W210 2112863-1•BVwG W210 2112863-1
W210 2112863-1Federal Administrative CourtNov 23, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W210 2112863-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Futterfläche der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 in einem Ausmaß von 3,38 ha als beihilfefähig berücksichtigt wird.
II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 07.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 alleiniger Auftreiber auf die XXXX Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.)
XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm), für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 gestellt wurde.
3. Mit Datum vom 09.08.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2013 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme.
4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dem Antrag auf Übertragung aus dem Grund des Bewirtschafterwechsels (Übergeber BNr.: XXXX ) wurde stattgegeben. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 12,83 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche im Ausmaß von 7,01 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 0,00 ha) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 6,98 ha - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt. In der Almtabelle wurden 0,00 GVE (Großvieheinheiten) und 0,00 % GVE ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, würden Flächen gemeinsam genutzt, würden diese gemäß Art 34 Abs. 5 VO 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Der Anteil in % für die beihilfefähige Almfläche stelle das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE dar. Der Anteil in % für die Alm XXXX betrage 0,00% (0,00 / 0,00 * 100 ergebe 0,00%). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel.
5. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ XXXX , in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, änderte diese den o.a. Bescheid aufgrund der Änderung von Zahlungsansprüchen und des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle ab. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von unverändert EUR XXXX gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen blieben gleich, insbesondere wurden dem Beschwerdeführer nach wie vor 0,00 GVE und 0,00 ha anteilige Almfutterfläche zugerechnet. In der Begründung wurde ausgeführt, die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 erfolge bei der Alm mit der BNr. XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.
6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 30.10.2014 wurde o. a. Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erneut abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von unverändert EUR XXXX gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen blieben gleich, insbesondere wurden dem Beschwerdeführer nach wie vor 0,00 GVE und somit 0,00 ha anteilige Almfutterfläche zugerechnet. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Einzig die Zahlungsansprüche wurden laut ZA-Tabelle bei gleichbleibenden durchschnittlichen ZA-Werten umgereiht und zusammengefasst.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.12.2014, rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, der der angefochtene Abänderungsbescheid, ein Schreiben der ARGE XXXX vom 15.01.2014 sowie eine "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013" betreffend die verfahrensgegenständliche Alm in Kopie beigelegt wurden. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Auftrieb sei aufgrund besonderer Umstände erst am 22.07.2013 erfolgt. Die sieben Stück Hochlandrinder hätten sich hierauf für den vorgegebenen Zeitraum auf der Almfutterfläche befunden. Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des Bescheides nach Maßgabe seines Beschwerdevorbringens.
8. Die AMA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 24.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegt eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 31.01.2014, eingelangt bei der AMA am 05.02.2014, betreffend die verfahrensgegenständliche Alm ein.
9. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
10. Mit Schreiben vom 06.10.2016 wurde die AMA im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.
11. Mit Schreiben vom 21.10.2016 nahm die AMA zum Beschwerdevorbringen Stellung und teilte mit, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den einzigen Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 7,01 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm, BNr. XXXX , sowie alleiniger Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm, für die vom Beschwerdeführer ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 3,60 ha beantragt wurde.
Am 22.07.2013 wurden sieben Tiere des Beschwerdeführers mit den Ohrmarken XXXX auf die verfahrensgegenständliche Alm auf- und am 22.09.2013 von der verfahrensgegenständlichen Alm abgetrieben. Die Meldung des Auftriebs erfolgte für sämtliche Tiere am 23.07.2013.
Mit Datum vom 09.08.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2013 eine beihilfefähige Almfläche im Ausmaß von 3,38 ha ermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2013 somit über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 6,98 ha, über eine beihilfefähige Almfutterfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 3,38 ha und über 12,83 flächenbezogene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR XXXX
.
Dem Beschwerdeführer wurde die EBP 2013 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 6,98 ha gewährt.
Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2013 0,00 GVE bzw. 0,00 % GVE sowie eine anteilige Almfutterfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 0,00 ha zugerechnet. Dem Beschwerdeführer wurde für die Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm somit keine EBP 2013 gewährt.
Dem Beschwerdeführer wurde die EBP 2013 somit insgesamt für 6,98 ausbezahlte Zahlungsansprüche in einer Höhe von EUR XXXX gewährt. 5,00 Zahlungsansprüche wurden mit angefochtenem Abänderungsbescheid als nicht genutzt erklärt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Unbestritten blieb insbesondere die Richtigkeit der Ergebnisse der VOK aus dem Jahr 2013. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2013, insbesondere die seitens der belangten Behörde vorgenommene Unterteilung der Almfläche in Schläge sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad auf Basis des darauf befindlichen Bestandes bzw. NLN-Faktor, stellen sich darüber hinaus für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das den Parteien zugängliche INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.08.2013 ermittelte beihilfefähige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde zu legen.
Die Daten der Alpung der vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tiere und das Datum der Auftriebsmeldung blieben unbestritten und ergeben sich darüber hinaus zum einen aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten und dem Verwaltungsakt einliegenden "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013" und zum anderen zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in die den Parteien ebenfalls zugängliche Rinderdatenbank "RinderNet" im eAMA.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 alleiniger Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm war, wurde von der belangten Behörde im Zuge ihrer Stellungnahme vom 21.10.2016 in Übereinstimmung mit der in der Rinderdatenbank "RinderNet" geführten Betriebsinformation mitgeteilt.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet:
Art. 2 lit. h, 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23 und 34 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]"
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
Art. 2 und 15 der Verordnung (EG) 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1 - im Folgenden: VO (EG) 1120/2009 - lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Ackerland": für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;
b) "Dauerkulturen": nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;
c) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (1), gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates
(2) und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (3); zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind;
d) "Grünland": Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zählt hierzu auch Dauergrünland;
[...]."
