.
Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Die zur Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Homosexualität sowie zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen, unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie eines vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens eines guten Freundes (Anlage ./A in OZ 6). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren. Der BF hat zwar angegeben, in seiner Wohnung in XXXX einen bis März 2018 gültigen bosnischen Reisepass zu haben, er hat diesen aber trotz ausdrücklichen Hinweises in der Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung mitgebracht.
Die Feststellung zu den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, die mit Einverständnis des BF auch ohne Inanspruchnahme eines Dolmetschers problemlos in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich, in Deutschland und in Bosnien und Herzegowina ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den übereinstimmenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ab 2005 bis zur Zulassung des Asylverfahrens im März 2016 beruht auf dem Umstand, dass der BF in diesem gesamten Zeitraum über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt hat.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil (AS 145) und der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zur rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines zweijährigen Einreiseverbotes ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des BVwG.
Die Feststellung zum anhängigen streitigen Zivilverfahren des BF als Kläger gegen seinen ehemaligen Lebensgefährten als Beklagten auf Grund der angeführten Geldforderung beruht auf den vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (Anlage ./B in OZ 6).
2.2. Das Vorbringen des BF zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt, erweist sich aus den folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
Der BF hat sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG seinen Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, dass er homosexuell sei und deshalb Angst vor Gewalt in Bosnien und Herzegowina und Angst vor den dort lebenden Brüdern seines Vaters hätte, die "radikal islamisch" wären und von seiner Homosexualität wüssten und dies nicht akzeptieren würden. Deshalb könne er nicht mehr nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren. Andere Verfolgungsgründe brachte der BF nicht vor.
In der mündlichen Verhandlung gab der BF zunächst an, dass er seine bisherigen Angaben zu den Gründen, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und warum er nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne (Fluchtgründe), vollinhaltlich und unverändert aufrechterhalte. Allfällige Ergänzungen oder Berichtigungen seines Vorbringens nahm der BF trotz der ihm dafür ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit nicht vor.
Dem betroffenen Asylwerber kommt eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Der Umstand, dass der BF tatsächlich homosexuell ist, ist zwar unstrittig, allerdings konnte er weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht glaubhaft machen, dass er auf Grund seiner Homosexualität im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina tatsächlich einer Verfolgungsgefahr durch die Brüder seines Onkels oder durch die aus seiner Sicht "homophobe bosnische Gesellschaft" ausgesetzt wäre. Überdies kommt diesem Vorbringen - wie in der rechtlichen Beurteilung noch dargelegt werden wird - auch bei Wahrunterstellung und unter der Annahme der Glaubhaftigkeit ohnehin keine Asylrelevanz im Sinne der GFK zu.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der vom BF angeführte Verfolgungsgrund nicht asylrelevant sei. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass der BF einer konkreten Bedrohung durch seine Onkel ausgesetzt wäre. Es habe auf Grund der vorliegenden Informationen zur Lage in Bosnien und Herzegowina auch nicht festgestellt werden können, dass der BF auf Grund seiner Homosexualität im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina einer gegen ihn gerichteten Gefährdung oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre. Dass die Institutionen des Herkunftsstaates grundsätzlich nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig wären, habe nicht festgestellt werden können, wenngleich gesellschaftliche Diskriminierungen von Homosexuellen und auch gegen sie gerichtete Attacken im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden könnten. Weiters sei festgestellt worden, dass dem BF auch sonst keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die belangte Behörde traf dazu auch umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina.
Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt gerade die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit kann vor allem dann maßgeblich beeinträchtigt sein, wenn der Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt stellt, sondern ohne nachvollziehbaren Grund mit der Antragstellung längere Zeit zuwartet.
