BVwG W242 2139033-1

W242 2139033-1Federal Administrative CourtNov 22, 2016

Regest

Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard

Full text

BVwG W242 2139033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W242.2139033.1.00

Spruch

W242 2139033-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, eigenen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger XXXX, stellte am 12.10.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Anfrage vom 12.10.2016 ergab eine Treffermeldung, der zu Folge der Beschwerdeführer bereits am 08.08.2015 in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 12.10.2016 ausgefolgt, wodurch er über die Konsultationen mit Dänemark im Dublin-Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde.

Anlässlich seiner am 12.10.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und XXXX Staatsangehöriger zu sein. Er habe sich im April 2015 entschlossen seine Heimat zu verlassen und habe er nach Österreich kommen wollen. Er habe XXXX illegal verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien sowie unbekannte Länder gereist, wobei er nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er sei in Dänemark festgenommen und in ein Lager gebracht worden. Er habe in Dänemark um Asyl angesucht, habe zwei Mal einen negativen Bescheid erhalten und habe Dänemark schließlich verlassen müssen. Aufgrund von Informationen, dass Italien ein gutes Land sei, habe er versucht dorthin zu gelangen, wobei er in Österreich aufgegriffen worden sei. Jetzt möchte er in Österreich bleiben. Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten habe er keine Verwandten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 03.10.2016 an die zuständige Dublin-Behörde Dänemarks heran und übermittelte ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Ersuchen um Wiederaufnahme. Dänemark übermittelt am 04.10.2016 die Zustimmung zur Wiederaufnahme.

Durch Verfahrensanordnung gem. §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG vom 17.10.2016, dem Beschwerdeführer am 18.10.2016 ausgefolgt, wurde ihm die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuständigkeit Dänemarks mitgeteilt.

Dem Rechtsberater wurde am 18.10.2016 eine Aktenabschrift ausgefolgt.

Am 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstehen, an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden würde und er der Einvernahme psychisch und physisch folgen könne. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der XXXX, sei verheiratet und würde sich seine Frau in XXXX befinden. Kinder habe er keine. Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten habe er keine sowohl Verwandten als auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Er sei im August 2015 in Dänemark eingereist und habe sich bis zum 24.09.2016 dort aufgehalten. Er habe einen Asylantrag gestellt, sei in einem Lager untergebracht gewesen und sei das Asylverfahren nach einem Rechtsmittelverfahren negativ entschieden worden, wobei die von ihm vorgelegten Beweise nicht beachtet worden wären. Er sei in Dänemark gut versorgt worden. Er möchte nicht nach Dänemark zurück, da sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei und er mit der Abschiebung nach XXXX rechnen müsse.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Dänemark zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Dänemark zulässig sei.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Zuständigkeit Dänemarks aufgrund der Zustimmung zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ergeben habe. Es würden keine Tatsachen vorliegen, die einer Überstellung nach Dänemark entgegenstehen würden bzw. die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO zwingend notwendig machen würde.

Zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde festgestellt (durch das Bundesverwaltungsgericht gekürzt wiedergegeben):

1. "Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Dänemark

7. 170

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

6. 965

1. 600

1. 130

80

4. 155

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Die Regelungen zum dänischen Asylverfahren finden sich vornehmlich im Aliens (Consolidation) Act (No. 863 of 25 June 2013) und weiteren Regelungen (DIS 22.4.2014).

Dänemark gewährt folgende Formen eines Schutzes: Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz und Schutz aus humanitären Gründen (DRC o.D.).

Ein Asylantrag kann persönlich bei einer Polizeidienststelle und im Sandholm Unterbringungszentrum; in schriftlicher Form beim Immigration Service oder der Polizei persönlich oder mithilfe einer rechtskundigen Person gestellt werden. Das gilt auch für Fremde, die bereits eine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Nicht zurückgewiesene AW werden von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt und in Aufnahmezentren gebracht, wo das Asylverfahren eingeleitet wird. Das "Danish Immigration Service" entscheidet grundsätzlich über die Zulässigkeit eines Asylantrages bzw. darüber, ob dem AW Asyl gewährt wird oder nicht.

Das Immigration Service führt das Verfahren auf einer faktischen und individuellen Beurteilung jedes Asylantrags durch. Daneben wird auch die generelle Situation im Herkunftsland für die Entscheidungsfindung beurteilt. Weitere Hintergrundinformationen für die Asyl-Entscheidungsfindung wird durch ein Country of Origin Information-Service bereitgestellt.

Das dänische Asylverfahren kennt drei unterschiedliche Prozesse.

• Das normale Verfahren bedeutet, dass bei einer Ablehnung des Asylantrags der Fall automatisch weiter ans sog. "Refugee Appeals Board" gereicht wird, das eine endgültige Entscheidung trifft. Bis zu einer endgültigen Entscheidung darf der AW in Dänemark sich aufhalten.

