W210 2122399-1•BVwG W210 2122399-1
W210 2122399-1Federal Administrative CourtNov 23, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Stichproben,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W210 2122399-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 15.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die XXXX Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm), für die von der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 12,83 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,84 ha (davon Almfläche 5,80 ha) und eine ermittelte Fläche - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche - im Ausmaß von 12,83 ha (davon Almfläche 5,80 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ XXXX, wurde o.a. Bescheid aufgrund der Änderung von Zahlungsansprüchen gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert. Diese Änderung hatte keine Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag oder die Nutzung der Zahlungsansprüche. Es wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Eingabe vom 07.05.2013 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2010 in der Form, dass der Beihilfenberechnung statt der ursprünglich im Ausmaß von 5,80 ha beantragten Almfläche nur mehr eine solche im Ausmaß von 3,60 ha zu Grunde zu legen sei. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
5. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im Rahmen eines EDV-mäßigen Flächenabgleichs der Jahre 2009-2012 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke (konkret: Feldstück 3 auf Grundstücks-Nr. 1607/1 und Feldstück 2 auf Grundstücks-Nr. 1608/1) des Heimbetriebs, BNr. XXXX, in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.
6. Mit Sachverhaltsdarstellung vom 27.11.2013 nahm die Beschwerdeführerin zum Ergebnis des Flächenabgleichs Stellung und legte ein Bestätigungsschreiben vor, wonach auf den genannten Flächen von Sommer 2010 bis Herbst 2014 temporär Baumaterialien zwischengelagert würden.
7. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde o.a. Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erneut abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 12,83 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 10,64 ha (davon Almfläche nunmehr 3,60 ha) zu Grunde gelegt. Die in der Flächentabelle angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX, wurde o.a. Bescheid aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Flächenabgleichs erneut gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt. Nach Abzug einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 12,83 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 10,64 ha (davon Almfläche unverändert 3,60 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 10,32 ha (davon Almfläche 3,60 ha) zu Grunde gelegt. Die in der Flächentabelle angeführte Differenzfläche betrug 0,32 ha. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen seien Flächenabweichungen festgestellt worden: "Reduktion bei FS-Nr. 2: 0,04 ha; Reduktion bei FS-Nr. 3: 0,28 ha". Aufgrund von AMA internen Überprüfungen seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.01.2015 rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, eingelangt bei der AMA am 14.01.2015. Die Beschwerde richtet sich gegen die von der Behörde ermittelte Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm, wendet mangelndes Verschulden sowie einen Irrtum der Behörde und einen offensichtlichen Irrtum ein, moniert die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges sowie die unangemessene, hohe Strafe und macht ein mangelndes Ermittlungsverfahren geltend. Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Zuerkennung derselben, sowie die Feststellung der Alm-Referenzfläche.
10. Die AMA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 01.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
11. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
12. Mit Schreiben vom 07.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert auszuführen, was konkret sie an der Flächenberechnung der belangten Behörde und den Ergebnissen allfälliger Vor-Ort-Kontrollen auszusetzen habe und dies allenfalls unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagebezeichnung zu belegen, sowie auszuführen, ob es im Antragsjahr 2009 noch weitere Auftreiber auf die gegenständliche Alm gegeben hat. Weiters wurde sie aufgefordert, zu den in der "Aufbereitung Beschwerdeverfahren" unter Punkt 5. gemachten Ausführungen der belangten Behörde zu ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen, andernfalls davon ausgegangen wird, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.
13. Mit Schreiben vom 08.08.2016 nahm die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung diesbezüglich im Rahmen ihres Parteiengehörs Stellung. Im Wesentlichen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeausführungen in der Beschwerde vom 12.01.2015 und erstattete nunmehr auch ein Vorbringen gegen das Ergebnis des Flächenabgleichs 2009-2012.
14. Mit Schreiben vom 06.10.2016 wurde der AMA im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
15. Mit Eingabe vom 21.10.2016 erfolgte seitens der AMA unter Vorlage der selben Luftbilder betreffend die Grundstücke 1608/1 und 1607/1 wie in der Aufbereitung zum Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme zum ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 7,04 ha.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm, BNr. XXXX, sowie alleinige Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Alm, für die von der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von zunächst 5,80 ha beantragt wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2010 zunächst eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 12,83 Zahlungsansprüche, eine beatragte Fläche im Ausmaß von 12,84 ha (davon Almfläche 5,80 ha) und - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,83 ha (davon Almfläche 5,80 ha) zu Grunde gelegt.
Mit Eingabe vom 07.05.2013 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2010 und korrigierte die für das Antragsjahr 2010 ursprünglich mit 5,80 ha beantragte Almfutterfläche auf 3,60 ha. Die Korrektur wurde von der belangten Behörde berücksichtigt.
Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 ging die AMA nur mehr von einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 3,60 ha aus und gewährte der Beschwerdeführerin die EBP 2010 auf Grundlage der mit Korrekturantrag beantragten Fläche in Höhe von EUR XXXX. Die einzige Änderung des Bescheides bestand somit in der Reduzierung der beantragten Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm um 3,40 ha. Der ermittelten Almfutterfläche liegt somit kein Vor-Ort-Kontrollergebnis zu Grunde.
Die AMA stellte im Zuge eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2012-2009 fest, dass einzelne Grundstücke (konkret: Feldstück 2 und 3) des Heimbetriebs, der Beschwerdeführerin in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt wurden. Betreffend das FS-Nr. 2 wurde für das gegenständliche Antragsjahr 2010 eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,04 ha ausgewiesen. Die betreffend das Antragsjahr 2010 auf dem FS-Nr. 3 ausgewiesene Differenzfläche belief sich auf 0,28 ha.
Die Beschwerdeführerin nahm zum Ergebnis des Flächenabgleichs Stellung und legte ein Bestätigungsschreiben vor, wonach auf den genannten Flächen von Sommer 2010 bis Herbst 2014 temporär Baumaterialien zwischengelagert werden.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid wurde für das Antragsjahr 2010 auf Grund des Ergebnisses des Flächenabgleichs 2009-2012 bei einer nach wie vor mit 10,64 ha beantragten Fläche nur mehr von einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 10,32 ha (davon Almfläche unverändert 3,60 ha) ausgegangen. In der Flächentabelle wurde eine Differenzfläche von 0,32 ha ausgewiesen. Es wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt, da Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2010 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 6,72 ha und über eine beihilfefähige Almfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 3,60 ha.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde der Prämienberechnung hinsichtlich der Almfläche der verfahrensgegenständlichen Alm ausschließlich die von der Beschwerdeführerin mit rückwirkendem Korrekturantrag beantragte Almfutterfläche zu Grunde legte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Flächentabelle ersichtlich, reduzierte sich die dem abgeänderten Bescheid vom 28.02.2012 noch mit 5,80 ha zu Grunde gelegte beantragte Almfutterfläche im Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 auf 3,60 ha und wurde eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von ebenfalls 3,60 ha ermittelt. Dementsprechend wurde in der Flächentabelle zugleich eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen. Es ist daher evident, dass der mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 vorgenommenen Rückforderung einzig die Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche zu Grunde liegt und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der Almfutterfläche ausschließlich die beantragte Fläche heranzog. Im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid legte die belangte Behörde der Beihilfenberechnung unverändert eine beantragte und ermittelte Almfläche im Ausmaß von 3,60 ha zu Grunde. Es erfolgte im angefochtenen Abänderungsbescheid hinsichtlich des Ausmaßes der Almfläche folglich keine Änderung.
Die Feststellungen betreffend das Ausmaß der Heimbetriebsfläche ergeben sich aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Vergleich der in den Antragsjahren 2009-2011 beantragten Fläche mit der im MFA 2012 beantragten Fläche. Die belangte Behörde ermittelte für das Antragsjahr 2010 im Zuge dieses Flächenabgleichs auf dem FS-Nr. 2 eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,04 ha und auf dem FS-Nr. 3 im Ausmaß von 0,28 ha. Diese Flächenausmaße blieben dem Grunde nach unbestritten. Die Beschwerdeführerin legte zwar eine Bestätigung der ARGE XXXX vor, wonach auf diesen Flächen Baumaterialien zwischengelagert werden würden und führte in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2016 aus, dass die gesamte Fläche im Jahr 2010 im beantragten Ausmaß landwirtschaftlich genutzt worden sei. Die im Akt aufliegenden Luftbilder aus dem Jahr 2010 zeigen aber Wege, Lagerstätten und Wald. Auch wurde dies nicht substantiiert bestritten. Eine Nutzung dieser Flächen als Futterfläche kann aufgrund der Luftbilder nicht nachvollzogen werden.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
Art. 2 lit. h, 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
...
Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 11, 12 Abs. 1, 14, 21, 23, 25, und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]"
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 14
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
(2) [...] sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai [...] des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 23
Verspätete Einreichung
[...]
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
[...]."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
Art. 2 lit. a, b, c und k und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Ackerland": für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;
b) "Dauerkulturen": nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;
c) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (1), gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates
(2) und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (3); zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind;
k) "Futterfläche": die während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht
[...]."
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. [...]"
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009 lautet auszugsweise:
"§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.
[...]
(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
[...]."