In gegenständlichen Fall fällt besonders auf, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutzu tatsächlich erst außergewöhnlich spät gestellt hat, nämlich am 06.03.2016, obwohl er sich nunmehr schon seit fast 15 Jahren - davon allerdings die letzten zehn Jahre unrechtmäßig - in Österreich aufhält. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, warum er den Antrag erst so spät gestellt habe, insbesondere wo ihm bis heute kein Aufenthaltstitel zukam und er daher wissen musste, dass er sich die ganze Zeit schon illegal in Österreich aufgehalten hatte, wich der BF aus und erwiderte lediglich, dass er erst im Jänner 2016 beim BFA gewesen sei, wo er dann erfahren hätte, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung aufrecht sei. Die Frage, warum er den Antrag aber erst im März 2016 gestellt habe, beantwortete der BF nicht. Gerade auch vor diesem Hintergrund fällt auf, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wiederum erst vier Monate nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und des zweijährigen Einreiseverbotes gestellt hat. Die Behauptung des BF, wonach er erst beim BFA von der Rückkehrentscheidung und dem Einreiserverbot erfahren hätte, erweist sich als nicht glaubhaft, zumal die abweisende Entscheidung des BVwG dem damaligen Rechtsvertreter des BF nachweislich bereits am 30.11.2015 zugestellt wurde. Auch lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass der BF tatsächlich im Jänner 2016 beim BFA vorstellig geworden wäre. Vielmehr ergibt sich aus einem vom Rechtsvertreter an die BFA-Einlaufstelle gerichteten E-Mail vom 25.02.2016 (VwAkt S. 11), dass der BF erstmals am XXXX und dann wiederum am XXXX bei einer Polizeidienststelle in XXXX vorgesprochen habe, um einen Asylantrag zu stellen.
Wenn nun erstmals mit der nach Durchführung der mündlichen Verhandlung eingebrachten Eingabe des Rechtsvertreters vom 22.11.2016 (OZ 7) schriftlich vorgebracht wird, dass sich der BF erst Anfang dieses Jahres auf Grund der bevorstehenden Ausreise eingehend mit der Situation von Homosexuellen in Bosnien und Herzegowina auseinandergesetzt habe, so ist festzuhalten, dass diese neue Behauptung im Lichte einer in der mündlichen Verhandlung vom BF selbst beharrlich schuldig gebliebenen Antwort auf die entsprechende Frage zu bewerten ist. So ist nicht ersichtlich, weshalb der BF dies nicht bereits in der mündlichen Verhandlung hätte darlegen können, wenn dies auch tatsächlich der Grund für die derart späte Antragstellung gewesen sein sollte. Vielmehr verstärkt sich dadurch beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass der BF als Folge der diesbezüglich sehr eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung nunmehr noch im Zuge einer nachgereichten Eingabe seines Rechtsverteters den Versuch unternommen hat, eine - aus seiner Sicht - hinreichende Erklärung für die späte Antragstellung zu liefern.
Die Glaubwürdigkeit des BF litt aber vor allem auch unter dem Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung einige Fragen wiederholt werden mussten, nachdem der BF diese Fragen nur ausweichend oder überhaupt nicht beantwortet hatte. Dadurch ist beim erkennenden Gericht auch der Eindruck entstanden, dass der BF damit den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte.
Der BF hat somit im gesamten Verfahren nicht schlüssig dargelegt, aus welchem Grund er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst so spät gestellt hat und weshalb ihm dies gerade auch vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation nicht schon viel früher möglich gewesen wäre.
Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine mit Vernunft begabte Person die wesentlichen Gründe, die gerade aus ihrer Sicht einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und deretwegen sie um Schutz ansucht, so früh wie möglich vorbringt, zumal sie die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Furcht vor Verfolgung in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch und ohne unnötige Verzögerung erhalten zu können.
Dem BF ist des Weiteren vorzuwerfen, dass er sich mittlerweile nicht nur über mehr als zehn Jahre wissentlich illegal in Österreich aufgehalten hat, sondern dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz auch erst nach einer rechtskräftig gegen ihn angeordneten und mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gestellt wurde, weshalb die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 47) jedenfalls als nicht unbegründet erscheint, dass der BF den gegenständlichen Antrag nur deshalb gestellt habe, um damit eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern.
Für diese Annahme, eine drohende zwangsweise Rückführung in den Herkunftsstaat zu verhindern oder zu verzögern, spricht auch der Umstand, dass der BF im Zeitraum von XXXX bis zu seiner Inhaftierung (und amtlichen Anmeldung) am XXXX in der Justizanstalt XXXX über keine amtliche Meldung eines Wohnsitzes in Österreich verfügt hat, woraus wiederum gefolgert werden kann, dass der BF - neben dem Gebrauch eines falschen österreichischen Personalausweises im Rechtsverkehr - durch das Unterlassen einer amtlichen Wohnsitzmeldung verhindern wollte, dass die österreichisichen Behörden Kenntnis von seiner wahren Identität und von seinem illegalen Aufenthalt in Österreich erlangen.