• Offensichtlich unbegründete Anträge werden an den "Danish Refugee Council" (= eine private, unabhängige Menschenrechtsorganisation) weitergeleitet, der dazu eine Stellungnahme abgibt. Bei unterschiedlicher Auffassung zum Immigration Service wird der Fall weiter an den "Refugee Appeals Board" zur endgültigen Entscheidung verwiesen.

• Kommt der AW aus einem sicheren Drittstaat, wird ein Schnellverfahren durchgeführt, d.h., dass der AW ohne einen offiziellen Antrag ausfüllen zu müssen, sofort dem Immigration Service zur Befragung vorgeführt wird. Stimmt der "Danish Refugee Council" der ablehnenden Entscheidung der Einwanderungsbehörde zu, wird der Antrag so schnell wie möglich abgelehnt (DIS 11.12.2013, vgl. auch: DRC o.D.).

Entscheidungen des Appeals Boards sind endgültig. Wird einem Einspruch seitens der 2. Instanz stattgegeben, bekommt der AW eine Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling oder unter einem "Besonderen Status" stehend. Daneben gibt es noch einen Aufenthalt aus humanitären Gründen (DIS 7.1.2013).

Quellen:

2. Dublin-Rückkehrer

Rückkehrer im Rahmen der Dublin-Verordnung haben den gleichen Zugang zu den verschiedenen Stufen des Asylverfahrens wie Asylwerber, die in Dänemark zum ersten Mal um Asyl ansuchen (DIS 29.7.2014, vgl. auch: DRC o.D.).

Quellen:

3. Non-Refoulement

Bei einer endgültigen negativen Asylentscheidung, ist ein AW verpflichtet das Land zu verlassen, wenn es nötig ist, auch erzwungenermaßen. Jedoch, zusätzlich zu den Konventionsgründen, gewährt Dänemark Schutz in Fällen, in denen es aufgrund ratifizierter internationaler Verträge dazu verpflichtet ist. Zum Beispiel werden Aufenthaltsgenehmigungen an Asylwerber vergeben, die im Falle einer Rückkehr in ihr Land, ihr Leben, die Todesstrafe und eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung riskieren würden (DIS 25.6.2014).

Quellen:

4. Versorgung

Während des Asylverfahrens werden AW in Unterbringungszentren, die vom Roten Kreuz oder von Kommunen betrieben werden, versorgt. Dabei werden Erstaufnahme-, Unterbringungs- und Schubhaftzentren unterschieden. Daneben gibt es spezielle Unterkünfte für unbegleitete Minderjährige Asylwerber und AW mit spezifischen Bedürfnissen. Aufenthaltskosten für Asylwerber werden üblicherweise durch den Danish Immigration Service bestritten. Ist ein Asylwerber allerdings mit einem Dänen verheiratet, muss diese(r) selbst für Kosten aufkommen (DIS 27.6.2013).

4.1. Grundversorgung

Die Unterstützung seitens des Immigration Service beinhaltet Bargeldzahlungen, freie Mahlzeiten und Wohnungskosten in einem Unterbringungszentrum, notwendige medizinische und soziale Versorgung, Schulausbildung und Transportkosten. Asylwerber über 18 Jahren müssen mit dem für sie zuständigen Asylzentrum eine Vereinbarung abschließen, in der sie sich verpflichten Kurse zu besuchen bzw. spezielle Aufgaben im Asylzentrum zu übernehmen. Bei Nichtbefolgung dieser Vereinbarungen kann die Geldzuweisung vom Immigration Service reduziert werden. Eine Arbeitserlaubnis ist nur für anerkannte Flüchtlinge vorgesehen (DIS 27.6.2013).

4.2. Medizinische Versorgung

Ausgaben für die medizinische und zahnärztliche Versorgung von Asylwerbern werden durch den Immigration Service abgedeckt. Dabei erhalten Kinder von AW dieselben medizinischen Leistungen wie dänische Staatsbürger. Für Erwachsene deckt das Versorgungsprogramm folgende Leistungen ab: alle dringend notwendigen Behandlungen und Schmerzbekämpfung. Weiters stehen kranken Asylwerbern in den Aufnahme- bzw. Unterbringungszentren praktische Ärzte, Fachärzte, Psychologen, Psychiater und Geburtshelfer zur weiteren Behandlung zur Verfügung (DIS 27.6.2013, vgl. auch: DRC o.D.).