§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 lautet auszugsweise:
" § 19. [...]
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
[...]."
§ 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009 idF. BGBl. II Nr. 330/2011 lautet:
"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen."
Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014], gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).
3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen die der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm und zum anderen gegen die von der belangten Behörde im Zuge eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2009-2012 ermittelte Differenzfläche auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin.
3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 (bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der beantragten Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm durch die Beschwerdeführerin erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, den unionsrechtskonformen Zustand durch die Abänderung des Bescheides vom 28.02.2012 herzustellen und jenen Betrag, der der Beschwerdeführerin aufgrund ihres ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von dieser zurückzufordern. Dem angefochtenen Bescheid liegt unverändert die mit Korrekturantrag beantragte Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde.
3.3.3. Wenn die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das behördlich ermittelte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm geltend macht, ist folglich darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung das von der Beschwerdeführerin selbst beantragte Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde gelegt hat. (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).
3.3.4. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte im Jahr 2005 selbst das genaue Ausmaß der beihilfefähigen Fläche feststellen können und habe es bis zum Jahr 2013 unterlassen, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, ist der Vollständigkeit halber Folgendes zu entgegen: Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Da jedoch nicht das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle sondern die von der Beschwerdeführerin beantragte rückwirkende Almfutterflächenkorrektur Grundlage für die gegenständliche Rückforderung ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.
3.3.5. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der von der Betriebsinhaberin billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
3.3.6. Macht die Beschwerdeführerin einen offensichtlichen Irrtum gemäß Art. 21 VO (EG) 1122/2009 geltend, konnte sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).
Da die belangte Behörde ausschließlich die von der Beschwerdeführerin mit Korrekturantrag beantrage Almfläche heranzog, geht der Beschwerdepunkt, die Beschwerdeführerin treffe an der unrichtigen Flächenbeantragung kein Verschulden daher ins Leere.
3.3.7. Betreffend das beihilfefähige Flächenausmaß des Heimbetriebs ist auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren, wie oben angeführt ergeben hat, dass auf den entsprechenden Feldstücken sich Wege befanden sowie- nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - Baumaterial gelagert wurde, wie auch auf den Luftbildern zum Antragsjahr gut ersichtlich. Zu den Wegen ist festzuhalten, dass diese gemäß Art. 2 lit. k VO (EG) 1120/2009 keine Futterfläche im Sinne der VO 1122/2009 darstellen (vgl. auch§ 5 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009). Bei dem Feldstück, auf dem Baumaterial gelagert wurde, und Wege ersichtlich sind, handelt es sich zwar an sich um Dauergrünland iSd Definition des Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009. Die auf den Luftbildern ersichtliche Lagerfläche/erdige Fläche auf dem betreffenden FS ist jedoch kein Dauergrünland iSd Definition des Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009, da sie augenscheinlich nicht zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, und auch keine Fläche iSd Art. 2 lit. a oder b VO (EG) 1120/2009, somit in diesem Ausmaß keine landwirtschaftliche Fläche iSd Art. 2 lit. h VO (EG) 73/2009 und daher keine beihilfefähige Fläche nach Art. 34 VO (EG) 73/2009.
3.3.8. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 12,84 ha zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (10,32 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR XXXX), zurückzufordern.
3.3.9. Vermeint die Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der Inflationsrate und des Kaufkraftverlustes wäre maximal ein um die Inflationsrate bereinigter Betrag rückzufordern, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Berücksichtigung im System der unionsrechtlichen Direktzahlungen keine Deckung findet. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Daraus ergibt sich, dass zu Unrecht gezahlte Beihilfebeträge in voller Höhe rückzufordern sind.
3.3.10. Zum Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges ist auszuführen, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ein starres System von Anträgen, Fristen, Kontrollen und Sanktionen vorsieht. Durch diese starren Vorgaben soll die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Massenverfahren ermöglicht werden. Die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS differenzieren nicht zwischen Flächen, deren Umfang leicht, und solchen, deren Umfang nur mit größerem Aufwand ermittelt werden kann. Da der EuGH die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionsbestimmungen bereits mehrfach bestätigt hat, besteht kein Grund, an der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Primärrecht der Europäischen Union zu zweifeln; vgl. EuGH Urt. v. 17. Juli 1997, Rs. C-354/95, National Farmers' Union. Der Verwaltungsgerichtshof hat gerade für den Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Flächen ausgesprochen, dass es im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, diese allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln; VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145.
3.3.11. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.12. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
3.3.13. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
3.3.14. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des Antrags der Beschwerdeführerin im Rahmen der rückwirkenden Almflächenkorrektur und des dem Grunde nach unbestritten gebliebenen Ergebnisses des Flächenabgleichs entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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