Wesentlich für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr durch die Brüder seines Vaters ist vor allem der Umstand, dass der BF im vorangegangenen Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot im Jahr 2015 weder im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA noch in seiner anwaltlichen Beschwerde vom 19.05.2015 gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot auch nur ansatzweise irgendwelche Angaben zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auf Grund seiner Homosexualität tätigte, obwohl bis zuletzt kein Umstand hervorgekommen ist, weshalb der BF dies nicht bereits im vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren tun hätte können (vgl. § 20 Abs. 1 BFA-VG). Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF nunmehr im laufenden Verfahren ausdrücklich angab, dass die von ihm geschilderten Probleme mit seinen Onkeln auf Grund seiner Homosexualität schon seit längerem, nämlich seit Anfang 2012 bestanden hätten, als er sich von seinem damaligen Lebensgefährten getrennt habe, welcher dann - so die reine Vermutung des BF - mit seinem Mobiltelefon, in dem alle Nummern der Verwandten in Bosnien gespeichert gewesen wären, die Verwandten in Bosnien angerufen und ihnen von der Homosexualität des BF erzählt hätte.
Auf ausdrücklichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, warum er nicht schon damals vor dem BFA oder vor dem BVwG etwas dazu gesagt habe, zumal es sich dabei ja auch zum damaligen Zeitpunkt sicherlich nicht um ein aus seiner Sicht "unwesentliches Detail" gehandelt habe, da seine Homosexualität und eine sich daraus aus seiner Sicht ergebende Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ja auch den Grund für die Stellung des gegenständlichen Asylantrages darstelle, erwiderte der BF nur ausweichend, dass er zuerst eine andere Rechtsanwältin gehabt habe und er dann zum jetzigen Rechtsvertreter gegangen sei. Eine schlüssige Erklärung blieb der BF damit aber bis zuletzt schuldig.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF selbst eingeräumt hat, dass es gegen ihn bislang noch keine direkte Bedrohungshandlung gegeben habe, sondern dass er die dargelegten Drohungen seiner Onkel in Bosnien und Herzegowina lediglich von seinem Vater und seiner Schwester gehört habe.
Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr eine mögliche Gefahr drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Der BF hat auch im gesamten Verfahren nicht schlüssig dargelegt, weshalb seine Onkel jedenfalls ein herausragendes und ernsthaftes Interesse an der Verfolgung seiner Person im gesamten Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina haben sollten bzw. wie sie im Fall der Rückkehr des BF nach Bosnien und Herzegowina von dessen Aufenthaltsort erfahren sollten.
Insoweit der BF erstmals in der mündlichen Verhandlung am XXXX vorbrachte, dass er "vergangenen Donnerstag" von seinem Vater darüber telefonisch informiert worden sei, dass dieser wiederum von einem Nachbar in XXXX angerufen worden sei, dass Beamte des bosnischen Innenministeriums nach dem Vater bzw. nach dem BF gefragt hätten, weil sie eine Anfrage aus Österreich bezüglich eines Asylantrages bekommen hätten, aber jedenfalls nicht wegen etwas Kriminellen gekommen seien, ist festzuhalten, dass dem BF auf Grund dieser Behauptung zunächst aufgetragen wurde, innerhalb von zwei Wochen allfällige Unterlagen zur dieser Behauptung vorzulegen, zumal das erkennende Gericht nicht gehalten ist, einen bloßen Erkundungsbeweis auf Grund einer nicht näher substanziierten Behauptung von Amts wegen aufzunehmen.
Mit der am 23.11.2016 eingelangten Eingabe des Rechtsverteters (OZ 7) wurde zunächst nur die gescannte Ablichtung eines nicht in deutscher Sprache handschriftlich verfassten Schreibens übermittelt, wobei gleichzeitig der Antrag gestellt wurde, die Frist für die Beibringung einer deutschen Übersetzung bis 25.11.2016 zu erstrecken. Inhaltlich wurde zum beigelegten Schreiben jedoch ausgeführt, dass am XXXX in der Wohnung der Eltern des BF in XXXX "Beamte" vorgesprochen und sich nach dem Verbleib des BF erkundigt hätten. Dies gehe aus dem beigelegten Schreiben eines Nachbarn hervor. Zwei Beamte hätten ein Foto des BF vorgezeigt und Fragen zum BF gestellt.