Quellen:

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation, am XXXX persönlich übernommen.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde fristgerecht am 04.11.2016 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften mit gegenständlicher Beschwerde angefochten. Im Wesentlichen führte er aus, dass auch im Asylverfahren die Grundsätze der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte wären weder ausgewogen noch einzelfallbezogen. Eine Interessenabwägung hätte nicht stattgefunden. Der Schutz des Beschwerdeführers in Dänemark sei wegen der durchlässigen Grenze nicht gewährleistet. Hinzu komme, dass das dänische Asylsystem systemische Mängel haben würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger, XXXX Staatsangehöriger, reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 08.08.2015 stellte er in Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz. Während des Asylverfahrens war er in einem Lager untergebracht und wurde ausreichend versorgt. Er hielt sich bis zum 24.09.2016 in Dänemark auf. Am 12.10.2016 stellte er in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 03.10.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 an Dänemark. Mit Schreiben vom 04.10.2016 teilte die dänische Dublin-Behörde mit, dass dem österreichischen Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d zugestimmt werde.

Es liegen keine relevanten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor und leidet der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Dänemark, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen und fehlender adäquater Unterbringung, Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Untermauert werden diese Angaben durch den vorhandenen Eurodac-Treffer mit der Nr. DK1080890ABAM vom 08.08.2015.

Die mängelfreie Durchführung des Konsultationsverfahrens ergibt sich aus der unzweifelhaften Dokumentation im Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden von ihm nicht vorgebracht.

Hinsichtlich des in Dänemarks etablierten Asylsystems ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden hinreichend aktuellen Länderinformationen keine Hinweise auf grobe, systematische Mängel. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage der Schutzsuchenden, den Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu Folgen.

Ein individuelles Vorbringen zu einer konkreten Bedrohung wurde durch den Beschwerdeführer nicht erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Asylgesetz 2005:

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

BFA-Verfahrensgesetz:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

...

§ 21. ...

(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Fremdenpolizeigesetz:

§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Verordnung (EU) 604/2013:

Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Zu I.) Abweisung der Beschwerde:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Dänemarks ergibt.

Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Dies jedoch, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache vom 07.06.2016 C-155/15, Karim/Schweden.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass Zuständigkeit tatbestandsmäßig in Art. 13 der Verordnung (EU) 604/2013 begründet sein wird. Hinweise auf eine legale Einreise in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sind während des Verfahrens nicht zu Tage getreten. Mit Eintritt in die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutzes am 08.08.2015 übernahm Dänemark die Zuständigkeit, wobei von einer entsprechenden Prüfung der Zuständigkeit gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch die dänischen Behörden auszugehen ist.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, wenn die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Die Verwaltungsbehörde hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Liegen weder Gruppenverfolgung noch sonstige, amtswegig zu berücksichtigende, notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzung im Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vor (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerder ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte und, dass er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov/Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedsstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2001, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zur vergleichbaren Bestimmung der Dublin II-VO) befasst und ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.10.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den Mitgliedsstaat, sondern erst systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, BRD/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36 u. 37).

Zum einen ist somit unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

Zum dänischen Asylwesen und der Versorgung und daraus folgende mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und 3 GRC:

Hiezu ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des dänischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen zum dänischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebeschutzes, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Dänemark in Hinblick auf Asylwerber aus XXXX unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der dänischen Asylbehörden zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche in der Beschwerde vorgebracht.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Dänemark ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen und sind diese in Hinblick auf die stabile Lage ausreichend aktuell. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage, insbesondere durch Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Dänemark sowie durch Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ergibt. Demnach werden jegliche durch den Beschwerdeführer angesprochenen Zweifel am Zutreffen der Länderfeststellungen ausgeräumt.

Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Dänemark und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne einer "real risk" Betrachtung zu befürchten.

Der Beschwerdeführer konnte zusammengefasst keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 3 ERC in Dänemark sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Vermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, die von einem ausreichenden Schutz vor Verfolgung in einem Mitgliedstaat ausgeht, nicht widerlegt wird.

Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK bzw. des Art. 7 GRC:

Nach Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Ein Eingriff einer Behörde in diese Rechte ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz er Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zu Folge keine Familienmitglieder bzw. keine Beziehungen, der ein Abhängigkeitsverhältnis zu Grunde liegen würde, im Bundesgebiet. Ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens liegt somit nicht vor.

Aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kann auch kein schützenswertes Privatleben angenommen werden (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/0-11). Ein entsprechend konkretes Vorbringen, welches geeignet wäre den Verdacht einer Rechtsverletzung im Falle der Außerlandesbringung nahe zu legen, wurde durch den Beschwerdeführer nicht erstattet.

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung der die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften missachtenden Personen führen (vgl. EGMR 08.04.2008, 211878/06 Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Der durch die ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Abschließend ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Rechten aus der EMRK bzw. der GRC zu befürchten ist. Es besteht daher keine Veranlassung, von dem im Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Im Vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Hinweise auf die Notwendigkeit der Erörterung des Sachverhalts mit dem Beschwerdeführer liegen nicht vor. Da insgesamt die Voraussetzungen des §§ 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG gegeben sind, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.