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. [...]"
§ 8i Abs. 1 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet auszugsweise:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."
3.3. Zu Spruchpunkt A.) zur Stattgebung der Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.
Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 7,01 ha sowie für seine verfahrensgegenständliche Alm, BNr. XXXX , im Ausmaß von 3,60 ha.
Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 Almbewirtschafter der und alleiniger Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm.
Wie ebenfalls festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 über 12,83 flächenbezogene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von XXXX . Die beihilfefähige Fläche des Heimbetriebs des Beschwerdeführers betrug für das Antragsjahr 2013 mit der Maßgabe, dass gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann, 6,98 ha. Die beihilfefähige Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm betrug im Antragsjahr 2013 festgestelltermaßen 3,38 ha.
3.3.2. Gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Art. 34 Abs. 2 leg. cit. jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
Gemäß Art. 2 lit. h VO (EG) 73/2009 ist "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.
Der EuGH führte zudem jüngst aus, dass die Beihilfefähigkeit beantragter Flächen dann gegeben ist, wenn die beantragten Flächen eine landwirtschaftliche Fläche darstellen, zum Betrieb dieses Landwirts gehören und für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden (vgl. EuGH vom 09. Juni 2016, verbundene Rechtssachen C-333/15 und C-334/15, Rn. 33 mwN.).
3.3.3. Die Fläche des Heimbetriebs und - verfahrensgegenständlich - die Almfutterfläche des Beschwerdeführers stellen landwirtschaftliche Flächen iSd. Art. 2 lit. h VO (EG) 73/2009 dar. Es handelt sich bei den gegenständlichen Flächen somit um beihilfefähige Hektarflächen iSd. Art. 34 Abs. 2 lit. a VO (EG) 73/2009 und Art. 2 VO (EG) 1120/2009, für die dem Beschwerdeführer als Betriebsinhaber gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 grundsätzlich eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche zu gewähren ist.
Eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit ist nur im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben zulässig.
3.3.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie 2013 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 6,98 ha. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm ermittelte die belangte Behörde jedoch eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 0,00 ha und gewährte hierfür keine Zahlung im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2013.
Die belangte Behörde legte der mit angefochtenem Bescheid vorgenommenen Berechnung der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 beihilfefähigen Almfutterfläche 0,00 GVE (Großvieheinheiten) sowie 0,00% an GVE zu Grunde.
Begründend führte sie aus, würden Flächen gemeinsam genutzt, so würden diese gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung (Auftrieb in GVE) durch die einzelnen Betriebsinhaber aufgeteilt. Der Anteil in % für die Alm XXXX betrage 0,00% (0,00 / 0,00 * 100 ergebe 0,00%).
3.3.5. Hierzu ist auszuführen, dass gemeinsam genutzte Flächen gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 sowie § 8i MOG 2007 entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten fiktiv auf diese aufgeteilt werden. Diese Aufteilungsregelung wurde national in der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete konkretisiert. Gemäß dieser Richtlinie können hinsichtlich der Gewährung von Prämien für auf gemeinsam genutzte Flächen nur solche Rinder anerkannt werden, die der AMA bis 15.07. des jeweiligen Antragsjahres gemeldet werden. Dieser Aufteilungsschlüssel wurde von der belangten Behörde in Folge auch für die Zurechnung der Almfutterfläche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie herangezogen. Die Auftriebsmeldung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde erfolgte festgestelltermaßen zwar erst am 23.07.2013, somit nach dem 15.07. des gegenständlichen Antragsjahres. Die belangte Behörde verkennt im angefochtenen Bescheid jedoch, dass es sich im Antragsjahr 2013 bei der verfahrensgegenständlichen Alm um keine gemeinsam genutzte Fläche iSd. Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer alleiniger Auftreiber war. Schon aus diesem Grund ist der vorliegende Fall auch nicht mit jenem vergleichbar, der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W158 2115917-1 (BVwG, 04.03.2016, W158 2115917-1) zugrunde lag, handelte es sich dabei um einen von mehreren Auftreibern.
Vor diesem Hintergrund entbehrt die Anwendung des in Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 normierten und in der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage konkretisierten Aufteilungsschlüssels zur Bestimmung des Umfangs der beihilfefähigen Fläche bei gemeinsam genutzten Flächen im gegenständlichen Fall jeder Rechtsgrundlage.
3.3.7. Bei diesem Ergebnis geht auch der Einwand, die gegenständliche Almfläche erfülle aufgrund der nicht fristgerechten Meldung nicht die formellen Voraussetzungen gemäß der Definition für die ermittelte Fläche nach Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009, wonach eine ermittelte Fläche eine Fläche ist, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt, ins Leere.
3.3.8. Die Entscheidung der belangten Behörde, der gegenständlichen Beihilfenberechnung für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 0,00 ha unter Berücksichtigung von 0,00 GVE bzw. 0,00% zu Grunde zu legen, erfolgte somit nicht zu Recht.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2013 ist eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 3,38 ha und somit eine Gesamtfläche (inkl. Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 6,98 ha) im Ausmaß von 10,36 ha zu Grunde zu legen.
3.3.9. Eine Neuberechnung durch die belangte Behörde ist gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 durchzuführen.
3.3.10. Der Beschwerde war somit stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.11. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH, 20.10.2015, Ra 2015/02/0191, mwN). Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH, 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage (VwGH, 25.03.2014, Ra 2014/04/0001). Das Revisionsmodell soll sich schließlich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Wie oben angeführt, ist die Rechtslage zur hier entscheidungswesentlichen Frage, wann eine gemeinschaftlich genutzte Alm vorliegt eindeutig (vgl. die Ausführungen unter 3.3. in der rechtlichen Beurteilung).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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