Zu diesem gescannten Schreiben ist auszuführen, dass allein damit ein allenfalls daraus ableitbares "Verfolgungsinteresse" von bosnischen Beamten an der Person des BF nicht glaubhaft gemacht wird. Bloß die Behauptung, dass zwei Beamte einen Nachbarn über den BF befragt hätten, reicht vor dem Hintergrund der bereits dargelgten Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit nicht aus, um gleichsam eine gegen den BF vom Herkunftsstaat ausgehende Verfolgungsgefahr zu erblicken. So hat der BF weder die genauen Umstände dargelegt, wie er tatsächlich in den Besitz dieses Schreibens gekommen ist, noch unter welchen Umständen dieses Schreiben entstanden ist, zumal der BF in der mündlichen Verhandlung selbst noch ausgesagt hatte, dass er nur von seinem Vater angerufen worden sei, der ihm davon berichtet habe. Dass der BF oder dessen Rechtsvertreter allenfalls selbst Kontakt mit dem angeführten Nachbarn gehabt hätte, wurde nicht vorgebracht. Um welche "Beamte" es sich letztlich gehandelt hätte, die den Nachbarn besucht hätten, wurde im Schreiben ebenso wenig dargelegt wie der Umstand, welche Fragen die Beamten dem Nachbarn gestellt hätten. Dazu verschweigen sich sowohl das Schreiben als auch die Ausführungen des Rechtsvertreters in dessen Eingabe. Schließlich ist die Authentizität des vom BF lediglich in Form einer gescannten Ablichtung vorgelegten Schreibens ohne Vorliegen des Originals jedenfalls nicht zweifelsfrei nachweisbar. Letztlich war die Beweiskraft dieser vorgelegten Unterlage auch im Hinblick auf die ohnehin fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF als nicht relevant zu qualifizieren.
Im Übrigen ist auszuführen, dass der BF und sein Rechtsvertreter bereits vor der am XXXX stattgefundenen mündlichen Verhandlung und damit zu einem früheren Zeitpunkt bereits die Möglichkeit gehabt hätten, aus ihrer Sicht erforderliche Beweisanträge zu stellen oder zweckdienliche Beweismittel vorzulegen, was jedoch ohne erkennbaren Grund unterblieb, obwohl in der Ladung zur Verhandlung ausdrücklich darauf hingeweisen wurde (so brachte der BF auch seinen bosnischen Reisepass nicht zur Verhandlung mit, obwohl er auch dazu in der Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde). Vielmehr gewinnt das erkennende Gericht durch das Erstatten eines neuen Vorbringens und das Nachreichen von Unterlagen erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass dies vor allem mit der Absicht geschehen ist, um das gegenständliche Verfahren - im Lichte einer jederzeit drohenden Aufenthaltsbeendigung - zu verzögern.
So kann nicht erkannt werden, weshalb das angeführte Schreiben nicht bereits mit einer deutschen Übersetzung innerhalb der in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Frist vorgelegt wurde, zumal der BF selbst über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt, die es ihm wohl zweifelsfrei ermöglichen, selbst eine deutsche Übersetzung des Schreibens bzw. dessen Inhalts dem BVwG fristgerecht vorzulegen. Des Weiteren werden in der Eingabe des Rechtsvertreters Inhalte des Schreibens auch ohne vorherige Übersetzung wiedergegeben, weshalb auch davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt des Schreibens jedenfalls auch dem Rechtsvertreter schon zum Zeitpunkt des Verfassens seiner Eingabe bekannt war.
Aus diesem Grund war auch dem in der Eingabe gestellten Antrag auf Erstreckung der am 23.11.2016 abgelaufenen Nachreichungsfrist nicht zu entsprechen.
Unbeschadet der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens brachte der BF aber auch keinerlei Umstände vor, wonach er selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungen in Bosnien und Herzegowina jedenfalls keinen wirksamen Schutz der staatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnte. Die vom BF nicht näher substanziierte Behauptung in der Beschwerde, wonach er in Bosnien und Herzegowina keinen wirksamen Schutz der staatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnte, wird somit nicht geteilt. So ist zunächst entgegenzuhalten, dass auch in der Beschwerde diese Behauptung überhaupt nicht mit geeigneten objektiven Informationsquellen belegt wurde.
Die belangte Behörde hat im Wege der Staatendokumentation eine umfangreiche Anfrage zur Situation homosexueller Männer in Bosnien und Herzegowina und zur Behandlung im Fall der Rückkehr vorgenommen. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung wurde dem BF vom BFA zur Kenntnis gebracht und diese ist auch im angefochtenen Bescheid vollständig angeführt. Den darin angeführten Informationen ist zu entnehmen, dass in Bosnien und Herzegowina eine gesellschaftliche Diskriminierung Homosexueller zwar weit verbreitet sei und es immer wieder Berichte über Fälle von homophober Gewalt gegen Homosexuelle gebe, allerdings eine von staatlichen Organen ausgehende Verfolgung nicht vorliege und es auch keine Berichte über die Verweigerung der polizeilichen Tätigkeit oder über eine absichtliche Untätigkeit staatlicher Organe bekannt seien. Trotz einzelner Berichte über Schikanen auch von Polizisten gegenüber Homosexuellen bestehen nach allen vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte für die unbedingte Annahme einer von den Institutionen des Herkunftsstaates ausgehenden systematischen oder sonst staatlich geduldeten Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit in Bezug auf Homosexuelle. Vielmehr gibt es einzelne Berichte, wo Straftaten gegen Angehörige der LGBT-Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina sehr wohl auch vor kurzem zu strafgerichtlichen Verurteilungen führten.
In der mündlichen Verhandlung äußerte sich der BF dahingehend, dass es homophobe Akte und Diskriminierungen gebe und dass die Polizei auch sehr korrupt sei, was jeder wisse. Homosexuelle müssten sich nach wie vor verstecken und es gebe keine eigenen Lokale, wo sie hingehen könnten. Den dargelegten Feststellungen ist der BF damit aber nicht substanziiert entgegengetreten. Letztlich vermag die bloße und völlig allgemein gehaltene Behauptung, dass die Polizei in Bosnien und Herzegowina korrupt sei, nichts an dieser Beurteilung zu ändern.
Insoweit der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 05.04.2016 und in der Beschwerde angab, dass er grundsätzlich nur in den muslimischen Landesteil Bosnien-Herzegowinas zurückkehren könne, wobei dieser Landesteil "salafistisch geprägt" sei (VwAkt S. 69 und 266), und die Gesellschaft in Bosnien "insgesamt als homophob anzusehen" sei (VwAkt S. 265), wobei es "unten" - gemeint in Bosnien und Herzegowina - mit der Gewalt noch schlimmer sei, muss des Weiteren entgegengehalten werden, dass sämtliche Ausführungen des BF in der Einvernahme und in der anwaltlichen Beschwerde zur Lage in Bosnien und Herzegowina nur pauschalierende Behauptungen darstellen, ohne dass diese mit geeigneten und als verlässlich einzustufenden Informationsquellen belegt worden wären. Den im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen ist der BF damit nicht substanziiert entgegengetreten, zumal durch seine nicht näher fundierten Behauptungen der Wahrheitsgehalt der in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation angeführten Informationen nicht widerlegt wurde. Auch ist festzuhalten, dass der BF eigenen Angaben zufolge das letzte Mal im Jahr 2002 kurz in Bosnien und Herzegowina war, weshalb er selbst über gar keine persönlichen Erfahrungen hinsichtlich der aktuell in Bosnien und Herzegowina vorherrschenden Lage verfügen kann.
In der Einvernahme vor dem BFA räumte der BF letztlich ein, dass er sehr wohl in XXXX leben könnte, weil der fragliche Onkel in einer kleinen Gemeinde in der Nähe von XXXX wohne, wo nur Salafisten leben würden, und sein Onkel gesagt habe, dass er selbst nicht in der Hauptstadt - gemeint: XXXX - leben könne, weil es dort aus seiner Sicht keine Moral gebe (VwAkt S. 66). Dass eine von den Brüdern des Vaters des BF oder allenfalls auch von anderen Verwandten ausgehende Gefährdung des BF auf Grund seiner Homosexualität jedenfalls im gesamten Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina gegeben wäre, ergibt sich weder aus den Angaben des BF noch aus den von der belangten Behörde zugrunde gelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände und der Ermittlungsergebnisse des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung war der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde letztlich vorgenommenen Beurteilung beizutreten, dass der BF eine ihm im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte.
Letztlich konnte auch sonst eine dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht einmal ansatzweise erkannt werden.
2.3. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Bosnien und Herzegowina herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Wie bereits oben dargelegt wurde, hat die belangte Behörde dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, in der mündlichen Verhandlung nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht.
Es ist auch festzuhalten, dass der BF im gesamten Verfahren das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint hat.
Insoweit zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina vorgebracht wurde, dass der BF auf Grund seiner Homosexualität von seinen "radikal-islamisch" orientierten und daher auch gegen Homosexuelle eingestellten Onkeln bedroht werden würde, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung eine solche Bedrohung nicht von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre (vgl. dazu VwGH 05.09.2016, Zl. Ra 2015/18/0124 u.a.). Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern meist aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven oder restriktiven Moralvorstellungen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen von Bosnien und Herzegowina im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen jedenfalls nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die bereits dargelegten Umstände der Schluss zu ziehen, dass die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen oder drohende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern oder zu verzögern.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden Mann mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schul- und Hochschulausbildung. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt, führt der BF mit einem rechtmäßig in Österreich lebenden mazedonischen Staatsangehörigen seit 2012 eine Lebens- und Haushaltsgemeinschaft, ohne jedoch eine eingetragene Partnerschaft geschlossen zu haben.
Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft je nach Art und Dauer und ab Erreichen einer besonderen Stärke ihrer tatsächlichen Intensität durchaus eine (eheähnliche) Familiengemeinschaft iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, insbesondere wenn die Lebensgefährten bereits seit längerer Zeit im gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsame Kinder haben. Im gegenständlichen Fall erscheint die tatsächliche Intensität der bestehenden Lebensgemeinschaft im Hinblick auf die Frage, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, jedenfalls dadurch vermindert, dass diese Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich der BF bereits seit mehreren Jahren unrechtmäßig und ohne amtliche Wohnsitzmeldung in Österreich aufgehalten hatte. Der BF ist mit seinem Lebensgefährten auch keine eingetragene Partnerschaft eingegangen. Die vorliegende Lebensgemeinschaft geht auch sonst über die übliche emotionale Bindung zwischen Lebensgefährten nicht hinaus.
Dem BF musste bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Lebensgemeinschaft bewusst gewesen sein, dass auf Grund seines illegalen Aufenthaltsstatus eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn jederzeit erfolgen könnte und er auch nun im Hinblick auf die Anhängigkeit des Asylverfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine Aufenthaltsbeendigung jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit einem rechtmäßig in Österreich aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.
Der BF verfügt zwar über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und auch über weitreichende private Bindungen in Österreich, allerdings werden diese Umstände maßgeblich dadurch relativiert, dass der BF nunmehr seit über zehn Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und auch in dieser ganzen Zeit (jedenfalls bis zur ersten Anmeldung eines Wohnsitzes am XXXX) versucht hat, seinen tatsächlichen Aufenthalt in Österreich vor den Behörden zu verheimlichen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Zu diesem Zweck beging der BF auch die bereits angeführten strafbaren Handlungen, für die er letztlich auch rechtskräftig verurteilt wurde.
Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Ausweisung des Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor.
Auch allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Einzig der Umstand, dass der BF gegen seinen ehemaligen Lebensgefährten erst jüngst eine Zivilklage wegen einer ausstehenden Geldforderung eingebracht hat, reicht nicht aus, um gleichsam annehmen zu können, dass zur Geltendmachung und Durchsetzung dieses behaupteten zivilrechtlichen Anspruches die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus dem Grund des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erforderlich wäre, zumal keine konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach diese Zivilklage in direktem kausalen Zusammenhang mit der Strafverfolgung von strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, stehen würde. Derartiges wurde vom BF auch nicht behauptet. Dass - allenfalls gegen den ehemaligen Lebensgefährten des BF - aktuell ein solches Strafverfahren anhängig wäre, hat sich ebenso wenig ergeben und wurde auch vom BF nicht behauptet. Insoweit in der Beschwerde auf Misshandlungen und Demütigungen des BF durch seinen damaligen Lebensgefährten hingewiesen wird, ist entgegenzuhalten, dass der BF in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass die Lebensgemeinschaft schließlich im Jahr 2012 geendet habe, weshalb auch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen behaupteten Vorfällen und der Einbringung einer Zivilklage gegen den Ex-Lebensgefährten vier Jahre später nicht erkennbar ist. Unbeachtlich dessen sind auch keine Umstände vorgebracht worden, dass es dem BF allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, den Ausgang des streitigen Zivilverfahrens, in dem der BF auch durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG sowie § 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt IV.) gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig hat die belangte Behörde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Des Weiteren war im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass ein gegen den BF am 30.11.2015 rechtskräftig erlassenes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren aufrecht ist.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt, weshalb gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm. § 55 FPG die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides und gleichermaßen der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen waren.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.